BGH · KZR 23/79 vom 24.06.1980

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Leitsatz / Zusammenfassung

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Der Kläger verpflichtete sich "als Gegenleistung für die von derBeklagten auch an seine Mutter erbrachten Leistungen", seinen gesamten Bedarf an Bieren, bierähnlichen und alkoholfreien Getränken innerhalb und außerhalb der Gaststätte bis zu dem 7. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der Bierlieferungsvertrag vom 23. Denn unstreitig hätten die Parteien mündlich vereinbart, daß die Beklagte dem Kläger als eine der Gegenleistungen für die Eingehung der BezugsVerpflichtung das käuflich erworbene Gaststätteninventar leihweise zur Verwendung für die Gaststätte überlasse. a) Die Revision wendet sich gegen die Feststellung, die Beklagte habe dem Kläger das Gaststätteninventar als eine der Gegenleistungen für die Eingehung der Bezugsverpflichtung überlassen. Sie meint, der Tatbestand des Berufungsurteils habe insoweit keine Bindungswirkung nach §§ 314 Satz 1, 561 Abs. 1 ZPO, weil es eine der Parteidisposition entzogene Rechtsfrage sei, ob die Beklagte sich durch mündliche Vereinbarung wirksam verpflichtet habe und ob diese Verpflichtung eine Gegenleistung für die Eingehung der Bezugsverpflichtung darstelle. aa) Die Zusage der Beklagten, dem Kläger das Inventar zur Verwendung für die Gaststätte zu überlassen, ist - wie die Revision ersichtlich nicht in Zweifel ziehen will - als solche eine Tatsache, deren Feststellung das Revisionsgericht bindet (§ 561 Abs. 2 ZPO). Hingegen ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht darüber hinaus dem unstreitigen Parteivorbringen auch entnommen hat, die Zusage der Inventarüberlassung sei rechtlich wirksam. Entsprechend konnte sich auch das Berufungsgericht, um die von den Parteien gewollte Abhängigkeit der Verpflichtung zur Inventarüberlassung von der Bezugsbindung zu dem Ausdruck zu bringen, ohne weiteres des Ausdrucks "Gegenleistung” bedienen. 2), die Vereinbarung über die "Leihe" des Inventars sei im schriftlichen Vertrag enthalten, den Abschluß einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung bestritten habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. b) Bei seiner Auffassung, die Vereinbarurig über die Überlassung des Inventars habe der Schriftform bedurft, ist das Berufungsgericht zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach sich das Erfordernis der Schriftform nach § 34 GWB auf den gesamten Vertrag und nicht nur auf die beschränkenden Abreden bezieht (vgl. Jedoch trifft die Ansicht der Revision, die Vereinbarung über die Überlassung des Inventars sei im Hinblick auf die vertragliche Schriftformklausel unwirksam, nicht zu. Ohne die Verpflichtung, das Inventar in der Gaststätte zu belassen, könnte die Beklagte - die Wirksamkeit des Vertrages vorausgesetzt - von dem Kläger Jederzeit Verschaffung des (unmittelba-ren)Besitzes an dem ihr verkauften Inventar verlangen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), eine Rechtsfolge,die ( die Parteien ersichtlich haben ausschließen wollen. Zugunsten der Revision kann davon ausgegangen werden, daß die Parteien (und die Mutter des Klägers als weitere Vertragsschließende) die Beurkundung des Vertrages verabredet hatten. Dieser wäre daher nach der Regel des § 154 Abs. 2 BGB nicht geschlossen gewesen, bis alle Punkte, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte, beurkundet waren. Ein solches Ergebnis, das auch von der Revision nicht gewollt sein kann, ist jedoch auszuschließen. Die in § 154 Abs. 2 BGB aufgestellte Regel gilt nur für den Fall, daß ein abweichender Wille der Vertragsschließenden nicht festgestellt werden kann. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hat das Berugungsgericht die Vertragserklärungen der Parteien (und der Mutter des Klägers) allerdings unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht ausgelegt. Auch nachdem der Kläger die Wirksamkeit des Vertrages angezweifelt hat, hat er dies nicht damit begründet, daß beim Vertragsschluß eine vereinbarte Schrift- Mai 1976 - KZR 17/75 - aaO macht die Revision ferner geltend, bei der vom Berufungsgericht festgestellten mündlichen Abrede über die Überlassung des Inventars handele es sich um eine Nebenabrede, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt sei und deren etwaiger Formmangel daher nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führe. Nach der - wie oben unter a) dargelegt - bindenden Feststellung des Berufungsurteils besteht hier jedoch schon deshalb ein solcher Zusammenhang, weil die Beklagte sich zur Überlassung des ihr verkauften Inventars als eine Gegenleistung für die Bezugsbindung des Klägers verpflichtet hat. Denn wenn die Bezugsbindung in Nr. XXIX Abs. 1 des Vertrages "auch" als Gegenleistung für die von der Beklagten an die Mutter des Klägers erbrachten Leistungen bezeichnet wird, so wird damit erklärtermaßen ein Austauschverhältnis der Bezugsbindung zunächst zu den Leistungen vorausgesetzt, die die Beklagte nach dem Vertrag an den Kläger selbst zu erbringen hatte. hat und auch das angefochtene Urteil nicht verkennt, ist das Erfordernis der in § 34 GWB bestimmten Schriftform nicht auf solche Nebenpflichten der Vertragsparteien zu erstrecken, die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Vereinbarung über die Überlassung des Inventars als Teil des Entgelts für die Eingehung der Bezugsbindung falle nicht hierunter, weil die Parteien ebensogut keine oder eine andere (über die Gegenleistung der Mutter des Klägers hinausgehende) Gegenleistung hätten vereinbaren können. Denn es ergibt sich nicht bereits aus Treu und Glauben, daß die Überlassung des Inventars (und dessen Kauf durch die Beklagte überhaupt, vgl. Zur Herstellung dieses Verhältnisses der beiderseitigen Leistungen bedurfte es vielmehr einer besonderen Vereinbarung, die mithin von dem Formerfordernis des § 34 GWB nicht freigestellt ist. Das Berufungsgericht hat aber nicht bedacht, daß von der Vereinbarung dieses Austauschverhältnisses die Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung des Inventars als solche zu unterscheiden ist. Vereinbarung der Parteien nicht bedurft, vielmehr ergab sich die Verpflichtung der Beklagten, das Inventar in der Gaststätte zu belassen, nach Treu und Glauben schon aus dem Gesamtinhalt des Vertrages.Es handelte sich nicht bloß um eine Bestimmung, die sich für die Parteien von selbst verstand und die sie deshalb nicht schriftlich niedergelegt haben. Da die Parteien aber, wie schon die Vereinbarung der Bezugsbindung zeigt, von der Fortführung der Gaststätte durch den Kläger ausgegangen sind, diese aber ohne das Inventar nicht möglich war, hätte die Beklagte sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch gesetzt und darum treuwidrig gehandelt, wenn sie das Inventar nicht weiter in der Gaststätte belassen hätte. Als Auswirkung des Grundsatzes von Treu und Glauben bedurfte die Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung des Inventars als solche nicht der Schriftform des § 34 GWB. Verhältnisses zu der Bezugsbindung des Klägers kann die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 23. Denn die Vereinbarung des Austauschverhältnisses, die nach den Ausführungen unter b cc) allein der Schriftform bedurfte, hat im schriftlichen Vertrag ihren zwar knappen, aber hinreichend erkennbaren Niederschlag dadurch gefunden, daß der Kläger in Nr. XXIX Abs. 1 die Bezugsbindung als Gegenleistung "auch” für die von der Beklagten an seine Mutter erbrachten Leistungen eingegangen ist. ein Austauschverhältnis der Bezugsbindung zunächst zu den Leistungen vorausgesetzt, die die Beklagte an den Kläger selbst zu erbringen hatte, insbesondere also zu dem Kauf des Inventars. Aus diesem und dem übrigen Vertragsinhalt ergab sich schon nach Treu und Glauben ihre Verpflichtung zur Überlassung des Inventars, die - wie ausgeführt - ihrerseits nicht schriftlich niedergelegt zu werden brauchte. a) Von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die Preisklausel in Nr. XXIX Abs. 2 des Vertrages dem Formerfordernis des § 34 GWB genügt. Februar 1980 (KZR 8/79 - NJW 1980, 1529» zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen) und auf das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 25. Gegenüber dem Einwand des Klägers, eine Bierbezugsbindung könne nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, wird auf das Senatsurteil vom 25.

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Volltext der Entscheidung

jT r, 0 (' r r / 7 O w w ‘v 0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 23/79 URTEIL Verkündet am 23. September 198o Schnurr, JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Franz SflHIHB AG> gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dipl.-Kfm. Gerhard LflHi» FI^-SHHH-Weg P( Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Anton Graf von traße 9 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. 2 JT Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Off-terdinger, Lohmann, Dr. Hesse und Theune für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Juli 1979 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Mutter des Klägers, Marie Gabrielle Gräfin betrieb in EdhflHHfeej-ne Brauerei und war u. a. Eigentümerin eines in PflHl gelegenen Grundstücks, auf dem die Gaststätte "PflHHHI Hof” betrieben wird. Diese wurde seit den 20er Jahren ununterbrochen mit den in der Brauerei hergestellten Getränken beliefert. "Die Brauerei” hatte die Gaststätte durch Vertrag vom 9. März 1956 ("Wirtschaftsführungsvertrag”) an die Eheleute verpachtet. Durch notariellen Vertrag vom 19. Juli 1968 überließ die Eigentümerin das Gaststättengrundstück unentgeltlich dem Kläger und ließ es ihm auf. Der Kläger wurde am 14. Oktober 1968 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Wirtschaftsführungs-vertrag wurde durch Vertrag zwischen "der Brauerei* und den Eheleuten HfHHI vom 7. November 1968 neu gefaßt und um weitere 12 Jahre verlängert. Durch schriftlichen Vertrag vom 23. Dezember 1970 verkaufte die Mutter des Klägers die Brauerei (ohne die dazu gehörenden Grundstücke), derKläger selbst das Inventar der Gaststätte an die Beklagte. Der Kaufpreis betrug für die Brauerei nebst Inventar und Lieferrechten 1 134 000 DM und für das Inventar der Gaststätte 60 000 DM. Der Kläger verpflichtete sich "als Gegenleistung für die von derBeklagten auch an seine Mutter erbrachten Leistungen", seinen gesamten Bedarf an Bieren, bierähnlichen und alkoholfreien Getränken innerhalb und außerhalb der Gaststätte bis zu dem 7. Januar 1996 ausschließlich von der Beklagten oder ihrer Tochtergesellschaft zu beziehen oder beziehen zu lassen, soweit diese Getränke von diesen Gesellschaften hergestellt oder vertrieben werden (Nr. XXIX Abs. l). Weiter heißt es im Vertrag: "Als Bier und Getränkepreise gelten die Jeweils gültigen Tagespreise der Käuferin bzw. deren Tochtergesellschaft ..., die diese Gesellschaften den Pächtern eigener Gastwirtschaften zu verrechnen pflegen..." (Nr. XXIX Abs. 2). In notariell beglaubigter Urkunde vom 12. August 1971 bewilligte der Kläger der Beklagten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem Gaststättengrundstück, wonach es dem Grundstückseigentümer untersagt ist, ohne Zustimmung der Beklagten auf dem Grundstück Brauereierzeugnisse und alkoholfreie Erzeugnisse be- liebiger Art zu vertreiben oder durch Dritte vertreiben zu lassen oder eine Gastwirtschaft mit den dazu gehörigen Anlagen und Einrichtungen zu betreiben oder betreiben zu lassen. Ferner ist bestimmt, daß die Dienstbarkeit erlischt, wenn eine Bierabnahmeverpflichtung gegenüber der Beklagten nicht mehr besteht, frühestens Jedoch am 7. Januar 1996. Die Dienstbarkeit wurde in das Grundbuch eingetragen. Durch notariellen Vertrag vom 7. April 1977 verkaufte der Kläger das Gaststättengrundstück zu dem Preise von 630 000 DM an den bisherigen Pächter HJHB. Eine Erhöhung des Kaufpreises ist u. a. für den Fall vorgesehen, daß vor dem 7. Januar 1996 die Löschung der Dienstbarkeit bewilligt wird. Mit Schreiben an die Beklagte vom 21. Mai 1977 kündigte der Kläger den Bierlieferungsvertrag. Die Beklagte widersprach. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß der Bierlieferungsvertrag vom 23. Dezember 1970 unwirksam ist, hilfsweise, daß er zu einem in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitpunkt endet. Ferner verlangt er die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit. Er hat die Auffassung vertreten, der Bierlieferungsvertrag sei nichtig, weil er die in § 34 GWB vorgeschriebene Schriftform nicht einhalte und außerdem gegen die guten Sitten verstoße. Zumindest sei die Kündigung des Vertrages berechtigt, weil er - der Kläger - bis zu dem Verkauf des Gaststättengrundstücks infolge der Bezugsbindung Verluste habe hinnehmen müssen, die die Opfergrenze überschritten hätten. Unabhängig davon habe die Beklag- te die Löschung derDienstbarkeit zu bewilligen, weil diese nicht eine Bierbezugsverpflichtung zu dem Gegenstand haben könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der Bierlieferungsvertrag vom 23. Dezember 1970 nichtig sei, und hat die Beklagte verurteilt, die Löschung der Dienstbarkeit zu bewilligen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat der Feststellungsklage nach dem Hauptantrag stattgegeben, weil der Bierlieferungsvertrag vom 23. Dezember 1970 der in § 34 GWB vorgeschriebenen Schriftform entbehre und daher nach § 125 BGB nichtig sei. Diese Auffassung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Vertrag nach § 34 Satz 1 GWB schriftlich abzufassen war. Denn da der Kläger darin die Verpflichtung eingegangen ist, seinen gesamten Bedarf an Bieren sowie bierähnlichen und alkoholfreien Getränken ausschließlich von der Beklagten oder ihrer Tochtergesellschaft zu beziehen oder beziehen zu lassen, ist er der in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten Beschränkung unterworfen, insoweit keine Waren von Dritten zu beziehen. 2. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Vertrag liege nicht vollständig in Schriftform vor. Denn unstreitig hätten die Parteien mündlich vereinbart, daß die Beklagte dem Kläger als eine der Gegenleistungen für die Eingehung der BezugsVerpflichtung das käuflich erworbene Gaststätteninventar leihweise zur Verwendung für die Gaststätte überlasse. Auch dies hätte schriftlich niedergelegt werden müssen, was aber nicht geschehen sei. a) Die Revision wendet sich gegen die Feststellung, die Beklagte habe dem Kläger das Gaststätteninventar als eine der Gegenleistungen für die Eingehung der Bezugsverpflichtung überlassen. Sie meint, der Tatbestand des Berufungsurteils habe insoweit keine Bindungswirkung nach §§ 314 Satz 1, 561 Abs. 1 ZPO, weil es eine der Parteidisposition entzogene Rechtsfrage sei, ob die Beklagte sich durch mündliche Vereinbarung wirksam verpflichtet habe und ob diese Verpflichtung eine Gegenleistung für die Eingehung der Bezugsverpflichtung darstelle. Außerdem sei der Tatbestand des Berufungsurteils insoweit widersprüchlich, weil eine synallagmatische Verknüpfung der Inventarüberlassung mit der Bezugsverpflichtung in den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsätzen der Parteien nicht übereinstimmend, ja nicht einmal schlüssig vorgetragen sei. Diese Rügen haben keinen Erfolg. aa) Die Zusage der Beklagten, dem Kläger das Inventar zur Verwendung für die Gaststätte zu überlassen, ist - wie die Revision ersichtlich nicht in Zweifel ziehen will - als solche eine Tatsache, deren Feststellung das Revisionsgericht bindet (§ 561 Abs. 2 ZPO). Ob diese Tatsache zwischen den Parteien unstreitig ist und daher des Beweises nicht bedarf (§§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO), kann durch den Urteilstatbestand bewiesen werden (§ 31^ Satz 1 ZPO). Hingegen ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht darüber hinaus dem unstreitigen Parteivorbringen auch entnommen hat, die Zusage der Inventarüberlassung sei rechtlich wirksam. Die Revision kann daher aus der von ihr angeführten Entscheidung des Bundesgerichtsho-fes vom 13. Dezember 1968 (V ZR 80/67 - MDR 1969, 468 = BGHWarn 1968 Nr. 287) nichts zu ihren Gunsten herlei-ten. Ob die von der Beklagten zugesagte Überlassung des Gaststätteninventars zu der vom Kläger im Vertrag vom 13. Dezember 1970 übernommenen Bezugsbindung im Verhältnis von Leistung zu Gegenleistung steht, läßt sich nicht ohne rechtliche Würdigung des Sachverhalts ermitteln. Der Revision ist daher zuzugeben, daß "Gegenleistung” ein Rechtsbegriff ist. Die Prozeßparteien können Jedoch durch den Gebrauch eines Rechtsbegriffes die Tatsachen vortragen, die die Merkmale dieses Rechtsbegriffes erfüllen. Das gilt Jedenfalls bei einfachen, der Umgangssprache geläufigen Begriffen.- "Gegenleistung” ist ein solcher einfacher Begriff, der - soweit hier von Belang - lediglich besagt, daß die damit bezeichnte Leistung um einer bestimmten anderen willen erbracht wird und daß die Verpflichtung zu der Leistung 8 vom Bestehen und der Erfüllung der anderen Verpflichtung abhängen soll. Entsprechend konnte sich auch das Berufungsgericht, um die von den Parteien gewollte Abhängigkeit der Verpflichtung zur Inventarüberlassung von der Bezugsbindung zu dem Ausdruck zu bringen, ohne weiteres des Ausdrucks "Gegenleistung” bedienen. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen daher keine Bedenken, dem angefochtenen Urteil eine tatsächliche Feststellung im Sinne des § 561 Abs. 2 ZPO zu entnehmen. bb) Auch der von der Revision behauptete Widerspruch im Tatbestand des Berufungsurteils liegt nicht vor. Dabei kann hier auf sich beruhen, ob und inwieweit sich ein solcher Widerspruch überhaupt aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen ergeben könnte. Denn die Beklagte, die ihren erstinstanzlichen Vortrag nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts im Berufungsrechtszug wiederholt hat, hatte in ihrem Schriftsatz vom 23. Juni 1978 (S. 9) ausdrücklich ausgeführt, ihre "Gegenleistung" für die Bezugsbindung habe "nicht lediglich in der Leihe von Gaststätteninventar auf imbestimmte Zeit", sondern vielmehr in (näher bezifferten) Zahlungen bestanden. Daß die Beklagte durch die Ausführungen ihrer Berufungserwiderung vom 29. März 1979 (S. 2), die Vereinbarung über die "Leihe" des Inventars sei im schriftlichen Vertrag enthalten, den Abschluß einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung bestritten habe, kann der Revision nicht zugegeben werden. b) Bei seiner Auffassung, die Vereinbarurig über die Überlassung des Inventars habe der Schriftform bedurft, ist das Berufungsgericht zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgegangen, wonach sich das Erfordernis der Schriftform nach § 34 GWB auf den gesamten Vertrag und nicht nur auf die beschränkenden Abreden bezieht (vgl. BGHZ 54, 145» 148=GRUR 1971, S. 42 "Biesenkate"; Urteile vom 9. November 196? - KZR 10/65 - "Getränkebezug" * WuW/E BGH 900, 903; vom 12. Mai 1976 - KZR 17/75 "Automatenaufstellvertrag” - LM GWB § 34 Nr. 7 = NJW 1976, 1743). Es hat weiter ausgeführt, bei der fraglichen Vereinbarung handele es sich nicht um eine - nicht dem Formerfordernis unterliegende - "Nebenabrede, deren Inhalt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe oder die für die kartellrechtliche Beurteilung gänzlich unbedeutend sei”. aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Bestimmung in Nr.XXXI Abs. 1 des Vertrages vom 23. Dezember 1970 nicht beachtet, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen. Sie vermißt im angefochtenen Urteil Jede Erörterung und Beantwortung der Frage, weshalb die in Rede stehende mündliche Vereinbarung gleichwohl wirksam sein solle. Diese Rüge geht zutreffend davon aus, daß das gesetzliche Formerfordernis des § 34 GWB nicht ein-griffe, wenn die Abrede über das Inventar bereits aufgrund eines gewillkürten Formerfordernisses unwirksam wäre. Jedoch trifft die Ansicht der Revision, die Vereinbarung über die Überlassung des Inventars sei im Hinblick auf die vertragliche Schriftformklausel unwirksam, nicht zu. Die Revision stützt ihre Auffassung auf § 125 Satz 2 BGB, wonach der Mangel der durch 10 Rechtsgeschäft bestimmten Form im Zweifel Nichtigkeit zur Folge hat. Damit wird die Revision Jedoch der Bedeutung dieser Vereinbarung, die ersichtlich im auch zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluß vom 23. Dezember 1970 getroffen worden ist, nicht gerecht. Ohne die Verpflichtung, das Inventar in der Gaststätte zu belassen, könnte die Beklagte - die Wirksamkeit des Vertrages vorausgesetzt - von dem Kläger Jederzeit Verschaffung des (unmittelba-ren)Besitzes an dem ihr verkauften Inventar verlangen (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB), eine Rechtsfolge,die ( die Parteien ersichtlich haben ausschließen wollen. Denn das Inventar, das sich nach wie vor in der Gaststätte befindet, mußte seiner Zweckbestimmung gemäß dort verbleiben, um die Fortführung der Gaststätte zu ermöglichen. Schon wegen der Bedeutung, die die Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung des Inventars aus diesem Grunde für die Vertragsbeziehung der Parteien hat, ist die Frage, ob die entsprechende mündliche Vereinbarung zur Wirksamkeit der Schriftform bedurfte, nicht nach § 125 Satz 2 BGB zu entscheiden, sondern nach § 154 Abs. 2 BGB, wonach ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, bis eine verabredete Beurkundung erfolgt ist. Zugunsten der Revision kann davon ausgegangen werden, daß die Parteien (und die Mutter des Klägers als weitere Vertragsschließende) die Beurkundung des Vertrages verabredet hatten. Dieser wäre daher nach der Regel des § 154 Abs. 2 BGB nicht geschlossen gewesen, bis alle Punkte, über die eine Vereinbarung getroffen werden sollte, beurkundet waren. Da dies mit der Abrede über die Überlassung des Inventars nicht geschehen ist, würde die gesetzliche Regel dazu führen, daß nicht nur die- 11 se Abrede, sondern der gesamte Vertrag mangels vereinbarter Schriftform unwirksam wäre. Ein solches Ergebnis, das auch von der Revision nicht gewollt sein kann, ist jedoch auszuschließen. Die in § 154 Abs. 2 BGB aufgestellte Regel gilt nur für den Fall, daß ein abweichender Wille der Vertragsschließenden nicht festgestellt werden kann. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hat das Berugungsgericht die Vertragserklärungen der Parteien (und der Mutter des Klägers) allerdings unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht ausgelegt. Da die für die Auslegung erf order-liehen Tatsachen aber feststehen, kann das Revisionsgericht sie selbst vornehmen. Die Auslegung muß zu dem Ergebnis führen, daß die Wirksamkeit des Vertrages einschließlich der Abrede über die Überlassung des Inventars nicht daran scheitern sollte, daß diese Abrede nicht schriftlich beurkundet war. Ein solcher Wille läßt sich zur Gewißheit schon daraus herleiten, daß die Vertragsschließenden den Vertrag in Vollzug gesetzt und jahrelang zur Grundlage.ihrer geschäftlichen Beziehungen gemacht haben. Auch nachdem der Kläger die Wirksamkeit des Vertrages angezweifelt hat, hat er dies nicht damit begründet, daß beim Vertragsschluß eine vereinbarte Schrift- Jl) form nicht eingehalten worden sei. “ bb) Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Mai 1976 - KZR 17/75 - aaO macht die Revision ferner geltend, bei der vom Berufungsgericht festgestellten mündlichen Abrede über die Überlassung des Inventars handele es sich um eine Nebenabrede, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt sei und deren etwaiger Formmangel daher nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führe. 12 S Diese Auffassung hat bereits das Berufungsgericht zu Recht abgelehnt. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 12. Mai 1976 aaO ausgeführt hat, kommt eine Teilnichtigkeit nur in Betracht, wenn der Formmangel eine zusätzliche Vereinbarung betrifft, die in keinem irgendwie gearteten Zusammenhang mit der Ausschließlichkeitsabrede steht. Nach der - wie oben unter a) dargelegt - bindenden Feststellung des Berufungsurteils besteht hier jedoch schon deshalb ein solcher Zusammenhang, weil die Beklagte sich zur Überlassung des ihr verkauften Inventars als eine Gegenleistung für die Bezugsbindung des Klägers verpflichtet hat. Zudem läßt sich die Abrede über die Überlassung des Inventars nicht von dessen Verkauf an die Beklagte trennen, ohne den von den Parteien gewollten Vertragsinhalt zu verändern. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen unter aa). Eine Teilnichtigkeit, die die Wirksamkeit des übrigen Vertrages unberührt läßt, müßte sich daher auf den Inventarverkauf insgesamt erstrecken. Dessen Zusammenhang mit der Ausschließlichkeitsabrede läßt sich aber erst recht nicht leugnen. Denn wenn die Bezugsbindung in Nr. XXIX Abs. 1 des Vertrages "auch" als Gegenleistung für die von der Beklagten an die Mutter des Klägers erbrachten Leistungen bezeichnet wird, so wird damit erklärtermaßen ein Austauschverhältnis der Bezugsbindung zunächst zu den Leistungen vorausgesetzt, die die Beklagte nach dem Vertrag an den Kläger selbst zu erbringen hatte. Diese Leistungen bestanden vor allem darin, daß die Beklagte ihm das Inventar für 60 000 DM abkaufte. cc) Trotzdem kann der Auffassung des Berufungsgerichts über die Formbedürftigkeit der fraglichen Abrede nicht in jeder Hinsicht beigetreten werden. Wie der erkennende Senat im Urteil BGHZ 53, 304, 308 ausgesprochen 13 - hat und auch das angefochtene Urteil nicht verkennt, ist das Erfordernis der in § 34 GWB bestimmten Schriftform nicht auf solche Nebenpflichten der Vertragsparteien zu erstrecken, die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Vereinbarung über die Überlassung des Inventars als Teil des Entgelts für die Eingehung der Bezugsbindung falle nicht hierunter, weil die Parteien ebensogut keine oder eine andere (über die Gegenleistung der Mutter des Klägers hinausgehende) Gegenleistung hätten vereinbaren können. Letzteres trifft zu. Denn es ergibt sich nicht bereits aus Treu und Glauben, daß die Überlassung des Inventars (und dessen Kauf durch die Beklagte überhaupt, vgl. oben unter bb) in einem Austauschverhältnis zu der Bezugsbindung des Klägers steht. Zur Herstellung dieses Verhältnisses der beiderseitigen Leistungen bedurfte es vielmehr einer besonderen Vereinbarung, die mithin von dem Formerfordernis des § 34 GWB nicht freigestellt ist. Das Berufungsgericht hat aber nicht bedacht, daß von der Vereinbarung dieses Austauschverhältnisses die Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung des Inventars als solche zu unterscheiden ist. Wird diese Verpflichtung für sich betrachtet, also losgelöst von der Frage, ob sie eine Gegenleistung für die Bezugsbindung darstellt, so ist die hier erörterte Frage anders zu beurteilen. Wie oben unter aa) schon hervorgehoben worden ist, mußte das Inventar, das sich nach wie vor in der Gaststätte befindet, seiner Zweckbestimmung gemäß dort verbleiben, um die Fortführung der Gaststätte zu ermöglichen. Anderenfalls wäre die Bierbezugsbindung des Klägers für die Beklagte selbst sinnlos gewesen. Unter diesen Umständen hätte es einer besonderen 14 - Vereinbarung der Parteien nicht bedurft, vielmehr ergab sich die Verpflichtung der Beklagten, das Inventar in der Gaststätte zu belassen, nach Treu und Glauben schon aus dem Gesamtinhalt des Vertrages.Es handelte sich nicht bloß um eine Bestimmung, die sich für die Parteien von selbst verstand und die sie deshalb nicht schriftlich niedergelegt haben. Das allein würde nicht ausreichen, sie vom Formerfordernis des § 34 GWB auszunehmen (Senatsurteile vom 26. Juni 1972 - KZR 64/71 -WuW/E BGH 1280 = NJW 1972, 1712 "Großkücheneinrichtung"; vom 12. Mai 1976 - KZR 15/75). Da die Parteien aber, wie schon die Vereinbarung der Bezugsbindung zeigt, von der Fortführung der Gaststätte durch den Kläger ausgegangen sind, diese aber ohne das Inventar nicht möglich war, hätte die Beklagte sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch gesetzt und darum treuwidrig gehandelt, wenn sie das Inventar nicht weiter in der Gaststätte belassen hätte. Ob sie aus besonderen Gründen, etwa wegen einer Störung der Vertragsbeziehung, das Inventar herausverlangen kann, kann in diesem Zusammenhang auf sich beruhen. Als Auswirkung des Grundsatzes von Treu und Glauben bedurfte die Verpflichtung der Beklagten zur Überlassung des Inventars als solche nicht der Schriftform des § 34 GWB. Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Parteien die Überlassung des Inventars (mündlich) besonders vereinbart haben. Die ausdrückliche Vereinbarung einer Verpflichtung, die sich ohnehin aus Treu und Glauben ergibt, kann nicht zu einer Erweiterung des gesetzlichen Formerfordernisses führen. c) Bei der hiernach gebotenen Unterscheidung zwischen der Verpflichtung der Beklagten zur Inventarüberlassung als solcher und der Vereinbarur^ des Austausch- 15 Verhältnisses zu der Bezugsbindung des Klägers kann die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 23. Dezember 1970 genüge nicht der Form des § 34 GWB, nicht gefolgt werden. Denn die Vereinbarung des Austauschverhältnisses, die nach den Ausführungen unter b cc) allein der Schriftform bedurfte, hat im schriftlichen Vertrag ihren zwar knappen, aber hinreichend erkennbaren Niederschlag dadurch gefunden, daß der Kläger in Nr. XXIX Abs. 1 die Bezugsbindung als Gegenleistung "auch” für die von der Beklagten an seine Mutter erbrachten Leistungen eingegangen ist. Wie unter b bb) schon ausgeführt worden ist, wird damit erklärtermaßen )'r- ein Austauschverhältnis der Bezugsbindung zunächst zu den Leistungen vorausgesetzt, die die Beklagte an den Kläger selbst zu erbringen hatte, insbesondere also zu dem Kauf des Inventars. Aus diesem und dem übrigen Vertragsinhalt ergab sich schon nach Treu und Glauben ihre Verpflichtung zur Überlassung des Inventars, die - wie ausgeführt - ihrerseits nicht schriftlich niedergelegt zu werden brauchte. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungsantrag erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig (§ 563 ZPO). „ Die Revision macht geltend, der Vertrag vom 23. Dezember 1970 sei nach § 15 GWB nichtig, weil er den Kläger verpflichtet habe, seinen Pächter an die Konditionen der Beklagten zu binden. Dem kann Jedoch nicht beigepflichtet werden. Nach § 15 GWB sind Verträge der dort bezeich-neten Art nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Verträgen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren 16 - oder über gewerbliche Leistungen schließt. Eine derartige Beschränkung legt der Vertrag vom 23. Dezember 1970 dem Kläger nicht auf. Seine Auswirkungen auf die Verträge, die ihm zufolge zwischen dem Kläger und seinem Pächter sowie zwischen diesem und der Beklagten geschlossen worden sind, verleihen ihm ebenfalls nicht den Charakter eines Vertrages der in § 15 GWB gedachten Art, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 25. November 1965 (KZR 11/64 - WuW/E BGH 712, 714 "Bierbezug”) ausgesprochen hat. 4. Andererseits kann der erkennende Senat nicht in der Sache abschließend entscheiden. Vielmehr muß sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. a) Von seinem Rechtsstandpunkt folgerichtig hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die Preisklausel in Nr. XXIX Abs. 2 des Vertrages dem Formerfordernis des § 34 GWB genügt. Diese Prüfung, für die dem Revisionsgericht die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen, wird es daher nachzuholen haben. Insoweit wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1977 (KZR 6/76 - WuW/E BGH 1498 - WM 1978, 216 = NJW 1978, 822 MBierbezugsbindung Püff"), vom 6. März 1979 (KZR 12/78 - WuW/E BGH 1592 Preislisten”), vom 12. Februar 1980 (KZR 8/79 - NJW 1980, 1529» zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehen) und auf das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 25. März 1980 - KZR 17/79 -hingewiesen. b) Ferner wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob und inwieweit der Vertrag vom 23. Dezember 1970 im Hin- blick auf die Dauer der vom Kläger eingegangenen Bierbezugsbindung Bestand hat. II Ebenso wie die Entscheidung über den Feststellungsantrag kann auch die über den Antrag auf Einwilligung in die Löschung der Dienstbarkeit keinen Bestand haben. Auch insoweit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gegenüber dem Einwand des Klägers, eine Bierbezugsbindung könne nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, wird auf das Senatsurteil vom 25. März 1980 - KZR 17/79 - und die darin angeführte Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes hingewiesen. Prof. Dr. Pfeiffer Offterdinger Lohmann Dr. Hesse Theune