BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 21/72 URTEIL Verkündet am
21. Januar 1974
Zug,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der
fAirlines Ltd., vertreten durch ihren
Präsidenten Mordechai
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v
gegen
die Flughafen tyflHBGmbH, Flughafen,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Rej und Ri
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr und Prof* Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1974 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und die Richter Offterdinger,'Ballhaus, Dri Kellermann und Saiger
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. März 1972 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt den Verkehrsflughafen in nach der von ihr aufgestellten und von der Luftfahrtbehörde des Landes gemäß § 43 Luftverkehr szulassungsordnung vom 19. Juni 1964 - LuftVZO -(BGBl IS. 370) genehmigten Flughafenbenutzungsordnung. Entgelte für das Starten und Landen der Flugzeuge sowie für die Benutzung der Fluggasteinrichtungen erhebt die Klägerin nach der für die Verkehrsflug-
häfen in der Bundesrepublik Deutschland (Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, München, Nürnberg und Stuttgart) einheitlich festgesetzten und ebenfalls nach § 43 LuftVZO behördlich genehmigten "Gebührenordnung für die Verkehrsflug-häfen". Die Beklagte ist ein ausländisches Luftfahrtunternehmen, das entsprechend den internationalen Abkommen über den Luftverkehr in der Bundesrepublik einen genehmigten Fluglinienverkehr unterhält (§21 LuftVG) und den Flughafen der Klägerin im Linienverkehr anfliegt • Sie ist Mitglied der International Air Transport Association - IATA-.
Nach dem Inkrafttreten der Luftverkehrs Zulassungsordnung, die dem Flughafenunternehmer die Vorlage einer Benutzungsordnung und dem Unternehmer von Verkehrsflughäfen außerdem eine Regelung der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen an die Luftfahrtbehörde zu dem Zwecke ihrer Genehmigung vorschreibt (§43 LuftVZO), führten die deutschen Flughäfen im Jahre 1966 im grenzüberschreitenden Verkehr ein Entgelt in Höhe von 3,— DM je Fluggast für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen ein. Dieses Entgelt wurde von den Flughäfen an Sonderschaltern von den Fluggästen kassiert. Ab November 1968 wurde im innerdeutschen Verkehr (ausgenommen Berlin) für den gewerblichen Luftverkehr als Teil der ”Landegebührn neben der bisher festgelegten fixen Landegebühr, die sich nach dem Höchstabfluggewicht eines Flugzeugs bemißt, ein nutzlastabhängiger Teil der Landegebühr entsprechend der Zahl der bei der Landung an Bord des Luftfahrzeugs befindlichen Fahrgäste in Höhe von 1,30 DM je Fluggast eingeführt.
Nach verschiedenen, in den zuständigen internationalen Organisationen geführten Erörterungen über die seit 1967 vorgelegten Vorschläge und Empfehlungen und nach einer Besprechung im Februar 1968 über den Entwurf einer Neuregelung der Landegebühr im Bundesverkehrs-ministerium, bei der zwischen der Behörde und den Luftverkehrsunternehmen keine Einigung erzielt wurde, wurde eine Neuregelung des Entgelts auch für den grenzüberschreitenden Verkehr im Jahre 1968 behördlich genehmigt, am 8« August 1968 veröffentlicht und zu dem 1. April 1969 in Kraft gesetzt. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Teils I ("Landegebühren”) dieser Gebührenordnung (Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, vom 8. August 1968;
I - 205/68) lauten:
"2. Die Landegebühr bemißt sich
nach dem in der Zulassungsurkunde eingetragenen Höchstabflüggewicht des Luftfahrzeuges
und im gewerblichen Luftverkehr zusätzlich nach der Zahl der bei der Landung an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste, es sei denn, der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges erfolgte auf einem Flugplatz in Berlin (West).”
• ♦ *
"4. Der Teil der Landegebühr, der sich nach der Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste bemißt, beträgt
- sofern der vorausgegangene Start des Luft-
fahrzeuges auf einem Flugplatz in der Bundesrepublik Deutschland ohne Berlin (West) erfolgt ist DM 1,50
- sofern der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges auf einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin
(West) gelegenen Flugplatz erfolgt ist DM 5,—
Je Fluggast.”
Der Teil II, der die wFluggastgebührw regelte, entfiel ab 1. April 1969.
Die Versuche der IATA, der Deutschen LuH^HI^G und anderer Luftverkehrsunternehmen, die Einführung der variablen Landegebühr durch die deutschen Flughäfen im internationalen Verkehr zu verhindern, blieben ohne Erfolg. Auch ihr Angebot, statt dieser Gebühr für die Flughäfen die Fluggastgebühr an ihren eigenen Schaltern zu kassieren, wurde nicht angenommen. Die Beklagte bezahlte, wie alle andern Luftverkehrsunternehmen, die weiter die deutschen Lufthäfen anflogen, die ab 1. April 1969 in Rechnung gestellte variable Luftlandegebühr nicht. Die Weigerung begründeten sie damit, daß die Fluggasteinrichtungen nicht von ihnen, sondern von den Fluggästen in Anspruch genommen würden; ferner könnten sie die sich ganz erheblich auswirkende Erhöhung nicht an die Fluggäste weitergeben, weil ihre Beförderungstarife durch die IATA verbindlich festgelegt seien und nur mit Zustimmung aller Mitglieder und mit Genehmigung der Regierungen der betroffenen Länder abgeändert werden könnten. Eine Abänderung sei für die Zeit ab 1. April 1969 mangels einer Einigung nicht möglich gewesen. Die Schaffung eines besonderen Deutschland-Tarifs hätte aber zu Wettbewerbsverzerrungen geführt; er wäre jedenfalls am Widerstand der Deutschen Lufthansa gescheitert.
Mit vorliegender Klage macht die Klägerin die unter Zugrundelegung der neuen Gebührenordnung der Höhe nach nicht bestrittenen variablen Landegebühren für die Zeit vom 1. April 1969 bis 31. Dezember 1969 (unter Berücksichtigung der Anschlußberufung) in Höhe von 42.612,90 DM nebst Verzugszinsen gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen geltend.
Das Berufungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, soweit zu ihrem Nachteil erkannt ist. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält es nicht für zulässig, die von der Klägerin getroffene Entscheidung, daß die Beklagte in einer bestimmten Höhe ein Entgelt für die Benutzung der Fluggasteinrichtungen zahlen soll, darauf zu überprüfen, ob sie angesichts der tatsächlichen Verhältnisse billig ist. Es ist der Ansicht, das in der Gebührenordnung festgelegte Entgelt sei ein im Rahmen der öffentlichen Verwaltung festgelegter, der privatrechtlichen Autonomie entzogener Tatbestand. Eine analoge Anwendung des §315 BGB sei nicht möglich, da dies öffentlich-rechtlichen Belangen nicht gerecht werde; in Betracht komme allenfalls eine Analogie zu Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die Verbindlichkeit von Tarifen.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.
II. 1. Grundlage des Klaganspruchs ist ein auf die Dauer vorgesehener privatrechtlicher Vertrag über die Benutzung des Flughafens, neben dem andere ausdrücklich abgeschlossene Verträge über bestimmte Dienstleistungen und Vermietung von Sachen zwischen den Parteien bestehen.
Die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien über die Flughafenbenutzung mit Passagierluftfahrzeugen beschränkt sich nicht notwendig nur auf die Benutzung der Startund
Landeeinrichtungen für die Luftfahrzeuge; ausgeschlossen ist vielmehr nicht, im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses dem beklagten Luftfahrtunternehmen trotz seiner Verwahrung zu dem Gebrauch für seine Passagiere auch Fluggasteinrichtungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung zur Verfügung zu halten und dafür entsprechend der Bestimmung der Klägerin von ihm als Gegenleistung ein Entgelt zu fordern.
a) Das Recht der Klägerin auf Bestimmung des Entgelts für das Starten und Landen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichttangen,und zwar auch auf Bestimmung des Entgeltschuldners, ergibt sich aus dem Gesetz, insbesondere aus § 43 Abs. 1 LuftVZO. Schon aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen (Art. 15 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt von Chicago vom 7. Dezember 1944, für die Bundesrepublik nach der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1956 in Kraft seit dem 8. Juni 1956, BGBl II S. 934), aber auch aufgrund der Unterwerfung der Klägerin unter bestimmte verwaltungsrechtliche Grundsätze ist die Klägerin nicht nur zu einheitlichen Bestimmungen über die Benutzung des Flughafens (Benutzungsordnung), sondern auch zur einheitlichen Bestimmung der in § 43 LuftVZO genannten Entgelte verpflichtet. Das Flughafenunternehmen steht als Partner einer Mehrzahl von Verkehrsunternehmen gegenüber, die sich ihrerseits in verschiedener Hinsicht, wie der Linienführung, Fahrplangestaltung und den Tarifen, aufeinander abzustimmen haben. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung, aber auch zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des technisch nur einheitlich zu bewerkstelligenden Luftverkehrs in dem heute gegebenen Ausmaß ist dem Flughafen in die Hand gegeben, den in § 43 LuftVZO
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gekennzeichneten Vertragsinhalt in Form von allge- . meinen Geschäftsbedingungen festzulegen, die nach Erteiliang der Genehmigung für ihn selbst und für das Luftfahrtunternehmen, das den Flughafen benutzt, unter dem Vorbehalt, daß die Bestimmung der Billigkeit entspricht, verbindlich sind. Der Widerspruch eines den Flughafen anfliegenden Luftfahrtunternehmens gegen eine einzelne Bestimmung dieser Bedingungen ist - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - unerheblich; er vermag bei Benutzung des Flughafens den Abschluß eines Vertrages einschließlich der abgelehnten Bestimmung über die Entgeltregelung nicht zu hindern. Das Berufungsgericht beachtet jedoch nicht, daß bei der einseitigen Aufstellung der Gebührenordnung die Interessen der anderen Partei, ah die sich die Gebührenordnung wendet, zu berücksichtigen sind. Den Belangen der anderen Partei, die nicht willkürlichen Maßnahmen ausgesetzt sein darf, wird dadurch Rechnung getragen, daß ebenso wie bei der Leistungsbestimmung durch eine Partei kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung (§ 315 Abs. 1 BGB) die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen und die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung in entsprechender Anwendung des §315 Abs. 3 BGB durch Urteil getroffen.
Die Klagforderung ist daher ungeachtet des Widerspruchs der Beklagten gegen das geltendgemaohte Entgelt aus Vertrag begründet, wenn die von der Klägerin getroffene und von der Luftfahrtbehörde genehmigte Regelung über die variable MLandegebührw sich im Rahmen der Billigkeit hält.
b) Die behördliche Genehmigung der einseitig festgelegten Entgeltregelung schließt ihre Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte nicht aus. Das Erfordernis der behördlichen Genehmigung sichert neben der Einhaltung internationaler Verpflichtungen vor allem die Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen. Die entsprechende behördliche Prüfung kann zwar mittelbar auch eine Abwägung der sich widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen des Flughafens und des Luftfahrtunternehmens zu dem Inhalt haben. Eine solche Abwägung erfolgt Jedoch in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des öffentlichen Interesses und läßt im übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner freien Raum. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob die Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen schon im voraus im Rahmen der allgemeinen Überprüfung in einem Genehmigungsverfahren vorgenommen werden kann. Selbst wenn in einem solchen Verfahren, wie hier, Verbände der betroffenen Unternehmen gehört werden, ist ein weiterer verwaltungsgerichtlicher Schutz der einzelnen Betroffenen doch nicht verbürgt (vgl. BVerwG VersR 1969 S. 25).
Eine Prüfung des Inhalts der von einer Partei einseitig festgelegten Vertragsordnung durch das ordentliche Gericht ist nicht wegen seiner Bindung an rechtswirksame Verwaltungsakte ausgeschlossen. Die Überprüfung der von einer Partei einseitig festgelegten Entgeltordnung durch das ordentliche Gericht stellt keine Rechtskontrolle der Genehmigung dar. Eine unter anderen Gesichtspunkten erfolgte Mißbilligung einzelner vertraglicher Bestimmungen läßt die behördliche Genehmigung in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung, die sich auf das Verhältnis zu dem Genehmigungsempfänger beschränkt,
unberührt. Die Genehmigung ihrerseits ändert nicht den privatrechtlichen Charakter der einseitigen Bestimmung des Unternehmens als Vertragsangebot und schließt die richterliche Inhaltskontrolle dieser Geschäftsbedingungen mit Blick auf die Wahrung elementarer Vertragsgerechtigkeit nicht aus. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 52, 86, 915 zur Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes vgl. das Urteil vom 2. Juli 1959 - VII ZR 157/57 -und BGHZ 52, 325, 330 ff). Die Ausführungen der Revision in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
2. Weder das Vorgehen der Arbeitsgemeinschaft deutscher Verkehrsflughäfen noch die in der Gebührenordnung vorgenommene Bestimmung der Fluggesellschaften als Entgeltschuldner der variablen Landegebühr und die darauf beruhenden Verträge unterliegen einer kartellrechtlichen Überprüfung.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Beantwortung der Frage, ob das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gemäß § 99 GWB keine Anwendung findet, eine Entscheidung, die nach diesem Gesetz zu treffen ist. Ein Nichtkartellspruchkörper,hat daher grundsätzlich das Verfahren bis zur Entscheidung dieser Frage durch die nach diesem Gesetz zuständigen Gerichte gemäß § 96 Abs. 2 GWB auszusetzen, wie dies das Berufungsgericht zunächst auch getan hat. Abgesehen davon, daß von der Revision insoweit keine Rügen erhoben sind, ergibt auch die sachliche Prüfung durch den erkennenden Kartellsenat, daß, wie das Berufungsgericht sachlich richtig ausführt, auf das vorliegende Vertragsverhältnis das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gemäß § 99 Abs. 1 GWB keine Anwendung findet.
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Die Befreiung nach § 99 Abs. 2 GWB kann daher gegenüber derjenigen nach Abs. 1 nicht als die speziellere Regelung angesehen werden, die als solche die Anwendung des Abs. 1 ausschlösse (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27.10.1972 - KZR 9/71 -, WuW/E BGH 1250).
Die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 GWB liegen hier vor. Die streitige Entgeltregelung bedarf aufgrund § 43 LuftVZO einer Genehmigung und die Einführung der variablen Landegebühr zu dem 1. April 1969 ist von der Luftaufsichtsbehörde genehmigt worden. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit der Beförderung und der Besorgung der Beförderung von Personen befaßt. Hierunter sind nicht nur die Unternehmen zu verstehen, die die Personen unmittelbar von einem Ort zu dem andern befördern oder diese Beförderung besorgen, sondern auch Unternehmen wie die Flughäfen, die die technischen Anlagen bereithalten und die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, deren die Träger der Luftverkehrsmittel und ihre Fluggäste notwendigerweise bedürfen, um den Zugang zu und den Abgang von den Luftfahrzeugen zu gewährleisten. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich jedenfalls um Verkehrsnebenleistungen, die durch die Entgeltordnung vertraglich geregelt werden.
Nach § 99 Abs. 1 GWB sind nicht lediglich die von den Verkehrsunternehmen untereinander (horizontal) geschlossenen Verträge, sondern auch ihre Verträge mit den Partnern, die die Verkehrsleistung entgegennehmen, von der Anwendung des Kartellgesetzes befreit, wenn im übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27.10.1972 - KZR 9/71 -, WuW/E BGH 1251).
3. Da das geforderte Entgelt nicht im Rahmen der öffentlichen Verwaltung festgelegt und der privatrechtlichen Autonomie entzogen ist, es sich vielmehr um eine Bestimmung der Gläubigerin handelt, kann das angefoch-tene Urteil keinen Bestand haben.
III. 1. a) Gegen die von der Klägerin getroffene Bestimmung, Schuldner des Entgelts für die Benutzung der Fluggasteinrichtungen sollten ab 1. April 1969 die Luftfahrtunternehmen sein, bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des § 43 LuftVZO noch im Rahmen der Überprüfung entsprechend § 315 Abs. 3 BGB grundsätzliche Bedenken.
Es kommt nicht auf die Bezeichnung des ab 1. April 1969 zusätzlich geforderten Entgelts als HLandegebühr" entscheidend an. Entscheidend ist, daß das Starten und Landen von Luftfahrzeugen im Passagierluftverkehr, wie ihn die Beklagte betreibt, notwendig auch solcher Hafeneinrichtungen bedarf, die dem geordneten Zu- und Abgang der Fluggäste und der Befriedigung ihrer damit notwendig verbundenen Bedürfnisse dienen. Unstreitig bedarf es zur Aufnahme der ankommenden und zur Versammlung der abfliegenden Passagiere aufwendiger Anlagen. Zu dem Anspruch der Luftfahrtunternehmen auf Benutzung der Flughafeneinrichtungen gehört auch das Recht auf ungehinderten Zu- und Abgang der Passagiere (vgl. Urteil des Senats vom 10. Juli 1969 - KZR 13/68 -BB 1969, 1239). Empfänger der mit den Fluggasteinrichtungen erbrachten Leistungen ist daher neben dem Fluggast auch das Luftfahrtunternehmen. Die Klägerin kann daher bestimmen, daß die Kosten der notwendigen Anlagen von den Flugunternehmen zu tragen sind, die den Flughafen
nicht nur zu dem Landen und Starten ihrer Flugzeuge, sondern auch zu dem Absetzen und zur Aufnahme ihrer Passagiere benutzen. Es widerspricht insbesondere nicht der gebotenen Rücksichtnahme auf die Belange der Beklagten, daß die Klägerin den Einzug von den Fluggästen wieder aufgibt und statt dessen von der Beklagten nach Maßgabe der Zahl der gelandeten Fluggäste eine zusätzliche "Landegebühr" fordert. Für eine solche Regelung können sachliche Gründe sprechen: Der Einzug einer Fluggastgebühr und die Kontrolle der Bezahlung im Flughafen der Klägerin hemmt möglicherweise, insbesondere bei zunehmender Einführung von Großraumflugzeugen, den Verkehrsfluß, der im Interesse eines reibungslosen Flugverkehrs und damit auch im Interesse der Beklagten und ihrer Passagiere möglichst rasch und reibungslos vonstatten gehen muß.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht nur die Entscheidung darüber abgelehnt, ob die Inanspruchnahme der Luftfahrtunternehmen überhaupt der Billigkeit entspricht. Es hat auch nicht geprüft, ob dies etwa unter den besonderen Verhältnissen des Jahres 1969 der Fall war, zu welchem Zeitpunkt noch keine einheitliche Regelung der westeuropäischen Verkehrsflughäfen über das streitige Entgelt herbeigeführt war und nach dem Sachvortrag der Beklagten die durch den Einzug der Fluggastgebühr von jedem einzelnen Fluggast bewirkten Verkehrshemmnisse jedenfalls zwischenzeitlich durch das sie weniger belastende Inkasso hinreichend behebbar gewesen seien.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Diese Prüfung hätte das Berufungsgericht vornehmen müssen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung und notfalls zu treffenden Bestimmung durch Urteil sind die wirtschaftlichen Interessen beider Parteien in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der diesem Vertragsverhältnis eigenen Besonderheiten zu würdigen und unter Anlegung eines objektiven Maßstabs abzuwägen (zu § 315 Abs. 3 BGB vgl. BGHZ 41, 271 mit Nachweisen und LM BGB § 315 (Nr. 12) unter 2). Im vorliegenden Fall ist im Auge zu behalten, daß das Flughafenunternehmen auf der einen Seite Einrichtungen zur Verfügung halten muß, die den insgesamt anfallenden Verkehr sicher und rasch abzuwickeln gestatten, auf der.anderen Seite aber die Luftfahrtunternehmen sich im Rahmen des internationalen Luftverkehrs in verschiedener Hinsicht aufeinander abzustimmen haben und bei dem Verkehr in der Bundesrepublik wegen der Monopolstellung der Verkehrsflughäfen auf die Benutzung dieser Häfen angewiesen sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die von der Klägerin der Beklagten in Form der variablen Landegebühr auf erlegte Zahlungspflicht der Billigkeit entspricht, sind die hier gegebenen besonderen Verhältnisse von entscheidender Bedeutung: Sofern die Beklagte infolge ihrer Bindung innerhalb der IATA nicht durch Erhöhung der Preise auf den betroffenen Linien um die damals nur in der Bundesrepublik eingeführte variable Landegebühr diese Belastung ab 1. April 1969 auf ihre Passagier abwälzen konnte, wie sie behauptet und ihrerseits unter Beweis stellt, führte ihre Bestimmung als Leistungspflichtige eine endgültige Regelung in dem Sinne herbei, daß die festgesetzte Landegebühr tatsächlich nicht mehr von den bisher Leistungspflichtigen, den Fluggästen, verlangt werden konnte. Denn von dem Zeitpunkt ab, in dem die einzelne Flugverkehrsge-
Seilschaft zu dem Leistungspflichtigen für die Landegebühr bestimmt wurde, wurde diese Gebühr von dem einzelnen Fluggast nicht mehr erhoben und konnte von diesem auch nachträglich nicht mehr erhoben werden, weil das danach schon aus praktischen, rein tatsächlichen Gründen nicht mehr durchführbar war«
Diese besondere Sachlage mußte sich die Klägerin bei der Ausübung ihres Bestimmungsrechts vor Augen halten und nach billigem Ermessen entsprechend berücksichtigen. Sie mußte namentlich bei Verfolgung der von ihr vertretenen eigenen schutzwerten Interessen erwägen, daß die Bestimmung der Beklagten zu dem Leistungspflichtigen für die variable Landegebühr unter der erwähnten Voraussetzung die Folge haben mußte, daß diese sich für eine geraume Zeit nicht bei dem einzelnen Fluggast würde erholen können, und daß der Fluggast von einer Belastung befreit werden würde, die er bisher getragen hatte und bei einer abschließenden endgültigen Regelung auch wieder allein zu tragen haben würde. Der hier gegebene Widerstreit der beiderseitigen Interessen nötigte dazu, gegebenenfalls eine Übergangslösung ins Auge zu fassen, die einerseits die ins Gewicht fallende Belastung der Beklagten vermied und andererseits dem schutzwerten Interesse der Klägerin an einer zügigen Abfertigung der Fluggäste, wenn nicht in vollem Umfang, so doch für eine Übergangszeit in einem immerhin vertretbaren Umfang Rechnung trug.
Zwar ist es Sache der Beklagten, den Besonderheiten der Tarifgestaltung im internationalen Luftverkehr Rechnung zu tragen, denn die damit verbundenen Schwierigkeiten bilden einen Teil ihres Unternehmens-
risikos. Dies schließt aber nicht aus, daß die’Klägerin im Verhältnis zu der Beklagten verpflichtet ist, auf die in den Besonderheiten dieses Verkehrszweiges begründete Eigenart der Tarifgestaltung Rücksicht zu nehmen, soweit ihr das ohne unzu demutbare Beeinträchtigung ihrer Interessen möglich ist. Dies ergibt sich daraus, daß die internationalen Flughäfen als für ihre Leistung marktbeherrschende Partner sich nicht ganz von den besonderen Verhältnissen ablösen können, die im internationalen Luftverkehr, vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit, eine gewisse Abstimmung in der Linienführung und Tarifgestaltung unter Aufsicht eines jeden der beteiligten Staaten erfordern.
Die Interessen des Flughafens konnten es recht-fertigen, die durch die Einführung der Fluggastgebühr verursachte Behinderung des Verkehrsflusses zu dem 1. April 1969 zu Lasten der Beklagten zu beheben. Der Klägerin war es allein zur Schonung der Beklagten nicht zuzu demuten, eine solche Behinderung über eine angemessene Anpassungszeit hinaus hinzunehmen oder aber auf das entsprechende Entgelt so lange zu verzichten, bis die Luft-fahrtunternehmen sich über eine entsprechende Flugpreiserhöhung allseits einverständlich geeinigt haben würden. In diesem Zusammenhang müßte geprüft werden, ob die Klägerin nicht wenigstens für eine Übergangszeit zur Schonung der Beklagten das Inkassoangebot unter einer gewissen, aber zu demutbaren Zurückstellung ihrer Interessen an der Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten entsprechend der näheren Ausgestaltung im Schreiben der Deutschen Lufthansa vom 15. Januar 1969 hätte annehmen können oder ihrerseits noch auf eine sach-
gerechte Ausgestaltung dieses Angebots hätte drängen müssen.
2. Da eine Erüfung des bestrittenen und unter den aufgeführten Gesichtspunkten erheblichen Parteivortrags unterblieben ist, ist die Sache zu dem Zwecke der weiteren erforderlichen Feststellungen sowie der alsdann gebotenen Interessenabwägung zurückzuweisen, und zwar an den 7# Senat des Oberlandesgerichts München, bei dem schon mehrere gleichgelagerte Ansprüche der Klägerin gegen andere Fluggesellschaften anhängig sind.
IV. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Einzug der Fluggastgebühr durch die Luftfahrtunternehmen aufgrund der angebotenen Bereitschaft zu einer sachgerechten Zwischenlösung hätte führen können und demgegenüber die von der Klägerin getroffene Regelung mangels Abwälzbarkeit der ab 1. April 1969 zusätzlich verlangten Gebühr nicht der Billigkeit entsprach, führte dies nicht ohne weiteres zur Abweisung der Klage. Die Besonderheit des Streitfalls liegt darin, daß die Leistung der einen Partei nicht allein nach ihrer Höhe unbestimmt war, vielmehr war auch offen, ob die Beklagte überhaupt als Schuldnerin des Entgelts für eine bestimmte Leistung in Anspruch genommen werden konnte oder ob für die hier streitige Zeitspanne das Entgelt statt der Beklagten andere Personen angemessenerweise schuldeten. Mangels Einigung über die SchuldnerSchaft blieb es nicht nur bei der LeistungsVerweigerung seitens der Beklagten; vielmehr ist der Einzug von den nach übereinstimmender und zutreffender Ansicht letztlich für das Entgelt heranzuziehenden Fluggästen unnachholbar ganz unterblieben.
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Bei dieser Sachlage handelt es sich im Ergebnis nicht mehr allein um die Rechtfertigung der Bestimmung der Beklagten als Schuldnerin, sondern darüber hinaus um die Frage, welche der beiden Parteien das Risiko des endgültigen Ausfalls zu tragen hat, das mit der einseitigen Bestimmung in der Hinsicht verbunden ist, daß die getroffene Parteibestimmung nicht der Billigkeit entsprechen und damit unverbindlich gewesen sein konnte. Dieses Risiko wäre unter den gegebenen Umständen nicht allein wegen der Verfehlung der Bestimmung ohne weiteres der bestimmenden Vertragspartei ganz anzulasten. Es darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin möglicherweise mit Recht eine Neuregelung schon ab 1. April 1969 verlangen konnte, dazu aber der Genehmigung der Luftfahrtbehörde bedurfte und die Beklagte ihrerseits gehalten war, die von ihr angebotene Erhebung rechtzeitig anzubieten und ohne wesentliche Zusatzbelastung der Fluggäste durchzuführen. Haben beide Parteien Anlaß gegeben, daß den Interessen des Partners nicht sachgemäß Rechnung getragen und damit eine entsprechende Regelung durch die Klägerin verhindert wurde, so bietet sich an, den hierdurch endgültig entstandenen Ausfall ebenfalls unter dem Gesichtspunkt eines billigen Ausgleichs aufzuteilen.
V. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt, dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Fischer Offterdinger Ballhaus
Dr. Kellermann
Saiger