Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
20 ,<* o Vj ü ü
f;Q
H»,** 0t-
A
I
GWB § 1
Sortimentsabgrenzung
Zur Frage der Verfolgung gleichgerichteter Interessen bei der Vereinbarung einer Sortimentsabgrenzung durch zwei benachbarte Einzelhändler.
BGH, Urt. v. 22. April 1980 - KZR 20/79 - OLG Celle
LG Stade
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAHEN DES VOLKES
Verkündet am
22. April 1980 Schnurr,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
KZR 20/79 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
den Kaufmann Hans-Jürgen S( Cf
kstraße
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann und Theune
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber eines Elektrogeschäfts mit einer Spielwarenabteilung im Hause SflHHBstraße in Er verkaufte zunächst auch Flug- und Schiffsmodelle, und zwar auch der Marke
3
Am 1. Oktober 1972 eröffnete der Beklagte in dem Nachbarhaus S^m|straße 0 ein Spielwarengeschäft.
Am 27. Februar 1973 trafen die Parteien schriftlich eine "nachbarschaftliche Vereinbarung" folgenden Inhalts:
"1. Die Firma SflBB (des Klägers) in C(
SdH^straße, verzichtet auf den Verkauf von Waren aus dem Bereich des Flug- und Schiffsmodellbaues. Dieser Verzicht der Firma S^HHk berührt nicht Plastic-Bastel-kästen jeder Art der Firmen B{
und ähnliche Erzeugnisse dieser Richtung anderer Herstellung. Die Ware wird in bar ausgeglichen.
2. Das Hobby-Haus-Amm| (des Beklagten) , S(
(festraße verzichtet ab sofort auf den Ver-
kauf von sämtlichen Artikeln der Firma M( und verpflichtet sich in ihrem Geschäft S| (^Straße, MdHrErZeugnisse weder in Auftrag zu nehmen noch zu vermitteln, oder auszuliefern Außerdem übernimmt die Firma Hobby-Haus-A®^B® den gesamten Warenbestand (s.o.) von der Firma und bezahlt diesen Bestand zu dem
Netto-Wert in bar.
Diese Vereinbarung gilt nur solange, wie die Firma SflHA Artikel der Firma MflBl führt.
4
Beide Seiten sind sich darüber einig, daß diese Vereinbarung nur gilt für die Geschäfte der Firma S00B in S^^^^straße und
das Hobby-Haus-A^m^^, |0| C^m, 0Jstraße. Die Vereinbarung berührt also keine Filiale und sonstige Geschäfte außerhalb der istraße."
Am 1. März 1973 eröffnete der Beklagte eine Filiale seines Spielwarengeschäftes in der N^pHH0straße in C0B. Eine weitere Filiale eröffnete er etwa im Herbst 1973 in In keiden Filialen führte er auch Waren der Firma Nach etwa einem Jahr gab er beide
Filialen wegen Unwirtschaftlichkeit wieder auf.
In den Jahren 1974/1975 war zwischen den Parteien beim Landgericht Stade -30 482/74 - ein Rechtsstreit anhängig, weil der Beklagte entgegen dem Vertrag vom 27. Februar 1973 in seinem Geschäft S^0H|0straße 4P in
Produkte verkauft hatte. Der Prozeß endete am 16. Juni 1975 mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem die Parteien u.a. den Vertrag vom 27. Februar 1973 "bestätigten".
Mit Schreiben vom 17. Mai 1978 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er nicht länger bereit sei, sich an den Vertrag vom 27. Februar 1973, den er als unwirksam ansehe, zu halten. Hilfsweise kündigte er den Vertrag aus wichtigem Grunde zu dem 30. Juni 1978. Seit Juli 1978 führt der Beklagte in seinem Geschäft sm|straße 40 in wieder
MflB^-Erzeugnisse.
5
Der Kläger hält dies im Hinblick auf die "nachbarschaftliche Vereinbarung" vom 27. Februar 1973 und den Vergleich vom 16. Juni 1975 für unzulässig.
Er hat die Auffassung vertreten, daß die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen rechtlich nicht zu beanstanden seien und daß die in dem Schreiben vom 17. Mai 1978 vorsorglich ausgesprochene Kündigung nicht durchgreife.
Der Kläger hat beantragt,
dem Beklagten zu untersagen, in seinem Ladengeschäft in pB sp^ppjstraße
Erzeugnisse der Firma "MPPPP” zu verkaufen, solange er, der Kläger, selbst mit Mppp^-Erzeugnissen handele.
Nach Auffassung des Beklagten ist der Vertrag sittenwidrig und daher nichtig (§ 138 BGB), zu demindest unwirksam nach § 1 GWB, jedenfalls aber durch die Kündigung nicht mehr in Kraft.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit seiner zugelassenen Revision wendet er sich weiterhin gegen seine -Verurteilung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Wettbewerbsabrede der Parteien nicht gegen §138 BGB. Der Beklagte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, habe sich bei Abschluß der Vereinbarung weder in einer Zwangslage befunden noch seien Anhaltspunkte für ein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung - nämlich einerseits kein Verkauf von M^^H-Artikeln durch den Beklagten und andererseits kein Verkauf von Flug- und Schiffsmodellen durch den Kläger - erkennbar. Der Beklagte unterliege durch das übernommene Wettbewerbsverbot auch keiner übermäßigen Beschränkung in seiner "Berufsfreiheit".
Diese - weitgehend tatrichterliche und in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbare (vgl. BGH LM § 138 (Bb) BGB Nr. 37) - Würdigung des Berufungsgerichts greift die Revision ohne Erfolg an. Sie meint - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit langfristiger ausschließlicher Bierbezugsverträge (vgl. BGH NJW 1972, 1459? 1974, 2089, 2090) - die Nichtigkeit der Wettbewerbsvereinbarung ergebe sich schon aus dem Fehlen einer zeitlichen Begrenzung des Wettbewerbsverbots; dessen Ende sei letztlich allein vom Willen des Klägers abhängig. Dem kann nicht beigetreten werden. Unter dem hier zunächst allein in Frage stehenden Blickpunkt des § 138 BGB kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der unmittelbar benachbarten Einzelhandelsgeschäfte der Parteien mit einem sich teilweise überschneidenden Sortiment in dem Fehlen einer zeitlichen Begrenzung des WettbewerbsVerbots noch nicht eine
7
übermäßige und daher sittenwidrige Einschränkung des Beklagten in seiner Berufsausübung gesehen hat (vgl. BGH GRUR 1960/ 261, 262 - Hörgeräte; siehe auch BGH GRUR 1979, 657, 658 =
NJW 1979, 1605 - Ausscheidungsvereinbarung). Das Berufungsgericht konnte es dabei ohne Rechtsverstoß darauf abstellen, daß die beiderseitige Sortimentsabgrenzung nur auf eine gegenständlich verhältnismäßig eng begrenzte Artikelgruppe aus dem Gesamtsortiment beschränkt worden ist und sich beide Parteien angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft ihrer Geschäfte hiervon Vorteile versprochen haben. Auf die angeführte Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von langfristigen ausschließlichen Bierbezugsverträgen kann sich die Revision demgegenüber nicht stützen; die bei den ausschließlichen Bierbezugsverträgen auftretenden Fallgestaltungen sind mit dem vorliegenden Sachverhalt einer Sortimentsabgrenzungsvereinbarung unmittelbar benachbarter Konkurrenten nicht vergleichbar.
II. Dagegen unterliegt das Berufungsurteil rechtlichen Bedenken, soweit es die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 1 GWB verneint hat.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß ein Vertragsabschluß zu einem gemeinsamen Zweck, wie ihn die Bestimmung des § 1 GWB voraussetzt, vor liegt, wenn die Beteiligten mit der vereinbarten Wettbewerbsbeschränkung gleich gerichtete Interessen verfolgen, wobei es genügt, wenn die Wettbewerbsbeschränkung und der durch sie zu bewirkende Erfolg einem gemeinsamen Interesse entspricht und gemeinsam angestrebt wird (vgl. BGHZ 68, 6, 10 - Fertigbeton; BGH GRUR 1979, 650,
651 = NJW 1980, 185 - Erbauseinandersetzung). Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsirrig zu einseitig und zu eng allein auf das jeweils von dem Vertragspartner für sich unmittelbar
verfolgte Ziel abgestellt und die hinter dieser einseitigen Zielsetzung stehende gemeinsame Interessenlage und die sich daraus ergebende Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks durch den Vertragsabschluß mit der darin übernommenen gegenseitigen Sortimentsabgrenzung nicht hinreichend beachtet.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat jede Vertragspartei jeweils nur das Ziel verfolgt, auf einem bestimmten Sachgebiet die unerwünschte Konkurrenz des Nachbarn fernzuhalten. Die Parteien hätten also, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, keine gleichgerichteten Interessen, sondern durchaus nur ihre eigenen unterschiedlichen Absichten verfolgt. Das Interesse des Beklagten daran, tunlichst viele Kunden für Flug-und Schiffsmodelle zu gewinnen, habe dem Kläger ebenso gleichgültig sein können, wie es dem Beklagten habe einerlei sein können, ob der Kläger mit dem Verkauf von M^U^^-Artikeln Erfolg haben werde.
Mit dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht allein die einseitige unmittelbare Zielsetzung der Vertragsparteien angesprochen, das hinter dieser einseitigen unmittelbaren Zielsetzung stehende gemeinsame Interesse der Vertragsparteien sowie den Vertragszweck selbst aber nicht hinreichend berücksichtigt. Es kann zwar mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen werden, daß die Parteien primär ihre eigene einseitige Zielsetzung im Auge hatten. Sie haben jedoch gleichwohl ihre einseitigen und an sich konträren Ziele - nämlich Ausschaltung der unerwünschten Konkurrenz durch das Nachbargeschäft - nicht einseitig durchsetzen wollen. Ihre beiderseitigen Interessen fanden sich vielmehr darin zusammen, den Wettbewerb zwischen den Nachbargeschäften durch eine gegenseitige Sortimentsabgrenzung einzuschränken. Diese Wettbewerbsbeschränkung lag - auch im Blick auf die einseitige Zielsetzung jeder Vertragspartei -
9
im beiderseitigen Interesse; der Konkurrenzdruck des Nachbargeschäfts wurde durch die Sortimentsabgrenzung entschärft? dieser Erfolg war gemeinsam angestrebt. Daß es letztlich beiden Vertragspartnern gleichgültig sein konnte, ob der andere durch diese Wettbewerbsbeschränkung die erwünschten Vorteile erzielte, steht dem nicht entgegen. Gemeinsamer Vertragszweck war die durch die Sortimentsabgrenzung erzielte Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Nachbargeschäften.
III. Nach § 1 GWB ist der zu einem gemeinsamen Zweck abgeschlossene Vertrag unwirksam, soweit er geeignet ist, die Marktverhältnisse durch die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung in spürbarer Weise zu beeinflussen (vgl. BGHZ 68, 6, IO, 11 - Fertigbeton). Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, kann beim gegenwärtigen Prozeßstand nicht beurteilt werden. Das Berufungsgericht wird hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, um unter Beachtung der in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1976 (BGHZ 68, 6, 11, 12 - Fertigbeton) angeführten Grundsätze die Frage entscheiden zu können, ob die auf wenige Artikel beschränkte Sortimentsabgrenzung der benachbarten Geschäfte der Parteien geeignet ist, sich spürbar auf die Marktverhältnisse des räumlich und sachlich relevanten Markts auszuwirken. Dabei wird das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch der Frage nachgehen müssen, ob sich die vereinbarte Sortimentsabgrenzung etwa durch ihre zeit lieh unbegrenzte Dauer spürbar auf die Marktverhältnisse auswirkt.
IV. Das Berufungsgericht hat verneint, daß die Geschäftsgrundlage der Wettbewerbsabrede fortgefallen sei. Das wird von der Revision hingenommen. Damit ist jedoch noch nicht die Fra-
y/
-10-
ge entschieden, ob die WettbewerbsVereinbarung - wie jedes Dauerschuldverhältnis (siehe Alff in RGRK 12. Aufl.,
§ 242 BGB Rdn. 51) - aus wichtigem Grund vom Beklagten gekündigt werden konnte. Auch diese Frage bedarf gegebenenfalls noch einer Klärung.
V. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben. Es war auf die Revision des Beklagten aufzuheben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Pfeiffer v. Gamm Offterdinger
Dr. Kellermann
Theune