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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 27/79 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
7. Oktober 1980 Schnurr,
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm, die Richter Dr. Kellermann und Dr. Hesse sowie die Richterin Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Juli 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien trafen am 21. März 1973 eine Rahmenvereinbarung, in der sich der Kläger zur Ausführung von Aufträgen verpflichtete, die ihm von der Beklagten erteilt würden. Dieser Vertrag bezieht sich auf von dem Kläger herzustellende Elektronik-Bausteine, die auf einer Entwicklung der Beklagten beruhten. Nach Nr. 4 des Vertrages verpflichtete sich der Kläger, Produkte nach den Preislisten und Prospekten der Beklagten Mbis jetzt und fortan weder in direkter noch indirekter Weise ohne schriftliche Genehmigung der Finna Ef^D an andere zu veräußern oder selbst in eigenen Werken einzusetzen”. Für den Fall des Vertragsbruchs versprachen die Parteien einander eine Vertragsstrafe von 100.000 DM.
Am 11. März 1975 verhandelten die Parteien miteinander und trafen eine neue Vereinbarung, die in einem Schriftwechsel vom 11./18. März 1975 festgehalten wurde. Die Beklagte verpflichtete sich zur Abnahme von insgesamt 44.000 bei dem Kläger lagernder Elektronik-Bausteine, jedoch ohne zeitliche Festlegung auf Abruf. Die Parteien bestätigten einander, daß damit "alle bestehenden Aufträge annulliert, alle vorausgegangenen schriftlichen und persönlichen Vereinbarungen hinfällig" seien (Schreiben der Beklagten) bzw. daß "alle bestehenden Aufträge als annulliert und alle der Vereinbarung vom 11. März 1975 voraüsgegangenen schriftlichen und mündlichen Abmachungen, einschließlich der Vereinbarung vom 21. März 1973 uneingeschränkt als hinfällig zu betrachten" seien (Schreiben des Klägers).
Die Beklagte nahm im Mai 1975 einen Teil der Bausteine ab. Im Sommer 1975 begann der Kläger, Bausteine, und zwar auch aus dem von der Vereinbarung vom 11. März 1975 erfaßten Lagerbestand, an andere Abnehmer, u.a. auch an Abnehmer der Beklagten, zu vertreiben. Die Beklagte nahm ihn daraufhin in einem Parallelprozeß mit einer am 7. Oktober 1975 zugestellten Klage vor dem Landgericht Mannheim u.a. auf Unterlassung nach dem Wortlaut der Nr. 4 des Vertrages von 1973 in Anspruch; der Kläger erhob Widerklage auf Bezahlung einer Warenlieferung. Das Landgericht Mannheim und das Oberlandesgericht Karlsruhe wiesen die Klage mangels eines wirksamen Vertriebsverbots ab und gaben der Widerklage statt.
Mit der gegenwärtigen Klage macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme der Bausteine in Höhe von 68.140,86 DM geltend. Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte ebenfalls keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt erfolglos.
I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichtabnahme deshalb verneint, weil die Beklagte wirksam von der Vereinbarung vom 11. März 1975 zurückgetreten sei. Diese Vereinbarung sei ergänzend dahin auszulegen, daß der Kläger zu demindest bis zu ihrer Abwicklung nicht berechtigt gewesen sei, die von der Beklagten entwickelten Elektronik-Bausteine auf dem freien Markt an Kunden der Beklagten zu veräußern. Diese Lückenausfüllung sei nach Treu und Glauben aufgrund der Gesamtumstände geboten. Da der Kläger mindestens ab Mitte 1975 die für die Beklagte gefertigten Elektronik-Bausteine auch an deren Kunden verkauft habe, habe er sich einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht. Hieraus ergebe sich ein Rücktrittsrecht der Beklagten; dieser habe hiervon wirksam Gebrauch gemacht.
II. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung aus der Vereinbarung vom 11. März 1975 nicht gegeben, weil die Beklagte von dieser Vereinbarung wirksam zurückgetreten ist. Ein Rücktrittsrecht der Beklagten ergibt sich aus einer positiven Vertragsverletzung des Klägers, die dieser dadurch begangen hat, daß er während des Laufs der Abnahme-
Vereinbarung vom 11. März 1975 die Kunden der Beklagten mit den von dieser gekauften Bausteinen beliefert hat.
Hierin liegt allerdings keine Verletzung einer allgemeinen Wettbewerbsabrede, wie sie ursprünglich in Nr. 4 der Vereinbarung vom 21. März 1973 enthalten war. Wie auch in dem Parallel verfahren vom Oberlandesgericht Karlsruhe festgestellt wurde, ist diese Vereinbarung durch den Vertrag vom 11. März 1975 aufgehoben worden.
Ein allgemeines Wettbewerbsverbot läßt sich auch nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung der Vereinbarung vom 11. März 1975 entnehmen. Dies widerspräche den schriftlichen Bestätigungen der Vereinbarung vom 11. März 1975 durch die Parteien, wonach alle früheren Vereinbarungen hinfällig sein sollten. Hierdurch ist, wie der Kläger in seiner schriftlichen Bestätigung unwidersprochen klargestellt hat, auch die Vereinbarung vom 21. März 1973 mit dem darin enthaltenen Wettbewerbsverbot aufgehoben worden. Auch die Gesamtumstände geben keine Veranlassung zu einer Vertragsergänzung. Wie die Revision zu Recht geltend macht, sollte durch die Vereinbarung vom 11. März 1975 die Verwendung der vom Kläger auf Vorrat gefertigten Bausteine geregelt werden. Insoweit wurde vereinbart, daß die Beklagte diesen Vorrat zu bestimmten Preisen abnimmt. Im übrigen wurden die Vertragsbeziehungen, insbesondere die Zuliefertätigkeit des Klägers, beendet. Damit entfiel die früher gegebene Notwendigkeit für ein allgemeines Wettbewerbsverbot.
Der Kläger hat Jedoch dadurch, daß er während des Laufs der Abnahraeverpflichtung der Beklagten deren Kunden mit den unter die Abnahmeverpflichtung fallenden Bausteinen belieferte, seine vertragliche Treuepflicht erheblich ver-
letzt und die Erreichung des Vertragszwecks schwer gefährdet. Der Ankauf der 44.000 bei dem Kläger lagernden Bausteine durch die Beklagte hatte den erkennbaren Zweck, der Beklagten einen Vorrat an diesen Teilen zur Weiterlieferung an ihre Kunden zu verschaffen. Außerdem wollte die Beklagte verhindern, daß der Kläger den Absatz dieses Vorrats selbst durchführte und ihr damit bei ihren eigenen Kunden Konkurrenz machte. Der Kläger war nach Treu und Glauben gehalten, bei der Erreichung dieses Vertragszwecks mitzuwirken, insbesondere den von der Beklagten gekauften Vorrat für diese zu dem Absatz bei ihren Kunden bereitzuhalten und nicht selbst unter Umgehung der Beklagten diese Bausteine deren Kunden zu niedrigeren Preisen anzubieten.
Diese Verpflichtung ist insbesondere auch deshalb anzunehmen, weil die Vereinbarung vom 11. März 1975 die Abwicklung eines Dauerlieferverhältnisses darstellt und sich daraus besondere Treuepflichten zur Wahrung der gegenseitigen Interessen ergeben. Der Kläger hatte daher zu beachten, daß die Teile, die er im Rahmen dieses Zulieferverhältnisses für die Beklagte herstellte, ihr den Nachschub an diesen Teilen zur Weiterveräußerung an ihre Kunden sichern sollten. Damit war es nicht vereinbar, daß er einen solchen von der Beklagten bereits gekauften und sukzessiv abzurufenden Vorrat verwendete, um die Beklagte bei ihren Kunden zu unterbieten. Hierin lag vielmehr eine Vertragsverletzung die den Vertragszweck derart gefährdet hat, daß der Beklagten nach Treu und Glauben ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzu demuten war; sie war daher zu dem Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt.
Das eigene Verhalten der Beklagten steht einem solchen Rücktrittsrecht nicht entgegen, denn sie hatte dem Kläger keine Veranlassung gegeben, sich von dem Vertrag vom
11./18. März 1975 loszusagen. Sie hatte in ihrem Schreiben vom 11. März 1975 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie zunächst noch eigene Lagerbestände abbauen mußte. Außerdem hatte sie im Mai 1975 einen größeren Posten Bausteine abgenommen. Sie hatte sich somit noch durchaus vertragstreu verhalten, als der Kläger im Sommer 1975 mit den direkten Lieferungen an ihre Kunden begann.
Die Beklagte hat ihr Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, hat die Beklagte spätestens mit Schreiben ihres damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 29* September 1978 wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Klägers die Abnahme weiterer Bausteine abgelehnt.
Pfeiffer v.Gamm Kellermann
Hesse Scholz-Hoppe