BGH · KZR 24/04 vom 26.07.2005
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Leitsatz / Zusammenfassung
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2004 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht bei der Berechnung der Klageforderung den von der Klägerin für die Übernahme der 110-kV-Stationen gezahlten Betrag von 4.396.632 DM (2.247.962, 25 €) unberücksichtigt gelassen hat. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, weil insoweit die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S.