BUNDESGERICHTSHOF
2047
BESCHLUSS
KZR 19/97
vom 19. Juni 1997
in dem Rechtsstreit
Robert
kstraße
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Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Kollegen,
und
gegen
und Z(e.V., gesetzlich vertre-ten durch den 1. Vorsitzenden Franz FflHfliHH/
Straße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Kollegen, BH
und
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 1997 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Dr. Melullis, Starck und Dr. Bornkamm
beschlossen:
Der als Gegenvorstellungen zu behandelnde Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. April 1997 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt.
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Gründe :
I. Der Kläger ist der einzige in München ansässige Verein, der die Ausübung des Trabrennsports ermöglicht.
Der Beklagte, ein Trabertrainer, mietete von dem Kläger durch einen bis 31. Dezember 1995 befristeten Vertrag zwei Pferdestallungen. Mit Schreiben vom 9. Juni 1995 teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß das Mietverhältnis nach Ablauf der Vertragsdauer nicht fortgesetzt werde.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 24. April 1997 verurteilt, die beiden Pferdestallungen zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Es hat zugleich entschieden, daß der Wert der Beschwer des Beklagten 60.000.- DM nicht übersteigt.
Der Beklagte hat bei dem Bayerischen Obersten Landes-gericht Revision eingelegt und zugleich beantragt, den Wert der Beschwer auf über 60.000.- DM festzusetzen und die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweilen einzustellen. Den Einstellungsantrag hat er damit begründet, daß ihm die Räumung der Stallungen einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Verlust der Stallungen würde dazu führen, daß die Besitzer der von ihm trainierten Pferde diese abziehen würden. Dadurch würde er schlagartig seine sämtlichen Einnahmen verlieren.
Durch Beschluß vom 27. Mai 1997 hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Einstellungsantrag des Beklagten abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antrag könne nicht entsprochen werden, weil der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag ge-
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stellt habe, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zu demutbar gewesen wäre. Auf die Frage, ob der weitere Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000,-- DM festzusetzen, begründet sei, komme es daher nicht mehr an.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1997 an das Bayerische Oberste Landesgericht hat der Beklagte beantragt,
den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 27. Mai 1997 dahingehend abzuändern, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24. April 1997 einstweilen eingestellt wird.
Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, es treffe nicht zu, daß ihm in der Berufungsinstanz ein Vollstreckungs-schutzantrag möglich und zu demutbar gewesen sei. Mit einer Verurteilung habe er, nachdem er in der ersten Instanz obsiegt habe, nicht rechnen müssen. Das Berufungsgericht habe in keiner Weise erkennen lassen, daß es nicht im Sinne des Beklagten entscheiden werde. Dem Beklagten sei auch erst nach Erlaß des Berufungsurteils bewußt geworden, welche Auswirkungen die Räumung der Stallungen für ihn haben würde. Er habe mit einem Wechsel des Vorstands bei dem Kläger gerechnet und damit, daß ein neuer Vorstand das Räumungsverlangen fallen lassen werde. Er habe auch nicht vorhergesehen, daß die Besitzer der von ihm trainierten Pferde die Räumung der Stallungen zu dem Anlaß nehmen würden, das Vertragsverhältnis zu ihm zu lösen. Darin sei er erst nach Erlaß des Berufungsurteils eines anderen belehrt worden.
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Der Kläger hat zu dem Einstellungsantrag des Beklagten nicht Stellung genommen.
Am 10. Juni 1997 hat das Bayerische Oberste Landesgericht beschlossen, daß der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Revision des Beklagten zuständig ist.
II. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung bleibt ohne Erfolg.
1. Nach § 719 Abs. 2 ZPO ordnet das Revisionsgericht auf Antrag nach Einlegung der Revision an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einem solchen Antrag ist nach der gefestigten Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn der Schuldner anderweit bestehende Möglichkeiten zur Wahrung seiner Interessen nicht genutzt hat. So wird der Vollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich dann versagt, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug durch einen Antrag nach § 712 ZPO, der ähnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO, den dort vorgesehenen Vollstreckungsschutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zu demutbar war. Hierfür ist auch die Erwägung maßgebend, daß über den Antrag nach § 712 ZPO regelmäßig aufgrund mündlicher Verhandlung und somit nach zuverlässiger Sicherung rechtlichen Gehörs des Vollstreckungsgläubigers entschieden wird, so daß auch dessen Interessen angemessen berücksichtigt werden können, was im Verfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise möglich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.1996
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- VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103, m.w.N.). Falls im Berufungsverfahren ein Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt worden ist, wird deshalb eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO im wesentlichen nur noch in Fällen möglich sein, in denen der Stellung eines Antrags nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren erhebliche Hindernisse entgegenstanden.
2. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hätte während des Berufungs-rechtszuges durch einen Antrag nach § 712 ZPO verfolgt werden können. Das ist nicht geschehen.
Dafür, daß der Antrag nach § 712 ZPO nicht möglich oder nicht zu demutbar gewesen wäre, hat der Beklagte keine ausreichenden Gründe dargelegt. Die von ihm jetzt vorgetragenen Umstände, aus denen er die ihm durch die Vollstreckung drohenden, nicht zu ersetzenden Nachteile herleitet, hätte er bereits während des Berufungsverfahrens geltend machen können. Darauf, daß das Berufungsgericht in seinem Sinne entscheiden werde, konnte und durfte sich der Beklagte nicht verlassen. Ebensowenig durfte er davon ausgehen, daß er bei einem ihm ungünstigen Urteil auch ohne Gewährung von Vollstreckungsschutz nicht gezwungen sein werde, dauerhaft die Stallungen räumen zu müssen. Das behauptete Verhalten der Besitzer der von dem Beklagten trainierten Pferde war für ihn vorhersehbar, zu demal er selbst - ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils
- im Verfahren geltend gemacht hatte, daß die Nutzung der gemieteten Pferdestallungen Voraussetzung dafür sei, daß er seine Pferde trainieren und seinem Beruf als Trabertrainer nachkommen könne. Diese Umstände mußten den Beklagten veranlassen, alle möglichen und zu demutbaren Maßnahmen zur Sicherung seiner Interessen zu treffen und damit
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insbesondere auch den Antrag nach § 712 ZPO zu stellen. Es war nicht Sache des Berufungsgerichts, den Beklagten auf die Möglichkeit, einen solchen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, hinzuweisen.
Zu berücksichtigen ist schließlich auch, daß bei der Entscheidung über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung das Interesse eines Gläubigers, zu dessen Gunsten ein Urteil eines Oberlandesgerichts ergangen ist, an einer unverzüglichen Rechtsverfolgung regelmäßig Vorrang hat (vgl. BGH, Beschl. v. 24.9.1996 - KZR 19/96,
WuW/E 3096, 3098 - Remailing).
Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der weitere Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer heraufzusetzen, Aussicht auf Erfolg hat.
Starck
Geiß
v. Üngern-Sternberg
Bornkamm
Melullis