BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
KZR 24/78
URTEIL Verkündet am
26. Juni 1979 Schnurr , JustizhauptSekretärin l
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Gerd B
Straße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr v.
gegen
den H Vorstandsmit anwalt S
eder Rechtsai Sl
e. V., vertreten durch die it Dr. G. Tfli^Hfcund Rechts-
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr v. Gamm und die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann und Rebitzki
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Oktober 1977 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist in 1HHHI als Rechtsanwalt zugelassen. Der Beklagte ist der HflHHBBV Anwalts verein, der die Pflege und Förderung der beruflichen und wirtschaftlichen Belange der HflHBl Anwaltschaft bezweckt und den gesellschaftlichen Zusammenhalt der Vereinsmitglieder anstrebt.
Mit Schreiben vom 2. Februar 1976 hat der Beklagte den Antrag des Klägers, ihn als Mitglied aufzunehmen, abgelehnt. Dieser hat deshalb Klage erhoben und beantragt
festzustellen, daß er ordentliches Mitglied des Beklagten ist,
hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, ihn als ordentliches Mitglied aufzunehmen.
Das Landgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, die Berufung des Beklagten zurück zuweisen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, von dem Beklagten als Mitglied auf genommen zu werden.
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, bei dem Beklagten handle es sich um einen Monopol verein. Er sei die einzige privatrechtlich organisierte Vereinigung von Anwälten, die das gesamte Staatsgebiet H^BHBl umfasse ihm gehörten etwa über 30 % der in HflHHB zugelassenen Rechtsanwälte als Mitglied an. Der daneben bestehende Verein der Rechtsanwälte in trete
neben dem Beklagten nicht erwähnenswert in Erscheinung.
Die Nichtaufnahme eines Anwalts in den Beklagten führe grundsätzlich auch zu einer Benachteiligung. Im vorliegenden Falle sei die Nichtaufnahme aber deshalb nicht zu beanstanden, weil "triftige" - sachlich gerechtfertigte - Gründe der Aufnahme des Klägers entgegenstünden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gründe, mit denen der Beklagte die Ablehnung der Aufnahme des Klägers rechtfertigt, die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags durch einen "Monopolverband" rechtfertigen könnten. Die Revision kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dem Beklagten nicht die Bedeutung zukommt, daß ihm gegenüber ein allgemeiner Aufnahmeanspruch für Bewerber entstehen könnte, d. h. ein Eingriff in die den Schutz der Rechtsordnung genießenden Verbandsautonomie gerechtfertigt werden könnte.
Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Monopolverband zur Aufnahme von Bewerbern um die Mitgliedschaft verpflichtet sein kann (vgl. BGHZ 63, 282, 284 m. w. N.). Das mag auch schon für solche Vereinigungen gelten, die keine Monopolstellung erlangt haben, die aber eine erhebliche wirtschaftliche und soziale Machtstellung besitzen, sofern der Bewerber zur Verfolgung oder Wahrung wesentlicher Interessen auf die Mitgliedschaft angewiesen ist (vgl. hierzu Nicklisch, Der verbandsrechtliche Aufnahmezwang, JZ 1976, 105). Im vorliegenden Fall sind Jedoch beide Tatbestände nicht gegeben.
Der Bundesgerichtshof hatte bisher noch keine Veranlassung, generell festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Monopolverband oder eine sonstige Machtstellung anzunehmen ist, die den Aufnahmezwang begründen kann. Das bedarf auch im vorliegenden Falle keiner abschließenden Entscheidung. Keinesfalls kann die Monopolstellung (oder eine ihr gleichkommende Machtstellung) allein damit begründet werden, es handle sich um den einzigen - sachlich und örtlich - relevanten Verband. Dem steht schon entgegen, daß, wie allgemein anerkannt ist, den Aufnahmezwang nicht
eine Vereinigung treffen kann, die nur (oder vorwiegend) die Förderung der Geselligkeit ihrer Mitglieder zu dem Ziele hat, mag diese auch die einzige ihrer Art sein und die Mitgliedschaft ein gewisses Geltungsbedümis befriedigen (vgl. Birk, Der Aufnahmezwang bei Vereinen und Verbänden,
JZ 1972, 343 m. w. N.).
Die Zielsetzung des Beklagten beschränkt sich zwar nicht nur auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bietet er im Ziviljustizgebäude Auf ent halts- und Konferenz-
räume und unterhält eine Garderobe, die von Mitgliedern kostenlos, von anderen Anwälten gegen eine Gebühr benutzt werden kann. Er beschäftigt zwei Rechtsanwältinnen, die unter anderem Vereinsmitglieder insbesondere im Kosten-recht beraten. Gelegentlich erhält er von Veranstaltungen Eintrittskarten (kostenlos oder verbilligt), die er seinen Mitgliedern überläßt. Er ist Mitveranstalter des Hpppp| Juristenballes, zu dem nur Mitglieder der Veranstaltervereine Zutritt haben. Seine Mitglieder können die tfeue Juristische Wochenschrift verbilligt beziehen. Der Beklagte ist ferner an dem von der Justizbehörde gebildeten
Cl earing-Aus schuß beteiligt, der sich mit Störungen und Behinderungen des "Juristenbetriebes" befaßt, den aber auch Nichtmitglieder anrufen können. Schließlich ist der Beklagte Mitglied des Deutschen Anwaltsvereins, der verschiedene Ausschüsse gebildet hat, mit denen er versucht, Einfluß auf die Meinungsbildung der Öffentlichkeit zu gewinnen und seine Auffassung im Gesetzgebungsverfahren zur Geltung zu bringen.
All dies kann weder eine Monopolstellung noch eine Machtstellung in dem eingangs erwähnten Sinne begründen, die einen Aufnahmezwang rechtfertigen könnte. Soweit das
einzelne Mitglied über den Beklagten wirtschaftliche Vergünstigungen erhält, ist zu berücksichtigen, daß dem die Beitragsverpflichtung gegenübersteht. Der Kläger hat insoweit - wie das Berufungsgericht ausführt - auch zu dem Ausdruck gebracht, daß er diese Vorteile als nicht schwerwiegend erachtet. Sie erscheinen auch objektiv als geringfügig. Das ergibt sich aus der Art der Leistungen des Beklagten und daraus, daß die Mitgliedschaft und Nichtmitgliedschaft, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, auch gegenüber Mandanten nicht erkennbar wird. Außerdem wäre insoweit zu beachten, daß der Beklagte - soweit er bei der Gewährung einzelner Leistungen tatsächlich eine Monopolstellung erlangte - verpflichtet wäre, auch außenstehende Rechtsanwälte an seinen Einrichtungen und Veranstaltungen zu beteiligen.
Ob die vom Berufungsgericht auch allein als entscheidend angesehene Möglichkeit, über den Beklagten rechtsund standespolitische Anliegen zu verfolgen, im allgemeinen einen Grund dafür abgeben könnte, den Verband einem Aufnahmezwang zu unterwerfen, kann hier offenbleiben. Denn der Kläger ist auch Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer, die dem Kläger ebenfalls die Möglichkeit gibt, seine berufs- und standespolitischen Anliegen durchzusetzen. Der Rechtsanwaltskammer obliegen berufs- und standespolitische Aufgaben, und sie kann alle Belange der Anwaltschaft in ihren Aufgabenbereich einbeziehen (vgl.
Isele, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl. 1976 § 73 Anm. III Ci). Dazu gehören neben den gesetzlichen Aufgaben auch - wenn auch mit Einschränkungen (vgl. BGHZ 35,
292) - die wirtschaftlichen Belange der Anwaltschaft. Denn ihr Funktionsbereich und Aufgabenkreis umfaßt nicht nur die ihr durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen
Aufgaben; diese werden vielmehr auch von dem mit der
Schaffung der Rechtsanwaltskammer verfolgten Zweck bestimmt (BGHZ 35, 292, 294). Das Bestehen der Rechts-anwaltskammer, der ebenfalls beruf s- und standespolitische Aufgaben obliegen, und die Mitgliedschaft des Klägers in dieser Vereinigung zeigen darüber hinaus ganz allgemein, daß dem Beklagten nicht die bedeutsame wirtschaftliche und soziale Machtstellung zukommt, die ihm der Kläger zuerkennen will. Demgemäß wird der Kläger durch die Vorenthaltung von Vorteilen und Leistungen dieser Vereinigung durch die Ablehnung seines Aufnahmeantrages nicht so benachteiligt, daß damit ein Eingriff in die geschützte und allgemein anerkannte Verbandsautonomie begründet werden könnte.
Dem entspricht es, daß fast 50 % der Anwälte
nicht Mitglied des Beklagten sind und diese wie auch der Kläger durch die Nichtmitgliedschaft weder in ihrer allgemeinen Bewegungsfreiheit noch in ihrer Berufsausübung eingeschränkt sind. Es ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, daß dadurch seine Interessen und Bedürfnisse in bedeutsamer Weise beeinträchtigt werden oder gar wichtige Lebensbeziehungen berührt werden.
II.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte als Wirtschafts- oder Berufsvereinigung im Sinne des § 27 GWB anzusehen ist. Diese Vorschrift kann schon deshalb keine Grundlage für das Aufnahmeverlangen des Klägers bilden, weil die Ablehnung seines Antrags Jedenfalls nicht zu einer "unbilligen Benachteiligung im Wettbewerb führt” (unterstellt, daß der Kläger als "Unternehmen” und sein Verhältnis zu den übrigen Rechtsanwälten als Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann).
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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Nichtmitgliedschaft weder die Berufsausübung noch die allgemeine Betätigungsfreiheit des Klägers nennenswert berührt. Dafür, daß ihm ein Nachteil im Wettbewerb dadurch entsteht, daß er an der Willensbildung des Beklagten und damit an der Wahrung und Vertretung der Standes int er-essen gegenüber der Öffentlichkeit und öffentlichen Institutionen nicht beteiligt ist, hat er nichts dargetan. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten die Voraussetzungen des § 27 GWB nicht bejaht werden, weil hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, die Mitgliedschaft sei so bedeutsam, daß die Nichtaufnahme zu einer wunbilligenw Benachteiligung des Klägers führt.
III.
Unterliegt hiernach der Beklagte grundsätzlich keinem Aufnahmezwang, so scheidet eine mit einem Eingriff in die Verbandsautonomie des Beklagten verbundene Verurteilung, den Kläger als Mitglied aufzunehmen, aus. Es kommen die allgemeinen Regeln zur Anwendung. Der Gesetzgeber hat dem Verein nicht nur die grundsätzlich freie Befugnis eingeräumt, Zwecke und Aufgabenbereich selbst zu wählen und festzulegen, sondern auch das Recht, im einzelnen zu bestimmen, mit welchen Mitgliedern er seine Ziele verfolgen will. Im Regelfälle, wie er hier vorliegt, besteht deshalb auch für den Fall, daß der Bewerber die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, keine Aufnahmepflicht. Der Antrag des Klägers ist deshalb abzuweisen,
ohne daß es einer Entscheidung darüber bedarf, ob die Gründe, mit denen der Beklagte im Kern geltend macht, eine gedeihliche Verbandsarbeit sei mit dem Kläger nicht möglich, die Zurückweisung des Aufnahmeantrags sachlich rechtfertigen könnten.
Dr. Pfeiffer Vorsitzender Richter Offterdinger
am Bundesgerichtshof Dr. Freiherr v. Gamm befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschrift verhindert.
Dr. Pfeiffer Dr. Kellermann Rebitzki