BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
K2R 21/86
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
22. September 1987 Wal z
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
r_ FHBGmbH & Co KG, vertreten durch die persönlich ha^end^Ges^Llschafterin GmbH, diese ver-
treten durch die Geschäftsführer Walter, Armin und Hans Kl^Bstraße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Dr.
gegen
e^^ve^^eten durch den Vorstand Hermann Si und Horst DHHHBstraße flHHif D1
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Broß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 1986 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1985 wird zurückgewiesen .
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel .
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Elektrofachgeschäft. Sie ist Gründungsmitglied der Beklagten, einer Einkaufsgenossenschaft, in der sich Radio-, Fernseh- und Elektrofachge-schäfte zusammengeschlossen haben und die derzeit im Inland
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über 800 Mitglieder hat. Ein Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin ist seit 1964 Kommanditist, zunächst der Rechtsvorgängerin, nunmehr der Firma AJJ^Rundfunk- und Fernseh GmbH & Co KG. Diese Gesellschaft, die den in ihr verbundenen Elektrofachhändlern Einkaufsmöglichkeiten und betriebswirtschaftliche Beratung bietet, bestand am 30. Juli 1985 aus insgesamt 21 Kommanditisten.
Die Beklagte hat die Klägerin mit Vorstandsbeschluß vom 18. März 1985 wegen Mitgliedschaft in einer mit ihr im Wettbewerb stehenden Vereinigung ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde zu dem Aufsichtsrat blieb erfolglos.
Das Landgericht hat auf die daraufhin erhobene Klage festgestellt, daß der Beschluß des Vorstandes der Beklagten vom 18. März 1985, mit dem die Klägerin zu dem Schluß des am 31. März 1985 endenden Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen wurde, nichtig sei.
Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Stuttgart unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage ab. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der auf § 9 Abs. 1 d (Mitgliedschaft in einer mit der Beklagten im Wettbewerb stehenden Vereinigung) der Satzung der Beklagten gestützte Ausschluß der Klägerin sei wirksam. Diese Satzungs-
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bestimmung sei im Lichte des § 1 GWB einengend dahin auszulegen, daß die Mitgliedschaft in einer mit der Beklagten im Wettbewerb stehenden Vereinigung nur dann die Beklagte zu dem Ausschluß berechtige, wenn dies zur Sicherung des Zwecks und der Funktionsfähigkeit der Genossenschaft erforderlich sei. Diese Voraussetzung sei gegeben. Dem Ausschluß stehe der Einwand der Verwirkung nicht entgegen.
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
II. 1. Das Revisionsgericht kann Bestimmungen körperschaftlichen Inhalts frei nachprüfen, soweit sie nicht einen auf einen Oberlandesgerichtsbezirk beschränkten nicht rechtsfähigen Verein betreffen. Es kann ferner die sachliche Berechtigung des Ausschlusses eines Mitglieds vor allem dahin nachprüfen, ob der Ausschließungsbeschluß in der Satzung eine Grundlage hat (BGHZ 27, 297, 300; BGH, Urt. v. 6. März 1967 - II ZR 231/64, NJW 1967, 1268, 1270 und Urt. v. 21. Juni 1965 - II ZR 254/64, ZfG Band 22 (1972) S. 222). Er unterliegt (nur) mit dem Inhalt und der Begründung, wie er im Ausschließungsverfahren zustande gekommen ist, der gerichtlichen Nachprüfung (BGHZ 45, 314, 321? 47, 381, 387).
Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 d der Satzung der Beklagten für den Ausschluß der Klägerin liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann ein Mitglied aus der Genossenschaft zu dem Schluß des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind, z.B. wenn das Mitglied eine Vertriebsform wählt, die die
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spezifischen Fachhandelsleistungen in der Regel nicht einschließt (Abholmärkte, SB-Märkte etc., § 3 (2)), wegen der Mitgliedschaft in einer anderen mit der IflHHBI im Wettbewerb stehenden Genossenschaft oder Vereinigung anderer Rechtsform, die den gleichen oder einen ähnlichen Geschäftsgegenstand verfolgt (§ 3 (4)) sowie wenn die sonstigen in § 3 der Satzung verankerten Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllt sind oder nicht mehr erfüllt werden.
Die Beklagte hat die Klägerin unter Hinweis auf diese Satzungsbestimmung "wegen der Mitgliedschaft in einer mit der Interfunk im Wettbewerb stehenden Vereinigung (§ 9,
Ziff. 1 d) der Satzung)" ausgeschlossen. Dahinstehen kann, ob der Beschluß schon deshalb fehlerhaft ist, weil die konkurrierende Vereinigung nicht bezeichnet ist. Das mag in einem Fall wie dem vorliegenden entbehrlich sein; denn wegen des früheren Ausschließungsverfahrens war der Klägerin der Ausschließungsgrund bekannt (in diesem Sinne BGB-RGRK-Steffen, 1982, Rdnr. 13 zu § 39). Der Ausschließungsbeschluß ist aber jedenfalls deshalb fehlerhaft, weil die Klägerin nicht Mitglied in einer mit der Beklagten im Wettbewerb stehenden Vereinigung ist, sondern einer ihrer Geschäftsführer und Gesellschafter. Sonach hat der Ausschließungsbeschluß mit der gegebenen Begründung in der angeführten Satzungsbestimmung über die Ausschließung eines Mitglieds keine Grundlage.
Der Senat kann abschließend entscheiden, weil weitere Sachverhaltsfeststellungen nicht zu treffen sind (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); denn es wäre der Beklagten verwehrt, den
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ihrem Ausschlußbeschluß vom 18. März 1985 zugrunde gelegten Sachverhalt in wesentlichen Punkten auszuwechseln (st. Rspr. des BGH zu korporationsrechtlichen Bestimmungen, vgl. etwa BGHZ 45, 314, 321; 47, 381, 387; 87, 337, 345 f.; s.a. Lang/Weidmüller, GenG, 31. Aufl., 1984, § 68, Rdn. 65, und Müller, GenG, 2. Band, 1980, § 68, Rdn. 56). Die Frage, ob ein solcher Mangel gegebenenfalls durch das Beschwerdeverfahren beim Aufsichtsrat einer Genossenschaft geheilt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Auch dessen Beschwerdeentscheidung vom 6. Mai 1985 geht nicht darauf ein, daß Herr Walter Freytag und nicht die Klägerin Mitglied der mit ihr im Wettbewerb stehenden Vereinigung ist.
Gemäß § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in den Rechtsmittelzügen zu tra-gen.
Pfeiffer Kellermann Theune
Scholz-Hoppe
Broß