BGH · KZR 27/82 vom 25.10.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

MUber alle Streitigkeiten, die auf Entscheidungen des Vorstandes beruhen oder sonst im Zusammenhang mit der Anwendung von Satzung, Wettbewerbsregeln und Richtlinien stehen, entscheidet endgültig und unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht. Juni 1979 u.a. aufgefordert worden, zu erklären, daß sie für das anstehende streitige Verfahren auf die Anrufung des ordentlichen Gerichts verzichte und mit einer Entscheidung durch das Schiedsgericht einverstanden sei. "Die Parteien erklärten sich mit dem Schiedsgerichtsverfahren und der Besetzung des Schiedsgerichts einverstanden”. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schiedsspruch könne nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liege; Die Schiedsklausel in § 7 Abs. 1 der Satzung der AGA sei wegen Verstoßes gegen § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB nichtig, weil den Beteiligten entgegen Jener Vorschrift nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt worden sei, im Einzelfall statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen. Den Parteien habe ein entsprechendes Erklärungsbewußtsein gefehlt; sie seien sich bei der Einleitung des Schiedsverfahrens oder in dessen Verlauf nicht bewußt gewesen, daß die satzungsmäßige Schiedsklausel nichtig sei und deshalb durch eine Individualvereinbarung ersetzt werden müsse. Die Unwirksamkeit der Klausel folgt schon daraus, daß sich nicht aus der Satzung selbst, sondern erst aus der Schiedsordnung ergibt, wer als Schiedsrichter zur Entscheidung der Vereinsrechtsstreitigkeiten berufen ist und in welcher Form die Auswahl unter mehreren Schiedsrichtern getroffen werden soll. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist die Schiedsklausel des § 7 der Satzung der AGA auch deshalb als nichtig anzusehen, weil sie gegen § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB verstößt, wonach Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen der in den §§ 1 bis 5 b GWB bezeichneten Art den Beteiligten a) Als Schiedsvertrag im Sinne dieser Vorschrift ist jede privatrechtliche Regelung anzusehen» durch die Schiedsgerichte eingesetzt werden» also außer Vereinbarungen nach § 1025 Abs. 1 ZPO auch Schiedsklauseln in Satzungen von Vereinen und sonstigen Körperschaften, auf die sich b) Das Berufungsgericht hat im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die Wettbewerbsrichtlinien der AGA insbesondere wegen der in Abschnitt III Nr. 5* Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9 enthaltenen Regelungen geeignet sind, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen und die Schiedsklausel demgemäß künftige Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen und Beschlüssen der in § 1 GWB bezeichneten Art zu dem Gegenstand hat. c) Entgegen der Auffassung der Revision gibt § 7 Abs. 1 der Satzung den Beteiligten nicht das Recht, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen. Er läßt Jedoch nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit erkennen, daß die Beteiligten ein Wahlrecht zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgericht haben. Der Gesetzgeber hat sich nicht darauf beschränkt, bei Rechtsstreitigkeiten aus den in § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB genannten Verträgen und Beschlüssen den Beteiligten das Recht einzuräumen, in Jedem Einfeelfalle statt des Schiedsgerichts ein ordentliches Gericht anzurufen. Keinesfalls kann dies dann angenommen werden, wenn, wie hier, die Schiedsklausel den ordentlichen Rechtsweg ausdrücklich ausschließt und nur eine ergänzende Bestimmung enthält, die - wie das Berufungsgericht ira einzelnen zutreffend begründet - unklar ist und die Wahlmöglichkeit zwischen Schiedsgericht und ordentlichem Gericht nicht deutlich erkennen läßt (vgl. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß sie von dem Schiedsgericht vor der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden waren zu erklären, sie verzichteten für das anstehende Verfahren auf die Anrufung der ordentlichen Gerichte und seien mit einer Entscheidung durch das Schiedsgericht einverstanden, und daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 18. Darin ist der ausdrückliche (Neu-)Abschluß eines Schiedsvertrages zu sehen; die Parteien haben sich bewußt und gewollt dem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfen und mit der schiedsrichterlichen Erledigung ihres Rechtsstreits einverstanden erklärt. Der vor dem Schiedsgericht rechtswirksam neu abgeschlossene Schiedsvertrag kann unter dem Blickpunkt des § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht als nichtig angesehen werden. Schließen die Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit vor dem Schiedsgericht einen neuen Schiedsvertrag, so handelt es sich um einen Schiedsvertrag über eine "bereits entstandene’1 Streitigkeit, auf den nach § 91 Abs. 2 GWB die Vorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO (auch dessen Satz 2), nicht aber §91 Abs. 1 GWB anwendbar ist. Nach den §§ 1042, 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wäre der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs - unter Aufhebung des Schiedsspruchs selbst - allerdings auch abzulehnen, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Im vorliegenden Falle könnte dies deshalb der Fall sein, weil das Schiedsgericht die Antragsgegnerin aufgrund einer nach § 1 GWB unwirksamen Bestimmung verurteilt hat. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, daß der dem Schiedsgerichtsverfahren zugrunde liegende Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe den Werber Herth unzulässig abgeworben, auch in § 1 UWG eine Stütze findet, weil Herth - wie die Antragstellerin behauptet - vorsätzlich zu dem Vertragsbruch verleitet worden ist (vgl. In diesem Falle würde die Anerkennung des Schiedsspruchs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen; denn § 1 GWB schützt keinen Wettbewerb, der aufgrund anderer Normen unzulässig und deshalb zu unterlassen ist (BGHZ 36, 105, 111). Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, sich vielmehr - von seinem Standpunkt aus zu Recht - auf den Hinweis beschränkt, daß die maßgeblichen Umstände zwischen den Parteien streitig sind und es insoweit der Erhebung der von den Parteien angebotenen Beweise bedürfe (vgl.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

9 Nachschlagewerk: Ja BGHZ: Ja GWB §§91, 1; BGB §§ 25, 59; ZPO § 1027 a) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schiedsklausel in einer Vereinssatzung nichtig ist. b) Zur Frage der Heilung und des Neuabschlusses eines nichtigen Schiedsvertrages. BGH, Urt. y. 25. Oktober 1983 _ KZR 27/82 - OLG Düsseldorf LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 25. Oktober 1983 Schwarz, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle KZR 27/82 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma Zeitschriftendienst Egon Egon LflHB^traße Inhaber Antragstellerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und gegen die Firma Susanne RflHHHH) KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Horst ttraße Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ¥■ Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Lohmann sowie die Richter Dr. Kellermann, Theune und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Antragstellerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs der Arbeitsgemeinschaft Abonnentenwerbung e.V. (im weiteren AGA genannt) vom 9. Juli 1980. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin vor dem Vereinsschiedsgericht der AGA auf Schadensersatz verklagt, weil die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen vom Verein aufgestellte Wettbewerbsrichtlinien einen ihrer Vertreter durch unlautere Maßnahmen abgeworben habe. Das Vereinsschiedsgericht ist statuiert aufgrund des § 7 der Satzung der AGA. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: MUber alle Streitigkeiten, die auf Entscheidungen des Vorstandes beruhen oder sonst im Zusammenhang mit der Anwendung von Satzung, Wettbewerbsregeln und Richtlinien stehen, entscheidet endgültig und unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges das Schiedsgericht. § 91 GWB bleibt unberührt. Unbenommen bleibt das Recht, in dringenden Fällen beim zuständigen ordentlichen Gericht einstweilige Verfügungen zu beantragen. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie das Verfahren vor dem Schiedsgericht werden in der vom Beirat beschlossenen Schiedsordnung geregelt.” Zu Beginn des Schiedsverfahrens ist die Antragsgegnerin durch Beschluß des Schiedsgerichts vom 18. Juni 1979 u.a. aufgefordert worden, zu erklären, daß sie für das anstehende streitige Verfahren auf die Anrufung des ordentlichen Gerichts verzichte und mit einer Entscheidung durch das Schiedsgericht einverstanden sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 18. Oktober 1979 wurde folgende Erklärung der Parteien zu Protokoll gegeben: "Die Parteien erklärten sich mit dem Schiedsgerichtsverfahren und der Besetzung des Schiedsgerichts einverstanden”. Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt 11.259,20 DM verurteilt. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs. Landgericht und Oberlandesgericht haben diesen Antrag zurückgewiesen und den Schiedsspruch aufgehoben. Hiergegen richtet sich die Revision der Antragstellerin, um deren Zurückweisung die Antragsgegnerin bittet. EntscheidungsgrUnde: Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schiedsspruch könne nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil dem Schiedsspruch ein gültiger Schiedsvertrag nicht zugrunde liege; Die Schiedsklausel in § 7 Abs. 1 der Satzung der AGA sei wegen Verstoßes gegen § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB nichtig, weil den Beteiligten entgegen Jener Vorschrift nicht ausdrücklich das Recht eingeräumt worden sei, im Einzelfall statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen. Ein Schiedsvertrag sei auch nicht durch rügelose Einlassung auf die Schiedsklage zustande gekommen. Den Parteien habe ein entsprechendes Erklärungsbewußtsein gefehlt; sie seien sich bei der Einleitung des Schiedsverfahrens oder in dessen Verlauf nicht bewußt gewesen, daß die satzungsmäßige Schiedsklausel nichtig sei und deshalb durch eine Individualvereinbarung ersetzt werden müsse. II. Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg nicht zu versagen. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, daß die Schiedsklausel in § 7 der Satzung der AGA nichtig ist. Die Unwirksamkeit der Klausel folgt schon daraus, daß sich nicht aus der Satzung selbst, sondern erst aus der Schiedsordnung ergibt, wer als Schiedsrichter zur Entscheidung der Vereinsrechtsstreitigkeiten berufen ist und in welcher Form die Auswahl unter mehreren Schiedsrichtern getroffen werden soll. Die Satzung eines rechtsfähigen Vereins muß sämtliche das Vereinsleben bestimmenden Leitprinzipien und Grundsatzregelungen, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, enthalten (BGHZ 47, 172, 177; BGH, Urteil vom 11. Juli 1983 - II ZR 92/82). Eine Schiedsklausel kann daher nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn die Satzung selbst die wesentlichen Punkte festlegt. Hierzu gehören insbesondere die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Regeln über die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter; denn davon hängt es wesentlich ab, ob das Schiedsgericht die Gewähr einer unparteiischen Entscheidung bietet und die erforderliche Sachund Fachkunde, rechtliche Kenntnis und wirtschaftliche Erfahrung besitzt. Sie sind Grundentscheidungen, die nicht einem beliebigen Vereinsorgan und einer Schiedsordnung Überlassen bleiben können. 2. In Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht ist die Schiedsklausel des § 7 der Satzung der AGA auch deshalb als nichtig anzusehen, weil sie gegen § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB verstößt, wonach Schiedsverträge über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen oder Beschlüssen der in den §§ 1 bis 5 b GWB bezeichneten Art den Beteiligten ¥ das Recht geben müssen, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen, a) Als Schiedsvertrag im Sinne dieser Vorschrift ist jede privatrechtliche Regelung anzusehen» durch die Schiedsgerichte eingesetzt werden» also außer Vereinbarungen nach § 1025 Abs. 1 ZPO auch Schiedsklauseln in Satzungen von Vereinen und sonstigen Körperschaften, auf die sich § 1048 ZPO bezieht. Gerade sie sollen von § 91 Abs. 1 GWB erfaßt werden. b) Das Berufungsgericht hat im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt, daß die Wettbewerbsrichtlinien der AGA insbesondere wegen der in Abschnitt III Nr. 5* Nr. 8 Abs. 2 und Nr. 9 enthaltenen Regelungen geeignet sind, die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen und die Schiedsklausel demgemäß künftige Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen und Beschlüssen der in § 1 GWB bezeichneten Art zu dem Gegenstand hat. Daß Vereinbarungen und Beschlüsse über Werbemaßnahmen eine den Markt beeinflussende Beschränkung des Wettbewerbs darstellen können, folgt aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere BGHZ 36, 105, 111 f). c) Entgegen der Auffassung der Revision gibt § 7 Abs. 1 der Satzung den Beteiligten nicht das Recht, im Einzelfalle statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen. Die Formulierung, das Schiedsgericht entscheide "endgültig und unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs" erweckt vielmehr den gegenteiligen Eindruck, den Beteiligten sei der Weg zu den ordentlichen Gerichten verschlossen. Dieser Bestimmung folgt zwar ein Satz mit dem Inhalt "§ 91 GWB bleibt unberührt”. Er läßt Jedoch nicht mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit erkennen, daß die Beteiligten ein Wahlrecht zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsgericht haben. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist auch insoweit zuzustimmen. Der Gesetzgeber hat sich nicht darauf beschränkt, bei Rechtsstreitigkeiten aus den in § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB genannten Verträgen und Beschlüssen den Beteiligten das Recht einzuräumen, in Jedem Einfeelfalle statt des Schiedsgerichts ein ordentliches Gericht anzurufen. Er hat es vielmehr als erforderlich erachtet, daß der Schiedsvertrag selbst das Wahlrecht gibt. Das bedeutet, daß eine Schiedsklausel über künftige Re.chtsstreitigkeiten für die Beteiligten nur verbindlich ist, wenn in ihr unmittelbar das Wahlrecht enthalten ist. Die Klausel selbst muß den Beteiligten die Erkenntnis verschaffen, daß es ihnen freisteht, statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen. Dies wird grundsätzlich nur dann der Fall sein, wenn das Wahlrecht ausdrücklich in der Schiedsklausel verankert ist. Keinesfalls kann dies dann angenommen werden, wenn, wie hier, die Schiedsklausel den ordentlichen Rechtsweg ausdrücklich ausschließt und nur eine ergänzende Bestimmung enthält, die - wie das Berufungsgericht ira einzelnen zutreffend begründet - unklar ist und die Wahlmöglichkeit zwischen Schiedsgericht und ordentlichem Gericht nicht deutlich erkennen läßt (vgl. auch Stein/Jonas/ Schlosser, ZPO 20. Aufl., § 1027 Rdnr. 17; Altenmüller, Die schiedsrichterliche Entscheidung kartellrechtlicher Streitigkeiten, 1973 S. 138; Vollmer, Satzungsmäßige Schiedsklauseln, 1970 S. 137; H.J. Maier, Handbuch der Schiedsgerichtsbarkeit, Rdnr. 109, 110). 8 3. Dem Berufungsgericht kann Jedoch nicht in der Auffassung gefolgt werden, zwischen den Parteien sei kein selbständiger, den konkreten Fall ergreifender Schiedsvertrag zustande gekommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß sie von dem Schiedsgericht vor der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden waren zu erklären, sie verzichteten für das anstehende Verfahren auf die Anrufung der ordentlichen Gerichte und seien mit einer Entscheidung durch das Schiedsgericht einverstanden, und daß sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 18. Oktober 1979 zu Protokoll gegeben haben, mit dem Schiedsverfahren und der Besetzung des Schiedsgerichts einverstanden zu sein. Darin ist der ausdrückliche (Neu-)Abschluß eines Schiedsvertrages zu sehen; die Parteien haben sich bewußt und gewollt dem schiedsgerichtlichen Verfahren unterworfen und mit der schiedsrichterlichen Erledigung ihres Rechtsstreits einverstanden erklärt. Es könnte sich deshalb nur die Frage erheben, ob die Anforderungen erfüllt sind, die an die schriftliche Form nach § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu stellen sind. Dies bedarf Jedoch hier keiner Entscheidung, da insoweit § 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingreift, wonach der Formmangel durch Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt wird (vgl. BGHZ 48, 35, 45 f; Sen.Urt. v. 6.12.1962 - KZR 1/62 "Schotter”, WuW/E BGH 523, 526). Der vor dem Schiedsgericht rechtswirksam neu abgeschlossene Schiedsvertrag kann unter dem Blickpunkt des § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB nicht als nichtig angesehen werden. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Schiedsverträge über "künftige” Rechtsstreitigkeiten. Schließen die Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit vor dem Schiedsgericht einen neuen Schiedsvertrag, so handelt es sich um einen Schiedsvertrag über eine "bereits entstandene’1 Streitigkeit, auf den nach § 91 Abs. 2 GWB die Vorschrift des § 1027 Abs. 1 ZPO (auch dessen Satz 2), nicht aber §91 Abs. 1 GWB anwendbar ist. III. Das angefochtene Urteil kann sonach mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben. Nach den §§ 1042, 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wäre der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs - unter Aufhebung des Schiedsspruchs selbst - allerdings auch abzulehnen, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde. Im vorliegenden Falle könnte dies deshalb der Fall sein, weil das Schiedsgericht die Antragsgegnerin aufgrund einer nach § 1 GWB unwirksamen Bestimmung verurteilt hat. Denn zur öffentlichen Ordnung im Sinne des § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gehören auch die - im Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung des Wettbewerbs erlassenen - zwingenden Vorschriften des Kartellrechts (vgl. BGHZ 46, 365, 367 m.w.N.). Ob die Merkmale des § 1 GWB hier vorliegen, bedarf weiterer tatsächlicher Erörterungen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon 10 - auszugehen, daß die hier in Frage stehenden Regeln der Wettbewerbsrichtlinien der AGA, die dem angegriffenen Schiedsspruch zugrunde liegen, gegen § 1 GWB verstoßen. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, daß der dem Schiedsgerichtsverfahren zugrunde liegende Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe den Werber Herth unzulässig abgeworben, auch in § 1 UWG eine Stütze findet, weil Herth - wie die Antragstellerin behauptet - vorsätzlich zu dem Vertragsbruch verleitet worden ist (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, WettbR 13. Aufl. § 1 UWG Rdnr. 514; v. Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl. § 1 Rdnr. 238). In diesem Falle würde die Anerkennung des Schiedsspruchs nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoßen; denn § 1 GWB schützt keinen Wettbewerb, der aufgrund anderer Normen unzulässig und deshalb zu unterlassen ist (BGHZ 36, 105, 111). Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, sich vielmehr - von seinem Standpunkt aus zu Recht - auf den Hinweis beschränkt, daß die maßgeblichen Umstände zwischen den Parteien streitig sind und es insoweit der Erhebung der von den Parteien angebotenen Beweise bedürfe (vgl. hierzu insbesondere das Vorbringen und die Beweisangebote der Antragstellerin GA 115 f, 168 f und die 11 von der Antragsgegnerin angetretenen Gegenbeweise GA 147 f). Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können. PfZiffer Lohmann Dr. Kellermann Theune Dr. Scholz-Hoppe