BGH · KZR 26/80 vom 26.05.1981

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« Mai 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse, Theune und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 20. Sie rügt zu Recht, die Feststellungen des Berufungs gerichts rechtfertigten nicht den Schluß, daß zwischen der Beklagten und der 0^^^ GmbH ein Vertrag zustande gekommen sei• 1. Das Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt ausgeführt, nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hätten die Parteien übereinstimmend vorgetragen, daß ein solcher Vertrag zustande gekommen sei. Januar 1980 habe sie diesen Einwand jedoch nicht mehr erhoben, sondern sich darauf beschränkt, die Unwirksamkeit des Vertrages wegen eines Gesetzes- und Sittenverstoßes geltend zu machen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist, die Parteien hätten übereinstimmend vorgetragen, daß zwischen der Beklagten und der Cj^B^GmbH ein Vertrags Verhältnis zustande gekommen sei. In den Entscheidungsgründen hat es dementsprechend offengelassen, ob zwischen der Beklagten und der GmbH eine Vereinbarung zustande gekommen ist, und die Klage deshalb abgewiesen, weil ein etwa zustande gekommener Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Das angefochtene Urteil kann mit der bisherigen Begründung jedenfalls deshalb nicht bestehenbleiben, weil aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 3* Januar 1980 nichts für die Auffassung des Berufungsgerichts entnommen werden kann. In der Berufungserwiderung hat sie aber, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht verkennt, gegenüber dem Klageanspruch ausdrücklich unter Erweiterung ihres Vortrages in der ersten Instanz eingewandt, ein Vertrag sei deshalb nicht zustande gekommen, weil die nicht einmal den erforderlichen Antrag entsprechend dem IT-ABC 1974 eingereicht habe* Das angefochtene Urteil kann beim gegenwärtigen Prozeßstand auch dann keinen Bestand haben, wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, daß zwischen der Beklagten und der GmbH ein Vertrag über Gruppen- 1. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgericht s ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß das Schreiben der Beklagten vom 14. Der Bundesminister für Verkehr hat zwar die dem IT-ABC zugrundeliegende IATA-Resolution 810 e nur hinsichtlich der darin enthaltenen Provisionssätze genehmigt; die weiteren Bestimmungen sind nicht genehmigt worden, weil der Bundesminister für Verkehr davon ausging, daß sie keiner Genehmigung bedürfen (Schreiben des Bundesministers für Verkehr an das Berufungsgericht vom 7. Es kann dahingestellt bleiben, ob daraus folgt, daß die Freistellungsvorschrift des § 99 Abs. 1 GWB auf die IATA-Resolution und den vorliegenden Vertrag mit der Folge keine Anwendung findet, daß diese darauf zu prüfen sind, ob sie Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verletzen (vgl. Da diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ist die als abgeschlossen zu unterstellende Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Caribic GmbH uneingeschränkt als rechtswirksam zu erachten; der vom Berufungsgericht angenommene Verstoß gegen § 15 GWB liegt nicht vor. 3. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die GmbH Ein eigenes wirtschaftliches Interesse ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte als Mitglied der IATA die Verpflichtung übernommen hat, die IATA-Bestimmungen, zu denen auch die dem IT-ABC zugrundeliegende Resolution 810 e gehört, einzuhalten; bei Verstößen hatte sie unter anderem mit erheblichen Vertragsstrafen zu rechnen. Dieses Vorbringen kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts als unerheblich erachtet werden, es sei die freie Entscheidung der Beklagten gewesen, diese Passagiere trotz abgelaufenen Flugscheins ohne vorherige Zuzahlung zurückzubefördern; sie habe diese an die C^H^GmbH verweisen sollen, denn deren Sache sei es gewesen, sich mit ihren angeblich nicht genügend aufgeklärten Kunden auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht verkennt hierbei insbesondere, daß eine bedeutende Fluggesellschaft wie die Beklagte auch ohne rechtliche Verpflichtung - aus Kulanzgründen - in solchen Fällen faktisch zur Zurückbeförderung gezwungen sein kann. Dezember 1975 gezogene Schluß als gerechtfertigt erweisen, daß sich ”ähnliche Unregelmäßigkeiten auch für die Weihnachtsgruppenreisen wieder ergeben würden”, wenn, wie die Beklagte vorträgt, die GmbH die Verpflichtungen aus der neuen Vereinbarung bis zu dem 12. 1. Das angefochtene Urteil kann beim gegenwärtigen Prozeßstand auch nicht mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aufrechterhalten werden, das IATA-Vertragssystem sei seinerzeit faktisch lückenhaft gewesen, die IATA habe die Kontrolle über ihr Kartell völlig verloren gehabt, so daß es auch für die GmbH nicht mehr zu demutbar gewesen sei, sich an die Bedingungen des IT-ABC und an die entsprechenden Anwendungsbestimmungen zu halten. Ihm kann überdies auch insoweit nicht gefolgt werden; denn aus dem Umstand, daß die Beklagte als ein von der IATA "ertappter Tarifbrecher" von dieser mit einer Vertragsstrafe von 60.500 $ belegt worden ist, ergibt ' sich noch nicht, daß das Vertragssystem der Beklagten lückenhaft war, d.h., daß sich insbesondere die behaupteten Verstöße auf den hier maßgeblichen Markt ausgewirkt haben und Mitbewerber der GmbH nicht in gleicher Weise wie diese gebunden waren oder entsprechende Bindungen nicht eingehalten haben. Die Revision rügt schließlich zu Recht, daß die Rücktrittserklärung auch nicht mit der Begründung als unwirksam angesehen werden kann, die Beklagte habe sich damit in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten gesetzt. Dezember 1975 den Rücktritt nicht nur mit dem Fehlen eines ordnungsgemäßen Prospektes begründet hat, kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, aus einem einmaligen, in einer kurzen Zeitspanne gezeigten Verhalten der Beklagten - nach dem Vorbringen der Parteien handelt es sich um Pauschalreisen aus der Zeit vom 15. Dies gilt um so mehr, wenn es, wie hier beim gegenwärtigen Prozeßstand anzunehmen ist, bei der Abwicklung der alten Verträge zu Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern gekommen ist, und die Beklagte außerdem damit rechnen mußte, bei Fortsetzung des bisherigen Tuns von der IATA mit Vertragsstrafen belegt zu werden.

Schlagwörter

vertragenGWBBerufungsgerichtLeistungGmbHRechtVertrag

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein GWB § 99 Die Ausnahmeregeliang des § 99 Abs. 2 Nr. 1 erfaßt nicht nur Verträge zwischen Verkehrsunternehmen untereinander sondern auch Verträge von Verkehrsunternehmen mit Unternehmen, die die in § 99 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Leistungen in Anspruch nehmen. BGH, Urt. v. 26. Mai 1981 - KZR 26/80 - OLG Hamburg LG Hamburg / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 26/80 URTEIL Verkfindet am 26. Mai 1981 Schnurr, JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der GeschiftosteUe in dem Rechtsstreit der Corporation, Gesellschaft englischen Rechts, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstands-Vorsitzenden Mr. Ross S^BBIRoad, Großbritannien, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die N^ll^ Werbeagentur GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Ernst-Ulrich { Hi 't Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. / Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26« Mai 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse, Theune und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1• Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 20. Juni 1980 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz geltend, den die Tourist Partner GmbH (im folgenden: GmbH) gegen die beklagte Fluggesellschaft wegen einer nicht durchgeführten Gruppenpauschalreise erlangt haben soll. Sie behauptet, im August 1975 - jedenfalls aber am 14. Oktober 1975 - sei zwischen der Beklagten und der GmbH ein Vertrag über eine an Weihnachten 1975 durchzuführende Gruppenpauschalreise zu IT-Tarifen (= Inclusive Tours) zustande gekommen. Die Beklagte habe diesen Vertrag ohne gerechtfertigten Grund aufgelöst und nicht erfüllt. Insoweit ist unstreitig, daß die Beklagte in einem am 12. Dezember 1975 an "Ernst-Ulrich P^|^^P Tourist Partner Reiseuntemehmen GmbH" gerichteten Schreiben unter Hinweis auf eine Besprechung vom 12. November 1975 und ein Ferngespräch vom 1 • Dezember 1975 die "endgültige Absage bezüglich der zu Weihnachten dieses Jahres geplanten Gruppenreisen nach den Bahamas" mitgeteilt hat. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin von dem angeblich entstandenen Schaden in Höhe von 188.484,60 DM einen Teilbetrag von 41.000 DM geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgrüride: Die Revision ist begründet. I. Sie rügt zu Recht, die Feststellungen des Berufungs gerichts rechtfertigten nicht den Schluß, daß zwischen der Beklagten und der 0^^^ GmbH ein Vertrag zustande gekommen sei• 1. Das Berufungsgericht hat unter diesem Gesichtspunkt ausgeführt, nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hätten die Parteien übereinstimmend vorgetragen, daß ein solcher Vertrag zustande gekommen sei. Im zweiten Rechtszuge habe die Beklagte zwar versucht, diesen Vortrag wieder in Zweifel zu ziehen (Berufungserwiderung vom 27. Januar 1978). In ihrem letzten Schriftsatz vom 3. Januar 1980 habe sie diesen Einwand jedoch nicht mehr erhoben, sondern sich darauf beschränkt, die Unwirksamkeit des Vertrages wegen eines Gesetzes- und Sittenverstoßes geltend zu machen. 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen durch. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils zu entnehmen ist, die Parteien hätten übereinstimmend vorgetragen, daß zwischen der Beklagten und der Cj^B^GmbH ein Vertrags Verhältnis zustande gekommen sei. Das Landgericht hat auf Seite 8 seines Urteils als Vortrag der Beklagten wiedergegeben, es sei "gänzlich unklar", wer eigentlich Vertragspartner der Beklagten gewesen sei. In den Entscheidungsgründen hat es dementsprechend offengelassen, ob zwischen der Beklagten und der GmbH eine Vereinbarung zustande gekommen ist, und die Klage deshalb abgewiesen, weil ein etwa zustande gekommener Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Das angefochtene Urteil kann mit der bisherigen Begründung jedenfalls deshalb nicht bestehenbleiben, weil aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 3* Januar 1980 nichts für die Auffassung des Berufungsgerichts entnommen werden kann. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagte mit diesem Schriftsatz ihren Vortrag in der Berufungs- erwiderung nur "ergänzt" hat, und nichts darauf hindeutet, daß sie ihre bisherigen Einwendungen habe auf geben wollen. In der Berufungserwiderung hat sie aber, wie ersichtlich auch das Berufungsgericht nicht verkennt, gegenüber dem Klageanspruch ausdrücklich unter Erweiterung ihres Vortrages in der ersten Instanz eingewandt, ein Vertrag sei deshalb nicht zustande gekommen, weil die nicht einmal den erforderlichen Antrag entsprechend dem IT-ABC 1974 eingereicht habe* II. Das angefochtene Urteil kann beim gegenwärtigen Prozeßstand auch dann keinen Bestand haben, wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, daß zwischen der Beklagten und der GmbH ein Vertrag über Gruppen- pauschalreisen zu Weihnachten 1973 zustande gekommen ist* 1. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgericht s ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß das Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 1975 und die dort in bezug genommenen und beigefügten Vorschriften des "IT-ABC 1974" und der Anwendungsbestimmungen "LH-Passenger Tariff" (S. 186/87) Vertragsinhalt geworden sind* Danach hatte eine Flugpauschalreise mindestens den Flug, das Hotelarrangement oder eine andere Unter-bringungsmöglichkeit (ausgenommen Fly- & Drive-Reisen) und eine weitere Leistung wie Transfer, Stadtrundfahrten, Ausflüge, Mietwagen zu umfassen* Für Jede dieser Reisen war eine Mindest- und Höchstdauer und ein Mindestpreis einzuhalten. Die Rechte des Fluggastes waren im Vergleich zu den normalen Linienflügen eingeschränkt (Festflüge, keine oder nur begrenzte Verlängerungsmöglichkeiten, keine Umwegflüge usw.). Zur Sicherstellung und Einhaltung der einschränkenden Bestimmungen hatte Jeder Reis ever an- stalter mit einem mehrseitigen Werbeprospekt zu werben. Hierbei war jede von einem Reiseveranstalter angebotene Gruppenpauschalreise vor ihrer ersten Veröffentlichung von einer IATA-Fluggesellschaft zu genehmigen und mit einer IT-Referenz-Nummer zu versehen. Die Beklagte hat dementsprechend in dem Schreiben vom 14. Oktober 1974 auch ausdrücklich darauf hingewiesen» daß es "dringend erforderlich" sei, "den Druck des Verkaufs Prospektes schnellstens in Angriff zu nehmen". 2. Ein Vertrag dieses Inhalts wäre als rechtswirksam anzusehen. Das gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s (Bü 14 zu a) auch, soweit es um die Verpflichtung geht, die Bestimmungen des IT-ABC einzuhalten. Der Bundesminister für Verkehr hat zwar die dem IT-ABC zugrundeliegende IATA-Resolution 810 e nur hinsichtlich der darin enthaltenen Provisionssätze genehmigt; die weiteren Bestimmungen sind nicht genehmigt worden, weil der Bundesminister für Verkehr davon ausging, daß sie keiner Genehmigung bedürfen (Schreiben des Bundesministers für Verkehr an das Berufungsgericht vom 7. Mai 1979). Es kann dahingestellt bleiben, ob daraus folgt, daß die Freistellungsvorschrift des § 99 Abs. 1 GWB auf die IATA-Resolution und den vorliegenden Vertrag mit der Folge keine Anwendung findet, daß diese darauf zu prüfen sind, ob sie Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verletzen (vgl. hierzu SenUrt. v. 30. September 1971 - KZR 12/70, LM GWB § 26 Nr. 20). Sie fallen jedenfalls unter den Ausnahmebereich des § 99 Abs. 2 Nr. 1 GWB, wonach die hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 1, 15 und 18 GWB auf Verträge von Fluglinienunternehmen und auf Beschlüsse von Vereinigungen dieser Unternehmen keine Anwendung finden, wenn und soweit sie die Beförderung über die Grenze oder außerhalb des Geltungsbereichs des GWB zu dem Gegenstand haben. Diese Sonderbestimmung bezieht sich nicht nur auf Verträge von Fluglinienunternehmen untereinander, sondern umfaßt auch Verträge solcher Unternehmen mit Unternehmen, die die in § 99 Abs. 2 Nr. 1 GWB bezeichnten Leistungen in Anspruch nehmen (vgl. hierzu auch SenUrt. v. 5. Juli 1973 - KVR 3/72, LM GWB § 99 Nr. 4 "Fernost-Schiffahrtskonferenzen"). Da diese Voraussetzungen hier gegeben sind, ist die als abgeschlossen zu unterstellende Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Caribic GmbH uneingeschränkt als rechtswirksam zu erachten; der vom Berufungsgericht angenommene Verstoß gegen § 15 GWB liegt nicht vor. 3. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die GmbH trotz Mahnungen die nach diesem Vertrag ihr obliegenden Leistungen nicht erbracht, insbesondere die erforderlichen Werbeprospekte mit den in den IT-Bestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen (Prospekt im Druckverfahren und mit Illustrationen) und Hinweisen nicht rechtzeitig gedruckt und verteilt hat und damit die Voraussetzungen für das von der Beklagten ausgeübte Rücktrittsrecht gesetzt hat. Jk / a) Die Nichterfüllung von Leistungen berechtigt den Vertragspartner zur Lösung des Vertrages im Sinne des Schreibens der Beklagten vom 12. Dezember 1975 im Regelfälle allerdings erst dann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, wenn es sich nach dem Villen der Vertragschließenden um eine wesentliche Leistung handelt. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Vorliegen einer wesentlichen Leistung (Hauptleistung) verneint, halten der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des IT-ABC durch die C^|H| gehabt. Ihr Interesse beschränke sich auf die Zahlung des Flugpreises. Damit wird es den Besonderheiten der Vertragsbeziehungen zwischen einem Luftbeförderungsuntemehmen und einem Reiseveranstalter nicht gerecht. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte als Mitglied der IATA die Verpflichtung übernommen hat, die IATA-Bestimmungen, zu denen auch die dem IT-ABC zugrundeliegende Resolution 810 e gehört, einzuhalten; bei Verstößen hatte sie unter anderem mit erheblichen Vertragsstrafen zu rechnen. b) Das Berufungsgericht hat ferner zu Unrecht dem Vortrag der Beklagten keine Bedeutung beigemessen, bei der Abwicklung früherer mit der C^^J^ GmbH abgeschlossener Verträge sei es zu Unzuträglichkeiten gekommen: 25 Passagiere mit Verträgen aus der Zeit vom 15. Juni bis 20. Juli 1975 hätten unter Verstoß gegen die IT-Bestim-mungen die Flugscheinzeit überschritten, aber die fällige Nachzahlung verweigert, weil die GmbH sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt habe; die Caribic GmbH habe den Ausgleich der fälligen Rechnung ebenfalls verweigert. (Gerade auch hierauf ist die Rücktrittserklärung, die in dem Schreiben vom 12. Dezember 1975 zu sehen ist, gestützt.) Dieses Vorbringen kann nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts als unerheblich erachtet werden, es sei die freie Entscheidung der Beklagten gewesen, diese Passagiere trotz abgelaufenen Flugscheins ohne vorherige Zuzahlung zurückzubefördern; sie habe diese an die C^H^GmbH verweisen sollen, denn deren Sache sei es gewesen, sich mit ihren angeblich nicht genügend aufgeklärten Kunden auseinanderzusetzen. Das Berufungsgericht verkennt hierbei insbesondere, daß eine bedeutende Fluggesellschaft wie die Beklagte auch ohne rechtliche Verpflichtung - aus Kulanzgründen - in solchen Fällen faktisch zur Zurückbeförderung gezwungen sein kann. Dies gilt um so mehr, wenn sich die Fluggäste im Ausland befinden, so daß eine unmittelbare Auseinandersetzung mit dem fernen Reiseuntemehmen nicht möglich ist. Unter diesen Umständen könnte sich auch der von der Beklagten in dem Schreiben vom 12. Dezember 1975 gezogene Schluß als gerechtfertigt erweisen, daß sich ”ähnliche Unregelmäßigkeiten auch für die Weihnachtsgruppenreisen wieder ergeben würden”, wenn, wie die Beklagte vorträgt, die GmbH die Verpflichtungen aus der neuen Vereinbarung bis zu dem 12. Dezember 1975 nicht erfüllt, insbesondere trotz ausdrücklichen Hinweises und zweimaliger Mahnung die Werbeprospekte nicht ordnungsgemäß hergestellt und verbreitet und die Kunden nicht über die 10 - / einschränkenden Bestimmungen für IT-Reisen aufgeklärt hat. Damit könnte der am 12. Dezember 1975 erklärte Rücktritt vom Vertrag unabhängig von der Entscheidung der Frage» ob die CGmbH eine Hauptverpflichtung verletzt hat (vgl. die Ausführungen zu II 3 a), gerecht- Vertragszweck derart gefährdet hatte» daß der Beklagten die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden konnte* III. 1. Das angefochtene Urteil kann beim gegenwärtigen Prozeßstand auch nicht mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aufrechterhalten werden, das IATA-Vertragssystem sei seinerzeit faktisch lückenhaft gewesen, die IATA habe die Kontrolle über ihr Kartell völlig verloren gehabt, so daß es auch für die GmbH nicht mehr zu demutbar gewesen sei, sich an die Bedingungen des IT-ABC und an die entsprechenden Anwendungsbestimmungen zu halten. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht ausführt, die Grundsätze der Rechtsprechung, wonach bei einem vertikalen Preisbindungs- (oder Vertriebs-bindungs-)system die gebundenen Unternehmen von ihren Vertragspflichten frei werden, wenn das Bindungssystem nicht mehr lückenlos ist, ohne weiteres auf ein horizontales System von Kartellverträgen übertragen werden kann. Die (behaupteten) vielfachen Verstöße der Luftverkehrsgesellschaften gegen die IATA-Beschlüsse und -Vereinbarungen rechtfertigen nicht den Schluß, daß der UmbH nicht mehr zu demutbar war, die gegenüber der Beklagten übernommenen Verpflichtungen einzuhalten. Entscheidend könnte insofern allein sein, ob die Vertragspartnerin der GmbH, fertigt sein, weil das Verhalten der C GmbH den 11 die Beklagte» einerseits ein Vertragssystem aufgebaut hat, das dem Preis- oder Vertriebsbindungssystem entspricht oder diesem jedenfalls ähnlich ist, und andererseits sich selbst nicht daran gehalten hat. Hierzu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Seine Ausführungen beziehen sich nur auf die Frage, ob sich die Beklagte selbst an das - nicht festgestellte - System gehalten hat. Ihm kann überdies auch insoweit nicht gefolgt werden; denn aus dem Umstand, daß die Beklagte als ein von der IATA "ertappter Tarifbrecher" von dieser mit einer Vertragsstrafe von 60.500 $ belegt worden ist, ergibt ' sich noch nicht, daß das Vertragssystem der Beklagten lückenhaft war, d.h., daß sich insbesondere die behaupteten Verstöße auf den hier maßgeblichen Markt ausgewirkt haben und Mitbewerber der GmbH nicht in gleicher Weise wie diese gebunden waren oder entsprechende Bindungen nicht eingehalten haben. 2. Die Revision rügt schließlich zu Recht, daß die Rücktrittserklärung auch nicht mit der Begründung als unwirksam angesehen werden kann, die Beklagte habe sich damit in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten gesetzt. Das Berufungsgericht begründet dies allein mit der Feststellung, die GmbH habe bei früheren Pauschal- reisen im völligen Einvernehmen mit der Beklagten Prospekte nur eingeschränkt hergestellt und verteilt. Davon abgesehen, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1975 den Rücktritt nicht nur mit dem Fehlen eines ordnungsgemäßen Prospektes begründet hat, kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, aus einem einmaligen, in einer kurzen Zeitspanne gezeigten Verhalten der Beklagten - nach dem Vorbringen der Parteien handelt es sich um Pauschalreisen aus der Zeit vom 15. Juni bis 20. Juli 1975 - 12 - ergebe sich aus Treu und Glauben die Verpflichtung der Beklagten, in Zukunft davon nicht abzuweichen. Dies gilt um so mehr, wenn es, wie hier beim gegenwärtigen Prozeßstand anzunehmen ist, bei der Abwicklung der alten Verträge zu Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen den Vertragspartnern gekommen ist, und die Beklagte außerdem damit rechnen mußte, bei Fortsetzung des bisherigen Tuns von der IATA mit Vertragsstrafen belegt zu werden. IV. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hält es für angebracht, in Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Verhandlung und Entscheidung dem 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu übertragen. Pfeiffer Kellermann Hesse Theune t Scholz-Hoppe