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Nachschlagewerk
BGHZ:
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nein
BGB § 242 Ba
Zur Frage, ob die Erfüllung eines Rahmenvertrags zwischen Importeur und Händler jenem nicht zuzu demuten ist, weil dieser in Arbeitsgemeinschaft mit einem anderen Händler ein Vorhaben beliefern will, für das der Importeur einem dritten, mit dem anderen Händler in starkem Wettbewerb stehenden Händler "Objektschütz" zugesichert hat.
BGH, Urt. v. 18. September 1978 - KZR 21/77 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 21/77
URTEIL
Verkündet am
18. September 1978
Schnurr , Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Paul
, Internationaler Wohnbedarf, Straße (bei den Hochhäusern),
Kläger und Revisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Firma W. Fe
GmbH, vertreten durch ihre
Geschäftsführerin Frau Erika Fi
W(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
//*
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr von Gramm und die Richter Offterdinger, Lohmann und Rebitzki
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. August 1977 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Inhaber eines Einrichtungshauses bei HÜHBI, schloß am 19. November 1974 mit der Beklagten, die allein Möbel der "herman miller international collection" in die Bundesrepublik Deutschland einführt, einen Vertrag über den Wiederverkauf von Wohnmöbeln der genannten Art; ausgenommen waren ausdrücklich das "action office 2" Bürosystem und die Massenbestuhlung nach der "collection". Nach dem Vertrag übergibt die Beklagte dem Kläger das näher spezifizierte Wohnmöbelprogramm der "herman miller international
collection" zu dem Wiederverkauf und verpflichtet sich zur Lieferung zu den Jeweils gültigen Netto-Notierungen der Fabrik-Preisliste plus Mehrwertsteuer. Der Kläger seinerseits verpflichtet sich neben dem notwendigen Service und der Montage, dem genannten Wohnmöbel-Programm seine volle Aufmerksamkeit zu schenken und es in einem für beide Teile interessanten Rahmen anzubieten und zu verkaufen; insbesondere sollte der Kläger Uber einen repräsentativen Querschnitt des Wohnmöbel-Programms ständig in seiner Ausstellung verfügen und darin die betreffenden Modelle zueinander gruppiert aufzeigen.
An der öffentlichen Ausschreibung der Landeszentralbank in Stuttgart (im folgenden: LZB) im Frühjahr 1975 für die Einrichtung eines neuen Bürogebäudes, das in Los 2 Möbel der "herman nflHI International collection" auf führt beteiligten sich der Kläger in Arbeitsgemeinschaft mit der von der Beklagten nicht belieferten Firma P & B A^|B und die Firma HflHHB in StmUHl» die von der Beklagten mit Möbeln zu dem Wiederverkauf beliefert wird. Diese Firma hatte zuvor im Auftrag der LZB aufgrund einer stichwortartigen Funktionsbeschreibung und Massenermittlung die Leistungsbeschreibung für die Lieferung der losen Büro- und Kantinen-möbilierung für den Wettbewerb erstellt. Sie ist ein langjähriger, bedeutender Abnehmer der Beklagten im Stuttgarter Raum und steht im Wettbewerb mit dem Büroeinrichtungshaus P & B
Die LZB erteilte dem Kläger am 20. Juni 1975 den Auf trag zur Lieferung von insgesamt 69 Tischen und 104 Stühlen wovon sämtliche Stühle und vier Tische zur "herman mflHB international collection" gehörten. Die Beklagte lehnte die Belieferung des Klägers entsprechend ihrer früheren Ankündi
gung mit der Begründung ab, es handle sich um das wohl-bekannte Objekt LZB Stuttgart, für welches die Firma
die Bemusterung durchgeführt und damit erhebliche finanzielle Vorleistungen erbracht habe« In diesem Schreiben ist weiter ausgeführt:
"Wir sind deswegen davon ausgegangen^daß wir alles tun müßten, um der Firma Hauch den Auftrag zu sichern.
Erschwert wird die ganze Angelegenheit noch dadurch, daß Sie, wie Sie uns jetzt selbst schriftlich mitteilen, eine Arbeitsgemeinschaft mit der Firma AflHB eingegangen sind, trotzdem wir Sie ausdrück^ch darauf hingewiesen haben, daß die Firma AflIB einer der schärfsten Konkurrenten von unseren Wiederverkäufera im Raum Stuttgart ist, und wir in keiner Weise einer Zusammenarbeit mit dieser Firma zustimmen. Dabei erscheint es uns nicht so wichtig, wie die Abrechnung des Auftrags formal läuft, sondern daß Sie mit unserer Konkurrenz eine Arbeitsgemeinschaft eingehen und damit nicht mehr unsere Interessen in vollem Umfang vertreten."
Der Kläger verschaffte sich die Möbel schließlich durch einen Deckungskauf bei der Firma H0||BB« Er macht mit der vorliegenden Klage den ihm durch die Lieferungsverweigerung entstandenen Schaden aus Vertragsverletzung und wegen Verstößen gegen § 25 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB in Höhe von 11 724,02 DM geltend.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bringt vor, sie habe der Firma HflHHB mit Rücksicht auf deren beträchtlichen Aufwand für die Bemusterung Objektschutz gewährt, bevor sie das Interesse des Klägers an einer Belieferung der LZB gekannt habe. Dies sei dem Kläger
von Anfang an bekannt gewesen. Eine Belieferung sei ihr auch deshalb nicht zuzu demuten gewesen, weil sie hierdurch die Firma A0B, den schärfsten Konkurrenten ihrer Hauptabnehmerin in Süddeutschland, gestärkt hätte.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision rügt zu Unrecht die Verletzung der §§ 92 GWB, 551 Nr. 4 ZPO. Der Kläger stützt den Klaganspruch u.a. auch auf § 35 GWB i.V.m. §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 GWB. Es handelt sich sonach um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die sich aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergibt« Aus diesem Grund hat das Landgericht Freiburg den Rechtsstreit gemäß § 89 GWB i.V.m. § 1 der baden-württembergischen Landesverordnung vom 17. März 1958 (GBl. S. 102) an das Landgericht Mannheim verwiesen. Zur Entscheidung über die Berufung gegen Entscheidungen der nach §§ 87, 89 GWB zuständigen Landgerichte ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Karlsruhe für das Jahr 1977 der 6. Zivilsenat bestimmt. Dieser Senat, der über die Berufung im vorliegenden Rechtsstreit entschieden hat, ist sonach Kartellsenat im Sinn des § 92 GWB und zur Entscheidung über die Berufung zuständig. Entgegen der Meinung der Revision bedurfte es im Urteil des Berufungsgerichts keines besonderen Hinweises auf die Funktion dieses Spruchkörpers als Kartell-
senat« Im übrigen ergibt sich aus den Akten, daß das Berufungsgericht gemäß § 90 GWB die Kartellbehörde über den Rechtsstreit unterrichtet hat«
II.
1 • Der Kläger stützt den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in erster Linie auf die Verletzung der der Beklagten nach dem Vertrag vom 19. November 1974 obliegenden Verpflichtung, ihn mit den darin näher bestimmten Möbeln zu beliefern. Das Berufungsgericht erblickt in der ausdrücklichen Ablehnung der Beklagten, den Lieferauftrag des Klägers vom 30. Juli 1975 zu erfüllen, keine Verletzung des Vertrags, weil der Beklagten die Belieferung des Klägers mit den von ihr vertriebenen Möbeln unter den gegebenen Umständen gemäß § 242 BGB nicht zu demutbar gewesen sei. Uber eine Belieferung des Klägers hätte nämlich die Beklagte der Firma Aflfll ermöglicht, die Möbel der "herman mflHBf international collection1* ebenfalls anzubieten. Hierdurch hätte sie aber die wettbewerbliche Stellung ihres wichtigen Abnehmers beeinträchtigt, was sich auch auf ihre
eigene Marktstellung nachteilig ausgewirkt hätte. Die Beklagte hätte einem langjährigen bedeutenden .Abnehmer die faktisch eingeräumte Vorrangstellung wieder entzogen und diesen Abnehmer zugunsten eines seiner Hauptkonkurrenten wettbewerblich geschwächt.
Diese Begründung greift die Revision mit Erfolg an
2. Allerdings kann einem vertraglichen Erfüllungsanspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls dem Schuldner die Erfüllung nicht zu demutbar ist (vgl. etwa für die Verpflichtungen aus einem Preisbindungsvertrag BGHZ 36, 370, 375/76; 40, 135, 139; 53, 76, 86; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 11. Aufl. Bd. 1 § 10 II., c). Die Beklagte hat sich in der Vereinbarung über den Wiederverkauf zur Lieferung ihrer Wohnmöbel an den Kläger verpflichtet, ohne diesen darin zu beschränken, die gelieferten Waren an Dritte abzugeben. Wollte sie den weiteren Vertrieb ihrer Waren auf der Einzelhandelsstufe lenken, so hätte ihr dies durch eine personen- oder gebietsbezogene Vertriebsbindung des Klägers freigestanden. Die Beklagte hätte den Kläger auch im Vertrieb der von ihr gelieferten Waren hinsichtlich näher bestimmter Lieferprojekte binden oder eine Belieferung für eine bestimmte Art von Leistungen, wie hier hinsichtlich der MassenbeStuhlung, überhaupt ausschließen können. Rechtswirksam wäre eine Vertriebsbindung Jedoch nur durch einen schriftlichen Vertrag (§34 GWB), der der Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde unterstanden hätte (§18 GWB), möglich gewesen. Ohne eine solche wettbewerbsbeschränkende Bindung des Klägers besteht auch unter den hier festges tell ten Umständen kein Grund, die Beklagte von ihren dem Kläger gegenüber übernommenen vertraglichen •Lieferpflichten zu entbinden. Der Kläger seinerseits hat sich nicht vertragswidrig verhalten, insbesondere auch nicht gegen Pflichten verstoßen, die ihm im Rahmen des vorliegenden Dauerschuldverhältnisses zur Wahrung bestimmter Interessen der Beklagten obliegen.
Der Kläger ist insbesondere nicht gehindert, im Wettbewerb mit anderen die Waren der Beklagten absetzenden Händlern auf der Einzelhandelsstufe sowohl allein als auch in einer Arbeitsgemeinschaft zusammen mit einem dritten Wettbewerber auf dem Markt für Wohn- und Büromöbel aufzutreten und die von der Beklagten gelieferten Waren an Dritte abzugeben. Der Beklagten ist es ohne ausdrückliche, der Mißbrauchsaufsicht unterliegende Vertriebsbindung des Klägers nicht unzu demutbar, diesen zu beliefern; insbesondere steht ihr unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht zu, den Wettbewerb auf der Einzelhandels stufe unter ihren Händlern von Fall zu Fall zu behindern und eine "faktisch eingeräumte Vorrangstellung" eines bestimmten Händlers unter Befreiung von den gegenüber anderen eingegangenen vertraglichen Pflichten zu erhalten. Dies gilt auch für den hier festgestellten Fall, daß sich der Kläger zur Lieferung gegenüber dem Verbraucher in der Form einer Arbeitsgemeinschaft zusammen mit einem anderen Unternehmen der Einzelhandelsstufe verpflichtet hat, das in einem bestimmten Absatzgebiet ein Hauptkonkurrent eines langjährigen und bedeutenden Abnehmers des Lieferanten ist und aus diesem Grund vom Lieferanten nicht beliefert wird.
Auch der Umstand, daß die Beklagte der Firma nach tatrichterlicher Feststellung eine Belieferung "für das Projekt LZB bereits zugesagt" hatte, enthebt sie nicht von der gegenüber dem Kläger übernommenen Pflicht zur Lieferung der bestellten Waren aus Gründen der Unzu demutbarkeit. An anderer Stelle (BU S. 7 unten) führt das Berufungsgericht zu diesem Punkt aus, der Firma H0HB sei "Objektschutz" zugesagt worden. Das kann nur besagen (vgl. dazu BU S. 8 unten), daß die Beklagte ihrerseits der Firma gegenüber eine Absatz-
bindung hinsichtlich der Möbel eingegangen ist, die zur Erfüllung des Auftrags der LZB erforderlich waren, also weder
selbst unmittelbar den Verbraucher beliefern noch einen anderen Händler zu dem Zwecke der Belieferung der LZB beliefern durfte. Sollte die Beklagte eine solche Bindung
handelte sie angesichts ihrer vertraglichen Lieferverpflichtungen gegenüber dem Kläger auf eigenes Risiko, und eine
sie nicht nach Treu und Glauben von ihren dem Kläger gegenüber bestehenden Lieferverpflichtungen, Dies gilt auch, was hier mangels tatrichterlicher Feststellungen zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist, daß sie keine Kenntnis von den Bemühungen des Klägers hatte, sich seinerseits um die Lieferung der ausgeschriebenen Möbel zu bewerben.
Schließlich rechtfertigt das Berufungsgericht die Erhaltung der der Firma "faktisch eingeräumten
Vorrangstellung" durch eine Sperre des Klägers und damit die Freistellung der Beklagten von ihren vertraglichen Lieferverpflichtungen gegenüber dem Kläger nach § 242 BGB mit der Begründung, Jene habe durch ihre Vorarbeiten erst die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß sich der Abnehmer für das Möbelprogramm der Beklagten entschieden habe. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist nicht dargelegt, um welche Vorarbeiten es sich hierbei handelt. Soweit es sich hierbei entsprechend dem Vortrag der Beklagten um beträchtlichen Aufwand für die Bemusterung (BU S. 4) handelt, hat der Kläger entgegnet und durch Schreiben der LZB vom 17. März 1976 (GA I Bl. 62) unter Beweis gestellt, daß die Firma Häussler von der LZB mit der Erstellung einer textlich neutral abzufassenden Leistungsbeschreibung für die Lieferung der losen Büro- und Kantinenmöblierung gegen eine vorab vereinbarte Vergütung beauftragt war. Dieser Vortrag ist unbestritten. Venn sich die Firma im Rahmen
gegenüber der Firma
auf sich genommen haben, so
solche Verpflichtung der Firma
gegenüber entbindet
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/M
dieses Auftrags gegenüber der LZB für die Möbel der Beklagten einsetzte, so stand sie hierbei im Wettbewerb mit den Händlern anderer Fabrikate im Rahmen der späteren Ausschreibung aber mit Händlern desselben Fabrikats (Preisgestaltung, Service), Ein entschiedener wettbewerblicher Einsatz im Wettbewerb mit anderen Fabrikaten deckt sich allerdings ganz wesentlich mit den Interessen der Beklagten im Herstellerwettbewerb, Sie ist in erster Linie am Einsatz eines Händlers gerade in dieser Richtung interessiert, Allein die Wahrung dieses Interesses an der Förderung eines bestimmten Händlers befreit die Beklagte im Interesse der Erhaltung des Wettbewerbs auf der Händlerstufe nicht von den gegenüber einem anderen Absatzmittler vertraglich eingegangenen Lieferverpflichtungen unter dem Gesichtspunkt der Unzu demutbarkeit, Dies gilt auch für den Fall, daß der andere Händler, wie hier der Kläger, im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft mit einem anderen Einzelhändler anbietet, ausliefert, die Rechnung stellt und den Kundendienst übernimmt, der seinerseits mit dem rührigen Händler des Herstellers örtlich und sachlich im Wettbewerb steht•
3, Die Beklagte hat sonach durch ihre endgültige Lieferverweigerung vom 9. Juli 1975 die ihr obliegende vertragliche Lieferungspflicht verletzt und haftet dem Kläger auf Ersatz wegen Nichterfüllung,
Da der Vortrag des Klägers zur Höhe des Anspruchs bestritten ist, ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Dr. Pfeiffer
Lohmann
v. Gamm
Rebitzki
Offterdinger