BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 26/77 URTEIL
Verkündet am
26. Juni 1979 Schnurr,
Justizhaupts ekretä rin
als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Rechtsanwältin Petra Ei
Weg
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v.
gegen
den -MHHHHHV e-V., vertreten durch die
Vorstandsmitglieder Rechtsanwalt Dr. T^^^^Bund Rechtsanwalt Hl
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann und Rebitzki
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Oktober 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist in als Rechtsanwältin zuge-
lassen. Der Beklagte ist der Anwaltsverein,
der die Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange der schaft bezweckt
und den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder anstrebt.
Mit Schreiben vom 2. Februar 1976 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin, sie als Mitglied aufzunehmen, abgelehnt. Diese hat deshalb Klage erhoben und beantragt
festzustellen, daß sie ordentliches Mitglied des Beklagten ist,
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, sie als ordentliches Mitglied aufzunehmen.
Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
-
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, von dem Beklagten als Mitglied aufgenommen zu werden.
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, bei dem Beklagten handle es sich um einen Monopolverein. Er sei die einzige privatrechtlich organisierte Vereinigung von Anwälten, die das gesamte Staatsgebiet HSHHP umfasse; ihm gehörten etwa über 50 % der in zugelassenen
Rechtsanwälte als Mitglied an. Der daneben bestehende Verein der Rechtsanwälte in trete
neben dem Beklagten nicht erwähnenswert in Erscheinung.
V_
«Die Nicht auf nähme eines Anwalts in den Beklagten führe grundsätzlich auch zu einer Benachteiligung. Im vorliegenden Falle sei die Nichtaufnahme aber deshalb nicht zu beanstanden, weil "triftige" - sachlich gerechtfertigte - Gründe der Aufnahme der Klägerin entgegenstünden .
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gründe, mit denen der Beklagte die Ablehnung der Aufnahme der Klägerin rechtfertigt, die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags durch einen "Monopolverband" rechtfertigen könnten. Die Revision kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Beklagten nicht die Bedeutung zukommt, daß ihm gegenüber ein allgemeiner Aufnahmeanspruch für Bewerber entstehen könnte, d.h. ein Eingriff in die den Schutz der Rechtsordnung genießende Verbandsautonomie gerechtfertigt werden könnte.
Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Monopolverband zur Aufnahme von Bewerbern um die Mitgliedschaft verpflichtet sein kann (vgl. BGHZ 63, 282, 284 m.w.N.). Das mag auch schon für solche Vereinigungen gelten, die keine Monopolstellung erlangt haben, die aber eine erhebliche wirtschaftliche und soziale Machtstellung besitzen, sofern der Bewerber zur Verfolgung oder Wahrung wesentlicher Interessen auf die Mitgliedschaft angewiesen ist (vgl. hierzu Nicklisch, Der verbandsrechtliche Auf nähme zwang, JZ 1976, 105). Im vorliegenden Fall sind jedoch beide Tatbestände nicht gegeben.
Der Bundesgerichtshof hat bisher noch keine Veranlassung, generell festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Monopolverband oder eine sonstige Machtstel-
lung anzunehmen ist, die den Aufnahmezwang begründen kann. Das bedarf auch im vorliegenden Falle keiner abschließenden Entscheidung. Keinesfalls kann die Monopolstellung (oder eine ihr gleichkommende Machtstellung) allein damit begründet werden, es handle sich um den einzigen - sachlich und örtlich - relevanten Verband.
Dem steht schon entgegen, daß, wie allgemein anerkannt ist, den Aufnahme zwang nicht eine Vereinigung treffen kann, die nur (oder vorwiegend) die Förderung der Geselligkeit ihrer Mitglieder zu dem Ziele hat, mag diese auch die einzige ihrer Art sein und die Mitgliedschaft ein gewisses Geltungsbedürfnis befriedigen (vgl. Birk, Der Aufnahmezwang bei Vereinen und Verbänden, JZ 1972, 3^3 m.w.N.).
Die Zielsetzung des Beklagten beschränkt sich zwar nicht nur auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bietet er im Ziviljustizgebäude Aufenthalts- und Konferenz-
räume und unterhält eine Garderobe, die von Mitgliedern kostenlos, von anderen Anwälten gegen eine Gebühr benutzt werden kann. Er beschäftigt zwei Rechtsanwältinnen, die unter anderem Vereinsmitglieder insbesondere im Kostenrecht beraten. Gelegentlich erhält er von Veranstaltungen Eintrittskarten (kostenlos oder verbilligt), die er seinen Mitgliedern überläßt. Er ist Mitveranstalter des Juristenballes, zu dem nur Mitglieder
der Veranstaltervereine Zutritt haben. Seine Mitglieder können die Neue Juristische Wochenschrift verbilligt beziehen. Der Beklagte ist ferner an dem von der HfHÜB Justizbehörde gebildeten Clearing-Ausschuß beteiligt, der sich mit Störungen und Behinderungen des "Juristen-betriebes" befaßt, den aber auch Nichtmitglieder anrufen
können. Schließlich ist der Beklagte Mitglied des D^HHHI AflHIBl der verschiedene Ausschüsse gebildet hat, mit denen er versucht, Einfluß auf die Meinungsbildung der Öffentlichkeit zu gewinnen und seine Auffassung im Gesetzgebungsverfahren zur Geltung zu bringen.
All dies kann weder eine Monopolstellung noch eine Machtstellung in dem eingangs erwähnten Sinne begründen, die einen Aufnahmezwang rechtfertigen könnte. Soweit das einzelne Mitglied über den Beklagten wirtschaftliche Vergünstigungen erhält, ist zu berücksichtigen, daß dem die Beitragsverpflichtung gegenübersteht. Die Klägerin hat insoweit - wie das Berufungsgericht ausführt - auch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie diese Vorteile als nicht schwerwiegend erachtet. Sie erscheinen auch objektiv als geringfügig. Das ergibt sich aus der Art der Leistungen des Beklagten und daraus, daß die Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, auch gegenüber Mandanten nicht erkennbar wird. Außerdem wäre insoweit zu beachten, daß der Beklagte - soweit er bei der Gewährung einzelner Leistungen tatsächlich eine Monopolstellung erlangte - verpflichtet wäre, auch außenstehende Rechtsanwälte an seinen Einrichtungen und Veranstaltungen zu beteiligen.
Ob die vom Berufungsgericht auch allein als entscheidend angesehene Möglichkeit, über den Beklagten rechtsund standespolitische Anliegen zu verfolgen, im allgemeinen einen Grund dafür abgeben könnte, den Verband einem Aufnahme zwang zu unterwerfen, kann hier offen bleiben. Denn die Klägerin ist auch Mitglied der
Rechtsanwaltskammer, die ihr ebenfalls die Möglich-
keit gibt, ihre berufs- und standespolitischen Anliegen durchzusetzen. Der Rechtsanwaltskammer obliegen berufs-und standespolitische Aufgaben, und sie kann alle Belange der Anwaltschaft in ihren Aufgabenbereich einbeziehen (vgl. Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl. 1976 § 73 Anm. Ill C 1). Dazu gehören neben den gesetzlichen Aufgaben auch - wenn auch mit Einschränkungen (vgl. BGHZ 35, 292) - die wirtschaftlichen Belange der Anwaltschaft. Denn ihr Funktionsbereich und Aufgabenkreis umfaß nicht nur die ihr durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben; diese werden vielmehr auch von dem mit der Schaffung der Rechtsanwaltskammer verfolgten Zweck bestimmt (BGHZ 35, 292, 294). Das Bestehen der Rechtsanwaltskammer, der ebenfalls berufs- und stände spoilt is che Aufgaben obliegen, und die Mitgliedschaft der Klägerin in dieser Vereinigung zeigen darüber hinaus ganz allgemein, daß dem Beklagten nicht die bedeutsame wirtschaftliche und soziale Machtstellung zukommt, die ihm die Klägerin zuerkennen will. Demgemäß wird die Klägerin durch die Vorenthaltung von Vorteilen und Leistungen dieser Vereinigung durch die Ablehnung ihres Aufnahmeantrages nicht so benachteiligt, daß damit ein Eingriff in die geschützte und allgemein anerkannte Verbandsautonomie begründet .werden könnte.
Dem entspricht es, daß fast 50 % der An~
walte nicht Mitglied des Beklagten sind und diese wie auch die Klägerin durch die Nichtmitgliedschaft weder in ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit noch in ihrer Berufsausübung eingeschränkt sind. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, daß dadurch ihre Interessen und Bedürfnisse in bedeutsamer Weise beeinträchtigt werden oder gar wichtige Lebensbeziehungen berührt werden.
II.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte als Wirtschafts- oder Berufs Vereinigung im Sinne des § 27 GWB anzusehen ist. Diese Vorschrift kann schon deshalb keine Grundlage für das Aufnahmeverlangen der Klägerin bilden, weil die Ablehnung ihres Antrags jedenfalls nicht zu einer "unbilligen Benachteiligung im Wettbewerb führt" (unterstellt, daß die Klägerin als "Unternehmen" und ihr Verhältnis zu den übrigen Rechtsanwälten als Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Nichtmitgliedschaft weder die Berufsausübung noch die allgemeine Betätigungsfreiheit der Klägerin nennenswert berüht. Dafür, daß ihr ein Nachteil im Wettbewerb dadurch entsteht, daß sie an der Willensbildung des Beklagten und damit an der Wahrung und Vertretung der Standesinteressen gegenüber der Öffentlichkeit und Öffent liehen Institutionen nicht beteiligt ist, hat sie nichts dargetan. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten die Voraussetzungen des § 27 GWB nicht bejaht werden, weil hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, die Mitgliedschaft sei so bedeutsam, daß die Nichtaufnahme zu einer "unbilligen" Benachteiligung der Klägerin führt.
III.
Unterliegt hiernach der Beklagte grundsätzlich keinem Aufnahmezwang, so scheidet eine mit einem Eingriff in die Verbandsautonomie des Beklagten verbundene Verurtei-
lung, die Klägerin als Mitglied aufzunehmen, aus. Es kommen die allgemeinen Regeln zur Anwendung. Der Gesetzgeber hat dem Verein nicht nur die grundsätzlich freie Befugnis eingeräumt, Zwecke und Aufgabenbereich selbst zu wählen und festzulegen, sondern auch das Recht, im einzelnen zu bestimmen, mit welchen Mitgliedern er seine Ziele verfolgen will. Im Regelfälle, wie er hier vorliegt, besteht deshalb auch für den Fall, daß der Bewerber die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, keine Aufnahmepflicht. Der Antrag der Klägerin ist deshalb abzuweisen, ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Gründe, mit denen der Beklagte im Kern geltend macht, eine gedeihliche Verbandsarbeit sei mit der Klägerin nicht möglich, die Zurückweisung des Aufnahmeantrags sachlich rechtfertigen könnten.
Dr. Pfeiffer Vorsitzender Richter Offterdinger
Dr. Frhr. v. Gamm befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschrift verhindert.
Dr. Pfeiffer
Kellermann
Rebitzki