Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
GWB § 26 Abs * 2
- Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten II -
a) Ist ein Händler von einem marktstarken Hersteller hinsichtlich eines bestimmten - einer selektiven Vertriebsbindung unterliegenden - Produkts abhängig und besteht insoweit ein Belieferungsanspruch, so folgt aus der in dem Vertriebsbindungsvertrag festgelegten Verpflichtung des Händlers zu einer möglichst vollständigen Sortimentsführung noch keine Verpflichtung des Herstellers, den Händler entsprechend umfassend - auch soweit keine Abhängigkeit besteht - zu beliefern.
b) Zur Frage der Zulässigkeit einer selektiven Vertriebsbindung und der Erfüllung ihrer Anforderungen durch ein die Belieferung anstrebendes Unternehmen.
c) Zum Einwand des Herstellers, bei einer Belieferung des klagenden Händlers werde sich der Facheinzelhandel vom Hersteller lossagen.
BGH, Urt. v. 16. Dezember 1986 - KZR 25/85 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 25/85
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
16. Dezember 1986 Walz
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
SB-Warenhaus GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin m^Beteiligungs-gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihre allein-vertretungsberechtigten Geschäftsführer Kaufmann Gerhard und Eugen VflHIV, M|
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Dr.
gegen
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GmbH, ^vertreten durch den Geschäftsführer x a nd er__L^^J^^H|(U|^- S t r a ß
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- Prozeßbevollmächtigte
Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann und die Richter Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die Beklagte stellt Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik (Fernseh-, Rundfunk-, Tonbandgeräte und Videorecorder nebst Zubehör) her. Sie vertreibt ihre Ware im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften unter Anwendung eines selektiven Vertriebssystems. Die Anerkennung eines Händlers
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als S|^^-Facheinzelhändler ist an besondere Bedingungen geknüpft, die im S^^hEG-Vertriebsbindungsvertrag für S^^-Facheinzelhändler aufgeführt sind. Dort heißt es unter anderem:
2.1 erkennt im Vertragsgebiet alle Facheinzel-
händler als S^^J-Facheinzelhändler an, die
2.1.1 ein Fachgeschäft unterhalten, d.h. ihren Umsatz zu mehr als 50 % aus dem Verkauf von Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik erzielen, oder eine Fachabteilung speziell für den Verkauf von Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik eingerichtet haben, die mit dem Betrieb eines auf Unterhaltungselektronik spezialisierten Fachgeschäfts vergleichbar ist; diese Fachabteilung muß während der Geschäftszeiten mit jederzeit präsentem, zu Diensten stehendem Fachpersonal besetzt sein, das ausschließlich auf dem Sektor Unterhaltungselektronik für Kundenberatung, Vorführung und Verkauf dieser Erzeugnisse tätig ist, und
2.1.2 als Fachgeschäft bzw. Fachabteilung für Unterhai tu ng sei ektronik
- auch nach außen hin als Fachgeschäft bzw. Fachabteilung für Unterhaltungselektronik erscheinen.... Die Fachabteilung muß optisch und räumlich wirkungsvoll von anderen Abteilungen abgegrenzt sein, was voraussetzt, daß Produktangebot und Erscheinungsbild der anschließenden Abteilungen den repräsentativen Charakter der Fachabteilung nicht mindern, und
- im Innern einen der Bedeutung der Marke entsprechenden repräsentativen und gepflegten Gesamtcharakter aufweisen, wie er für den Verkauf und die werbliche Darbietung der
Erzeugnisse
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hochwertigen
erforderlich
technischen ist, und
für die Ausstellung wesentlicher Teile des ■Sortiments geeignet sind, und
die Möglichkeit bieten, S^p-Geräte technisch einwandfrei und sachgerecht, frei von jeglichen störenden Einflüssen vorzuführen, und
während der üblichen Einzelhandelsöffnungszeiten für jedermann ohne Vorlage einer Einkaufslegitimation oder anderer Papiere oder ohne sonstige Erschwernisse zugänglich sind, und
2.1.3 ...
2.1.4 bereit und in der Lage sind,
regelmäßig Sj^-Erzeugnisse zu beziehen und abzusetzen, und
das jeweilige S^^-Verkaufsprogramm so vollständig wie möglich zu führen und repräsentativ auszustellen, und
ein Lager an S^^-Erzeugnissen zu halten, das prompte Belieferung der Abnehmer gewährleistet, und
Endverbraucher durch fachlich geschultes Personal, das die erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt, fachgerecht zu beraten, zu betreuen und zu beliefern, und
2.1.5 einen fachgerechten technischen Kundendienst (Service) gewährleisten sowie gegenüber Endverbrauchern Garantie leisten (vgl. Ziff. 3), und
2.1.6 den Sj^^Fair-Service-Vertrag unterzeichnet haben, und
2.1.7 den S^Ä-EG-Vertriebsbindungsvertrag S|^^-Fach einzeHiändler unterzeichnet haben.
3. Fachgerechter Service und Kundendienst
3.1 Der Sj|^-Facheinzelhändler muß über eine an jedem Werktag Kundendienstleistungen erbringende Werkstatt verfügen, die mit dem zweck-entsprechenden technischen Gerät (Prüf- und Meßgeräte) ausgestattet und mit geschulten Technikern in ausreichender Anzahl besetzt ist. Alternativ hierzu kann er den fachgerechten Kundendienst und Service durch Vereinbarungen mit einer qualifizierten, technisch und personell entsprechend ausgestatteten Vertragswerkstatt sicherstellen, die an jedem Werktag Kundendienstleistungen erbringt.
3.2 Der Garantieservice (Ziff. 2.1.5) umfaßt - auf Kosten des S^JJ-Facheinzelhändlers - die Arbeitsleistung und sonstige erforderlichen Nebenleistungen sowie den Ersatz des fehlerhaften Materials. Weiter gehört dazu das kostenlose Abholen und Zufahren des Gerätes, soweit es sich dabei um ein "nicht tragbares" Gerät handelt; darunter sind zu verstehen: Fernsehgeräte mit einem Bildschirm nicht kleiner als 42 cm, Video Recorder, HiFi-Geräte wie Receiver, Tuner, Verstärker, Stereo-Kompaktanlagen, Lautsprecherboxen, Plattenspieler u.ä., nicht hingegen die leicht tragbaren Geräte, also kleine Geräte wie beispielsweise Radio-Cassetten-Recorder, Uhrenradios und dergleichen.
3.5 Zur sachgerechten kundendienstlichen Betreuung des Endverbrauchers im Sinne der SÄ^-EG-Ver-triebsbindung gehören in bezug auf "nicht tragbare" Geräte (Ziff. 3.2) insbesondere:
- das fachgerechte Anliefern der Sf|^-Erzeugnisse an jedem Werktag zu dem vom Endverbraucher gewünschten Aufstellungsort, soweit sich dieser
Facheinzel-
im üblichen Einzugsbereich des händlers befindet, sowie das fachgerechte Aufstellen und Anschließen des Gerätes an die Antennenversorgung und/oder auch an andere Geräte;
Die EG-Kommission hat die zu diesem Vertrag nach Artikel 85 Abs. 3 EWG-Vertrag erforderliche Freistellung erteilt (GRUR Int. 1985, 355). Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Anfechtungsklage ist vom EuGH abgewiesen worden (Urt. v. 22.10.1986 - Rs. 75/84).
Die Klägerin betreibt in verschiedenen Städten der Bundesrepublik Deutschland, vorwiegend in Nordrhein-Westfalen, 38 sogenannte SB-Warenhäuser. Sie unterhält in ihren Häusern Abteilungen für Unterhaltungselektronik. Sie begehrt von der Beklagten die Belieferung mit deren Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik. Sie ist bereit, die von der Beklagten für die Zulassung als S^^J-Facheinzelhändler geforderten Verpflichtungen einzugehen. Die Beklagte lehnt eine Belieferung ab.
Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Nichtbelieferung sei eine nach § 26 Abs. 2 GWB verbotene Diskriminierung. Die Beklagte sei zu den marktbeherrschenden Unternehmen zu rechnen, da sie zusammen mit Grundig, Telefunken, Nordmende und Blaupunkt mehr als 2/3 des Gesamtumsatzes an Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik in der Bundesrepublik Deutschland tätige. Die Klägerin, die wegen der Belieferung durch Nordmende ebenfalls einen
Rechtsstreit anhängig gemacht, dagegen auf eine Belieferung durch Telefunken verzichtet hat, hat vorgetragen, sie werde nur von Grundig sowie mit vertriebsfreier Ware von Philips beliefert. Zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit sei sie jedoch darauf angewiesen, das vollständige Sortiment einer größeren Anzahl allgemein anerkannter Marken, insbesondere das Sortiment der Beklagten, zu führen. Die Fachabteilungen ihrer Niederlassungen seien Facheinzelhandelsgeschäften vergleichbar und genügten den Anforderungen der Beklagten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin -
hilfsweise: die Niederlassungen der Klägerin in Aachen, Bielefeld, Bochum, Borken, Braunschweig, Coesfeld, Dortmund, Düren, Düsseldorf-Heerdt, Espelkamp, Euskirchen, Hamburg-Farmsen, Hamm,
Hei 1igenroth, Heinsberg, Henstedt-Ulzburg,
Hürth, Kassel, Krefeld, Langenhagen, Melle, Mönchengladbach, Moers, Mülheim/Ruhr, Nettetal, Neuß, Oberhausen, Osnabrück, Ratingen, Rhede, Voerde und Hagen -
mit allen von ihr dem Einzelhandel angebotenen Erzeugnissen aus ihrer Produktion zu denjenigen Bedingungen zu beliefern, die sie der Klägerin vergleichbaren Unternehmen einräumt;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und/oder noch entstehen wird, daß die Beklagte die Klägerin seit dem 15.6.1979 nicht mit von ihr dem Einzelhandel angebotenen Erzeugnissen aus ihrer Produktion beliefert.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Spitzengruppenabhängigkeit der Klägerin in Abrede gestellt und im übrigen bestritten, daß die Filialen der Klägerin die Voraussetzungen des Vertriebsbindungsvertrages, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung der Geschäftsräume, des beratenden Personals und des Kundendienstes, erfüllten. Schließlich sei ihr eine Belieferung der Klägerin auch deswegen nicht zuzu demuten, weil sich in diesem Falle ein großer Teil des Fachhandels von ihr lossagen werde, sie daher erheblichen Umsatzeinbußen ausgesetzt und als Folge in ihrer Existenz gefährdet sein werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage in seinem ersten Berufungsurteil stattgegeben (WuW/E OLG 2217). Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache in die Berufungsinstanz zurückverwiesen (Urt. v. 30.6.1981 - KZR 11/80, GRUR 1981, 767 = WuW/E 1814). Nach erneuter Beweisaufnahme hat das Oberlandesgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils eine - sich auf das gesamte Sortiment der Beklagten beziehende - Belieferungspflicht für sieben Niederlassungen der Klägerin (Braunschweig, Düsseldorf-Heerdt, Krefeld, Henstedt-Ulzburg, Kassel, Mönchengladbach, Neuß) festgestellt und im übrigen die Klage abgewiesen (WuW/E OLG 3508). Die Revision der Klägerin, mit der sie die Beschränkung des Feststellungsausspruchs auf die Belieferung von lediglich sieben Niederlassungen bekämpft hat, ist vom Senat nicht angenommen worden. Die Beklagte verfolgt mit ihrer - angenommenen - Revision ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Entscheidunqsqründe
I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nach § 35 Abs. 1, § 26 Abs. 2 GWB für verpflichtet angesehen, sieben näher bezeichnete Verkaufsstätten der Klägerin mit ihren Erzeugnissen zu beliefern. Aufgrund einer ergänzenden Beweisaufnahme hat es eine Spitzengruppenabhängigkeit der Klägerin von der Beklagten bei Farbfernsehgeräten und Video-Recordern bejaht und angenommen, daß diese Abhängigkeit einen auf das Vollsortiment der Beklagten gerichteten Belieferungsanspruch begründen könne, weil die Beklagte die Facheinzelhändler im Vertriebsbindungsvertrag dazu verpflichte, das Verkaufsprogramm vollständig zu führen. Eine Belieferungswürdigkeit der Klägerin hat das Berufungsgericht hingegen nur für einzelne Verkaufsstätten bejaht. Zwar genügten die Niederlassungen in sachlicher und personeller Ausstattung den Voraussetzungen des EG-Ver-triebsbindungsvertrages; doch sei der von der Beklagten geforderte Kundendienst nur bei sieben Niederlassungen gewährleistet. Schließlich hat das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten, daß ihr im Fall der Belieferung der Klägerin erhebliche, unzu demutbare Vermögensnachteile entstünden, nicht durchgreifen lassen, da hierfür bei einer Belieferung von nur sieben der insgesamt 38 Verkaufsstätten keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen.
Diese Beurteil nicht in allen Punk führt daher - sowei ist - zur Aufhebung Verweisung der Sach
ung hält der revisionsrechtlichen Prüfung ten stand. Die Revision der Beklagten t zu ihrem Nachteil entschieden worden des Berufungsurteils und zur Zurück-e in die Berufungsinstanz.
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II. Im Ergebnis ohne Erfolg rügt die Revision der Beklagten die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei auf dem Teilmarkt für Farbfernsehgeräte von der Beklagten abhängig im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB.
1. Das Berufungsgericht ist zunächst von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten Spitzengruppenabhängigkeit ausgegangen (BGH, ürt. v. 17.1.1979 - KZR 1/78, GRUR 1979, 560, 561 = WuW/E 1567? Urt. v. 23.10.1979 - KZR 19/78, GRUR 1980, 180, 181 = WuW/E 1635 -Fernsehgeräte I und II? Urt. v. 30.6.1981 - KZR 11/80, GRUR 1981, 767, 768 = WuW/E 1814 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten) und hat aufgrund des Marktanteils der Beklagten angenommen, daß sie zur Spitzengruppe der Anbieter für den deutschen Markt zählt. Zu dieser Spitzengruppe gehören nach den von der Beklagten mitgeteilten Zahlen (Anl. BB II 56, Quelle: GfK-Handelspanel "Braune Ware"? vgl. auch Mitteilung des Bundeskartellamts, GA III 949) neben dem Marktführer Grundig und der Beklagten, die 1983 den zweiten und 1984 den vierten Platz einnahm, die Marken Telefunken, Philips, ITT/Graetz, Nordmende, Blaupunkt und Loewe Opta.
Das Berufungsgericht ist ferner dem Vortrag der Beklagten nachgegangen, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf im Rechtsstreit gegen N^BBl festgestellten, im
Fernsehgeräte-I-Urteil (GRUR 1979, 560, 561) wiedergegebenen Marktverhältnisse hätten sich inzwischen in der Weise geändert, daß der Facheinzelhandel nicht mehr mindestens vier bis fünf Marken aus der Spitzengruppe führe, sondern sich im wesentlichen auf zwei bis drei namhafte inländische Marken konzentriere. Zu dieser Frage hat das Berufungsgericht durch ein Forschungsinstitut (Marplan) eine
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Marktuntersuchung durchführen lassen; danach führten die befragten Fachgeschäfte in» Durchschnitt 7,3, die Fachabteilungen der Kaufhäuser 8,3 Marken. Ferner wurden die Distributionsraten der jeweiligen Anbieter ermittelt und vom Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Danach waren in Fachgeschäften die Farbfernsehgeräte der Marken Grundig (88,6 % Distribution), Philips (73,9 %) , Telefunken (73,3 %), SABA (65,1 %), ITT (59,5 %) und Blaupunkt (58,9 %) am stärksten verbreitet. Das Berufungsgericht hat aufgrund dieser Feststellungen geschlossen, daß der weit überwiegende Teil der Facheinzelhändler und der Fachabteilungen der Warenhäuser in ihrem Angebot an Farbfernsehgeräten die sechs genannten Spitzenmarken führe. Demgegenüber werde die Klägerin regelmäßig nur mit den Marken Grundig und Philips beliefert; eine Belieferung durch Telefunken stehe ihr offen. Soweit die Klägerin Geräte der Marke Nordmende beziehe, erfolge die Belieferung aufgrund eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits und könne ihr daher nicht zugerechnet werden.
2. a) Die Revision rügt zwar mit Recht, daß aus den angeführten Distributionsraten der Marken Grundig, Philips, Telefunken, SABA, ITT und Blaupunkt nicht entnommen werden kann, daß der überwiegende Teil der Fachhändler diese Marken gemeinsam anbiete. Das Berufungsgericht setzt bei seiner Annahme irrig voraus, daß beispielsweise die befragten Fachhändler der Marke Blaupunkt (58,9 %) auch zu denjenigen zählen, die die anderen fünf genannten Marken führen. Geht man dagegen von einer gleichmäßigen Verteilung der Marken auf die befragten Händler aus, so ergibt sich nur ein geringer Anteil von etwa 11 % der befragten Händler, der
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gerade die sechs angeführten Marken gemeinsam im Angebot hat.
Indessen läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts, daß eine Konzentration des Handels auf zwei bis drei Marken der Spitzengruppe nicht stattgefunden habe, aus dem Marplan-Gutachten, auf das sich das Berufungsgericht bezieht und dessen Feststellungen zwischen den Parteien nicht streitig sind, ableiten. Aus der Tabelle 1 über die angebotenen Farbfernsehgeräte (Distributionsrate) läßt sich entnehmen, daß die acht zur Spitzengruppe gehörenden Marken bei der Befragung der 501 Fachhändler insgesamt 2697 mal genannt worden sind? daraus folgt, daß jeder Händler im Durchschnitt 5,4 Marken aus der Spitzengruppe führt, wobei dieser Wert tendenziell mit den Umsätzen der befragten Fachhändler zunimmt. Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den Fachabteilungen der Kaufhäuser; bei 52 Fachabteilungen wurden die acht Marken der Spitzengruppe insgesamt 288 mal genannt (Tabelle 42), woraus sich ein Durchschnitt von 5,5 Spitzenmarken pro Fachabteilung ergibt. Unerheblich ist dabei, daß die Befragungen in allen Bundesländern durchgeführt wurden und nicht nur - wie die Revision zu erwägen gibt - im nordwestdeutschen Raum, in dem sich die Verkaufsstätten der Klägerin befinden; denn für regionale Unterschiede in der Frage der Markenvielfalt gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
b) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin bei Farbfernsehgeräten nicht über die vom Verkehr als üblich vorausgesetzte Sortimentsbreite im Bereich der
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anerkannten Marken der Spitzengruppe verfüge. Unstreitig führt die Klägerin die Marken Grundig und Philips; darüber hinaus steht ihr nach den getroffenen Feststellungen der Bezug von Telefunken offen. Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht der Klägerin die Belieferung mit Geräten der Marke Nordmende mit der Begründung nicht zugerechnet hat, daß diese Belieferung Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits sei. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht den nur sporadischen, die Nachfrage der Klägerin nicht deckenden Bezug von Blaupunkt- und ITT-Geräten, die aus Reimporten oder Schleichbezug stammen, unberücksichtigt gelassen hat. Mit Recht wendet die Revision allerdings ein, daß der unter Beweis gestellte Beklagtenvortrag, wonach die Klägerin aus der Spitzengruppe auch noch die Marke Loewe Opta bezieht (GA III 97, 99), vom Berufungsgericht übergangen worden ist (§ 286 ZPO). Für das Revisionsverfahren muß dieser Vortrag als richtig unterstellt werden, so daß von der Belieferung mit vier Marken aus der Spitzengruppe der Farbfernsehgeräte auszugehen ist. Nachdem im Durchschnitt von Fachhändlern und Fachabteilungen der Warenhäuser fünf bis sechs Spitzenmarken geführt werden, konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die Klägerin, die mit ihren hier in Rede stehenden Niederlassungen eher mit umsatzstärkeren, ein noch breiteres Sortiment führenden Fachgeschäften vergleichbar ist, noch einer weiteren Marke aus der - verhältnismäßig nicht allzu großen - Spitzengruppe bedarf, um mit einer entsprechenden Sortimentsbreite wettbewerbsfähig zu sein.
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III. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Klägerin auch auf dem Markt für Video-Recorder von der Beklagten abhängig sei und daß es im übrigen für die anderen von der Beklagten vertriebenen Erzeugnisse wegen des Vertriebsbindungsvertrages auf eine Spitzengruppenabhängigkeit nicht mehr ankomme.
1. Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme einer Abhängigkeit bei Video-Recordern nicht.
a) Das Berufungsgericht zieht aus den ebenfalls im Marplan-Gutachten ermittelten Distributionsraten für Video-Recorder den Schluß, daß in den Fachgeschäften und Fachabteilungen der Warenhäuser unter den geführten Marken im wesentlichen die Marken aus der Spitzengruppe angeboten werden, nämlich Grundig, Telefunken, SABA, Blaupunkt,
Philips, Fisher. Die Klägerin verfüge demgegenüber aus der Spitzengruppe nur über die Geräte von Grundig und Philips.
Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, weshalb zur Spitzengruppe nicht auch die Marken Nordmende, Sony und Panasonic gezählt werden, die neben den sechs anderen Marken in der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung über die Marktanteile der führenden Marken sowie in der Auskunft des Bundeskartellamts (Quelle; GfK-Handelspanel "Braune Ware") genannt sind und nach den von der Beklagten vorgelegten Zahlen im Jahre 1984 die Positionen 5, 9 und 6 eingenommen haben. Geht man von einer solchen Spitzengruppe aus, läßt sich aus dem Marplan-Gutachten entnehmen, daß bei den
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befragten Fachgeschäften im Durchschnitt 4,5 (Tabelle 11) und bei den Fachabteilungen der Warenhäuser im Durchschnitt 5 Marken aus dieser Spitzengruppe im Angebot waren (Tabelle 52).
b) Nach dem Berufungsurteil ist die Klägerin lediglich mit Geräten der Marken Grundig und Philips beliefert worden; die Revision rügt jedoch mit Recht, daß ihr unter Beweis gestellter Vortrag, die Klägerin beziehe auch Geräte von Sony und Panasonic (GA III 99), unberücksichtigt geblieben sei (§ 286 ZPO). Außerdem ist - worauf die Revision ebenfalls hinweist - nicht ersichtlich, weshalb der Klägerin nicht auch insofern die Marke Telefunken, die ihr nach den getroffenen Feststellungen zu dem Bezug offensteht, zugerechnet worden ist. Danach wäre von einem Sortiment von fünf Marken aus der Spitzengruppe auszugeheny ein breiteres Sortiment führen auch die Wettbewerber der Klägerin im Durchschnitt nicht.
2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es bei den anderen Erzeugnissen der Beklagten, mit denen die Klägerin ebenfalls beliefert werden möchte, nicht auf eine Spitzengruppenabhängigkeit ankommt, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
Das Berufungsgericht hat diesen Schluß daraus gezogen, daß die Klägerin aufgrund des Vertriebsbindungsvertrages, den die Beklagte mit ihr im Falle eines Belieferungsanspruchs für Farbfernsehgeräte (und Video-Recorder) abschließen müsse, dazu verpflichtet werde, das Verkaufsprogramm der Beklagten so vollständig wie möglich zu führen
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(Ziff. 2.1.4 des Vertrages). Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend beachtet, daß aus einer möglichen Verpflichtung der Klägerin zur Führung eines vollständigen Sortiments noch keine - hier allein interessierende -Verpflichtung der Beklagten folgt, der Klägerin ein vollständiges Sortiment anzubieten. Im übrigen sieht es der Vertriebsbindungsvertrag lediglich als Voraussetzung für die Anerkennung an, daß der Facheinzelhändler "bereit und in der Lage" sein müsse, das jeweilige Sortiment so vollständig wie möglich zu führen; damit ist es der Beklagten nach dem Vertriebsbindungsvertrag freigestellt, ihre Händler auch nur mit einzelnen Erzeugnissen aus ihrem Sortiment zu beliefern.
3. Mangels der erforderlichen Feststellungen für die Annahme einer Abhängigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB kann das Berufungsurteil jedenfalls insoweit keinen Bestand haben, als es eine Pflicht der Beklagten annimmt, die Klägerin mit anderen Erzeugnissen ihres Sortiments als Farbfernsehgeräten zu beliefern.
IV. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der sieben Verkaufsstätten der Klägerin in Braunschweig, Düsseldorf-Heerdt, Henstedt-Ulzburg, Kassel, Krefeld, Mönchengladbach und Neuß einen sachlich gerechtfertigten Grund für die Nichtbelieferung verneint. Auch den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision ist der Erfolg nicht zu versagen.
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, daß die von der Beklagten belieferten
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Fachgeschäfte und Warenhäuser dem Unternehmen der Klägerin nach ihrer wirtschaftlichen Funktion und nach den Wettbewerbsbedingungen, denen sie unterliegen, gleichartig sind. Die Besonderheiten des Geschäftsverkehrs mit der Beklagten - insbesondere die Frage, ob die Klägerin den Ansprüchen genügt, die die Beklagte an ihre Facheinzelhändler stellt - sind im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1979
- KZR 13/78, GRUR 1979, 792, 794 = WuW/E 1587? Urt. v. 24.9.1979 - KZR 20/78, GRUR 1980, 125, 127 = WuW/E 1629
- Modellbauartikel I und II).
2. a) Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte ein berechtigtes Interesse daran hat, den Absatz ihrer Erzeugnisse nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie es für wirtschaftlich richtig und sinnvoll hält (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.1981
- KZR 2/80, GRUR 1981, 610, 611 = WuW/E 1793 - SB-Ver-brauchermarkt; Urt. v. 8.3.1983 - KZR 1/82, GRUR 1983,
396, 397 = WuW/E 1995 - Modellbauartikel III; Beschl. v. 15.4.1986 - KVR 3/85, GRUR 1986, 750, 753 f. - EH-Part-ner-Vertrag). In diesem Rahmen steht es ihr - wie bereits im ersten Revisionsurteil vom 30.6.1981 (KZR 11/80, GRUR 1981, 767, 769 = WuW/E 1814 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten) ausgeführt worden ist - grundsätzlich frei, ihr Vertriebssystem in qualitativer Hinsicht selektiv auszugestalten und an die Händler für den Vertrieb ihrer technisch aufwendigen und anspruchsvollen Produkte hohe Anforderungen zu stellen, was die fachliche Eignung des Personals, die sachliche Ausstattung der Verkaufsräume und die Gewährleistung eines schnellen und zuverlässigen
Kundendienstes angeht (vgl. auch BGH, Beschl. v. 24.2.1976 -KVR 3/75, GRUR 1976, 711, 713 = WuW/E 1429 - Bedienungsfachgroßhändler; Urt. v. 24.3.1981 - KZR 2/80, GRUR 1981, 610, 611 f. = WuW/E 1793 - SB-Verbrauchermarkt; Urt. v. 8.3.1983 - KZR 1/82, GRUR 1983, 396, 398 = WuW/E 1995 -Modellbauartikel III). Im einzelnen ist Voraussetzung für die Berücksichtigung derartiger Bedingungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 26 Abs. 2 GWB, daß ihre Beachtung dem Händler auch im Hinblick auf die Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu demutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1979 - KZR 13/78, GRUR 1979, 792, 795 = WuW/E 1587 - Modellbauartikel I); außerdem müssen sie die Voraussetzungen für den Warenbezug einheitlich nach objektiven Kriterien festlegen und ohne Diskriminierung gehandhabt werden. Gegenüber einem diesen Anforderungen genügenden Vertriebssystem müssen die auf eine vollständige Belieferung gerichteten Interessen des Händlers, der die vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt, regelmäßig zurücktreten.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht die in dem EG-Vertriebsbindungsvertrag der Beklagten vorgesehenen Anforderungen nicht beanstandet; für eine mißbräuchliche Ausnutzung der Gestaltungsfreiheit liegen auch sonst keine Anhaltspunkte vor; schließlich hat auch das - wegen hier nicht interessierender Bevorratungs-, Umsatzplanungs- und Förderungspflichten - erforderliche Freistellungsverfahren nach Art. 85 Abs. 3 EWG-Vertrag, das inzwischen zugunsten der Beklagten abgeschlossen ist (EuGH, Urt. v. 22.10.1986 - Rs. 75/84), keine Beanstandungen ergeben. Das Berufungsgericht hat ferner keine Feststellungen dazu getroffen, daß die Beklagte andere Händler zu dem Vertrieb ihrer Erzeugnisse
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zugelassen hat, die die Voraussetzungen nach dem Vertriebsbindungsvertrag nicht erfüllen; für die Revisionsinstanz muß daher eine gleichmäßige Handhabung unterstellt werden.
Eine Belieferungspflicht kann unter diesen Umständen nur angenommen werden, wenn die sieben in Rede stehenden Verkaufsstätten der Klägerin den Anforderungen der Vertriebsbindung genügen. Dies hat das Berufungsgericht ohne hinreichende Grundlage bejaht.
b) Hinsichtlich des Kundendienstes hat das Berufungsgericht gemeint, ein den Vertriebsanforderungen der Beklagten genügender fachgerechter Kundendienst sei dann gewährleistet, wenn die Verkaufsstätte über einen eigenen Kundendienst oder über den Kundendienst einer Vertragswerkstatt verfüge, der an mindestens vier Werktagen in der Woche präsent und im übrigen zur Verkaufsstätte so nahe gelegen sei, daß ein Abruf bei Bedarf auch an den übrigen Werktagen praktisch durchführbar sei. Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht bei drei Verkaufsstätten, die mit einer Vertragswerkstatt Zusammenarbeiten (Braunschweig, Henstedt-Ulzburg, Kassel), und bei vier Verkaufsstätten, die von einer eigenen Werkstatt mindestens viermal wöchentlich angefahren werden (Düsseldorf-Heerdt, Krefeld, Mönchengladbach, Neuß), als gegeben an.
Diese Beurteilung rügt die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht legt insoweit eigene Maßstäbe an, die zugunsten der Klägerin vom Vertriebsbindungsrevers der Beklagten abweichen. Offen bleibt zunächst, ob der Kundendienst - wie es der Vertriebsbindungsvertrag verlangt - an
allen Werktagen einschließlich Samstagen zur Verfügung steht, um neuerworbene oder reparierte Geräte zu dem Kunden zu transportieren und anzuschließen sowie sonstige Kundendienstleistungen zu erbringen; eine Präsenz an Samstagen hat nämlich - worauf die Revision zutreffend hinweist - selbst die Klägerin nicht vorgetragen (GA III 345, 347, Anl. K 18,
K 19; GA III 531), Weiterhin enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen darüber, daß die Werkstätten auch unabhängig von den Kundendienstfahrten in Anspruch genommen werden können; zwar setzt auch der Vertriebsbindungsvertrag nicht voraus, daß sich die Werkstatt unmittelbar bei der Verkaufsstelle befindet; aus dem Erfordernis einer an jedem Werktag Kundendienstleistungen erbringenden Werkstatt (Ziff. 3.1) ist aber zu entnehmen, daß der Kundendienst auch den Kunden zur Verfügung stehen muß, die ihr Gerät selbst zur Reparatur bringen und gegebenenfalls selbst wieder abholen wollen. An der Vertragsauslegung, an die diese Erwägung anknüpft, ist der Senat nicht gehindert, da es sich um einen Formularvertrag handelt, den die Beklagte mit Händlern in allen Teilen des Bundesgebiets abgeschlossen hat (Zöller/Schneider, ZPO, 14. Aufl., § 549 Rdnr. 8, § 550 Rdnr. 5 m.w.N.).
Die nicht ins einzelne gehenden Feststellungen des Berufungsgerichts zu der Kundendienstpräsenz (BU 19 bis 21) lassen nicht erkennen, ob die Klägerin insofern den Anforderungen, die der Vertriebsbindungsrevers stellt, gerecht wird.
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die sachliche Ausstattung der Verkaufsstätten den Anforderungen
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des Vertriebsbindungsvertrages genüge. Es hat sich dabei zu dem Teil (Düsseldorf-Heerdt, Mönchengladbach, Neuß) auf einen Augenschein stützen können, der im ersten Berufungsverfahren eingenommen worden ist. Hinsichtlich der Verkaufsstätten Braunschweig, Henstedt-Ulzburg und Kassel hat das Berufungsgericht den durch ein Augenscheinsprotokoll des Landgerichts Düsseldorf konkretisierten Klägervortrag zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Verkaufsstätte in Krefeld hat es keine näheren Feststellungen getroffen.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision zunächst dagegen, daß das Berufungsgericht selbständig bestimmt hat, was unter einem repräsentativen und gepflegten Gesamtcharakter (Ziff. 2.1.2 des Vertrages) zu verstehen ist. Zwar müssen die im Rahmen der Interessenabwägung nach § 26 Abs. 2 GWB zu beachtenden Bedingungen für den Warenbezug nach objektiven Kriterien festliegen; soweit diese gleichwohl - wie die hier in Rede stehende geschmackliche Ausgestaltung der Verkaufsstätte - einen Beurteilungsspielraum lassen, muß der Vertriebsbinder hinnehmen, daß diese Kriterien vom Gericht selbständig ausgelegt werden. Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision die Verwertung der Augenscheinsprotokolle aus dem ersten Berufungsverfahren; diese Protokolle enthalten in hinreichendem Umfang Tatsachen, auf die sich das Berufungsgericht auch in seiner veränderten Besetzung stützen konnte.
Indessen wendet sich die Revision mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht erheblichen Vortrag der Beklagten übergangen hat und entsprechenden Beweisangeboten nicht nachgegangen ist (§ 286 ZPO). Die Beklagte hatte substantiiert vorgetragen, daß die Warenpräsentation darunter
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leide, daß die Abteilungen für Unterhaltungselektronik in den Verkaufsstätten der Klägerin einen unaufgeräumten Eindruck machten und ein hoher Geräuschpegel - verursacht durch Einkaufswagen und Lautsprecherdurchsagen - eine sachgerechte Vorführung der Geräte ebenso erschwere wie ein
- wegen der Enge der jeweiligen Räumlichkeiten - zu geringer Abstand der Geräte zu interessierten Kunden (GA III 421 ff.; GA III 875, 877 i.V. mit Anlagen BB II 52, 53). Dieser Vortrag ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erheblich, weil der Vertriebsbindungsrevers neben einem repräsentativen und gepflegten Gesamtcharakter die Möglichkeit verlangt, die Geräte "technisch einwandfrei und sachgerecht, frei von jeglichen störenden Einflüssen vorzuführen". Das Berufungsgericht hätte sich mit diesem Vortrag auseinandersetzen und gegebenenfalls die angebotenen Beweise erheben müssen.
V. Das Berufungsurteil ist daher insoweit, als zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist - also auch hinsichtlich der Belieferungspflicht für Farbfernsehgeräte -, aufzuheben. Da noch weitere Feststellungen zu treffen sind, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Revisionen - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Falls das Berufungsgericht aufgrund der erneuten Verhandlung die Belieferungswürdigkeit einzelner Verkaufsstätten der Klägerin bejahen sollte, wird es im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung auf den Einwand der Beklagten ankommen, bei einer Belieferung der Klägerin werde sich ein großer Teil der Facheinzelhändler von der Beklagten
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lossagen, so daß die sich daraus ergebenden Umsatzeinbußen zur Existenzvernichtung der Beklagten führen würden.
Die Beklagte hat diese Befürchtung, für die im ersten Revisionsverfahren noch keine konkreten Anhaltspunkte Vorlagen (vgl. das Senatsurteil vom 30.6.1981 - KZR 11/80, GRUR 1981, 767, 769 - Belieferungsunwürdige Verkaufsstätten) , im wieder eröffneten Berufungsverfahren unter anderem durch zwei Umfragen der Gesellschaft für Marktforschung sowie durch ein Gutachten der Deutschen Treuhand-Gesellschaft zu belegen versucht. Das Berufungsgericht hat hierzu noch keine Feststellungen getroffen; es wird zu prüfen haben, ob diese Gutachten eine hinreichende Konkretisierung des - bestrittenen - Vorbringens der Beklagten enthalten und zu einer Beweiserhebung Veranlassung geben können. Dabei wird zu beachten sein, daß es - wie bereits im ersten Revisionsurteil vom 30. Juni 1981 (aaO.) zu dem Ausdruck gebracht - auf die drohende Gefahr erheblicher Vermögensnachteile ankommt (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.6.1981
- KZR 19/80, GRUR 1981, 917, 918 = WuW/E 1885 - Sportschuhe). Doch sind Vermögensnachteile, die allein auf der
- grundsätzlich freien - Preisgestaltung der Klägerin beruhen, außer Betracht zu lassen. Denn anderenfalls würde auf diesem Wege mittelbar ein - nach § 15 GWB unzulässiger -Zwang auf die Preisgestaltung des Handels ausgeübt werden. Nach Aufhebung der vertikalen Preisbindung für Markenwaren ist der Hersteller nicht dagegen geschützt, daß sich der Handel seinen Preisvorstellungen nicht anschließt. Das gilt
- wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 1983 (I ZR 39/83, GRUR 1984, 204, 206 - Verkauf unter Einstandspreis II) näher ausgeführt hat - auch für ein Vertriebskonzept, das darauf beruht, daß ein technisch
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hochwertiges Erzeugnis den Abnehmern als Spitzenerzeugnis zu einem entsprechenden Marktpreis angeboten werden soll, wobei solche Handelsspannen vorgesehen sind, die eine entsprechende Verkaufsförderung und Kundendienstleistung durch den Handel sicherstellen. Zwar kann eine Vertriebsbindung mit entsprechend selektiven Auswahlkriterien mittelbar durch den Aufwand, der zur Erfüllung dieser Kriterien (wie etwa Fachgeschäft, -personal, Präsentation der Waren und Kundendienst) erforderlich ist, ein bestimmtes Preisniveau voraussetzen. Eine abweichende Preispolitik des Handels kann der Hersteller jedoch auch mit Hilfe einer selektiven Vertriebsbindung nicht unterbinden, noch kann er, soweit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 GWB vorliegen und die Auswahlkriterien erfüllt werden, in diesem Fall eine Belieferung ablehnen. Er kann sich daher auch gegenüber einem auf § 26 Abs. 2 GWB gestützten Belieferungsanspruch nicht auf solche Behinderungen berufen, die allein auf der abweichenden Preispolitik des die Belieferung verlangenden Unternehmens beruhen. Dagegen kann er - trotz der mittelbaren Auswirkungen auf den Preis - die Einhaltung der zulässigen
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selektiven bereits im 1981, 767,
Kriterien seiner Vertriebsbindung verlangen, wie ersten Revisionsurteil vom 30. Juni 1981 (GRUR 769) im einzelnen ausgeführt worden ist.
Pfeiffer
v. Gamm
Lohmann
Scholz-Hoppe
Mees