BUNDESGERICHTSHOF
KZR 24/75 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt :
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 12. Mai 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und die Richter Offterdinger, Ballhaus, Dr. Kellermann und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Köln vom 4. März 1975 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Gründe
I. Die deutschen internationalen Flughäfen verlangen neben einer nach dem Höchstabfluggewicht bemessenen Landegebühr ab 1. April 1969 von den ihren Flughafen anfliegenden Luftfahrtunternehmen eine behördlich genehmigte, nach der Zahl der Fluggäste bemessene, variable Landegebühr. Die ausländischen Luftfahrtunternehmen lehnen die Zahlung der vor dem 1. April 1971 fälligen Gebühren ab. Acht Flughäfen klagten bei den örtlich zuständigen Gerichten Teilbeträge gegen die Luftfahrtunternehmen ein, die Klägerin beim Landgericht Köln gegen neun Unternehmen.
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Nach Zurückverweisung des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht das beklagte Luftfahrtunternehmen ebenso wie die anderen acht verklagten Unternehmen in nicht verbundenen Prozessen unter Abweisung der Hälfte des Klaganspruchs zur Zahlung von 1.230,75 DM nebst Zinsen verurteilt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt bei keiner der von der Klägerin gegen die Urteile des Oberlandesgerichts Köln eingelegten Revisionen 25.000 DM. Das Berufungsgericht hat die Revision im vorliegenden Rechtsstreit "aus Gründen der Gleichbehandlung der einschlägigen Rechtsstreitigkeiten" zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit der Revision den abgewiesenen Teil der Klage (1.230,75 DM) weiter.
II. Die von Amts wegen gebotene Prüfung der Zulässigkeit der Revision (§ 554 a ZPO) ergibt, daß das Rechtsmittel nicht statthaft ist.
Zwar hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen (§ 546 Abs. 1 ZPO); diese Zulassung entbehrt jedoch offensichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 546 Abs. 2 ZPO). In einem solchen Fall ist das Revisionsgericht an die Zulassung nicht gebunden. Eine Überprüfung der Zulassung in diesem Rahmen gebietet der Zweck des Gesetzes, alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung notwendigen Belastungen vom Revisionsgericht fernzuhalten (BGH NJW 1970, 1549 = LM ZPO § 546 Abs. 2 Nr. 76 mit Nachw.; NJW 1973, 1239; Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO 19. Aufl. § 546 unter VI, 2 und 3 c? Baumbach/ Lauterbach, ZPO 33. Aufl. § 546 Anm. 3, A, a und 4 am Ende; Zoller/Karch ZPO 11. Aufl. § 546 unter 3; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 11. Aufl., § 143 I, 4 a und e; a.A. Baur JZ 1954, 146 und Juristische Analysen 1971, 16; Kraemer
ZZP 1964, 478) . Da eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht kommt, hätte die Revision nur zugelassen werden dürfen, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hätte. Danach muß eine (materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche) Frage zur Entscheidung stehen, die über den Einzelfall hinaus, möglicherweise wegen ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Auswirkung, Bedeutung hat. Das Berufungsgericht hat eine solche Frage von allgemeiner Bedeutung nicht zur Begründung der Zulassung herangezogen. Da alle beim Oberlandesgericht Köln anhängig gewesenen Sachen mangels eines Beschwerdegegenstands über 25.000 DM nicht der Revision unterliegen, hat es vielmehr die Revision nur zugelassen, um eine Gleichbehandlung mit den bei anderen Oberlandesgerichten anhängigen Streitigkeiten um die variable Landegebühr herbeizuführen.
Dieser allein auf die rechtshängigen Einzelfälle abgestellte Gesichtspunkt verleiht der anhängigen Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung. In dem erwähnten, in NJW 1970, S. 1549 veröffentlichten Urteil hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine offensichtliche Verkennung der Zulässigkeitsvoraussetzung auch schon darin gesehen, daß mit der Revision eine einheitliche Entscheidung mehrerer, denselben Unfall betreffender Prozesse herbeigeführt werden sollte.
Die Zulassung der Revision kann nicht mit der Klägerin, auch nicht bei wohlwollender Auffassung der Zulassung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1975 - IV ZR 155/74), dahin verstanden werden, dem Berufungsgericht sei es bei der Zulassung um etwas anderes gegangen, als der Wahrung der Gleichbehandlung auch der bei anderen
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Oberlandesgerichten anhängigen Verfahren. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dem Berufungsgericht habe an der revisionsgerichtlichen Überprüfung seiner Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Abwägung des billigen Ermessens im Sinne des § 315 BGB gelegen, wenn - wie hier nach seinen Feststellungen - die Störung des Leistungsgleichgewichts zwischen den Parteien seinen eigentlichen Grund nicht im Bereich der Klägerin gehabt, diese Störung vielmehr in der Sphäre der Beklagten gelegen habe. Es handelt sich bei dieser Erörterung neben anderen nur um einen Gesichtspunkt bei der zusammenfassenden Würdigung der bei dieser besonderen Fallgestaltung festgestellten Umstände.
Da sonach die Revision an sich nicht statthaft ist, ist sie durch Beschluß als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen (§ 554 a ZPO).
Dr. Fischer Offterdinger Ballhaus
Kellermann v. Gamm