BGH · KZR 22/82 vom 22.11.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zur Frage der Bindung des auf Grund einer Aussetzung des Hauptsacheprozesses nach § 96 Abs. 2 GWB angerufenen Kartellgerichts an eine Vertragsauslegung durch das Hauptsachegericht. In einem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkte die Klägerin unter Berufung auf ein ihr von der Beklagten übertragenes Alleinvertretungsrecht für Schweden gegen die Beklagte das Verbot, ihre Produkte direl an die Firma SvflBI§ T0BAB zu liefern, oder sie an die Firma Maschinenfabrik GmbH in - die Mutterge seil Schaft der Sv^f^V AB - zu dem Zwecke des Exports an die Firma Sv^JBT^IBAB zu liefern. § 96 Abs. 2 GWB bis zur Entscheidung durch das zuständige Kartei gericht darüber ausgesetzt, ob die von der Klägerin geltenc gemachte Parteivereinbarung wirksam war, die Klägerin habe die alleinige "Vertretung” der Produkte der Beklagten für direkte und indirekte Aufträge für das gesamte Staatsgebiet Schweden bis zu dem 31. Nach Auffassung der Klägerin hat zwischen den Parteien ein Handelsvertretervertrag bestanden, so daß die Einräumung der Alleinvertretung für Schweden durch das Schreiben der Beklagten vom 28. Demgegenüber stellt die Beklagte in Abrede, daß über die Einräumung eines Alleinvertriebsrechts für die Klägerin Einigung erzielt worden sei; zu dem im Schreiben der Beklagten vom 28. Für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses der Parteien wie auch für den Inhalt der in dem angeführten Schreiben niedergelegten Vereinbarung über das Alleinvertretungsrecht hat sich das Berufungsgericht an die vom Hauptsachegericht vorgenommene Auslegung für gebunden erachtet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien nicht - wie im einstweiligen Verfügungsverfahren zugrundegelegt worden war - um einen Handelsvertretervertrag gehandelt hat, sondern um das einem Eigenhändler eingeräumte Recht auf alleinige Belieferung innerhalb des Vertragsgebiets. 1. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es als auf Grund der Aussetzung des Hauptsacheprozesses nach § 96 Abs. 2 GWB angerufenes Kartellgericht nur zur Entscheidung der im Aussetzungsbeschluß und dementsprechend im Klageantrag des vorliegenden Verfahrens bezeichneten kartellrechtlichen Vorfrage berufen ist und daher auch grundsätzlich an die Auslegung des - dem Rechtsstreit zugrundeliegenden - Vertragsverhältnisses durch das Hauptsachegericht in seinem Aussetzungsbeschluß gebunden ist. nach dem Sinn und Zweck der Regelung zur Folge, daß das bezüglich der Vorfrage angerufene Karteilgericht zwar in seiner Beurteilung dieser Vorfrage nach dem GWB, einschließ lieh der hierfür etwa noch erforderlichen Tatsachenfeststellungen und deren Bewertung, völlig frei ist, Jedoch gebunden ist, soweit das Hauptsachegericht bereits entschieden oder im Aussetzungsbeschluß eine bestimmte Vertragsauslegung als maßgebend für die zu entscheidende Vorfrage zugrundegelegt hat; denn insoweit ist das Kartellgericht nicht zur Entscheidung berufen; diese Fragen sind — nicht Gegenstand des auf den Aussetzungsgrund beschränkten Kartellrechtsstreits. Das Berufungsgericht konnte daher für seine Beurteilur der für den Hauptsacheprozeß als maßgeblich erachteten Vorfrage nach dem GWB ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß es sich - wie das Hauptsachegericht in den Gründen seines Aussetzungsbeschlusses und das gegen die Anordnung der Aussetzung angerufene Beschwerdegericht ausgeführt haben - bei dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis um einen Eigenhändlervertrag und nicht um ein Handelsvertreter Verhältnis gehandelt hat. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt es Jedoch, daß das Berufungsgericht sich auch in der Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 28. Oktober 1976, das deren alleinige Vertretung durch die Klägerin in Schweden betrifft, in der Richtung durch den Aussetzungsbeschluß des Hauptsachegerichts für gebunden erachtet hat, daß es für die kartellrechtliche Vorfrage nicht um die -nach Meinung des Berufungsgerichts außer Streit stehende -Verpflichtung der Beklagten, nicht selbst nach Schweden zu liefern, sondern um deren weitergehende Verpflichtung gehe, auch ihre übrigen Abnehmer zu verpflichten, nicht in das Vertragsgebiet der Klägerin zu liefern. Eine solche Beschränkung der als maßgeblich erachteten Vorfrage allein auf die kartellrechtliche Beurteilung des Schreibens vom 28. Oktober 1976 unter dem Blickpunkt der Vereinbarung eines absoluten GebietsSchutzes ergibt sich weder aus der Formulierung des Aussetzungsgrundes im Aussetzungsbeschluß noch - wie das Berufungsgericht gemeint hat - aus einer dahingehenden Auslegung des Schreibens vom 28. Eine das Berufungsgericht nach den obigen Grundsätzen bindende Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 28. Oktober 1976 nicht verbindlich in der vom Berufungsgericht angenommenen Richtung auslegen wollte» ergibt sich auch daraus» daß beide Parteien einen solchen absoluten Gebietsschutz mit einer Verpflichtung der Beklagten» ihre (inund ausländischen) Abnehmer zur Unterlassung von Lieferungen nach Schweden zu verpflichten, nicht behauptet haben. Klägerin hat lediglich beansprucht, daß die Beklagte eigen« direkte Lieferungen nach Schweden sowie an inländische und ausländische Abnehmer zu dem Zwecke des Weiterexports nach Schweden unterlassen müsse; sie hat unter Bezugnahme auf das oberlandesgerichtliche Urteil im einstweiligen Verfügung sverfahren verlangt, daß die Beklagte selbst oder von ihr Beauftragte nicht in dem ihr vorbehaltenen Vertrags gebiet tätig werden. Bei diesem Streit der Parteien um den Inhalt und die Tragweite des Schreibens kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich das Hauptsachegericht durch seinen kurzen allgemeinen Hinweis insoweit bereits festlegen und damit die kartell-rechtliche Vorfrage auf eine bestimmte Auslegungsmöglichkei beschränken wollte. Es muß vielmehr angesichts des an den Wortlaut des fraglichen Schreibens angelehnten Aussetzungsbeschlusses davon ausgegangen werden, daß das Hauptsachegericht die Auslegung der Abrede über die Alleinvertretung dem Kartellgericht überlassen wollte, zu demal auch kartellrechtliche Besonderheiten für die Auslegung der Abrede von Bedeutung sein können. Oktober 1976 abgesehen hat, konnte das Berufungsgericht sich nicht unter Hinweis auf eine bindend« Auslegxing dieses Schreibens darauf beschränken, allein die Alternative eines absoluten Gebietsschutzes unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dabei kommt nach dem Vorbringen der Parteien nicht nur die vom Berufungsgericht herangezogene Alternative eines absoluten Gebietsschutzes, sondern auch die Möglichkeit in Betracht, daß - ohne Vereinbarung eines absoluten Gebietsschutzes für die Klägerin - der Beklagten eine direkte und - zur Unterbindung von Umgehungen - auch eine gezielte indirekte Belieferung schwedischer Abnehmer unter Einschaltung in- oder ausländischer Wiederverkäufer untersagt sein sollte.

Schlagwörter

VorfrageHauptsachegerichtFirmaGWBSchwedeBerufungsgerichtSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GWB § 96 Abs. 2 - Stangenlademagazine - Zur Frage der Bindung des auf Grund einer Aussetzung des Hauptsacheprozesses nach § 96 Abs. 2 GWB angerufenen Kartellgerichts an eine Vertragsauslegung durch das Hauptsachegericht. BGH, ürt. v. 22. November 1983 _ KZR 22/82 - OLG Düsseldorf LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 22/82 URTEIL in den Rechtsstreit Verkündet am 22. November 1983 Schwarz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma AB, Vorstandsvorsitzenden Günter vertreten durch den R< Schweden, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und Dr gegen die Firma SflH^GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Firma SiHHIV G»bH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Fritz »Straße ___ Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, X Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann sowie die Richter Dr. Kellermann und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des KartellSenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 1982 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, stellt Maschinenzubehör, u.a. Stangenlademagazine für Werkzeugmaschinen, her; sie hat im Jahre 1976 ein neues Ladegerät herausgebracht. Die Klägerin, mit Sitz in Schweden, vertreibt seit 1972 Erzeugnisse der Beklagten in Schweden. Die Parteien streiten über die Art ihrer Vertragsbeziehungen, die die Beklagte mit Schreiben vom 22. Dezember 1977 und die Klägerin ihrerseits mit Schreiben vom 22. Juni 1978 fristlos gekündigt haben. In einem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkte die Klägerin unter Berufung auf ein ihr von der Beklagten übertragenes Alleinvertretungsrecht für Schweden gegen die Beklagte das Verbot, ihre Produkte direl an die Firma SvflBI§ T0BAB zu liefern, oder sie an die Firma Maschinenfabrik GmbH in - die Mutterge seil Schaft der Sv^f^V AB - zu dem Zwecke des Exports an die Firma Sv^JBT^IBAB zu liefern. In dem anschließenden Hauptsacheprozeß hat die Klägerin u.a. beantragt, festzustellen, daß es der Beklagten verboten waf während der Vertragszeit bis zu dem 23. Juni 1978 ihre Produkt direkt an die Firma Sv^H^ AB oder an deren Mutter- gesellschaft zu dem Zwecke des Exports an die schwedische Tochtergesellschaft zu liefern, ferner die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes (für die Verletzung des Alleinvertretungsrechts) in Höhe von 244.539,61 DM sowie zur Zahlung eines Ausgleichs (nach § 89 b HGB) zu verurteilen. Das Landgericht hat diesen Hauptsacheprozeß gern. § 96 Abs. 2 GWB bis zur Entscheidung durch das zuständige Kartei gericht darüber ausgesetzt, ob die von der Klägerin geltenc gemachte Parteivereinbarung wirksam war, die Klägerin habe die alleinige "Vertretung” der Produkte der Beklagten für direkte und indirekte Aufträge für das gesamte Staatsgebiet Schweden bis zu dem 31. Dezember 1978 gehabt. In dem auf Grund dieses Aussetzungsbeschlusses angestrengten vorliegenden Kartellrechtsstreits hat die Kläger! beantragt, festzustellen, daß die zwischen den Parteien gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 1976 getroffene Vereinbarung kartellrechtlich wirksam abgeschlossen ist. r In diesem Schreiben der Beklagten vom 28, Oktober 1976 an die Klägerin heißt es: "Wir bestätigen Ihnen, daß Sie die alleinige Vertretung unserer Produkte für das gesamte Staatsgebiet Schweden bis zu dem 31*12.1978 haben, für direkte und indirekte Aufträge. In der Zwischenzeit werden wir einen Vertrag ausarbeiten, der zwischen Ihnen und uns abgeschlossen wird". Ein solcher Vertragsentwurf ist der Klägerin übermittelt worden; zu einem Abschluß ist es nicht gekommen. Nach Auffassung der Klägerin hat zwischen den Parteien ein Handelsvertretervertrag bestanden, so daß die Einräumung der Alleinvertretung für Schweden durch das Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 1976 nicht dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere auch nicht der Formvorschrift des § 34 GWB unterlegen habe. Selbst wenn es sich um einen Eigenhändlervertrag mit Alleinvertrieb für Schweden gehandelt habe, finde - so hat die Klägerin weiter ausgeführt - das GWB nach dessen § 98 Abs. 2 keine Anwendung, da sich die Vereinbarung nicht im Inland auswirke. Demgegenüber stellt die Beklagte in Abrede, daß über die Einräumung eines Alleinvertriebsrechts für die Klägerin Einigung erzielt worden sei; zu dem im Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 1976 vorgeschlagenen Vertrag sei es nicht gekommen. Im übrigen sieht die Beklagte das Vertragsverhältnis als einen Eigenhändlervertrag an, auf den das GWB Anwendung finde, so daß Jedenfalls mangels 5 - Einhaltung der Schriftform des § 34 GWB ein Alleinvertriebsrecht für Schweden nicht rechtswirksam eingeräumt worden sei. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihr Feststellungsbegehren. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die im Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 1976 enthaltene Wettbewerbsbeschränkung nichtig, da die Schriftform des § 34 GWB mit der nur einseitigen Unterzeichnung durch die Beklagte nicht eingehalten sei. Für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses der Parteien wie auch für den Inhalt der in dem angeführten Schreiben niedergelegten Vereinbarung über das Alleinvertretungsrecht hat sich das Berufungsgericht an die vom Hauptsachegericht vorgenommene Auslegung für gebunden erachtet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem Vertragsverhältnis der Parteien nicht - wie im einstweiligen Verfügungsverfahren zugrundegelegt worden war - um einen Handelsvertretervertrag gehandelt hat, sondern um das einem Eigenhändler eingeräumte Recht auf alleinige Belieferung innerhalb des Vertragsgebiets. Hinsichtlich dieses Alleinvertriebsrechts geht es nach Auffassung des Berufungsgerichts, das sich hierzu auf die seiner Meinung nach so vorgenommene und das Berufungsgerich' Entscheidungsgründe <T bindende Vertragsauslegung durch das Hauptsachegericht gestützt hat, nicht um die außer Streit stehende Verpflichtung der Beklagten, nicht selbst nach Schweden zu liefern, sondern um die weitergehende Verpflichtung der Beklagten, auch ihre übrigen Abnehmer zu verpflichten, nicht in das Vertragsgebiet der Klägerin zu liefern. Dieser Vertragsinhalt mit der Vereinbarung eines absoluten Gebietsschutzes führt nach Auffassung des Berufungsgerichts zu einer sich im Inland auswirkenden Wettbewerbsbeschränkung nach § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GWB, so daß der Vertrag dem Formzwang des § 34 GWB unterliegt. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. II. 1. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es als auf Grund der Aussetzung des Hauptsacheprozesses nach § 96 Abs. 2 GWB angerufenes Kartellgericht nur zur Entscheidung der im Aussetzungsbeschluß und dementsprechend im Klageantrag des vorliegenden Verfahrens bezeichneten kartellrechtlichen Vorfrage berufen ist und daher auch grundsätzlich an die Auslegung des - dem Rechtsstreit zugrundeliegenden - Vertragsverhältnisses durch das Hauptsachegericht in seinem Aussetzungsbeschluß gebunden ist. Denn die Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB dient allein der Klärung der im Aussetzungsbeschluß als maßgeblich erachteten Vorfrage nach dem GWB; sie soll dagegen weder zu einer allgemeinen umfassenden Vorentscheidung durch das Kartellgericht noch zu einer Überprüfung der im Aussetzungsbeschluß zu dem Ausdruck gebrachten Beurteilung des Hauptsachegerichts führen. Die Entscheidung des Hauptsacheprozesses bleibt vielmehr - abgesehen von der als maßgeblich erachteten kartellrechtlichen Vorfrage - in vollem Umfang dem Hauptsachegericht Vorbehalten. Das hat nach dem Sinn und Zweck der Regelung zur Folge, daß das bezüglich der Vorfrage angerufene Karteilgericht zwar in seiner Beurteilung dieser Vorfrage nach dem GWB, einschließ lieh der hierfür etwa noch erforderlichen Tatsachenfeststellungen und deren Bewertung, völlig frei ist, Jedoch gebunden ist, soweit das Hauptsachegericht bereits entschieden oder im Aussetzungsbeschluß eine bestimmte Vertragsauslegung als maßgebend für die zu entscheidende Vorfrage zugrundegelegt hat; denn insoweit ist das Kartellgericht nicht zur Entscheidung berufen; diese Fragen sind — nicht Gegenstand des auf den Aussetzungsgrund beschränkten Kartellrechtsstreits. Das Berufungsgericht konnte daher für seine Beurteilur der für den Hauptsacheprozeß als maßgeblich erachteten Vorfrage nach dem GWB ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß es sich - wie das Hauptsachegericht in den Gründen seines Aussetzungsbeschlusses und das gegen die Anordnung der Aussetzung angerufene Beschwerdegericht ausgeführt haben - bei dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis um einen Eigenhändlervertrag und nicht um ein Handelsvertreter Verhältnis gehandelt hat. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt es Jedoch, daß das Berufungsgericht sich auch in der Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 28. Oktober 1976, das deren alleinige Vertretung durch die Klägerin in Schweden betrifft, in der Richtung durch den Aussetzungsbeschluß des Hauptsachegerichts für gebunden erachtet hat, daß es für die kartellrechtliche Vorfrage nicht um die -nach Meinung des Berufungsgerichts außer Streit stehende -Verpflichtung der Beklagten, nicht selbst nach Schweden zu liefern, sondern um deren weitergehende Verpflichtung gehe, auch ihre übrigen Abnehmer zu verpflichten, nicht in das Vertragsgebiet der Klägerin zu liefern. ) / Eine solche Beschränkung der als maßgeblich erachteten Vorfrage allein auf die kartellrechtliche Beurteilung des Schreibens vom 28. Oktober 1976 unter dem Blickpunkt der Vereinbarung eines absoluten GebietsSchutzes ergibt sich weder aus der Formulierung des Aussetzungsgrundes im Aussetzungsbeschluß noch - wie das Berufungsgericht gemeint hat - aus einer dahingehenden Auslegung des Schreibens vom 28. Oktober 1976 durch das Hauptsachegericht. Das Hauptsachegericht hat - wie hier im Tatbestand wiedergegeben -die als maßgeblich erachtete Vorfrage unter wörtlicher Anführung des maßgebenden Satzes aus dem fraglichen Schreiben bezeichnet. Eine irgendwie geartete Einschränkung kann daraus nicht entnommen werden. Eine das Berufungsgericht nach den obigen Grundsätzen bindende Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 28. Oktober 1976 dahingehend» daß dadurch ein absoluter Gebietsschutz gewährt werden soll» hat das Hauptsachegericht in seinem Aussetzungsbeschluß nicht vorgenommen. Es hat sich insoweit auf den Hinweis beschränkt» daß es sich bei der streitigen Vereinbarung um ein Alleinvertriebsabkommen handeln könne» nämlich um das einem Eigenhändler eingeräumte Recht» daß nur er während der Vertragsdauer im Vertragsgebiet mit der Vertragsware des Unternehmens beliefert werde. Damit hat das Hauptsachegericht lediglich eine allgemeine Umschreibung des alleinvertriebsberechtigten Eigenhändlers gebracht» ohne Insoweit konkret die hier in Frage stehende Alleinvertriebsabrede auszulegen. Daß das Hauptsachegericht mit diesem kurzen» allgemein gehaltenen Hinweis das Schreiben vom 28. Oktober 1976 nicht verbindlich in der vom Berufungsgericht angenommenen Richtung auslegen wollte» ergibt sich auch daraus» daß beide Parteien einen solchen absoluten Gebietsschutz mit einer Verpflichtung der Beklagten» ihre (inund ausländischen) Abnehmer zur Unterlassung von Lieferungen nach Schweden zu verpflichten, nicht behauptet haben. Die Klägerin hat lediglich beansprucht, daß die Beklagte eigen« direkte Lieferungen nach Schweden sowie an inländische und ausländische Abnehmer zu dem Zwecke des Weiterexports nach Schweden unterlassen müsse; sie hat unter Bezugnahme auf das oberlandesgerichtliche Urteil im einstweiligen Verfügung sverfahren verlangt, daß die Beklagte selbst oder von ihr Beauftragte nicht in dem ihr vorbehaltenen Vertrags gebiet tätig werden. Damit hat die Klägerin aber sachlich keinen absoluten Gebietsschutz in dem vom Berufungsgericht zugrundegelegten Sinn beansprucht. Die Beklagte hat zwar — eine Auslegung in diesem Sinne als möglich angeführt, einer solchen Sinn ihres Vorschlags im Schreiben vom 28. Oktober 1976 aber als für sie wirtschaftlich untragbar und gegenüb« ihren Abnehmern nicht durchsetzbar in Abrede gestellt. Bei diesem Streit der Parteien um den Inhalt und die Tragweite des Schreibens kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich das Hauptsachegericht durch seinen kurzen allgemeinen Hinweis insoweit bereits festlegen und damit die kartell-rechtliche Vorfrage auf eine bestimmte Auslegungsmöglichkei beschränken wollte. Es muß vielmehr angesichts des an den Wortlaut des fraglichen Schreibens angelehnten Aussetzungsbeschlusses davon ausgegangen werden, daß das Hauptsachegericht die Auslegung der Abrede über die Alleinvertretung dem Kartellgericht überlassen wollte, zu demal auch kartellrechtliche Besonderheiten für die Auslegung der Abrede von Bedeutung sein können. Da das Hauptsachegericht von einer Axislegung des Schreibens vom 28. Oktober 1976 abgesehen hat, konnte das Berufungsgericht sich nicht unter Hinweis auf eine bindend« Auslegxing dieses Schreibens darauf beschränken, allein die Alternative eines absoluten Gebietsschutzes unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Es hätte vielmehr seinerseits die fragliche Abrede zunächsx auslegen und dami 10 ihren Inhalt und Umfang feststellen müssen* Erst dann wird es dem Berufungsgericht möglich sein, in die Prüfung der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung nach dem GWB einzutreten. Dabei kommt nach dem Vorbringen der Parteien nicht nur die vom Berufungsgericht herangezogene Alternative eines absoluten Gebietsschutzes, sondern auch die Möglichkeit in Betracht, daß - ohne Vereinbarung eines absoluten Gebietsschutzes für die Klägerin - der Beklagten eine direkte und - zur Unterbindung von Umgehungen - auch eine gezielte indirekte Belieferung schwedischer Abnehmer unter Einschaltung in- oder ausländischer Wiederverkäufer untersagt sein sollte. Eine solche Abrede könnte ohne Auswirkungen auf den Wettbewerb im Inland sein (§98 Abs. 2 GWB), so daß sie dann nicht dem Formzwang des § 34 GWB unterliegen würde. III. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben; es war auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, zurückzuverweisen, so daß es keiner Entscheidung bedarf, ob die von der Beklagten erst in der Revisionsinstanz vorgelegten Urkunden ausnahmsweise Berücksichtigung finden können. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Dr. Kellermann Scholz-Hoppe