BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 23/77 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
13. März 1979 Zug,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der Reisebüro Omnibus-Zentrale ,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Elfriede
2. der Kauffrau Elfriede
beide RjfHHHB» KflHfcstraße^t
Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die D Kl
Herbert
LflHB AG, von-GflHB^-Straßei vertreten durch den Vorstand: Dr. jur. GflB* Gerhard Dipl .-Ing. Hans
, Dipl.-Ing. Reinhardt daselbst,
und Werner
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Dr. Hesse und Dr. Zülch
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. März 1977 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen dieses Urteil teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 26. Januar 1976 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin wie Gesamtschuldner 8.561,60 DM, ferner 6 % Zinsen aus 20.406,77 DM für die Zeit vom 20. September 1974 bis 15. Oktober 1974 und aus 8.561,60 DM ab 16. Oktober 1974, 11 % Mehrwertsteuer auf diese Zinsen und 14,69 DM Kosten der außergerichtlichen Mahnung zu bezahlen.
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2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sie nicht (in Höhe von 2.248,29 DM) zurückgenommen wurde und der Rechtsstreit nicht (in Höhe von 11.845,17 DM) in der Hauptsache erledigt ist.
III. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 9/10 der Kosten des ersten Rechtszugs, 34/35 der Kosten des Berufungsverfahrens und 29/30 der Kosten des Revisionsverfahrens; die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Fluggesellschaft, verlangt - soweit es in der Revisionsinstanz noch interessiert - von den Beklagten, einem Reisebüro (Beklagte zu 1) und deren persönlich haftenden Gesellschafterin (Beklagte zu 2), die Zahlung des restlichen Erlöses aus dem Verkauf von Flugkarten der Klägerin in Höhe von 7.325,45 DM nebst Zinsen. Die Beklagten sind der Ansicht, dieser Anspruch sei durch Aufrechnung mit Provisionsforderungen des beklagten Reisebüros erloschen. Sie leiten dies aus folgendem unstreitigen Sachverhalt ab:
Die Klägerin ist Mitglied der International Air Transport Association (IATA), einem internationalen Kartell kanadischen Rechts, das der Bundesverkehrsminister gemäß § 21 Abs. 1 LuftVG genehmigt hat. Die Beschlüsse der IATA regeln verbindlich neben den Preisen und sonstigen Beförderungsbedingungen der Mitglieder auch die Auswahl und Zulassung von Passage-Verkaufsagenten sowie die Provisionszahlungen der Mitglieder an die Agenten. Danach dürfen ihre Mitglieder Provisionen für die Vermittlung von Luftbeförderungsverträgen grundsätzlich - eine Ausnahmeregelung gilt für den Zeitraum des Zulassungsverfahrens - nur an von der IATA zugelassene Agenten zahlen. Die Zulassung als IATA-Agent ist u.a. davon abhängig, daß der Bewerber innerhalb einer Probezeit gewisse Mindestumsätze bei der Vermittlung von Luftpassagen nachweist.
Die Beklagte zu 1 hat sich am 7. Juni 1972 erstmals bei der IATA um die Zulassung als Agent beworben. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 26. Juli 1972 abgelehnt. Der am 17. Februar 1973 - nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten - gestellte Antrag wurde am 2. März 1973 wie folgt beschieden:
"Ihren .Antrag werden wir den Mitgliedern des IATA-Agency-Investigation-Panel für Deutschland (AIP) anläßlich der nächstmöglichen Sitzung zur ersten Lesung vorlegen. Wir bitten Sie, unseren weiteren Bescheid hierzu abzuwarten.
Für den Zeitraum bis zu dem Zugang des Bescheides über das Ergebnis der ersten Lesung ist eine Aufstellung der Umsätze, die Sie etwa mit den einzelnen IATA-Mitgliedem tätigen, nicht erforderlich, da es für diese Lesung auf den Umfang des Umsatzes nicht ankommen wird. Demzufolge werden die IATA-Mitglieder für Umsätze, die Sie bei diesen Gesellschaften in diesem Zeitraum etwa tätigen, ohne Rücksicht auf den Ausgang des ZulassungsVerfahrens Provisionen nicht gewähren.”
Mit Schreiben vom 25. Juli 1973 teilte die IATA mit, der Zulassungsantrag sei in erster Lesung beraten worden und werde zu gegebener Zeit in zweiter Lesung weiter beraten. Außerdem heißt es in diesem Schreiben:
”Bei den Beratungen in dieser zweiten Lesung werden insbesondere die Umsätze von Bedeutung sein, die Sie von jetzt ab direkt mit den IATA-Mitgliedem tätigen. Wir bitten Sie deshalb, nach Ablauf von mindestens 6 Monaten uns eine nach den einzelnen IATA-Mitgliedern, mit denen Sie Umsätze getätigt haben, gegliederte Umsatzaufstellung gemäß beigefügtem Muster hereinzureichen. Ohne eine solche Gliederung der direkt getätigten Umsätze ist deren Überprüfung durch die Mitglieder des AIP nicht möglich.
Unter diesen Umständen werden die IATA-Mitglieder, mit denen Sie Umsätze direkt tätigen, für diese Umsätze Provisionen entsprechend den Regelungen gewähren, wie sie für zugelassene IATA-Agenturen gelten, jedoch erst nach Abschluß des Zulassungsverfahrens, allerdings ohne Rücksicht auf dessen Ausgang. Insoweit finden die für zugelassene IATA-Agenturen geltenden Bestimmungen für die von Ihnen getätigten Umsätze sinngemäß Anwendung.”
Am 30. April 1974 erklärte die IATA, daß der Antrag auf Zulassung als IATA-Agentur abgelehnt sei, und fügt an:
”Unter diesen Umständen läuft ab morgen die Provisionsregelung aus, wie sie in unserem Schreiben im Anschluß an die erste Lesung Ihres Auftrages näher beschrieben war. Die IATA-Mitglieder werden für Umsätze, die Sie in Zukunft etwa bei Ihnen tätigen, Provisionen nicht gewähren.”
Die Beklagte zu 1 hält sich ungeachtet dieser Erklärungen für berechtigt, Provisionsforderungen für folgende Buchungen geltend zu machen:
Vom 26. Juli 1972 bis 16. Februar 1973 2.179,08 IM
vom 17. Februar bis 2. März 1973 248.94 DM
2.428±g2_DM
2.292,65 DM 2.604.78 DM 4^897^43^555
(Für die übrigen ursprünglich umstrittenen Zeiträume hat die Klägerin die geforderte Provision gezahlt).
Das Landgericht hat Provisionsansprüche für nicht gerechtfertigt angesehen, das Oberlandesgericht hat sie in Höhe von 2.428,02 DM, nicht dagegen hinsichtlich weiterer 4.897,43 DM für begründet erachtet und demgemäß der Klage insoweit stattgegeben.
Mit der zugelassenen Revision greifen die Beklagten das Berufungsurteil an, soweit ihnen die Aufrechnung mit Provisionsansprüchen in Höhe von 4.897,43 DM versagt worden ist; sie beantragen, die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 2.428,02 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
vom 3. März bis 25. Juli 1973 vom 1. Mai bis 28. August 1974
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet, die AnSchlußrevision im wesentlichen begründet.
I. Die Provisionsansprüche, die Gegenstand der Revision sind, hält das Berufungsgericht aus folgenden Gründen für nicht gegeben: Für Abschlüsse in der Zeit vom Zugang des Schreibens der IATA vom 2. März 1973 (3. März 1973) bis zu dem Beginn der ersten Lesung über den zweiten Zulassungsantrag am 25. Juli 1973 könne die Beklagte zu 1 Provision nicht verlangen, weil das Schreiben vom 2. März 1973 klar erkennen lasse, daß Vermittlungstätigkeit in dieser Zeit nicht vergütet werde. Für die Zeit nach Ablehnung des zweiten Zulassungsantrags (ab 1. Mai 1974) könne Provision nach dem Inhalt des Schreibens vom 30. April 1974 nicht beansprucht werden. Diese Erklärung sei die notwendige Folge des Rechts der IATA auf freie Auswahl der Personen, denen sie eine Agentur anvertrauen wolle. Würde man für die Tätigkeit der Beklagten zu 1 in dieser Zeit Provision zuerkennen, so würde sie damit einer zugelassenen Agentur praktisch gleichgestellt, obwohl sie nicht zugelassen worden sei.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revis ion sind im Ergebnis nicht begründet.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß als Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Provisionsansprüche von 2.292,65 DM und 2.604,78 DM nur § 354 HGB in Betracht kommt (vgl. BGHZ 62, 71). Ihm ist auch darin zuzustimmen, daß zwischen den Parteien - jedenfalls konkludent -eine Vereinbarung zustande gekommen ist, daß die Vermittlung von Luftpassagen in der hier infrage stehenden Zeit provi-
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sionslos bleibt. Es genügt hier, darauf hinzuweisen, daß die Beklagte zu 1 in den hier infrage stehenden Zeiträumen auf der Grundlage der beiden - zugleich im Namen ihrer Mitglieder ergangenen - Schreiben der IATA vom 2. März 1973 und 30. April 1974 tätig geworden ist, die einen Provisionsanspruch ausdrücklich ausschließen.
2. Die Beklagte zu 1 könnte demgemäß Provision für die in der Zeit vom 3. März bis 25. Juli 1973 und nach dem 1. Mai 1974 vermittelten Flugpassagen nur beanspruchen, wenn die getroffene Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 nichtig wäre oder die Klägerin aus anderen Gründen keine Rechte daraus herleiten könnte. Beides ist nicht der Fall.
a) Diese ^Rechtsfolgen könnten sich aus § 26 Abs. 2 GWB und aus den §§ 138, 826 BGB ergeben. Einer Erörterung der einzelnen Tatbestandsmerkmale dieser Vorschriften bedarf es jedoch hier nicht. Denn die Versagung der Provision durch die Klägerin verstößt schon deshalb nicht gegen diese Bestimmungen, weil sie auf sachlich gerechtfertigten Gründen beruht. Aus diesem Grunde kann es auch dahingestellt bleiben, ob § 26 Abs. 2 GWB im vorliegenden Fall nicht durch die Vorschrift des § 99 Abs. 1 GWB (i.V.m. § 21 Abs. 1 LuftVG) ausgeschlossen ist, wonach dieses Gesetz keine Anwendung auf Verträge von Beförderungsunternehmen und auf Beschlüsse von Vereinigungen dieser Unternehmen über Verkehrsleistungen und Nebenleistungen findet, wenn und soweit die auf diesen Verträgen oder Beschlüssen beruhenden Entgelte oder Bedingungen durch Gesetz festgesetzt oder aufgrund eines Gesetzes genehmigt werden (vgl. im einzelnen SenUrt. v.
30.9.71 - KZR 12/70, LM GWB § 26 Nr. 20 und v. 27.10.72 - KZR 9/71, LM LuftVZO Nr. 2).
b) Bei der Beurteilung der sachlichen Rechtfertigung ist es mit dem Berufungsgericht als zulässig anzusehen, daß die Klägerin nur solchen Vermittlern von Flugpassagen die vorgesehene Provision gewährt, die als IATA-Agenten zugelassen worden sind. Wie sich aus dem vorstehend angeführten Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1971 ergibt, ist der Kern des Anliegens der Fluggesellschaften als berechtigt anzuerkennen, die Flugpassagen-Vermittlung auf ausgewählte leistungsfähige Unternehmen zu konzentrieren. Demgemäß können auch keine Bedenken dagegen erhoben werden, daß die Klägerin ein Reisebüro nur dann in ihre Verkaufsorganisation eingliedert, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung gegeben und im Einzelfalle festgestellt sind.
Die demgegenüber zu berücksichtigenden Interessen der Reisebüros liegen vor allem darin, ihre Wettbewerbsfähigkeit durch Teilnahme am Geschäftsverkehr mit der Klägerin zu erhalten und für ihre Leistlingen gegenüber der Klägerin eine angemessene Gegenleistung zu erhalten. Aus diesem Interesse kann jedoch nichts dagegen abgeleitet werden, daß die Klägerin die volle Teilnahme am Geschäftsverkehr mit ihr von einem besonderen Uberprüfungsverfahren und von der ausdrücklichen Zulassung abhängig macht und einen Provisionsanspruch grundsätzlich versagt, solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Den Belangen des Reisebüros ist insoweit dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß es das Zulassungsverfahren und das ablehnende Ergebnis nicht hinzunehmen braucht, wenn sie diskriminierend wirken, d.h., daß es gegebenenfalls einen Anspruch auf Zulassung gerichtlich durchsetzen kann.
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c) Die Beklagten haben sich nicht dagegen gewandt, daß der Antrag, die Beklagte zu 1 als IATA-Agentur zuzulassen, abgelehnt worden ist. Sie haben insbesondere nicht geltend gemacht, sie - die Beklagte zu 1 - könnte die übliche von der Klägerin gewährte Provision deshalb verlangen, weil der Zulassungsantrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Nach Auffassung der Revision besteht ein Provisionsanspruch - trotz der Nichtzulassung - deshalb, weil die Versagung für die Zeit vom 3. März bis 25. Juli 1973 und für die Zeit ab 1. Mai 1974 eine mißbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung der Mitglieder der IATA und damit der Klägerin darstelle. Sie meint hierzu, im Zweifel tue kein Kaufmann etwas umsonst. Hier aber werde er durch sein Bestreben, die begehrte Zulassung als IATA-Agentur zu erhalten, gezwungen, seine Dienste den IATA-Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Der Revision ist zuzustimmen, daß einem Reisebüro, das für die Klägerin (oder andere IATA-Mitglieder) tätig geworden ist, nicht in Jedem Falle eine Provision mit der Begründung versagt werden kann, es sei als Agent nicht zugelassen. Wie sich aus dem o.a. Urteil des erkennenden Senats vom 30. September 1971 ergibt, sind Fallgestaltungen denkbar, die ungeachtet der Nichtzulassung einen Provisionsanspruch begründen können. In jener Entscheidung heißt es, daß die Bewerber um eine Zulassung in der "Probezeit" nicht in der Weise unterschiedlich behandelt werden dürfen, daß nur derjenige, dessen Zulassungsantrag Erfolg hat, Provision auch für die "Probezeit" erhält. Die Klägerin ist der daraus folgenden Forderung inzwischen auch durch Änderung des ZulassungsVerfahrens und dadurch nachgekommen, daß sie der Beklagten zu 1 die Vermittlungsprovision zuerkannt
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hat für die Zeit von der Stellung des ersten Antrags auf Zulassung bis zur Ablehnung dieses Antrags und von der ersten Lesung des zweiten Zulassungsantrags bis zu dessen Ablehnung.
Im vorliegenden Falle haben die Beklagten keine Tatsachen vorgetragen, die dafür sprechen könnten, der Beklagten zu 1 die begehrte weitere Provision trotz fehlender Zulassung zuzuerkennen. Soweit das Zulassungsverfahren, insbesondere der hier geforderte Mindestumsatz, in tatsächlicher Hinsicht einen Zwang dahin ausübt, daß das die Zulassung begehrende Unternehmen mit der Antragstellung oder gar schon vorher für die der IATA angeschlossenen Fluggesellschaften als Vermittler tätig werden, um für die dann entscheidende Prüfungszeit schon einen entsprechenden Kundenstamm aufzubauen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als IATA-Agentur schafft, trifft der Ausschluß eines Provisionsanspruchs die Bewerber zwar besonders hart. Die damit verbundenen nachteiligen Wirkungen erscheinen jedoch für den Regelfall noch hinnehmbar, weil einerseits die Fluggesellschaften die übliche Provision ohne Einschränkung für die Zeit zahlen, die nach der Neuregelung vom 1. Januar 1973 als '’Probezeit" anzusehen ist, und andererseits durch die allgemeine Zubilligung eines Provisionsanspruchs das als sachlich gerechtfertigt anzuerkennende Zulassungssystem in der Weise ausgehöhlt würde, daß es seine Aufgabe nicht mehr erfüllen könnte.
Bei Berücksichtigung der auf die Wettbewerbsfreiheit gerichteten Zielsetzung des Gesetzes wird dem dargelegten Interesse der Fluggesellschaften allerdings nur dann der Vorzug einzuräumen sein, wenn sich das Vorgehen der Flug-
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gesellschaften als sachgemäß und angemessen darstellt.
Das wäre insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn mit dem Zulassungsverfahren in seiner Ausgestaltung das Ziel verfolgt würde, für eine gewisse Zeit die Kapazität von Reisebüros kostenlos auszunutzen, insbesondere, wie die Revision ausführt, einerseits Bewerber in der Hoffnung gewiegt würden, ein Zulassungsantrag könne Erfolg haben, wenn der Bewerber nfleißig Flugscheine verkaufe", andererseits aber die Zulassungsschwelle so hoch angesetzt würde, daß der Bewerber sie nicht erreichen könnte. Im vorliegenden Falle ist jedoch, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, nichts dafür dargetan, daß dies allgemein oder im Hinblick auf die Beklagte zu 1 geschehen sei.
Das bedeutet, daß es sowohl für die Zeit nach dem 30. April 1974 (der endgültigen Ablehnung des zweiten Zulassungsantrags) als auch für die Zeit vom 3. März bis 25. Juli 1973 (den ersten Abschnitt des zweiten Zulassungsverfahrens) bei der Grundregel verbleibt, wonach nur zugelassene Agenten einen Provisionsanspruch haben. Die Beklagten können somit nicht mit den geltend gemachten Provisions forderungen von 2.292,65 DM und 2.604,78 DM gegen die unstreitige Klageforderung aufrechnen. Das Berufungsgericht hat deshalb der Klage insoweit zu Recht stattgegeben.
II. 1. Mit der Anschlußrevision wendet sich die Klägerin zu Recht dagegen, daß das Berufungsgericht der Beklagten zu 1 für ihre Vermittlungstätigkeit in der Zeit von der Ablehnung des ersten Antrags bis zu dem Tage der zweiten Antragstellung (26. Juli 1972 bis 16. Februar 1973) Provisionen in Höhe von 2.179,08 DM zuerkannt und insoweit die Klage abgewiesen hat.
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Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es meint, eine Vereinbarung der Parteien des Inhalts, daß die Buchungs- und Inkassotätigkeit der Beklagten zu 1 für die Klägerin entgegen § 354 HGB unentgeltlich sein sollte, sei nicht festzustellen. Sie ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, wonach den Beklagten bekannt war, daß sie einen Anspruch auf Provision erst nach erlangter Zulassung als IATA-Agent erwerben können. Wenn die Beklagte zu 1 dennoch nach Ablehnung des Zulassungsantrags widerspruchslos, insbesondere ohne gleichzeitig Provision zu verlangen, Luftbeförderungsverträge vermittelte, so hat sie die eine Provision ausschließenden Bedingungen der IATA und ihrer Mitglieder angenommen und somit konkludent ihr Einverständnis mit der Versagung der Provision zu dem Ausdruck gebracht.
Durch die Aufrechnung der Beklagten zu 1 wäre deshalb die Klageforderung nur dann erloschen, wenn die getroffene Vereinbarung nichtig wäre oder die Klägerin aus anderen Gründen kein Recht aus getroffenen Vereinbarungen herleiten könnte. Das ist nicht der Fall. Die Gründe, die ausschlaggebend dafür sind, daß der Beklagten für die Zeit nach der Ablehnung des zweiten Zulassungsantrags kein Provisionsanspruch zuerkannt werden kann, gelten uneingeschränkt auch für den Zeitraum von der Ablehnung des ersten Zulassungsantrags bis zur Stellung des zweiten Zulassungsantrags .
Die Beklagten sind somit wie Gesamtschuldner, die Beklagte zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin nach § 128 HGB, zur Zahlung weiterer 2.179,08 DM zu verurteilen.
2. Dagegen erweist sich die Anschluß revision als unbegründet, soweit sie die Zuerkennung des Provisionsanspruchs für die Zeit von der Einreichung des zweiten Antrags auf Zulassung (17. Februar 1973) bis zu dem Zugang des den Provisionsanspruch ausdrücklich aus schließ enden Antwortschreibens vom 2. März 1973 (3. März 1973) beanstandet.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1 die bisherige (in dem Urteil des erkennenden Senats vom 30.9.1971 dargestellte) Handhabung des Zulassungsverfahrens gekannt hat und demgemäß annehmen durfte, sie befindet sich in der Probezeit und müsse deshalb einen möglichst hohen Umsatz von Flugpassagen erreichen. Bei Zugrundelegung dieser den Beklagten bekannten Tatsachen wären die Grundsätze des Urteils vom 30. September 1971 anzuwenden, d.h. die Klägerin könnte mit Rücksicht auf die dort geschilderten Umstände nicht geltend machen, daß die Beklagte zu 1 keinen Provisionsanspruch habe, weil sie sich dadurch den Vorwurf der ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung der Beklagten zuziehen würde. In der Zwischenzeit, am 1. Januar 1973, haben allerdings die IATA und die ihr angehörenden Fluggesellschaften das Zulassungsverfahren geändert. Die "Probezeit" im Sinne des Urteils des erkennenden Senats beginnt nun erst nach der ersten Lesung des Zulassungsantrags (vgl. hierzu das Schreiben der IATA v. 2.3.1973). Diese Umstellung fand jedoch keinen Niederschlag in den veröffentlichten Zulassungsbedingungen der IATA (dem "Handbuch"). Die Klägerin könnte sich deshalb auf die Änderung nur berufen, wenn sie die neue Sachlage der Beklagten zu 1 mitgeteilt hätte oder diese davon in anderer Weise unterrichtet worden wäre. Das ist jedoch nicht geschehen. Aus dem Vortrag der Klägerin
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ergibt sich vielmehr, daß die Beklagte zu 1 erst durch das am 3. März 1973 zugegangene Schreiben vom 2. März 1973 Aufschluß über das neue Zulassungsverfahren erhalten hat. Die Rechtsbeziehungen, die durch den Antrag der Beklagten zu 1 auf Zulassung vom 17. Februar 1973 begründet worden sind, sind deshalb bis zur widerspruchslosen Hinnahme des Schreibens der IATA vom 2. März 1973 auf der Grundlage abzuwickeln, die sich aus dem "Handbuch" der IATA in Verbindung mit dem Senatsurteil vom 30. September 1971 ergeben. Da die Beklagte zu 1 danach für die hier infrage stehende Zeit Provision beanspruchen kann, hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht in Höhe des hier entstandenen Provisionsanspruchs von 248,94 DM abgewiesen.
Dr. Pfeiffer Offterdinger Dr. Kellermann
Hesse RiBGH Dr. Zülch ist
in Urlaub und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Pfeiffer