BGH · KZR 20/75 vom 12.05.1976

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Gastwirt ist verpflichtet, während der Dauer dieses Vertrages in seiner Gaststätte ohne Zustimmung des Aufstellers weder eigene Spiel-, Musik-, Unterhaltungs- und sonstige Automaten aufzustellen noch einem Dritten die Aufstellung zu gestatten. Wenn der Kasseninhalt eines oder mehrer Geräte nicht das für den Aufsteller erforderliche Rentabilitätsminimum erreicht, ist er berechtigt, diese Geräte nach einer Anzeigefrist von einer Woche abzuräumen. Bei einem Verstoß des Gastwirtes, der das Ausschließlichkeitsrecht des Aufstellers verletzt oder zu dem Verlust des AufStellplatzes führt, und für den Fall der Verhinderung der Aufstellung aller oder einzelner Geräte verwirkt der Gastwirt eine Vertragsstrafe von 2.000,— DM. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung des Automatenaufstellvertrages vom 1. Sie hat sich darauf berufen, daß die Beklagte vertragswidrig ihre Betriebsnachfolger (im Unterpachtsverhältnis) nicht zur Übernahme ihrer Verpflichtungen aus dem Automatenaufstellvertrag mit der Klägerin verpflichtet habe. Die Beklagte beruft sich darauf, daß sie sich nach Kräften bemüht habe, ihre Betriebsnachfolger zu dem Eintritt in den Automatenaufstellvertrag mit der Klägerin zu bewegen? Mit ihren Berufungen hat die Beklagte weiter geltend gemacht, daß der Automatenaufstellvertrag der durch § 34 GWB erforderten Schriftform nicht genüge; der schriftliche Vertrag enthalte weder die Art noch die Zahl der vom Vertrag erfaßten Automaten. Nach ihrer Meinung kommt es für die Inhaltsbestimmung der Hauptpflichten der Parteien nicht auf die Angabe von Art und Zahl der Automaten an? Juni 1969 habe nur noch dieser Vertrag für das Vertragsverhältnis der Parteien maßgebend sein sollen, greift die Revision ohne Erfolg an. Oktober 1966 weiterhin hätte Gültigkeit behalten sollen; denn in den neuen Vertrag sind - worauf das Berufungsgericht mit Recht verwiesen hat - alle für das Vertragsverhältnis der Parteien maßgebenden Bestimmungen ausdrücklich, und zwar weitgehend wörtlich mitaufgenommen worden; ferner enthält (abgesehen von der Einfügung in Ziff.13) der neue Ver- trag, der - wie schon im ersten Vertrag - der Klägerin das Recht zur Aufstellung von Automaten ausschließlich, jedoch nunmehr - und insoweit abweichend vom ersten Vertrag - ab 1 • Juni 1969, also beginnend mit dem neuen Vertragsabschluß überträgt, nur solche Änderungen, die sich aus der veränderten Lage infolge der Betriebsfortführung allein durch die Beklagte ergeben haben. Oktober 1966 anstrebt, geht es ihr allein um den indessen Ziff.17 enthaltenen Satz "Dieses Darlehen wird mit dem 30 %-Anteil des Kassenerlöses der auf gestellten Automaten (Musikbox, 2 Flipper, 1 Fußballer, 1 Geldspielgerät) getilgt." Dabei geht es ihr auch insoweit nur um die darin enthaltene Angabe der aufgestellten Automaten (nach Art und Anzahl), weil die Kartellbehörde das Fehlen von Angaben über Art und Anzahl der dem Ausschließlichkeitsvertrag unterliegenden Geräte (wegen der Formvorschrift des § 34 GWB) beanstandet hatte. einer anderen Rechtsauffassung ausgehend - eine umfangreiche Beweisaufnahme angeordnet, jedoch deren Durchführung abgebrochen und den Parteien die zwischenzeitlich eingegangene Stellungnahme der Kartellbehörde zugeleitet, in der aufgrund der Formvorschrift des § 34 GWB das Fehlen von Angaben über Art und Anzahl der (solchen Ausschließlichkeitsverträgen unterliegenden) Geräte beanstandet worden war. Damit war aber den Parteien hinreichend deutlich, auf welche Fragen es dem Berufungsgericht nunmehr ankam; das zeigen auch die anschließenden beiderseitigen Parteischriftsätze, die sich mit dieser Frage auseinandersetzen. Das Berufungsgericht hat den danach allein maßgebenden Automaten-Aufstellvertrag vom 1.6.1969, aus dessen Nichterfüllung die geltend gemachte Schadensersatzforderung und die beanspruchte Vertragsstrafe allein hergeleitet werden könnten, wegen Nichteinhaltung der für den gesamten Vertragsinhalt durch § 34 GWB vorgeschriebenen Schriftform als nichtig angesehen? über Art und Zahl der den Vertragsgegenstand bildenden Geräte hätten sich die Parteien nur mündlich geeinigt, das Ergebnis dieser Einigung aber nicht in den Vertrag auf genommen. Auffassung des Berufungsgerichts daran, daß die Klägerin - bei Kenntnis der Formnichtigkeit des Vertrags - einen Vertrag ohne Ausschließlichkeitsrecht nicht gewollt hätte. Die Revision verkennt nicht, daß der strittige Automatenaufstellvertrag nach § 34 GWB der Schriftform bedarf, da er Wettbewerbsbeschränkungen der in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB bezeichneten Art enthält; die in dem Vertrag enthaltene Ausschließlichkeitsbindung geht - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - über den Inhalt von aus Treu und Glauben hergeleiteten Nebenpflichten hinaus und führt zu einer Beschränkung des Wettbewerbs (vgl. Zu Unrecht meint die Revision jedoch, der Schriftform sei bereits dadurch genügt, daß in dem schriftlichen Vertrag durch die Angabe des Vertragsgegenstands -nämlich das Aufstellen von Spiel-, Musik-, Unterhal-tungs- und sonstigen Automaten in der Gaststätte ein gemeinsam festzulegenden Plätzen - und durch die Angabe der auf 5 Jahre vereinbarten Ausschließlichkeit Art und Dauer der Beschränkung ausreichend bestimmt seien? Dementsprechend müssen auch alle Nebenabreden schriftlich niedergelegt werden, die für die Entscheidung der Kartellbehörden und Gerichte Bedeutung erlangen können; nur solche Nebenabreden, die schlechterdings keinen Einfluß auf die Entschließung der zuständigen Stellen haben können, ob eine Mißbrauchsverfügung nach § 18 GWB zu erlassen ist, sind formfrei (BGHZ 54, -145, 148, 149 - Biesenkate) . Zu solchen für die Entscheidung von Kartellbehörden und Gerichten zweifelsfrei unerheblichen Nebenabreden gehört jedoch - nach den rechtsirrturnsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - die Einigung der Parteien über Art und Zahl der unter den Automatenaufstellvertrag fallenden Geräte nicht. Diese Hauptpflichten erfahren aber, nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, ihre nähere Bestimmung erst durch die Festlegung der Art und der Anzahl der Automaten, auf die sich diese Verpflichtungen beziehen. Wieviel Geräte der im Vertrag angeführten Gerätearten tatsächlich Gegenstand des Vertrags sind, kann -wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat - aus dem Automatenaufstellvertrag nicht ohne weiteres entommen werden. Das wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt; sie meint jedoch zu Unrecht, eine solche ausdrückliche Angabe von Art und Anzahl der Automaten sei überflüssig, weil sie sich aus den Begleitumständen, nämlich aus dem bei Abschluß des neuen Vertrags vom 1.6.1969 in der Gast Stätte bereits vorhandenen Automatenbestand, aus der räumlichen Beschränkung der Gaststätte und aus der gesetzlichen Beschränkung der behördlichen Betriebserlaubnis auf höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte, ergäben . Das Erfordernis der Schriftform soll, wie bereits ausgeführt worden ist, den Kartellbehörden und Gerichten eine umfassende Prüfung des Vertrags nach Maßgabe des § 18 GWB ermöglichen. Ebensowenig wie mündliche Nebenabreden formlos Vorbehalten werden können, können Angaben, die den Vertragsgegenstand erst näher konkretisieren, nur deshalb von der schriftlichen Niederlegung des Vertrags ausgenommen werden, weil sie sich für die Vertragsparteien nach den ihnen bekannten Begleitumständen von selbst verstehen (vgl. In einem solchen Fall müssen zu demindest diese den Vertragsinhalt konkretisierenden Begleitumstände im schriftlichen Vertrag festgehalten werden; andernfalls ist die durch §34 GWB vorgeschriebene Schriftform für den von Parteien selbst als maßgeblich erachteten Vertragsinhalt nicht eingehalten. 3. Entgegen der Meinung der Revision erübrigt sich eine Angabe der Art und Anzahl der unter den Automatenaufstellvertrag (mit Ausschließlichkeitsabreden) fallenden Geräte auch nicht etwa deshalb, weil für die Kartellbehörden die wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Verträge auch ohne Kenntnis dieser Angaben offenkundig seien. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß die allgemeine Marktlage auch für die Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen in einem konkreten Einzelfall mit von Bedeutung sein könne; die Kartellbehörde müsse daher das Marktgeschehen beobachten und festgestellten Mißbräuchen entgegenwirken. Die Revision wendet sich im Ergebnis ferner ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht aufgrund der Verletzung der Formvorschrift des § 34 GWB den gesamten Automatenaufstellvertrag als nichtig angesehen hat (§ 125 BGB) und die Bestimmung des § 139 Hs. 2 BGB nicht hat durchgreifen lassen. Das Erfordernis der Schriftform nach § 34 GWB erstreckt sich, wie zu Ziff.III, 2 ausgeführt worden ist, grundsätzlich auf den gesamten Vertrag. Daß es sich bei dem hier in Frage stehenden Automatenaufstellvertrag aber nicht um einen bloßen Rahmenvertrag handelt, zu dessen Ausführung die Vertragsparteien mündlich eine an sich selbständig gewollte Abrede über Art und Anzahl der aufzustellenden Automaten getroffen hätten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, wie im einzelnen zu Ziff.III V. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) des - wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 34 GWB für den gesamten Vertragsinhalt - nichtigen Ausschließlichkeitsvertrags in einen - der Schriftform nicht bedürftigen - Automatenaufstellvertrag ohne Ausschließlichkeitsklausel hat das Berufungsgericht abgelehnt. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - bereits aus Rechtsgründen eine Umdeutung des Rechtsgeschäfts auszuschließen sei, weil eine solche Umdeutung dem Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 34 GWB, die die Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde erleichtern solle, zuwiderlaufe. Das Berufungsgericht ist unabhängig hiervon in eingehender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Umdeutung daran scheitere, daß die Klägerin bei Kenntnis der Nichtigkeit des Ausschließlichkeitsvertrages den Abschluß eines Automatenaufstellvertrages ohne Ausschließlichkeitsbindung nicht gewollt hätte.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 20/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12. Mai 1976 Schnurr der Geschäftsstelle der Firma Eugenie Straße >HG i.L., Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen die ehemalige Gastwirtin Lina B| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. 2 Der KartellSenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer und die Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte und ihr damaliger Ehemann Ernst SeflHp hatten mit Vertrag vom 15. April 1964 das Hotel "Stadt Hmi" in SlHBigepachtet. Nach ihrer Scheidung von Ernst S€fl|Bhatte die Beklagte, die am 29. September 3 1968 Siegfried geheiratet hatte und von dem sie inzwischen geschieden ist, Hotel und Gaststätte Am 12, Oktober 1966 schloß die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Beklagten und ihrem damaligen Ehe- einer Laufzeit von 5 Jahren. Am 1. Juni 1969 schloß die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Beklagten Verwendung eines gleichlautenden Formulars - wiederum einen Automatenaufstellvertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren. In den - im wesentlichen übereinstimmenden Verträgen heißt es u.a.: "1. Der Gastwirt gewährt dem Aufsteller das ausschließliche Recht, ab - erster Vertrag: 15. Oktober 1966; zweiter Vertrag: 1. Juni 1969 - in der vorbezeichneten Gaststätte an den gemeinsam festgelegten Plätzen Spiel-, Musik, Unterhaltungs- und sonstige Automaten aufzustellen. Der Aufsteller zahlt an den Gastwirt bei jeder Abrechnung folgende Anteile der vorhandenen Bruttokasse nach vorherigem Abzug der Vergnügungssteuer, der Umsatzsteuer und der laufenden Gebühren: a) bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit nach Auffüllung der Zahlröhre - erster Vertrag: 30 % der Nettokasse; zweiter Vertrag: 30 % der Nettokasse -, allein betrieben. mann Ernst Sei einen Automatenaufstellvertrag mit (nunmehr verheiratete Frau B allein - unter 4 b) bei Musikautomaten - erster Vertrag: 30 % der Nettokasse; zweiter Vertrag: 30 % Nettokasse abzüglich auch GEMA-Gebühren -, c) bei Unterhaltungsautomaten - erster Vertrag: 30 % der Nettokasse; zweiter Vertrag: 30 % der Nettokasse, 3. die für die Aufstellung der Automaten am vereinbarten Platz erforderlichen Installationen und die dadurch entstehenden Kosten übernimmt der Aufsteller. Einen Wechsel des vereinbarten AufStellplatzes ist nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Die Auswahl der für die Gaststätte geeigneten Gerätetypen obliegt dem Aufsteller, er ist jederzeit zu dem Geräteaustausch berechtigt. 6. Der Gastwirt hat sämtliche aufgestellten Geräte während der gesamten Öffnungszeit der Gaststätte spielbereit zu halten. Ist eine Musikbox aufgestellt, wird er auf keine andere Art Musik darbieten. Der Gastwirt ist verpflichtet, während der Dauer dieses Vertrages in seiner Gaststätte ohne Zustimmung des Aufstellers weder eigene Spiel-, Musik-, Unterhaltungs- und sonstige Automaten aufzustellen noch einem Dritten die Aufstellung zu gestatten. 11. Wenn der Kasseninhalt eines oder mehrer Geräte nicht das für den Aufsteller erforderliche Rentabilitätsminimum erreicht, ist er berechtigt, diese Geräte nach einer Anzeigefrist von einer Woche abzuräumen. Die Abräumung einzelner Geräte berührt die übrigen Verpflichtungen des Gastwirtes aus diesem Vertrag hinsichtlich weiterer aufgestellter Geräte nicht. 5 12. Falls der Gastwirt sein Geschäft durch Veräußerung, Vermietung, Verpachtung oder aus sonstigem Rechtsgrunde einem Dritten überlassen will (sogenannte Rechtsnachfolger), so hat er dies dem Aufsteller rechtzeitig vorher anzuzeigen. Der Wirt hat außerdem dem Rechtsnachfolger seine Verpflichtung aus dem Vertrag in der Weise aufzuerlegen, daß der Rechtsnachfolger in die mit dem Aufsteller geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen eintritt, und zwar dergestalt, daß der Aufsteller berechtigt ist, von dem Nachfolger unmittelbar Erfüllung zu verlangen. Dabei bleibt der Gastwirt neben dem Rechtsnachfolger für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag gesamtschuldnerisch haftbar, sofern er nicht ausdrücklich aus der Haftung entlassen oder aber diese auf eine bestimmte Zeit abgekürzt wird. Das gleiche gilt, wenn der Gastwirt die Geschäftsführung einem anderen überläßt, einen Stellvertreter ernennt und/ oder einen Gesellschaftsvertrag (auch Stille Gesellschaft) abschließt. Die Aufgabe des Lokals ohne Übertragung auf einen Rechtsnachfolger entbindet nicht von den vertraglichen Pflichten. Der Aufsteller ist berechtigt, den Vertrag durch einen Nachfolger erfüllen zu lassen. 13. Ist der Gastwirt dem Aufsteller gegenüber zu dem Schadensersatz verpflichtet, so kann der Aufsteller unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens 70 % des ihm nach Abzug des Wirteanteils verbliebenen durchschnittlichen Einspielergebnisses beanspruchen; hat der Vertrag länger als ein Jahr bestanden, so ist das durchschnittliche Einspielergebnis nach dem der letzten 12 Monate zu ermitteln. Bei einem Verstoß des Gastwirtes, der das Ausschließlichkeitsrecht des Aufstellers verletzt oder zu dem Verlust des AufStellplatzes führt, und für den Fall der Verhinderung der Aufstellung aller oder einzelner Geräte verwirkt der Gastwirt eine Vertragsstrafe von 2.000,— DM. Hierdurch werden die Schadensersatzansprüche nicht berührt. -Allein zweiter Vertrag: Der § 12 und 13 dieses Vertrages gilt auch für den Fall, daß der Darlehensnehmer seine Gaststätte wegen Krankheit aufgibt. - 6 15. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr - soweit gesetzlich zulässig - eine der ungültigen Bestimmungen möglichst nahekommende als vereinbart. 17. Besondere Vereinbarungen: - erster Vertrag: Die Eheleute Ernst und Lina Seele erhalten vom Aufsteller ein Darlehen in Höhe von 8.000,— DM (Achttausend) . Dieses Darlehen wird mit dem 30 %-Anteil des Kassenerlöses der aufgestellten Automaten (Musikbox 2 Flipper 1 Fußballer 1 Geldspielgerät) getilgt. Sämtliche aus dem gegebenem Darlehen entstandenen Unkosten tragen die Eheleute Seele. - zweiter Vertrag: Zur Sicherung der Forderungen der oben genannten Aufsteilerin aus Darlehen, Vertragsstrafe, Schadensersatz usw. besteht der Sicherungsübereignungsvertrag vom 1. Juni 1969. Auch die vom Aufsteller gekaufte Musikbox (defekt) im Werte von 2.000,— DM wird bei Nichteinhaltung zurückgegeben und zwar 2.ooo,— DM zuzüglich Instandsetzungskosten. Bei vorzeitiger Aufgabe des Geschäfts ist der Restdarlehensbetrag sofort fällig. Bankzinsen." Am 31. Dezember 1970 gab die Beklagte den Hotelund Gaststättenbetrieb (im Einvernehmen mit der Verpächterin) auf. Die Nachfolger im Unterpachtverhältnis, die Eheleute Kroll, sind nicht in das Vertragsverhältnis der Klägerin eingetreten . Die Klägerin hat im ersten Rechtszug von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung des Automatenaufstellvertrages vom 1. Juni 1969, Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000,— DM, Rückzahlung von 2.000,— DM für die ihr von der Beklagten gemäß Vertrag vom 1. Juni 1969 verkaufte defekte Musikbox sowie Feststellung verlangt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen weiteren bis zu dem 31. Mai 1974 entstehenden Schaden zu ersetzen. Sie hat sich darauf berufen, daß die Beklagte vertragswidrig ihre Betriebsnachfolger (im Unterpachtsverhältnis) nicht zur Übernahme ihrer Verpflichtungen aus dem Automatenaufstellvertrag mit der Klägerin verpflichtet habe. Die Beklagte beruft sich darauf, daß sie sich nach Kräften bemüht habe, ihre Betriebsnachfolger zu dem Eintritt in den Automatenaufstellvertrag mit der Klägerin zu bewegen? das sei aber letztlich daran gescheitert, daß sich die Klägerin ihrerseits abredewidrig insoweit nicht auch bemüht habe. Im übrigen habe die Klägerin, so hat die Beklagte weiter vorgetragen, ihr zugesichert, daß sie aus ihrer vertraglichen Bindung frei sei, wenn sie -wie geschehen - die Darlehensrestschuld zurückzahle. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 23. Dezember 1971 und durch Schlußurteil vom 3. März 1972 der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit ihren Berufungen hat die Beklagte weiter geltend gemacht, daß der Automatenaufstellvertrag der durch § 34 GWB erforderten Schriftform nicht genüge; der schriftliche Vertrag enthalte weder die Art noch die Zahl der vom Vertrag erfaßten Automaten. Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Nach ihrer Meinung kommt es für die Inhaltsbestimmung der Hauptpflichten der Parteien nicht auf die Angabe von Art und Zahl der Automaten an? es genüge, daß in dem Vertrag / bestimmt sei, daß die AufStellplätze gemeinsam festzulegen seien. Im übrigen sei der zweite Vertrag vom 1. Juni 1969 lediglich in Fortsetzung des ersten Vertrages vom 12. Oktober 1966 abgeschlossen worden? er müsse als dessen Ergänzung angesehen werden; dieser erste Vertrag enthalte aber Art und Anzahl der aufzustellenden Automaten. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz über die ihr vom Landgericht zugesprochenen Zahlungsansprüche (24.645,24 DM neben Zinsen) hinaus - anstelle der vom Landgericht ausgesprochenen Feststellung - einen weiteren Zahlungsanspruch von 44.335,81 DM (nebst Zinsen) geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat - bis auf den Betrag von 2.000,— DM Rückzahlung für den verkauften Musikautomaten - die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiterhin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach Abschluß des zweiten Vertrags vom 1. Juni 1969 habe nur noch dieser Vertrag für das Vertragsverhältnis der Parteien maßgebend sein sollen, greift die Revision ohne Erfolg an. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Auslegung beider Verträge festgestellt, daß der neue Vertrag vom 1. Juni 1969 keinen Hinweis auf die Fortgeltung des ersten Vertrags vom 12. Oktober 1966 enthalte, vielmehr ein Vergleich beider Vertragsurkunden zeige, daß die Parteien mit Abschluß des zweiten Vertrags den 9 ersten Vertrag aufheben, ihn also gerade nicht hätten nur ergänzen wollen; denn der zweite Vertrag enthalte eine Regelung aller von den Parteien als regelungsbedürftig angesehenen Fragen, selbst der Hinweis auf den mit dem neuen Vertrag gleichzeitig am 1. Juni 1969 geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag fehle nicht. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie steht mit der Lebenserfahrung in Einklang, daß die Parteien mit dem neuen Vertragsabschluß dem Umstand Rechnung tragen wollten, daß die Beklagte nach ihrer Scheidung von Ernst Seele und ungeachtet ihrer Wiederverheiratung Hotel und Gaststätte allein betrieb und damit auch allein für die Einhaltung des Ausschließlichkeitsrechts der Klägerin verantwortlich war und schließlich auch allein die Rückzahlung des - anläßlich des ersten Vertragsabschlusses von der Klägerin gewährten -Darlehens aus den Kassenerlösen der Automaten vornehmen konnte. Dem entspricht die Parteibezeichnung des neuen Vertrages und die Neufassung seiner Ziff. 17. Selbst wenn, wie die Revision vorträgt, Sinn des zweiten Vertrages vom 1. Juni 1969 nur die Einfügung der ZusatzVereinbarung in Ziff. 13 sowie die Anpassung der Ziff. 17 gewesen sein sollte, so kann daraus keineswegs zwingend entnommen werden, daß der alte Vertrag vom 12. Oktober 1966 weiterhin hätte Gültigkeit behalten sollen; denn in den neuen Vertrag sind - worauf das Berufungsgericht mit Recht verwiesen hat - alle für das Vertragsverhältnis der Parteien maßgebenden Bestimmungen ausdrücklich, und zwar weitgehend wörtlich mitaufgenommen worden; ferner enthält (abgesehen von der Einfügung in Ziff. 13) der neue Ver- 10 trag, der - wie schon im ersten Vertrag - der Klägerin das Recht zur Aufstellung von Automaten ausschließlich, jedoch nunmehr - und insoweit abweichend vom ersten Vertrag - ab 1 • Juni 1969, also beginnend mit dem neuen Vertragsabschluß überträgt, nur solche Änderungen, die sich aus der veränderten Lage infolge der Betriebsfortführung allein durch die Beklagte ergeben haben. Dementsprechend geht es der Klägerin im Ergebnis auch nicht um eine Fortgeltung des gesamten Vertrages vom 12. Oktober 1966. Soweit die Klägerin, die sich während des gesaunten Rechtsstreits stets nur auf den Vertrag vom 1. Juni 1969 gestützt hatte, nunmehr eine Fortgeltung des alten Vertrags vom 12. Oktober 1966 anstrebt, geht es ihr allein um den indessen Ziff. 17 enthaltenen Satz "Dieses Darlehen wird mit dem 30 %-Anteil des Kassenerlöses der auf gestellten Automaten (Musikbox, 2 Flipper, 1 Fußballer, 1 Geldspielgerät) getilgt." Dabei geht es ihr auch insoweit nur um die darin enthaltene Angabe der aufgestellten Automaten (nach Art und Anzahl), weil die Kartellbehörde das Fehlen von Angaben über Art und Anzahl der dem Ausschließlichkeitsvertrag unterliegenden Geräte (wegen der Formvorschrift des § 34 GWB) beanstandet hatte. Daß aber allein diese Angabe in dem angeführten Satz Fortgeltung beanspruchen könnte, wenn der neue Vertrag alle übrigen Vertragspunkte selbständig bzw. in wörtlicher Wiederholung des ersten Vertrags enthält, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision auch nicht gehalten (§ 139 ZPO), auf seine diesbezüglichen Bedenken hinzuweisen. Zwar hatte das Berufungsgericht - zunächst von 11 einer anderen Rechtsauffassung ausgehend - eine umfangreiche Beweisaufnahme angeordnet, jedoch deren Durchführung abgebrochen und den Parteien die zwischenzeitlich eingegangene Stellungnahme der Kartellbehörde zugeleitet, in der aufgrund der Formvorschrift des § 34 GWB das Fehlen von Angaben über Art und Anzahl der (solchen Ausschließlichkeitsverträgen unterliegenden) Geräte beanstandet worden war. Damit war aber den Parteien hinreichend deutlich, auf welche Fragen es dem Berufungsgericht nunmehr ankam; das zeigen auch die anschließenden beiderseitigen Parteischriftsätze, die sich mit dieser Frage auseinandersetzen. Zu weiteren Hinweisen bestand für das Berufungsgericht keine Veranlassung. II. Das Berufungsgericht hat den danach allein maßgebenden Automaten-Aufstellvertrag vom 1.6.1969, aus dessen Nichterfüllung die geltend gemachte Schadensersatzforderung und die beanspruchte Vertragsstrafe allein hergeleitet werden könnten, wegen Nichteinhaltung der für den gesamten Vertragsinhalt durch § 34 GWB vorgeschriebenen Schriftform als nichtig angesehen? über Art und Zahl der den Vertragsgegenstand bildenden Geräte hätten sich die Parteien nur mündlich geeinigt, das Ergebnis dieser Einigung aber nicht in den Vertrag auf genommen. Eine Anwendung des § 139 Hs. 2 BGB sowie der entsprechenden Bestimmung der Nr. 15 des Vertrags hat das Berufungsgericht abgelehnt, da es sich hier nicht um die (Teil-) Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen handle, sondern der gesamte Vertrag nichtig sei. Eine Umdeutung des nichtigen Ausschließlichkeitsvertrags in einen Automatenaufstellvertrag ohne Ausschließlichkeitsbindung scheitert nach 12 Auffassung des Berufungsgerichts daran, daß die Klägerin - bei Kenntnis der Formnichtigkeit des Vertrags - einen Vertrag ohne Ausschließlichkeitsrecht nicht gewollt hätte. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Revisionsrügen bleiben ohne Erfolg. III. 1. Die Revision verkennt nicht, daß der strittige Automatenaufstellvertrag nach § 34 GWB der Schriftform bedarf, da er Wettbewerbsbeschränkungen der in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB bezeichneten Art enthält; die in dem Vertrag enthaltene Ausschließlichkeitsbindung geht - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - über den Inhalt von aus Treu und Glauben hergeleiteten Nebenpflichten hinaus und führt zu einer Beschränkung des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 53, 304, 308 - Diskothek). Zu Unrecht meint die Revision jedoch, der Schriftform sei bereits dadurch genügt, daß in dem schriftlichen Vertrag durch die Angabe des Vertragsgegenstands -nämlich das Aufstellen von Spiel-, Musik-, Unterhal-tungs- und sonstigen Automaten in der Gaststätte ein gemeinsam festzulegenden Plätzen - und durch die Angabe der auf 5 Jahre vereinbarten Ausschließlichkeit Art und Dauer der Beschränkung ausreichend bestimmt seien? es sei nicht erforderlich, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die genaue Zahl der einzelnen Automaten schriftlich festzulegen; entscheidend für den Vertragsinhalt seien allein das Aufstellungsrecht und dessen Ausschließlichkeit, ferner die Vertragsdauer und die Höhe der Gewinnbeteiligung; dagegen sei die Anzahl der einzelnen Automaten unerheblich, zu demal 13 diese jeweils nur im Einverständnis der Parteien fest-gelegt werden könne. 2. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 26. Februar 1970 (aaO) ausgeführt hat, unterliegt ein Vertrag, der Wettbewerbsbeschränkungen der in § 18 GWB bezeichneten Art enthält, in seinem gesamten Inhalt dem Erfordernis der Schriftform des § 34 GWB, da andernfalls den Kartellbehörden und Gerichten eine Überprüfung des gesamten Vertrags nach Maßgabe des § 18 GWB unmöglich ist. Dementsprechend müssen auch alle Nebenabreden schriftlich niedergelegt werden, die für die Entscheidung der Kartellbehörden und Gerichte Bedeutung erlangen können; nur solche Nebenabreden, die schlechterdings keinen Einfluß auf die Entschließung der zuständigen Stellen haben können, ob eine Mißbrauchsverfügung nach § 18 GWB zu erlassen ist, sind formfrei (BGHZ 54, -145, 148, 149 - Biesenkate) . Zu solchen für die Entscheidung von Kartellbehörden und Gerichten zweifelsfrei unerheblichen Nebenabreden gehört jedoch - nach den rechtsirrturnsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - die Einigung der Parteien über Art und Zahl der unter den Automatenaufstellvertrag fallenden Geräte nicht. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehört die Angabe von Art und Anzahl der Automaten zur notwendigen Beschreibung des Gegenstands des vertraglich festgelegten Leistungsaustauschs. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß als Hauptverpflichtung des Auto-matenaufstellers die Lieferung und Aufstellung der Automaten sowie die Zahlung der Wirteanteile und als Hauptverpflichtung des Gastwirts die Eingliederung der von ihm spielbereit zu haltenden Geräte in seine Gastwirtschaft und die Beachtung des Ausschließlichkeits- 14 rechts des Automatenaufsteilers festgestellt. Diese Hauptpflichten erfahren aber, nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, ihre nähere Bestimmung erst durch die Festlegung der Art und der Anzahl der Automaten, auf die sich diese Verpflichtungen beziehen. Wieviel Geräte der im Vertrag angeführten Gerätearten tatsächlich Gegenstand des Vertrags sind, kann -wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat - aus dem Automatenaufstellvertrag nicht ohne weiteres entommen werden. Weder der Hinweis auf die Einigung der Vertragsparteien über die AufStellplätze in Nr. 1 Abs. 1 des Vertrags noch die Vereinbarung der (prozentual bestimmten) Wirteanteile in Nr. 1 Abs. 2 des Vertrags besagt hierzu etwas Abschließendes. Das wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt; sie meint jedoch zu Unrecht, eine solche ausdrückliche Angabe von Art und Anzahl der Automaten sei überflüssig, weil sie sich aus den Begleitumständen, nämlich aus dem bei Abschluß des neuen Vertrags vom 1.6.1969 in der Gast Stätte bereits vorhandenen Automatenbestand, aus der räumlichen Beschränkung der Gaststätte und aus der gesetzlichen Beschränkung der behördlichen Betriebserlaubnis auf höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte, ergäben . Ob dem aus der Sicht der Vertragsparteien, denen diese Begleitumstände bekannt gewesen sind, gefolgt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Für die durch § 34 GWB vorgeschriebene Schriftform für den gesamten Vertragsinhalt genügt es jedenfalls nicht, wenn sich die für die Bestimmung des beiderseitigen Leistungs 15 austauschs maßgebenden Kriterien erst aus weiteren - außerhalb des im übrigen schriftlich festgelegten Vertragstextes liegenden - Begleitumständen ergeben. Das Erfordernis der Schriftform soll, wie bereits ausgeführt worden ist, den Kartellbehörden und Gerichten eine umfassende Prüfung des Vertrags nach Maßgabe des § 18 GWB ermöglichen. Das setzt aber voraus, daß in dem Vertrag alle zur Kennzeichnung und Beschreibung der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen maßgebenden Kriterien enthalten sind. Ebensowenig wie mündliche Nebenabreden formlos Vorbehalten werden können, können Angaben, die den Vertragsgegenstand erst näher konkretisieren, nur deshalb von der schriftlichen Niederlegung des Vertrags ausgenommen werden, weil sie sich für die Vertragsparteien nach den ihnen bekannten Begleitumständen von selbst verstehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtungen). In einem solchen Fall müssen zu demindest diese den Vertragsinhalt konkretisierenden Begleitumstände im schriftlichen Vertrag festgehalten werden; andernfalls ist die durch §34 GWB vorgeschriebene Schriftform für den von Parteien selbst als maßgeblich erachteten Vertragsinhalt nicht eingehalten. 3. Entgegen der Meinung der Revision erübrigt sich eine Angabe der Art und Anzahl der unter den Automatenaufstellvertrag (mit Ausschließlichkeitsabreden) fallenden Geräte auch nicht etwa deshalb, weil für die Kartellbehörden die wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Verträge auch ohne Kenntnis dieser Angaben offenkundig seien. Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts können die Kartellbehörden die ihnen obliegenden Prüfungsaufgaben regelmäßig nur dann ordnungs- gemäß wahrnehmen, wenn sich aus den Automatenaufstellverträgen die Art und Anzahl der erfaßten Geräte ergibt. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß die allgemeine Marktlage auch für die Beurteilung der Eingriffsvoraussetzungen in einem konkreten Einzelfall mit von Bedeutung sein könne; die Kartellbehörde müsse daher das Marktgeschehen beobachten und festgestellten Mißbräuchen entgegenwirken. Das sei ihr, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, nur möglich, wenn sie wisse, was auf dem Markt tatsächlich geschehe; dazu gehöre auf dem Gebiet der AutomatenaufStellung nicht nur die Kenntnis, in wievielen Verträgen Ausschließlich-keitsvereinbarungen enthalten seien; die Kartellbehörden müßten vielmehr auch wissen, welchen tatsächlichen Umfang und welche wirtschaftliche Bedeutung diese Vereinbarungen hätten; sie müßten also auch die Zahl der Geräte und ihre Art kennen, die von der Ausschließlichkeitsbindung betroffen seien; denn nur dann könnten sie ermessen, was wirklich am Markt geschehe und ob die jeweils in Frage stehenden Beschränkungen unwesentlich seien oder bereits Maßnahmen der Mißbrauchsaufsicht erforderten; es mache einen wesentlichen Unterschied, ob zu dem Bestand eines Automatenaufsteilers etwa 100 Verträge mit jeweils nur einem Musikautomaten oder etwa 50 Verträge mit 50 Musikautomaten und mit 200 weiteren Geräten gehörten. Das läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden . IV. Die Revision wendet sich im Ergebnis ferner ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht aufgrund der Verletzung der Formvorschrift des § 34 GWB den gesamten Automatenaufstellvertrag als nichtig angesehen hat (§ 125 BGB) und die Bestimmung des § 139 Hs. 2 BGB nicht hat durchgreifen lassen. 17 Das Erfordernis der Schriftform nach § 34 GWB erstreckt sich, wie zu Ziff. III, 2 ausgeführt worden ist, grundsätzlich auf den gesamten Vertrag. Von der Nichtigkeitsfolge des § 125 S. 1 BGB wird daher das gesamte - unter § 18 GWB fallende - Ausschließlichkeitsgeschäft erfaßt, also die - das Erfordernis der Schriftform begründende - Ausschließlichkeitsklausel mit allen dazugehörigen und in ihrer sachlichen Gestaltung von der Ausschließlichkeitsvereinbarung abhängigen Vertragsbestimmungen. Hierzu zählen u.a. die Abreden aus deren behaupteter Verletzung die Klägerin die Klageansprüche herleitet. Insoweit ist daher für eine Anwendung des § 139 Hs. 2 BGB kein Raum. Eine Teilnichtigkeit könnte in Frage kommen, wenn der Mangel der Schriftform eine Nebenabrede betrifft, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt ist; die Nichtigkeit einer solchen selbständigen Nebenabrede muß nicht auch die Nichtigkeit des Hauptgeschäfts nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRÜR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtung). Eine solche selbständig gewollte Nebenabrede kann insbesondere in einem - aufgrund eines Rahmenvertrags geschlossenen - Einzelvertrag liegen; die wegen Formmangels eintretende Nichtigkeit dieses Einzelvertrags hat dann nicht auch die Nichtigkeit des Rahmenvertrags zur Folge (vgl. BGH GRÜR 1968, 95, 102 - Büchereinachlaß? ferner BGH LM Nr. 42 zu § 139 BGB). Daß es sich bei dem hier in Frage stehenden Automatenaufstellvertrag aber nicht um einen bloßen Rahmenvertrag handelt, zu dessen Ausführung die Vertragsparteien mündlich eine an sich selbständig gewollte Abrede über Art und Anzahl der aufzustellenden Automaten getroffen hätten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, wie im einzelnen zu Ziff. III 18 ausgeführt worden ist (a.A. OLG Düsseldorf BB 1975, 1079, 1080 - Automatenaufstellvertrag). Mit ihrer Meinung, daß es sich bei dem Automatenaufstellvertrag um einen bloßen Rahmenvertrag handle, setzt sich die Revision im übrigen in Widerspruch zu ihrem (zu Ziff. III, 2 erörterten) Vorbringen, Art und Anzahl der unter den Automatenaufstellvertrag fallenden Geräte ergebe sich bereits aus den Begleitumständen bei Vertragsabschluß, so daß es insoweit überhaupt keiner besonderen Abrede bedurft habe. V. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) des - wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 34 GWB für den gesamten Vertragsinhalt - nichtigen Ausschließlichkeitsvertrags in einen - der Schriftform nicht bedürftigen - Automatenaufstellvertrag ohne Ausschließlichkeitsklausel hat das Berufungsgericht abgelehnt. Auch die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - bereits aus Rechtsgründen eine Umdeutung des Rechtsgeschäfts auszuschließen sei, weil eine solche Umdeutung dem Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 34 GWB, die die Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde erleichtern solle, zuwiderlaufe. Das Berufungsgericht ist unabhängig hiervon in eingehender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Umdeutung daran scheitere, daß die Klägerin bei Kenntnis der Nichtigkeit des Ausschließlichkeitsvertrages den Abschluß eines Automatenaufstellvertrages ohne Ausschließlichkeitsbindung nicht gewollt hätte. Diese tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Mit ihren Angriffen gegen die vom Berufungsgericht 19 vorgenommene Würdigung versucht die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen. VI. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Fischer Sprenkmann Ballhaus Kellermann v. Gamm