BGH · KZR 26/84 vom 11.03.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Als eine seiner "Hauptaufgaben" ist in der Satzung des Beklagten die "Zusammenschließung sämtlicher Rassezuchtvereine, Gebrauchshundverbände und Landesverbände für das Deutsche Hundewesen, insbesondere von Vereinen gleicher Hunderassen" herausgestellt (§ 2a der Satzung). Nach den Bestimmungen des Beklagten wird das Zuchtbuch für jede in seinem Verband vertretene Hunderasse von dem Mitglied geführt, das die Rasse (oder die mehreren Rassen) vertritt. Ein Welpe, dessen Ahnentafel vom Beklagten und damit zugleich auch international durch die Federation Cyno-logique Internationale anerkannt ist, hat dabei einen erheblich höheren Marktwert als ein Welpe, der über eine solche Anerkennung nicht verfügt. Die Ahnentafeln werden von den Hundezuchtvereinen für ihre Mitglieder auf der Grundlage des Zuchtbuchs ausgestellt. Mai 1983 hat die Mitgliederversammlung des Beklagten neue Satzungen beschlossen, in denen das in der alten Satzung verankerte Einplatzprinzip zugunsten von Neumitgliedern aufgegeben wird, andererseits aber die Aufnahmevoraussetzungen für Neumitglieder im Vergleich zur Satzung von 1958/1973 verschärft werden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte verpflichtet, die Kläger als Mitglieder aufzunehmen. Die Kläger seien Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift, denn zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehöre es, auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, indem sie über die Reinrassigkeit der von ihren Mitgliedern gezüchteten Hunde wachten, Zuchtbücher führten, Abstammungsurkunden ausstellten, verkaufsfördernde Hundeschauen veranstalteten und anderes mehr. Die Nichtaufnahme der Kläger in den Beklagten stelle sich als eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung Auf das in der gültigen Satzung in $ 4 A Nr. 3a verankerte Einplatzprinzip könne sich der Beklagte nicht berufen, denn dieses Prinzip sei die Quelle für die Diskriminierung der Kläger. Es stehe in unmittelbarem Widerspruch zu dem satzungsgemäßen Ziel des Beklagten, "die berufene Vertretung des gesamten deutschen Hundewesens" zu sein, und mißachte auch die in 5 2a der Satzung statuierte "Hauptaufgabe", die Zusammenschließung sämtl icher Rassezuchtvereine zu fördern, "insbesondere von Vereinen gleicher Hunderassen". Bisher seien nämlich die von den Klägern betreuten Rassen der Chihuahua, Malteser und Shih-Tzu im Beklagten nur vom Verband Deutscher Kleinhundzüchter e.V. vertreten. für Rassen, die bisher von Sammelvereinen wie dem Verband Deutscher KleinhundZüchter e.V. betreut worden seien, Spezialvereine wie die Kläger zulasse und ihnen die Führung des Zuchtbuchs übertrage. Während der Beklagte keinen einsichtigen Grund für die Fernhaltung der Kläger darzulegen vermocht habe - von der nicht schutzwürdigen Erhaltung eines Besitzstandes der Altmitglieder gegenüber den Neumitgliedern abgesehen -, seien die Nachteile, die den Klägern durch die Verweigerung der Mitgliedschaft entständen, beträchtlich. alten, weil sie ihren Mitgliedern für die Veräußerung von Welpen keine Zuchtbücher und keine Ahnentafeln zur Verfügung stellen könnten, die vom Beklagten als dem Monopolverband für das deutsche Hundewesen und damit auch international durch die Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannt seien. Denn alle die aufgezählten Nachteile hätten die Wettbewerber der Kläger, insbesondere der Verband der Deutschen Kleinhundzüchter e.V., aber auch andere Hunderassen züchtende Mitglieder des Beklagten, deren Züchtungen mit Hunden der von den Klägern betreuten Rassen konkurrieren könnten, nicht zu tragen. Die Revision folgt dem Berufungsgericht in der Auffassung, daß der Beklagte eine Wirtschaftsvereinigung im Sinne von 27 Abs. 1 Satz 1 GWB ist und daß die Kläger Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind. Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, daß die Kläger mit einer Ausnahme (nämlich des in $ 4 A Nr. 3a der Satzung von 1958/1973 festgelegten Einplatzprinzips) alle in der Satzung des Beklagten von 1958/1973 an die ordentliche Mitgliedschaft geknüpften Voraussetzungen erfüllen, insbesondere nach den anerkannten Regeln und schriftlich festgelegten Bestimmungen die Hundezucht betreiben (§ 4 A Nr. 3b der Satzung von 1958/1973) und ein ordnungsgemäßes Zuchtbuch führen ($ 4 A Nr. 3c der Satzung von 1958/1973). Die Revision räumt darüber hinaus ein, daß die Nichtaufnahme der Kläger auf das in § 4 A Nr. 3a der Satzung von 1958/1973 festgelegte Einplatzprinzip nicht mehr gestützt werden kann, nachdem das Kammergericht durch rechtskräftigen Beschluß vom 15. April 1980 (KG WuW/E OLG 2312) in der vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs zurückverwiesenen Sache KVR 1/79 (WuW/E BGH 1725 - Deutscher Landseer Club) aufgrund der neuen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen ist, das in.§ 4 A Nr. 3a der Satzung von 1958/1973 festgelegte Einplatzprinzip Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte den Klägern angeboten habe, sie nach Maßgabe des Satzungsentwurfs vom 7. Die Ablehnung der Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO durch das Berufungsgericht kann mit der Revision auch dann nicht angegriffen werden, wenn sie in den Gründen des Berufungsurteils erfolgt ist (BGH LM Nr. 1 zu § 252 ZPO im Anschluß an RG HRR 1928 Nr. 1519 und 1937 Nr. 1553). Als Ergebnis dieser Prüfung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Kläger alle Voraussetzungen erfüllen, an die nach der gültigen Satzung des Beklagten von 1958/1973 die Aufnahme als Mitglied geknüpft ist, mit einer Ausnahme: Der Aufnahme der Kläger stehe das in § 4 A Nr. 3a der Satzung von 1958/1973 festgelegte Einplatzprinzip entgegen. Das Berufungsgericht hat dargelegt, das Einplatzprinzip sei eine "Quelle für die Diskriminierung der Kläger" und entbehre der sachlichen Rechtfertigung. Das greift die Revision nicht an, sie räumt im Gegenteil ein, die Nichtaufnahme der Kläger könne auf das in der gültigen Satzung verankerte Einplatzprinzip nicht gestützt werden. Dieser Einwand der Revision ist nicht von der Hand zu weisen und die Auffassung des Berufungsgerichts, für eine Beschränkung der Zuchtbücher bestehe schlechthin kein Bedürfnis, mag zweifelhaft sein. Auch wenn davon auszugehen ist, daß die von der Revision genannten Gründe die Führung eines einheitlichen Zuchtbuchs erfordern, darf der Beklagte dieses legitime Ziel nicht dadurch anstreben, daß er die Neumitglieder gegenüber den Altmitgliedern wirtschaftlich erheblich benachteiligt. Im übrigen hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß das vom Beklagten aus Gründen der Übersichtlichkeit angestrebte Prinzip, daß für jede Hunderasse nur ein Zuchtbuch geführt werde, bei einer Beibehaltung des bestehenden Zustandes nicht erreicht ist. Denn für die von den Klägern betreuten Rassen der Chihuahua, Malteser und Shih-Tzu wird unstreitig zur Zeit vom Verband Deutscher Kleinhundzüchter e.V. ein Sammelzuchtbuch geführt, in welches alle 14 von diesem Mitglied des Beklagten betreuten Hunderassen aufgenommen werden mit der Folge, daß die fortlaufende Numerierung im Sammelzuchtbuch des Verbands Deutscher Kleinhundzüchter e.V. mal die eine, mal die andere der 14 Rassen betrifft, wodurch die von der Revision in den Vordergrund ihrer Erwägungen gestellte Übersichtlichkeit nicht hergestellt ist. sich bei der gebotenen Interessenabwägung nicht mit der Frage befaßt, ob den Klägern eine "vorläufige Mitgliedschaft" auf der Grundlage des Satzungsentwurfs vom 7. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied hat nach § 4 A Nr. 3 der Satzung allein die Mitgliederversammlung des Beklagten durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden. läufige Mitgliedschaft gibt und es dem Vorstand des Beklagten folglich nach der gültigen Satzung gar nicht gestattet ist, den Klägern für die Dauer von drei Jahren eine vorläufige Mitgliedschaft anzutragen, brauchten sich die Kläger schon aus diesem Grund auf das Angebot des Beklagten nicht einzulassen (vgl. Mai 1983 vorgesehene Regelung über die Führung des Zuchtbuchs auf eine "Erhaltung unverdienten Bestandsschutzes" für die Altmitglieder des Beklagten hinausläuft und den Klägern, gingen sie auf die angebotene "vorläufige Mitgliedschaft" auf der Grundlage des Satzungsentwurfs vom 7. Mai 1983 wegen fehlender Eintragung in das Vereinsregister gemäß $ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam geblieben ist und das Aufnahmeverlangen der Kläger allein auf der Grundlage der gültigen Satzung von 1958/1973 zu beurteilen ist. der Beklagte könne "nicht einfach den bisher bei dem Beklagten zuchtbuchführenden Vereinen die Zuchtbuchführung entziehen", besteht Anlaß darauf hinzuweisen, daß es auf den Fortbestand eines solchen "Besitzstandes" keinen Anspruch gibt, wenn veränderte Verhältnisse den Verband aus tatsächlichen (vgl. Da der Beklagte der gebotenen Änderung seiner Satzung in angemessener Frist nicht nachgekommen ist, haben die Vor instan-zen der Klage auf Zulassung der Kläger als ordentliche Mitglieder des Beklagten auf der Grundlage der gültigen Satzung von 1958/1973 mit Recht entsprochen (vgl.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 26/84 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 11. März 1986 Walz, J ustizamtsinspek tor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Verbandes für das PdBMHiMb h durch seinen 1. Präsidenten Kurt f e.V. , ver treten Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen 1. den ClflHHBBb-Club e . V. , H 1. Vorsitzenden Joachim We vertreten durch den EflBI Wt, RMHHHM* IH 2. den DMMMttMl MgPHMM-Club e.V. , C< den 1. Vorsitzenden Claus-Jürgen Bäl Cf i, ver treten durch „ Am HI 3. den TSMBW»-Clnb e.V. , vertreten durch seine 1. Vorsitzende Linda ReflB; SuMM» •>, EM» - S Ü4UMM - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklag te, Rechtsanwälte Dr. und Dr . 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Theune, Dr. Mees und Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 16. Oktober 1984 verkündete Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger sind Rassehunde-Zuchtvereine, die sich auf die Züchtung der Hunderasse spezialisiert haben, die dem jeweiligen Vereinsnamen entspricht. Ihre Mitglieder sind zu dem großen Teil aus dem Verband deutscher Kleinhundzüchter e.V. hervorgegangen, der Mitglied des Beklagten ist. Der Beklagte ist die Nachfolgeorganisation des im Jahre 3 bezeichnet sich als "die berufene Vertretung des gesamten deutschen Hundewesens". Er ist Mitglied der Federation Cynologique Internationale (FCI), des Weltdachverbandes für das Hundewesen. Als eine seiner "Hauptaufgaben" ist in der Satzung des Beklagten die "Zusammenschließung sämtlicher Rassezuchtvereine, Gebrauchshundverbände und Landesverbände für das Deutsche Hundewesen, insbesondere von Vereinen gleicher Hunderassen" herausgestellt (§ 2a der Satzung). Ordentliche Mitglieder des Beklagten können Rassehundezuchtvereine und Gebrauchshundverbände sowie Landesverbände des Beklagten sein (§ 4 Abs. 1 der Satzung). Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist in $ 4 A Abs. 3 der Satzung des Beklagten an die Voraussetzung geknüpft, daß a) die gleiche Hunderasse nicht im Verband vertreten ist (sog. Einplatzprinzip), wovon jedoch die Rasse der Pudelhunde ausgenommen ist; b) nach den anerkannten Regeln und schriftlich festgelegten Bestimmungen gezüchtet wird; c) ein Zuchtbuch ordnungsgemäß geführt wird. Für jede Hunderasse gibt es sogenannte Standards, ln ihnen ist festgelegt, welche Merkmale ein Hund aufweisen muß, um als reinrassig zu gelten. Gemäß den Regeln der Federation Cynologique Internationale (FCI), deren Mitglied der Beklagte als 4 deutscher Dachverband für das Hundewesen ist, werden die Standards von dein nationalen Hundezucht-Dachverband desjenigen Landes festgelegt, dem die Hunderasse entstammt. Alle Zuchtvorgänge sind in ein Zuchtbuch einzutragen. Nach den Bestimmungen des Beklagten wird das Zuchtbuch für jede in seinem Verband vertretene Hunderasse von dem Mitglied geführt, das die Rasse (oder die mehreren Rassen) vertritt. Die zuchtbuchführenden Mitglieder des Beklagten sind zur regelmäßigen Veröffentlichung der im vergangenen Jahr erfolgten Neueintragungen in ihren Zuchtbüchern verpflichtet. Wenn ein Hundezüchter einen reinrassigen Welpen verkaufen will, pflegt er dessen reinrassige Abstammung durch eine Ahnentafel zu belegen, in der die 14 nächsten Vorfahren des Welpen aufgeführt sind. Ein Welpe, dessen Ahnentafel vom Beklagten und damit zugleich auch international durch die Federation Cyno-logique Internationale anerkannt ist, hat dabei einen erheblich höheren Marktwert als ein Welpe, der über eine solche Anerkennung nicht verfügt. Die Ahnentafeln werden von den Hundezuchtvereinen für ihre Mitglieder auf der Grundlage des Zuchtbuchs ausgestellt. Aus der Führung des Zuchtbuches und der Ausstellung der Ahnentafeln erzielt ein Hundezuchtverein seine wesentlichen Einnahmen. 5 Ende 1980 hatte der Beklagte 69 Mitglieder, davon 57 Hundezuchtvereine und 12 Landesverbände,, Die Hunderassen der Chihuahua, Malteser und Shih-Tzu sind im Beklagten durch den Verband Deutscher Kleinhundzüchter e.V. vertreten, der insgesamt 14 Hunderassen betreut. Der Kläger zu 3 hat unter dem 12. August 1980, die Kläger zu 1 und 2 haben unter dem 6. Februar 1981 die Aufnahme als * ordentliche Mitglieder auf der Grundlage der Satzung des.Beklagten von 1958/1973 beantragt. Diesen Anträgen hat der Beklagte nicht stattgegeben. Am 21. November 1981 und am 7. Mai 1983 hat die Mitgliederversammlung des Beklagten neue Satzungen beschlossen, in denen das in der alten Satzung verankerte Einplatzprinzip zugunsten von Neumitgliedern aufgegeben wird, andererseits aber die Aufnahmevoraussetzungen für Neumitglieder im Vergleich zur Satzung von 1958/1973 verschärft werden. Beide Satzungsbeschlüsse sind nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Kläger haben mit der Behauptung, ihr Fortbestehen hänge von ihrer Aufnahme in den Beklagten und der Teilhabe an den damit verbundenen. Vorteilen ab, den Beklagten auf Aufnahme verklagt. 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision. Entsche idungsgründe I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte verpflichtet, die Kläger als Mitglieder aufzunehmen. Der Beklagte sei eine Wirtschaftsvereinigung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 GWB. Die Kläger seien Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift, denn zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehöre es, auch die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern, indem sie über die Reinrassigkeit der von ihren Mitgliedern gezüchteten Hunde wachten, Zuchtbücher führten, Abstammungsurkunden ausstellten, verkaufsfördernde Hundeschauen veranstalteten und anderes mehr. Die Nichtaufnahme der Kläger in den Beklagten stelle sich als eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung 7 gegenüber den als Mitgliedern des Beklagten bereits aufgenommenen Hundezuchtvereinen dar. Die Kläger erfüllten alle Voraussetzungen, an die nach der Satzung des Beklagten die Aufnahme von Mitgliedern zulässigerweise gebunden werden dürfe. Abzustellen sei dabei auf die Satzung des Beklagten von 1958/1973, da die Satzungsentwürfe von 1981 und 1983 mangels Eintragung in das Vereinsregister nicht wirksam geworden seien. Auf das in der gültigen Satzung in $ 4 A Nr. 3a verankerte Einplatzprinzip könne sich der Beklagte nicht berufen, denn dieses Prinzip sei die Quelle für die Diskriminierung der Kläger. Für das Einplatzprinzip gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Es stehe in unmittelbarem Widerspruch zu dem satzungsgemäßen Ziel des Beklagten, "die berufene Vertretung des gesamten deutschen Hundewesens" zu sein, und mißachte auch die in 5 2a der Satzung statuierte "Hauptaufgabe", die Zusammenschließung sämtl icher Rassezuchtvereine zu fördern, "insbesondere von Vereinen gleicher Hunderassen". Das Anliegen, für die Reinhaltung der Hunderassen und die Einhaltung bestimmter Zuchtregeln zu sorgen, hätte dem Beklagten das Bestreben d ik tieren müssen, möglichst alle Hundezüchter unter dem Dach seines Verbandes zusammenzufassen, denn nur so könne er die Hundezüchter an die von ihm für richtig gehaltenen Zuchtregeln binden. r 8 Angesichts der grundsätzlichen Unvereinbarkeit des j Einplatzprinzips mit dem Verbandszweck des Beklagten müßten besondere und schwerwiegende Gründe vorliegen, um es gleichwohl zu rechtfertigen. Solche Gründe seien nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Letztlich rechtfertige der Beklagte das Einplatzprinzip allein damit, die Anzahl der Zuchtbücher müsse auf ein oder zwei Stück beschränkt bleiben, um die Übersichtlichkeit des Zuchtbuchs und die Kontrollierbarkeit der Ahnentafeln zu gewährleisten; eine Aufsplitterung der Zuchtbücher würde es unmöglich machen, das Zuchtpotential zu überblicken. Diese Argumentation sei gerade gegenüber den Klägern des vorliegenden Verfahrens verfehlt. Bisher seien nämlich die von den Klägern betreuten Rassen der Chihuahua, Malteser und Shih-Tzu im Beklagten nur vom Verband Deutscher Kleinhundzüchter e.V. vertreten. Dieser Verband betreue unstreitig 14 Hunderassen und führe für alle 14 Hunderassen nur ein einheitliches Zuchtbuch mit der Folge, daß die fortlaufende Numerierung im Zuchtbuch abwechselnd mal die eine, mal die andere der 14 Rassen betreffe. Diese unübersichtliche Zuchtbuchführung habe nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger bei der Aufgliederung nach Rassen durch Auswertung der fortlaufend numerierten Zuchtbucheintragungen in der Vergangenheit bereits zu Fehlern geführt. Wenn der Beklagte auf Übersichtlichkeit und Beschränkung der Zahl der Zuchtbücher Wert lege, könne er dieses Ziel am besten dadurch erreichen, daß er 9 für Rassen, die bisher von Sammelvereinen wie dem Verband Deutscher KleinhundZüchter e.V. betreut worden seien, Spezialvereine wie die Kläger zulasse und ihnen die Führung des Zuchtbuchs übertrage. In Wahrheit bestehe jedoch gar kein Bedürfnis für die Beschränkung der Zahl der Zuchtbücher. Die vom Beklagten vorgetragenen Nachteile könnten durch einfache organisatorische Maßnahmen vermieden werden. So könnten die Mitglieder des Be- j i klagten beispielsweise verpflichtet werden, die eigenen Zuchtbücher in Karteiform zu führen und eine Kopie jeder Karteikarte • - ... \ dem Beklagten oder einem zu bildenden Zwischenverband zur Ver- i fügung zu stellen. Wer immer sich für den Gesamtbestand an Zuchtmasse interessiere, könne die Zentralkartei einsehen. Erst ? ■ • .5 recht böten die Mittel der elektronischen Datenverarbeitung i vielfältige Möglichkeiten, um Daten, die an verschiedenen, auch weit verstreuten Stellen entständen und dort erstmals aufgezeichnet würden, zentral zu sammeln, zu speichern und für den Abruf aus beliebigem Anlaß bereitzuhalten. Während der Beklagte keinen einsichtigen Grund für die Fernhaltung der Kläger darzulegen vermocht habe - von der nicht schutzwürdigen Erhaltung eines Besitzstandes der Altmitglieder gegenüber den Neumitgliedern abgesehen -, seien die Nachteile, die den Klägern durch die Verweigerung der Mitgliedschaft entständen, beträchtlich. Die Kläger könnten keine neuen 10 Mitglieder gewinnen, es drohe ihnen sogar der Verlust der i alten, weil sie ihren Mitgliedern für die Veräußerung von Welpen keine Zuchtbücher und keine Ahnentafeln zur Verfügung stellen könnten, die vom Beklagten als dem Monopolverband für das deutsche Hundewesen und damit auch international durch die Federation Cynologique Internationale (FCI) anerkannt seien. Durch die Verweigerung der Zuchtbuchanerkennung würden den Klägern die Einnahmen vorenthalten, auf die ein Hundezuchtverein unstreitig angewiesen sei. Darüber hinaus seien die Kläger und ihre Mitglieder auch von der Veranstaltung von Ausstellungen und der Beteiligung an Hundeschäuen weitgehend ausgeschlossen, die vom Beklagten veranstaltet würden, weil ihre Züchtungen vom Beklagten vielfach nicht anerkannt seien. Daraus folge zugleich, daß die Fernhaltung der Kläger von der Mitgliedschaft beim Beklagten eine für sie unbillige Benachteiligung im Wettbewerb zur Folge habe. Denn alle die aufgezählten Nachteile hätten die Wettbewerber der Kläger, insbesondere der Verband der Deutschen Kleinhundzüchter e.V., aber auch andere Hunderassen züchtende Mitglieder des Beklagten, deren Züchtungen mit Hunden der von den Klägern betreuten Rassen konkurrieren könnten, nicht zu tragen. II. Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. 11 Die Revision folgt dem Berufungsgericht in der Auffassung, daß der Beklagte eine Wirtschaftsvereinigung im Sinne von 27 Abs. 1 Satz 1 GWB ist und daß die Kläger Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift sind. Diese Auffassung läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. dazu BGH WuW/E 1725 - Deutscher Landseer Club). Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, daß die Kläger mit einer Ausnahme (nämlich des in $ 4 A Nr. 3a der Satzung von 1958/1973 festgelegten Einplatzprinzips) alle in der Satzung des Beklagten von 1958/1973 an die ordentliche Mitgliedschaft geknüpften Voraussetzungen erfüllen, insbesondere nach den anerkannten Regeln und schriftlich festgelegten Bestimmungen die Hundezucht betreiben (§ 4 A Nr. 3b der Satzung von 1958/1973) und ein ordnungsgemäßes Zuchtbuch führen ($ 4 A Nr. 3c der Satzung von 1958/1973). Die Revision räumt darüber hinaus ein, daß die Nichtaufnahme der Kläger auf das in § 4 A Nr. 3a der Satzung von 1958/1973 festgelegte Einplatzprinzip nicht mehr gestützt werden kann, nachdem das Kammergericht durch rechtskräftigen Beschluß vom 15. April 1980 (KG WuW/E OLG 2312) in der vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs zurückverwiesenen Sache KVR 1/79 (WuW/E BGH 1725 - Deutscher Landseer Club) aufgrund der neuen mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gekommen ist, das in.§ 4 A Nr. 3a der Satzung von 1958/1973 festgelegte Einplatzprinzip 12 sei sachlich nicht gerechtfertigt, und das Berufungsgericht im vorliegenden Rechtsstreit zu derselben Auffassung gelangt ist. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte den Klägern angeboten habe, sie nach Maßgabe des Satzungsentwurfs vom 7. Mai 1983 aufzunehmen. Die gebotene umfassende Interessenabwägung unter Einbeziehung dieses Angebots habe das Berufungsgericht unterlassen. Eine Einbeziehung dieses Angebots in die Interessenabwägung hätte zur Abweisung der Klage führen müssen; zu demindest habe das Berufungsgericht der beantragten Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Eintragung der Satzung vom 7. Mai 1983 in das Vereinsregister stattgeben müssen. Die Rügen der Revision greifen nicht durch. Die Ablehnung der Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO durch das Berufungsgericht kann mit der Revision auch dann nicht angegriffen werden, wenn sie in den Gründen des Berufungsurteils erfolgt ist (BGH LM Nr. 1 zu § 252 ZPO im Anschluß an RG HRR 1928 Nr. 1519 und 1937 Nr. 1553). Es kommt daher nicht darauf an, ob die vom Berufungsgericht für die Ablehnung der Aussetzung gegebene Begründung widersprüchlich ist, wie die Revision geltend macht. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der Prüfung der 13 Frage, ob die Kläger die satzungsgemäßen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, auf die Satzung des Beklagten von 1958/1973 abgestellt. Denn dies ist die rechtsgültige Satzung, da die von der Mitgliederversammlung des Beklagten am 21. November 1981 und 7. Mai 1983 beschlossenen Satzungsänderungen nicht in das Vereinsregister eingetragen und deshalb gemäß $ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam geblieben sind. Das gilt sowohl für das Außenverhältnis wie für das Innenverhältnis (BGHZ 23, 122, 128). Als Ergebnis dieser Prüfung hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Kläger alle Voraussetzungen erfüllen, an die nach der gültigen Satzung des Beklagten von 1958/1973 die Aufnahme als Mitglied geknüpft ist, mit einer Ausnahme: Der Aufnahme der Kläger stehe das in § 4 A Nr. 3a der Satzung von 1958/1973 festgelegte Einplatzprinzip entgegen. Das Berufungsgericht hat dargelegt, das Einplatzprinzip sei eine "Quelle für die Diskriminierung der Kläger" und entbehre der sachlichen Rechtfertigung. Das greift die Revision nicht an, sie räumt im Gegenteil ein, die Nichtaufnahme der Kläger könne auf das in der gültigen Satzung verankerte Einplatzprinzip nicht gestützt werden. Das Berufungsgericht hat sodann in Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (BGHZ 63, 282 ff - Radsportverein; WuW/E BGH 1725 - Deutscher Landseer Club) die gebotene Abwägung der beiderseitigen Interessen vor- 14 genommen. Diese Interessenabwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß für eine Beschränkung der Zahl der Zuchtbücher kein Bedürfnis bestehe. Die Reinzucht von Rassehunden sei nur bei lückenlos nachgewiesener Abstammung der Zuchttiere möglich. Zweck und Wert eines Zuchtbuchs beständen darin, die Grundlage für eine sachgerechte Zucht zu dokumentieren und dem Züchter einen vollständigen Überblick über das Zuchtpotential zu ermöglichen. Diese Funktion ginge verloren, wenn bei einer Vielzahl von Vereinen jeder dieser Vereine zur Führung eines Zuchtbuchs berechtigt wäre. Miniaturzuchtbücher mit ganz wenigen Eintragungen pro Jahr würden einen Überblick über das Zuchtpotential nahezu unmöglich machen. Dieser Einwand der Revision ist nicht von der Hand zu weisen und die Auffassung des Berufungsgerichts, für eine Beschränkung der Zuchtbücher bestehe schlechthin kein Bedürfnis, mag zweifelhaft sein. Der Angriff der Revision geht jedoch’ am Kern des Problems vorbei. Auch wenn davon auszugehen ist, daß die von der Revision genannten Gründe die Führung eines einheitlichen Zuchtbuchs erfordern, darf der Beklagte dieses legitime Ziel nicht dadurch anstreben, daß er die Neumitglieder gegenüber den Altmitgliedern wirtschaftlich erheblich benachteiligt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Hunde- 15 zuchtvereine ihre wesentlichen Einnahmen aus der Führung der Zuchtbücher und der Ausstellung von Ahnentafeln erzielen. Der Beklagte schafft deshalb ungleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn er die Führung des Zuchtbuchs dem Altmitglied gestattet, das Neumitglied aber von der Führung eines eigenen Zuchtbuchs ausschließt. Er muß eine Organisationsform für die von ihm angestrebte Führung eines einheitlichen Zuchtbuchs für jede Rasse finden, die gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Alt- und die Neumitglieder sichersteilt, indem er z.B. die Führung der Zuchtbücher an sich zieht. Im übrigen hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, daß das vom Beklagten aus Gründen der Übersichtlichkeit angestrebte Prinzip, daß für jede Hunderasse nur ein Zuchtbuch geführt werde, bei einer Beibehaltung des bestehenden Zustandes nicht erreicht ist. Denn für die von den Klägern betreuten Rassen der Chihuahua, Malteser und Shih-Tzu wird unstreitig zur Zeit vom Verband Deutscher Kleinhundzüchter e.V. ein Sammelzuchtbuch geführt, in welches alle 14 von diesem Mitglied des Beklagten betreuten Hunderassen aufgenommen werden mit der Folge, daß die fortlaufende Numerierung im Sammelzuchtbuch des Verbands Deutscher Kleinhundzüchter e.V. mal die eine, mal die andere der 14 Rassen betrifft, wodurch die von der Revision in den Vordergrund ihrer Erwägungen gestellte Übersichtlichkeit nicht hergestellt ist. Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe 16 sich bei der gebotenen Interessenabwägung nicht mit der Frage befaßt, ob den Klägern eine "vorläufige Mitgliedschaft" auf der Grundlage des Satzungsentwurfs vom 7. Mai 1983 zuzu demuten ist. Eine Anzahl weiterer Bewerber um die Mitgliedschaft im Beklagten sei auf dieses Angebot bereits eingegangen, die Weigerung der Kläger führe daher zu einer Privilegierung gegenüber diesen anderen Bewerbern. Auch mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Die gültige Satzung des Beklagten von 1958/1973 kennt nur die ordentliche und die außerordentliche Mitgliedschaft (5 4 A Nr. 1 und 2 der Satzung). Ordentliches Mitglied können nur Rassehundezuchtvereine, Gebrauchshundverbände und Landesverbände des Beklagten sein, während die außerordentliche Mitgliedschaft anderen Vereinen Vorbehalten ist, sofern sie das deutsche Hundewesen fördern und sich ihre Aufgaben und Zielsetzungen mit denen des Beklagten eng berühren. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied hat nach § 4 A Nr. 3 der Satzung allein die Mitgliederversammlung des Beklagten durch Mehrheitsbeschluß zu entscheiden. In der gültigen Satzung ist eine "vorläufige Mitgliedschaft" nicht vorgesehen. Es besteht auch keine Satzungsbestimmung, die es dem Vorstand gestattete, einen Bewerber für die Dauer von drei Jahren als vorläufiges Mitglied des Beklagten aufzunehmen. Da es in der gültigen Satzung keine Grundlage für eine vor- 17 läufige Mitgliedschaft gibt und es dem Vorstand des Beklagten folglich nach der gültigen Satzung gar nicht gestattet ist, den Klägern für die Dauer von drei Jahren eine vorläufige Mitgliedschaft anzutragen, brauchten sich die Kläger schon aus diesem Grund auf das Angebot des Beklagten nicht einzulassen (vgl. dazu BGHZ 21, 1, 7 - Darmimporteure). Die Kläger liefen außerdem Gefahr, daß Altmitglieder des Beklagten in Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte die Einhaltung der gültigen Satzung durch den Vorstand erzwingen, so daß die Kläger nicht einmal faktisch in den Genuß der mit einer "vorläufigen Mitgliedschaft" verbundenen Vorteile gelangten. Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterten Fragen, ob die im Satzungsentwurf vom 7. Mai 1983 vorgesehene Regelung über die Führung des Zuchtbuchs auf eine "Erhaltung unverdienten Bestandsschutzes" für die Altmitglieder des Beklagten hinausläuft und den Klägern, gingen sie auf die angebotene "vorläufige Mitgliedschaft" auf der Grundlage des Satzungsentwurfs vom 7. Mai .1983 ein, dadurch die Einnahmen vorenthalten würden, "auf die ein Hundezuchtverein unstreitig angewiesen ist", kommt es nicht an, da der Satzungsentwurf vom 7. Mai 1983 wegen fehlender Eintragung in das Vereinsregister gemäß $ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam geblieben ist und das Aufnahmeverlangen der Kläger allein auf der Grundlage der gültigen Satzung von 1958/1973 zu beurteilen ist. 18 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, ^ I der Beklagte könne "nicht einfach den bisher bei dem Beklagten zuchtbuchführenden Vereinen die Zuchtbuchführung entziehen", besteht Anlaß darauf hinzuweisen, daß es auf den Fortbestand eines solchen "Besitzstandes" keinen Anspruch gibt, wenn veränderte Verhältnisse den Verband aus tatsächlichen (vgl. BGHZ 55, 381, 386, 387) oder aus rechtlichen Gründen (vgl. BGHZ 63, 282, 294) zu einer Abänderung der Satzung zwingen. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Fernhaltung der Kläger von der Mitgliedschaft beim Beklagten zu deren unbilliger Benachteiligung im Wettbewerb mit den Altmitgliedern des Beklagten führt, die Hunderassen züchten, welche mit den von den Klägern vertretenen Rassen konkurrieren. Dies trifft insbesondere für den Verband Deutscher Kleinhundzüchter e.V. zu. Da der Beklagte der gebotenen Änderung seiner Satzung in angemessener Frist nicht nachgekommen ist, haben die Vor instan-zen der Klage auf Zulassung der Kläger als ordentliche Mitglieder des Beklagten auf der Grundlage der gültigen Satzung von 1958/1973 mit Recht entsprochen (vgl. dazu BGHZ 63, 282, 294 -Radsportverein), weil der Beklagte keinen sachlich berechtigten Grund für die weitere Ungleichbehandlung der Kläger mehr hat. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. Pfeiffer Dr. Kellermann l ZPO. Theune Mees Maltzahn