BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 25/80
URTEIL
Verkündet am
26. Mai 1981 Schnurr,
Justizhauptsekretärin
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der
I- und S^P^HV-Brauerei Aktiengesellschaft, ;traße 0, gesetzlich vertreten durch den
Vorsitzenden ihres Vorstands Dr. Uwe
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr
Dr.
und
gegen
1) den Gastwirt Josef
2) dessen Ehefrau Anneliese
beide K^ta-S
geborene
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der Kartellsenat: des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse, Theune und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 1980 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 21. Dezember 1979 abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bis zu dem 31. Dezember 1982 zu unterlassen.
zu beziehen.
bis zu dem 31. Dezember 1982 in der Gaststätte
n
in
ihren gesamten
Bedarf an unterund obergärigem Faß- und
2)
Flaschenbier, Fruchtsaftgetränken, Limonaden (einschließlich Cola-Limonaden), Mineralwasser und Obstsäften ausschließlich von der Klägerin zu beziehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten, die eine Pension betreiben, schlossen mit der Klägerin am 8. Juni 1972 einen Vertrag, durch den sie sich verpflichteten, als Gegenleistung für einen "einmaligen Zuschuß" von 5.000,— DM bis zu dem 31. Dezember 1982 Bier und alkoholfreie Getränke "ausschließlich von der Brauerei bzw. von der von der Brauerei zu benennenden Vertretung" zu beziehen, über die Preise ist in § 4 des Vertrages bestimmt:
"Die Brauerei ist verpflichtet, die bei ihr bestellten Getränke zu dem jeweiligen Tagespreis zu liefern."
Seit 1979 halten sich die Beklagten an die Bezugsverpflichtung nicht mehr gebunden. Sie haben Bier von einer anderen Brauerei bezogen.
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Mit der Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des Bezugs von der B^m^^Brauerei und zu dem ausschließlichen Bezug der im Vertrag genannten Getränke von der Klägerin bis zu dem 31. Dezember 1982.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen , angesichts des inzwischen erheblich vergrößerten Geschäftsumfangs der Beklagten sei die Geschäftsgrundlage für die Bierbezugsverpflichtung entfallen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil der Vertrag dem Schriftformerfordernis des § 34 GWB nicht genüge.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagten möchten die Revision zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils? die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vertrag zwischen den Parteien der Schrift form nach § 34 GWB bedarf, weil er eine Bezugsbindung im Sinne des § 18 GWB enthält. Es hält die Schriftform indes für nicht gewahrt.
Das Berufungsgericht mißt der Preisklausel/ nach der die Klägerin verpflichtet ist/ die bei ihr bestellten Getränke zu dem jeweiligen Tagespreis zu liefern/ die Bedeutung bei, daß die Klägerin zu den Preisen zu liefern habe, die sie an dem jeweiligen Tage auch anderen Kunden in Rechnung stelle* Tagesabgabepreise einer Brauerei, so meint das Berufungsgericht, seien bestimmte, schriftlich fixierte, allgemein verbindliche, den Abnehmern durch Preislisten bekanntgemachte Preise. Gleichwohl sei zweifelhaft, ob eine dem Formerfordernis genügende Bezugnahme auf die Preislisten erfolgt sei. Dagegen könne sprechen, daß die Bezugnahme in dem Vertrag nicht hinreichend zu dem Ausdruck komme, sich vielmehr erst aus der allgemeinen Geschäftspraxis der Brauereien erschließe. Diese Frage könne jedoch offen bleiben. Denn ein Formmangel ergebe sich jedenfalls daraus, daß über die an eine Vertretung, die die Belieferung an Stelle der Klägerin übernehmen könne, zu entrichtenden Preise in dem Vertrag keine Bestimmung enthalten sei, während sich doch aus der Bezugsverpflichtung ergebe, daß die Beklagten die von dem Bierverleger jeweils festgesetzten Preise zu bezahlen hätten.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Formvorschrift des § 34 GWB sei nicht genügt, weil der Vertrag keine Bestimmungen über die an eine "Vertretung” - worunter unstreitig ein selbständiger Großhändler zu verstehen ist - zu entrichtenden Preise enthalte, begegnet Bedenken. Wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (Senatsurteile vom 12. Februar 1980
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- KZR 8/79 - Preisblätter, BGHZ 77, 1? 24. März 1980
- KZR 17/79 - Schloßbrauerei, WuW/E BGH 1700, 24. März 1981
- KZR 18/80 - Fernsicht, zur Veröffentlichung bestimmt), verlangt § 34 GWB zwar einerseits, daß Verträge, die Bindungen der in § 18 GWB genannten Art enthalten, vollständig schriftlich niedergelegt werden, stellt aber andererseits keine Anforderungen an den Inhalt solcher Verträge. Sind Preisabsprachen getroffen, so müssen sie sich aus dem Vertragswortlaut unmittelbar oder durch Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen oder aus zulässigen Bezugnahmen auf andere Urkunden ergeben. ) Fehlen dagegen Preisabsprachen, so wird nicht gegen § 34 GWB verstoßen, wenn der schriftliche Vertragstext keine Hinweise
auf die Preisbestimmung enthält.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind nicht frei von Widerspruch. Das Berufungsgericht bemängelt einerseits das Fehlen einer Preisregelung für die Bezüge von der Vertretung, entnimmt dem Vertrag jedoch andererseits durch Auslegung, daß die Beklagten verpflichtet sein sollten, an den Bierverleger "die von diesem festgesetzten Preise" zu zahlen. Eine solche Auslegung ist nicht möglich. Sie läßt sich aus dem Vertragstext nicht herleiten. Dagegen spricht insbesondere, daß nicht angenommen werden kann, die Parteien ^
hätten eine Vereinbarung treffen wollen, die gegen § 15 GWB verstoßen und den Vertrag daher nichtig gemacht hätte.
Vielmehr enthält der Vertrag keine im Wege der Auslegung zu ermittelnde Preisregelung. Da es sich bei den Vertragsbedingungen, die den Vereinbarungen der Parteien zugrunde liegen, um allgemeine Vertragsbedingungen handelt, deren sich die Klägerin in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken zur Vertragsgestaltung bedient, ist der erkennende
Senat befugt, diese Würdigung des Vertrages selbst vorzunehmen (vgl. BGH LM § 549 ZPO Nr. 15; BGH MDR 1974, 293).
Ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 34 GWB kann daher hinsichtlich der an den Verleger zu zahlenden Preise nicht festgestellt werden.
b) Infolgedessen durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob in Ansehung der an die Klägerin zu zahlenden Preise der Formvorschrift genügt war.
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Dieses Versäumnis zwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils; jedoch ist es nicht erforderlich, zur Nachholung der für die Entscheidung dieser Frage erforderlichen Feststellungen die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. März 1981 - KZR 18/80 - Fernsicht betreffend eine Preisklausel, die die Klägerin gleichfalls in ihren Vertragsformularen verwendet und in denen sie sich ebenfalls verpflichtet, zu den jeweils gültigen Tagespreisen zu liefern, ausgesprochen hat, ist diese Preisklausel einer Auslegung dahin, daß damit auf Preislisten der Brauerei Bezug genommen werde, nicht fähig. Vielmehr ist die Klausel nach ihrem unzweideutigen Wortlaut dahin zu verstehen, daß der Preisgestaltung die von der Brauerei an dem für die Preisbemessung maßgebenden Tage auch anderen Kunden berechneten Preise zugrunde gelegt werden. Auf die Frage, ob die Klägerin über diese Preise Listen führt und diese ihren Abnehmern zugänglich macht, kommt es für
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das Verständnis der Preisklausel des Vertrages nicht an. Diese Ausführungen gelten ohne Einschränkung auch für die hier zu beurteilende, inhaltsgleiche Preisklausel.
Auch hinsichtlich der von der Klägerin zu berechnenden Preise genügt der Vertrag der Formvorschrift des § 34 GWB. Denn der schriftliche Vertrag enthält die Vereinbarungen, die die Parteien über die Preise getroffen haben, vollständig. Wie oben bereits dargelegt, fordert § 34 GWB nicht mehr.
3. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Vertrag zwischen den Parteien nicht gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 BGB) und daß die Geschäftsgrundlage nicht weggefallen ist (§ 242 BGB).
a) Die Frage, ob der Vertrag sittenwidrig ist, ist vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus zu beantworten. Zu dieser Zeit betrieben die Beklagten eine kleine Fremdenpension mit 15 Betten. Getränke wurden nur an Pensionsgäste verkauft. Der Umsatz war entsprechend geringfügig. Die Zahlung eines verlorenen Zuschusses von 5.000,— DM war deshalb eine angemessene Gegenleistung für die 10-jährige Bezugsbindung.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch die Geschäftsgrundlage nicht entfallen. Zwar haben die Beklagten zwischenzeitlich ihren Pensionsbetrieb vergrößert. Sie haben aber keine Zahlen über die Erhöhung ihres Getränkeumsatzes
- der sich nach wie vor auf die Pensionsgäste beschränkt -vorgebracht, aus denen sich ergibt, daß die vertraglichen
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Leistungen der Parteien nunmehr in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen. Sie haben auch nichts vorgebracht, was darauf schließen lassen könnte, daß mit der Vergrößerung ihres Betriebes die Bindung an die Klägerin zu unerträglichen Nachteilen geführt habe; vielmehr ist nach dem Parteivorbringen davon auszugehen, daß die Klägerin in der Lage ist, mit den von ihr gelieferten Waren die Bedürfnisse der Beklagten nach wie vor zu befriedigen. Angesichts dessen kann offen bleiben, ob sich die Beklagten schon deshalb nicht auf einen Wegfall oder eine Veränderung der Geschäftsgrundlage berufen können, weil die eingetretenen Veränderungen nicht auf einer von ihnen nicht zu beeinflussenden Wandlung der Verhältnisse beruhen, sondern eine bewußte und gewollte Folge ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung sind.
4. Da die Beklagten andere Einwände gegen die schlüssig dargelegten Klageforderungen nicht erheben, ist der Senat in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden. Die Beklagten sind nach § 2 des Vertrages verpflichtet, bis zu dem 31. Dezember 1982 ihren gesamten Bedarf an unter-und obergärigem Faß- und Flaschenbier, Fruchtsaftgetränken, Limonaden (einschließlich Cola-Limonaden), Mineralwasser und Obstsäften ausschließlich von der Klägerin zu beziehen. Dieser Verpflichtung entspricht der Klageantrag zu 2). Der Klageantrag zu 1) - Verbot des Bezugs von der B^fHB ” ist gerechtfertigt, weil die
Beklagten entgegen ihrer Bezugsverpflichtung dieses Bier bezogen haben, sich dazu für berechtigt halten und infolge dessen die Gefahr der Wiederholung besteht.
- IO -
5. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 100 Abs. 4 ZPO.
Pfeiffer Dr. Kellermann
Theune
Scholz-Hoppe
Hesse