BGH · KZR 20/83 vom 06.11.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Banken sind bei der Nachfrage nach Auskünften über die Abwicklung von Krediten (SCHUFA-Auskünfte) keine gleichartigen Unternehmen. Die Beklagte kündigte im Jahre 1981 den Vertrag über die Zusammenarbeit mit der Klägerin auf.Die Klägerin begehrt die weitere Mitteilung von Auskünften von der Beklagten.Sie hat vorgetragen, sie müsse die Darlehensanträge vor der Weiterleitung an die Banken vorprüfen. Die Beklagte ist dem Verlangen der Klägerin auf weitere Zusammenarbeit entgegengetreten und hat vorgetragen» die Klägerin sei als Kreditvermittlerin, die grundsätzlich kein Kreditrisiko trage, auf einem anderen Markt als die kreditgewährenden Banken tätig; für diese leiste sie lediglich bei der Vorbereitung der auszuzahlenden Darlehen betriebsinterne Vorarbeiten. Eine Zusammenarbeit mit der Klägerin im gleichen Umfang wie mit Banken sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie ihre Auskunftsmöglichkeiten auf den Meldungen ihrer Mitglieder über die Kreditabwicklung aufbaue, während die Klägerin gleichwertige Auskünfte nicht liefern könne. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit den bei ihr gespeicherten Daten gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren im gleichen Umfang wie Banken und Sparkassen zu beliefern. Die Klägerin sei, wie die Beweisaufnahme im ersten Rechtszug ergeben habe, von der Beklagten bei der Bekanntgabe der gespeicherten Daten abhängig, da sie eine ausreichende und zu demutbare anderweite Möglichkeit, die Daten zu erfahren, nicht habe. Auch Gesichtspunkte der Bankgeheimnisses und des Datenschutzes rechtfertigten den Abbruch der Beziehungen nicht, weil nicht festgestellt sei, daß die Klägerin weniger zuverlässig als die Banken sei, die die Auskünfte von der Beklagten erhielten. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte als marktstarkes Unternehmen von dem die Klägerin abhängig ist, Normadressat der Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB ist. 2. a) Das Berufungsgericht hat eine Gleichartigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GW3 zwischen dem Unternehmen der Klägerin und denen der Kreditinstitute bejaht. Es hat zur Begründung ausgeführt, aus der Sicht der Beklagten könne es keinen Unterschied machen, ob der Nachfrager nach SCHUFA-Daten den Kredit selbst gewähre oder ob er nur bei der Vorbereitung der Kreditgewährung durch ein anderes Unternehmen tätig werde. Auch sei es für die Beklagte gleichgültig, ob sie die Rückmeldung über eine Kreditabwicklung von einem Kreditvermittler oder einer kreditgewährenden Bank erhalte. Eine Gleichartigkeit des Unternehmens der Klägerin mit denen der Kreditinstitute für die Nachfrage nach den Auskünften der Beklagten wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn beide Unternehmensgruppen nach unternehmerischer Tätigkeit und wirtschaftlicher Funktion dieselben Aufgaben erfüllten (vgl. Anders als die Kreditinstitute gewährt sie aus ihrem Vermögen keine Darlehen und trägt auch nicht das damit verbundene Risiko der Abwicklung und der Rückzahlung. Das hat auch zur Folge, daß sie die Beklagte nicht über die Abwicklung des Kredites unterrichten kann. Diese der Klägerin auf Grund ihrer Funktion am Markt fehlende Möglichkeit unterscheidet sie von den Kreditinstituten bei der Weitergabe von Auskünften durch die Beklagte. c) Die Unterschiede in der Funktion werden auch nicht dadurch aufgehoben, daß Kreditvermittler gelegentlich von Banken Teile der Vermittlungsprovision erst nach Rückzahlung der Kredite ausgezahlt erhalten. in dem Geschäft um die Konsumentenkredite durch Banken mit einem Filialnetz zu schützen, wird sie in ihrer Funktion nicht den Kreditinstituten gleichartig. Selbst wenn die Klägerin hierbei nach der Vermittlung Aufgaben erfüllt, die in anderen Fällen von Banken im eigenen Bereich durchgeführt werden, ist sie kein den Banken gleichartiges Unternehmen. Die Tatsache, daß Kreditvermittler, die Zweigstellen von Banken betreiben, Auskünfte von der Beklagten erhalten können, ist ebenfalls nicht geeignet, die Klägerin als den Kreditinstituten gleichartiges Unternehmen anzusehen. Nach Abschnitt 2 der "Verlautbarung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen über die Auszahlung von Krediten durch Kreditinstitute über Kreditvermittler" vom 24. Als Zweigstelle eines Kreditinstituts darf aber nach der "Verlautbarung" der Kreditvermittler für seine Tätigkeit dem Kunden keine auf seine Tätigkeit bezogene Kosten in Rechnung stellen. Die Auskünfte der Beklagten erhält er dann auch nicht mehr als "Kreditvermittler", sondern auf Grund des Anschlusses seines Betriebs an eine Bank, die mit der Beklagten zusammenarbeitet. abgeschlossene Vertrag fortbesteht und ob die Klägerin gegebenenfalls auf Grund dieses Vertrags noch eine Belieferung mit den Auskünften der Beklagten verlangen kann, war das Urteil nach alledem aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

BankenUnternehmenKreditvermittlerBerufungsgerichtKreditKlägerinAuskunft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne in .GW3 § 26 Abs. 2 Kreditvermittler ur.d Banken sind bei der Nachfrage nach Auskünften über die Abwicklung von Krediten (SCHUFA-Auskünfte) keine gleichartigen Unternehmen. BGH, Urt. v. 6. November 1984 ~ KZR 20/33 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 20/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6. November 1984 Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der SMIlip -tiEwiV** '*4.'*Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Helmut HflBBMt. B§ Bwmm, Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Theodor Am sfflHHHHHBP» of Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1983 in der Fassung ies Berichtigungsbeschlusses vom 27. Juni 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 'Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist als Kreditvermittlerin tätig. Sie weist interessierten Privatpersonen die Möglichkeit des Abschlusses von Darlehensverträgen, regelmäßig bis zur Höhe von 50.000,— DM, bei Banken, meistens Teilzahluigsbanken, nach. Sie wählt die ihr für die Darlehenswinsche der Kunden jeweils geeignet erscheinenden Banken aus und bereitet die an die Banken gerichteten Kreditanträge der Kunden vor, die sie auch auf ihre Richtigkeit überprüft. Die Beklagte ist eine der dreizehn in der "Vereinigung der Deutschen Schutzgemeinschaften für allgemeine Kreditsicherung e.V." (Bundes-SCHUFA) zusammengeschlossenen regionalen SCHUFA-Gesellschaften. Die SCHUFA ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Gemeinschaftseinrichtung der kreditgewährenden Wirtschaft, die mit Kreditinstituten und anderen Unternehmen der kreditgewährenden Wirtschaft zusammenarbeitet. Ihre Aufgabe liegt im. Schutz der Vertragspartner vor Verlusten im Kreditgeschäft und in anderen Arten von Bankoder sonstigen Geschäften aus Lieferungen und Leistungen mit kreditorischem Risiko sowie im Schutz der Kreditnehmer vor einer übermäßigen Verschuldung. Hierzu stellt die Beklagte, ebenso wie die übrigen SCHUFA-Gesellschaften, Daten über aufgenommene Kredite und deren Abwicklung sowie andere für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit maßgebliche Angaben zusammen, die sie von den mit ihr arbeitenden Unternehmen erhält; sie erteilt ihren Vertragspartnern sowie den Vertragspartnern ihrer Schwestergesellschaften auf Anfrage Auskünfte über ihre gesammelten Daten. Die Vertragspartner sind zur laufenden Unterrichtung der Beklagten verpflichtet. Die seit 1980 geltenden Richtlinien der SCHUFA-Gesellschaften sehen vor, daß Vertragspartner der SCHUFA-Gesellschaften nur sein kann, wer aus eigenen Mitteln Kredite herauslegt, bis zur Erledigung überwacht und Erkenntnisse aus solchen Kreditherauslagen an die SCHUFA-Gesellschaften meldet (A-Vertrag) bzw. wer ein kreditorisches oder geschäftliches Risiko trägt und über die gemachten Erfahrungen Meldungen an die SCHUFA-Gesellschaften erstattet (B-Vertrag). Die Klägerin war der Beklagten angeschlossen. Sie erhielt SCHUFA-Auskünfte, nachdem eine Teilzahlungsbank für sie eine Patronatserklärung abgegeben hatte. Die Beklagte kündigte im Jahre 1981 den Vertrag über die Zusammenarbeit mit der Klägerin auf. Die Klägerin begehrt die weitere Mitteilung von Auskünften von der Beklagten.Sie hat vorgetragen, sie müsse die Darlehensanträge vor der Weiterleitung an die Banken vorprüfen. Hierzu sei sie auf die schnell abrufbaren und umfassenden Auskünfte der Beklagten angewiesen. Ihre und die Wettbewerbsfähigkeit der mit ihr zusammenarbeitenden Banken, die häufig nicht über ein Filialnetz verfügten, sei durch die Kündigung in existenzgefährdender Weise gegenüber den Banken, die über ein Filialnetz verfügen, beeinträchtigt, die sich rasch bei einer Kreditnachfrage die erforderlichen Auskünfte von der Beklagten beschaffen könnten. Sie übe durch die Prüfung der Angaben der Kreditsuchenden und die Vorbereitung der Darlehensgewährung eine den Banken gleichartige Tätigkeit aus. Ihre Kunden ermächtigten sie auch, die über ihre Person gespeicherten Daten einzuholen. Die Beklagte ist dem Verlangen der Klägerin auf weitere Zusammenarbeit entgegengetreten und hat vorgetragen» die Klägerin sei als Kreditvermittlerin, die grundsätzlich kein Kreditrisiko trage, auf einem anderen Markt als die kreditgewährenden Banken tätig; für diese leiste sie lediglich bei der Vorbereitung der auszuzahlenden Darlehen betriebsinterne Vorarbeiten. Eine Zusammenarbeit mit der Klägerin im gleichen Umfang wie mit Banken sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie ihre Auskunftsmöglichkeiten auf den Meldungen ihrer Mitglieder über die Kreditabwicklung aufbaue, während die Klägerin gleichwertige Auskünfte nicht liefern könne. Die Klägerin könne auch ohne die begehrten Auskünfte ihre Funktion auf dem Markt erfüllen. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagte verurteilt, die Klägerin mit den bei ihr gespeicherten Daten gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren im gleichen Umfang wie Banken und Sparkassen zu beliefern. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage, die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob noch vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestünden, die das Begehren der Klägerin rechtfertigen könnten. Die Beklagte sei bereits nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 und Satz 1 GWB als marktstarkes Unternehmen verpflichtet, die Klägerin als den Banken und Sparkassen gleichartiges Unter-nehmen im gleichen Umfang mit Auskünften zu beliefern wie diese. Die Klägerin sei, wie die Beweisaufnahme im ersten Rechtszug ergeben habe, von der Beklagten bei der Bekanntgabe der gespeicherten Daten abhängig, da sie eine ausreichende und zu demutbare anderweite Möglichkeit, die Daten zu erfahren, nicht habe. Der Ausschluß der Klägerin von dem Informationssystem der Beklagten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Kreditvermittler nahmen den Banken durch Ermittlung der persönlichen Umstände der Kreditnehmer und den Vergleich der persönlichen Auskünfte mit den eingeholten Auskünften eine erhebliche Vorarbeit bei der Entscheidung über die Kreditgewährung ab. Banken, zu demal solche ohne Filialnetz, seien nur unter erheblichem Mehraufwand in der Lage, die entsprechenden Arbeiten zu leisten. Den Kreditvermittlern könne auch nicht zugemutet werden, in Zukunft als nach dem Kreditwesengesetz zulässige Zweigstellen der Teilzahlungsbanken zu arbeiten, da sie dann Einnahmeausfälle hinnehmen müßten. Auch Gesichtspunkte der Bankgeheimnisses und des Datenschutzes rechtfertigten den Abbruch der Beziehungen nicht, weil nicht festgestellt sei, daß die Klägerin weniger zuverlässig als die Banken sei, die die Auskünfte von der Beklagten erhielten. Zwar stehe es der Beklagten frei, ihre Vertragspartner, die sie beliefern wolle,auszuwählen, aber auch die Klägerin könne sich die Daten dadurch beschaffen, daß sie sich von ihren Kunden ~ in rechtlich zulässiger Weise - zur Einholung der Auskünfte bevollmächtigen lasse. Auf diese Weise erhalte sie dann doch die Nachrichten, so daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, daß sie diese nicht auch selbst einholen könne. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte als marktstarkes Unternehmen von dem die Klägerin abhängig ist, Normadressat der Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB ist. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision im Ergebnis nicht angegriffen. 2. a) Das Berufungsgericht hat eine Gleichartigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GW3 zwischen dem Unternehmen der Klägerin und denen der Kreditinstitute bejaht. Es hat zur Begründung ausgeführt, aus der Sicht der Beklagten könne es keinen Unterschied machen, ob der Nachfrager nach SCHUFA-Daten den Kredit selbst gewähre oder ob er nur bei der Vorbereitung der Kreditgewährung durch ein anderes Unternehmen tätig werde. Auch sei es für die Beklagte gleichgültig, ob sie die Rückmeldung über eine Kreditabwicklung von einem Kreditvermittler oder einer kreditgewährenden Bank erhalte. Bei einem Rückkauf eines notleidend gewordenen Kredits durch den Kreditvermittler erhalte die Beklagte zudem ausreichende Informationen. b) Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Gleichartigkeit des Unternehmens der Klägerin mit denen der Kreditinstitute für die Nachfrage nach den Auskünften der Beklagten wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn beide Unternehmensgruppen nach unternehmerischer Tätigkeit und wirtschaftlicher Funktion dieselben Aufgaben erfüllten (vgl. Urt. v. 18.9.1978 - KZR 17/77 = WuW/E BGH 1530, 1531 - Faßbierpflegekette). Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dies.sei für den im Streitfall zu beurteilenden Geschäftsverkehr der Belieferung mit Auskünften der Beklagten zu bejahen, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte ist nach den rechtsfehler-frei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nach ihrer Aufgabe ein Selbsthilfeunternehmen der kreditgewährenden Wirtschaft. Zu diesem Kreis gehört die Klägerin nicht. Anders als die Kreditinstitute gewährt sie aus ihrem Vermögen keine Darlehen und trägt auch nicht das damit verbundene Risiko der Abwicklung und der Rückzahlung. Sie bereitet vielmehr nur die Gewährung von Krediten vor. Das Ergebnis ihrer Tätigkeit ist die Weiterleitung eines Kreditantrages an ein von ihr ausgesuchtes Kreditinstitut. Ihre Funktion ist mit dieser Weiterleitung in der Regel erfüllt. Das hat auch zur Folge, daß sie die Beklagte nicht über die Abwicklung des Kredites unterrichten kann. Gerade diese Mitteilungen über den Verlauf eines Kreditverhältnisses sind aber für die Beklagte von besonderem Interesse. Sie sammelt diese Informationen, um sie bei Anfragen an diejenigen ihrer Anschlußpartner weiterzugeben, die ihrerseits aus der Abwicklung von bewilligten Darlehen Mitteilungen ihr liefern konnten. An diesem Austausch der Nachrichten, auf dem. die Beklagte ihr System aufgebaut hat, kann die Klägerin nicht teilnehmen, weil sie keine Nachrichten liefern kann . Diese der Klägerin auf Grund ihrer Funktion am Markt fehlende Möglichkeit unterscheidet sie von den Kreditinstituten bei der Weitergabe von Auskünften durch die Beklagte. c) Die Unterschiede in der Funktion werden auch nicht dadurch aufgehoben, daß Kreditvermittler gelegentlich von Banken Teile der Vermittlungsprovision erst nach Rückzahlung der Kredite ausgezahlt erhalten. Die Kreditvermittler tragen nämlich damit nur das Risiko, daß ihre Vergütung ausfallen könnte, während die Banken das Risiko der Kreditgewährung schlechthin zu tragen haben (so auch Mestmäcker in: Der vermittelte Kredit 1983, 135, l4l). Das gleiche gilt für den Fall des gelegentlich vereinbarten Rückkaufs eines notleidend gewordenen Kredits. Auch durch eine solche Vereinbarung werden Kreditvermittler nicht zu denjenigen, die den Kredit gewähren. Dadurch, daß die Klägerin, worauf die Revisionserwiderung insbesondere verweist, teilweise Verwaltungs-, Erschließungs- und Werbefunktionen übernimmt, um Teilzahlungsbanken ohne Filialnetz vor einer.Benachteiligung 10 in dem Geschäft um die Konsumentenkredite durch Banken mit einem Filialnetz zu schützen, wird sie in ihrer Funktion nicht den Kreditinstituten gleichartig. Auch dann tritt nämlich die Klägerin nach ihrer Aufgabe und ihrer Stellung an den Markt heran, um Kreditsuchende den Banken zuzuführen, die dann mit diesen Darlehensverträge abschließen. Selbst wenn die Klägerin hierbei nach der Vermittlung Aufgaben erfüllt, die in anderen Fällen von Banken im eigenen Bereich durchgeführt werden, ist sie kein den Banken gleichartiges Unternehmen. Es verbleibt dabei, daß sie selbst die Kredite nicht herauslegt (dazu Hootz, BB Beilage 6/84, 1, 6). Die Tatsache, daß Kreditvermittler, die Zweigstellen von Banken betreiben, Auskünfte von der Beklagten erhalten können, ist ebenfalls nicht geeignet, die Klägerin als den Kreditinstituten gleichartiges Unternehmen anzusehen. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hat zwar zugelassen, daß Kreditvermittler Zweigstellen von Banken im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz sein können. Nach Abschnitt 2 der "Verlautbarung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen über die Auszahlung von Krediten durch Kreditinstitute über Kreditvermittler" vom 24. August 1979 (abgedr. bei Reischauer/ Kleinhans, Kreditwesengesetz, Loseblattsammlung Kz 230) können Vermittler auf Grund besonderer Vereinbarungen mit dem Kreditinstitut ermächtigt werden, über den Darlehensantrag nach eigener Prüfung zu entscheiden und für das Kreditinstitut die Darlehensvaluta an den Kunden auszuzahlen oder Tilgungsleistungen 11 entgegenzunehmen. Als Zweigstelle eines Kreditinstituts darf aber nach der "Verlautbarung" der Kreditvermittler für seine Tätigkeit dem Kunden keine auf seine Tätigkeit bezogene Kosten in Rechnung stellen. Außerdem muß er für den Kunden erkennbar als Zweigstelle des Kreditinstituts auftreten, er darf nicht ausschließlich im eigenen Namen ohne Hinweis auf seine Zweigstelleneigenschaft werben. Ein nach den Grundsätzen dieser "Verlautbarung" arbeitender Kreditvermittler übernimmt bei seinem Auftreten am Markt damit eine völlig andere Funktion. Während Kreditvermittler, wie die Klägerin im Streitfall, mit mehreren Banken Zusammenarbeiten, arbeitet der Vermittler mit Zweigstelleneigenschaft nur mit einer Bank zusammen. Er muß dabei deutlich machen, daß er nicht mehr im eigenen Namen handelt. Er erhält als Zweigstelle einer Bank damit nicht nur eine andere Aufgabenstellung, sondern dieser Unterschied wirkt sich auch auf den Vertrieb selbst aus, er darf nämlich kein besonderes Entgelt mehr verlangen. Der Kreditvermittler, der in zulässiger Weise eine Zweigstelle betreibt, wird damit einem Kreditinstitut zugeordnet. Als Zweigstelle eines Kreditinstituts hat aber ein "Kreditvermittler" keine echte Vermittlungsfunktion mehr, er ist nicht mehr auf dem Vermittlungsmarkt tätig. Die Auskünfte der Beklagten erhält er dann auch nicht mehr als "Kreditvermittler", sondern auf Grund des Anschlusses seines Betriebs an eine Bank, die mit der Beklagten zusammenarbeitet. III. Da das Berufungsgericht noch nicht darüber entschieden hat, ob der früher zwischen den Parteien 12 abgeschlossene Vertrag fortbesteht und ob die Klägerin gegebenenfalls auf Grund dieses Vertrags noch eine Belieferung mit den Auskünften der Beklagten verlangen kann, war das Urteil nach alledem aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Pfeiffer Dr. Kellermann Theune Scholz-Hoppe Mees