BGH · KZR 20/92 vom 18.05.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Theune, Dr. v. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Auf die von der Revision aufgeworfenen Fragen des europäischen Gemeinschaftsrechts kommt es nicht an. Es kann unterstellt werden, daß § 8 der Berufsordnung der Beklagten gegen den EWG-Vertrag verstößt, wenn er dahingehend ausgelegt wird, daß er auch Grundlage für die Beanstandung von Gemeinschaftsanzeigen wie der vorliegenden sein kann. Auch wenn die Beklagte aus diesem Grund mit einem Verhalten, wie es von den Klageanträgen erfaßt wird, rechtswidrig handeln würde, könnte dies keine kartellrechtlichen Ansprüche des Klägers gegen sie begründen.

Zitierte Normen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 20/92 vom 18, Mai 1993 in dem Rechtsstreit 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Theune, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Meluliis am 18. Mai 1993 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 1992 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Auf die von der Revision aufgeworfenen Fragen des europäischen Gemeinschaftsrechts kommt es nicht an. Es kann unterstellt werden, daß § 8 der Berufsordnung der Beklagten gegen den EWG-Vertrag verstößt, wenn er dahingehend ausgelegt wird, daß er auch Grundlage für die Beanstandung von Gemeinschaftsanzeigen wie der vorliegenden sein kann. Auch wenn die Beklagte aus diesem Grund mit einem Verhalten, wie es von den Klageanträgen erfaßt wird, rechtswidrig handeln würde, könnte dies keine kartellrechtlichen Ansprüche des Klägers gegen sie begründen. Denn auch in diesem Fall würde sich die Beklagte mit einer Beanstandung von Anzeigen wie der vorliegenden noch innerhalb ihres öffentlich-rechtlichen Zuständig- keitsbereichs bewegen (vgl. BGH. Beschl. v. 19.3.1991 - KVR 4/89, WuW/E 2688, 2694 - Warenproben in Apotheken). Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 70.000,— DM. Odersky Brandes Theune v. Ungern-Sternberg Melullis