BGH · KZR 19/83 vom 06.11.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

Hierzu stellt die Beklagte, ebenso wie die übrigen SCHUFA-Gesellschaften, Daten über auf genommene Kredite und deren Abwicklung sowie andere für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit maßgebliche Angaben zusammen, die sie von den mit ihr arbeitenden Unternehmen erhält; sie erteilt ihren Vertragspartnern sowie den Vertragspartnern ihrer Schwestergesellschaften auf Anfrage Auskünfte über ihre gesammelten Daten. Die Beklagte ist dem Verlangen der Klägerinnen auf weitere Zusammenarbeit entgegengetreten und hat vorgetragen, die Klägerinnen seien als KreditVermittler, die grundsätzlich kein Kreditrisiko trügen, auf einem anderen Markt als die kreditgewährenden Banken tätig; für diese leisteten sie lediglich bei der Vorbereitung der auszuzahlenden Darlehen be tri ebs interne Vorarbeiten. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagte verurteilt, die Klägerinnen mit den bei ihr gespeicherten Daten gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren im gleichen Umfang wie Banken und Sparkassen zu beliefern. Die Klägerinnen seien, wie die Beweisaufnahme im ersten Rechtszug ergeben habe, von der Beklagten bei der Bekanntgabe der gespeicherten Daten abhängig, da sie eine ausreichende und zu demutbare anderweite Möglichkeit, die Daten zu erfahren, nicht hätten. Den Kreditvermittlern könne auch nicht zugemutet werden., in Zukunft als nach dem Kreditwesengesetz zulässige Zweigstellen der Teilzah lungs banken zu arbeiten, da sie dann Einnahme aus fälle hinnehmen müßten. Zwar stehe es der Beklagten frei, ihre Vertragspartner, die sie beliefern wolle, auszuwählen, aber auch die Klägerinnen könnten sich die Daten dadurch beschaffen, daß sie sich von ihren Kunden - in rechtlich zulässiger Weise - zur Einholung der Auskünfte bevollmächtigen ließen. 1. Das Berufungsgericht ist davon aus gegangen, daß die Beklagte als marktstarkes Unternehmen, von dem die Klägerinnen abhängig sind, Normadressat der Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB ist. 2. a) Das Berufungsgericht hat eine Gleichartigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB zwischen den Unternehmen der Klägerinnen und denen der Kreditinstitute bejaht. Es hat zur Begründung aus geführt, aus der Sicht der Beklagten könne es keinen Unterschied machen, ob der Nachfrager nach SCHUFA-Daten den Kredit selbst gewähre oder ob er nur bei dei* Vorbereitung der Kreditgewährung durch ein anderes Unternehmen tätig werde. Auch sei es für die Beklagte gleichgültig, ob sie die Rückmeldung über eine Kreditabwicklung von einem Kredit Vermittler Eine Gleichartigkeit der Unternehmen der Klägerinnen und der der Kreditinstitute für die Nachfrage nach den Auskünften der Beklagten wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn beide Unternehmens gruppen nach unternehmerischer Tätigkeit und wirtschaftlicher Funktion dieselben Aufgaben erfüllten (vgl. Anders als die Kreditinstitute gewähren sie aus ihrem Vermögen keine Darlehen und tragen auch nicht das damit verbundene Risiko der Abwicklung und der Rückzahlung. Diese den Klägerinnen auf Grund ihrer Funktion am Markt fehlende Möglichkeit unterscheidet sie von den Kreditinstituten bei der Weitergabe von Auskünften durch die Beklagte. c) Die Unterschiede in der Funktion werden auch nicht dadurch aufgehoben, daß Kreditvermittler gelegentlich von Banken Teile der Vermittlungsprovision erst nach Rückzahlung der Kredite ausgezahlt erhalten. Teilzahlungsbanken ohne Filialnetz vor einer Benachteiligung in dem Geschäft um die Konsumentenkredite durch Banken mit einem Filialnetz zu schützen, werden die Kreditvermittler in ihrer Funktion nicht den Kreditinstituten gleichartig. Auch wenn die Klägerinnen hierbei nach der Vermittlung Aufgaben erfüllen, die in anderen Fällen von Banken im eigenen Bereich durchgeführt werden, sind sie deshalb keine den Banken gleichartige Unternehmen. Auch die Tatsache, daß Kreditvermittler, die Zweigstellen von Banken betreiben, Auskünfte von der Beklagten erhalten können, ist nicht geeignet, die Klägerinnen als den Kreditinstituten gleichartige Unternehmen anzusehen. Nach Abschnitt 2 der ”Verlautbarung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen über die Auszahlung von Krediten durch Kreditinstitute über Kredit Vermittler” « Als Zweigstelle eines Kreditinstituts darf aber nach der "Verlautbarung" der Kredit Vermittler für seine Tätigkeit dem Kunden keine auf seine Tätigkeit bezogenen Kosten in Rechnung stellen. Er erhält als Zweigstelle einer Bank damit nicht nur eine andere Auf gaben st el lung, sondern dieser Unterschied wirkt sich auch auf den Vertrieb selbst aus, er darf nämlich kein besonderes Entgelt mehr verlangen. Die Auskünfte der Beklagten erhält er dann auch nicht mehr als "Kr edit Vermittler", sondern auf Grund des Anschlusses seines Betriebs an eine Bank, die mit der Beklagten zusammen arbeitet. Da das Berufungsgericht noch nicht darüber entschieden hat, ob die früher zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge fortbestehen und ob die Klägerinnen gegebenenfalls auf Grund dieser Verträge noch eine Belieferung mit den Auskünften der Beklagten verlangen können, war das Urteil nach alledem aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KlägerinnenBankenKreditvermittlerBerufungsgerichtKreditUnternehmenAuskunft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 6. November 1984 Walz, Jus ti zhaupt s ek x etar als Urkundsbeam ter der Geschäftsstelle kzr,..1?/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen 1. 2. Klägerinnen und Revisions beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt S0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Theune, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1983 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. Juni 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerinnen sind als Kreditvermittlerinnen tätig. Sie weisen interessierten Privatpersonen die Möglichkeit des Abschlusses von Darlehensverträgen, regelmäßig bis zur Höhe von 50.000,— DM, bei Banken, meistens Teilzahlungsbanken nach. Sie wählen die ihnen für die Darlehens wünsche der Kunden Jeweils geeignet erscheinenden Banken aus und bereiten die an die Banken gerichteten Kreditanträge der Kunden vor, die sie auch auf ihre Richtigkeit überprüfen. Die Beklagte ist eine der dreizehn in der Bereinigung der Deutschen Schutz gerne! ns chaften für allgemeine Kreditsicherung e.V." (Bundes-SCHUFA) zusammengeschlossenen regionalen SCHUFA-Gesells chaf ten. Die SCHUFA ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Gemeinschaftseinrichtung der kredit gewähr enden Wirtschaft, die mit Kreditinstituten und anderen Unternehmen der kreditgewährenden Wirtschaft zusammen arbeitet. Ihre Aufgabe liegt im Schutz der Vertragspartner vor Verlusten im Kreditgeschäft und in anderen Arten von Bankoder sonstigen Geschäften aus Lieferungen und Leistungen mit kreditorischem Risiko sowie im Schutz der Kreditnehmer vor einer übermäßigen Verschuldung. Hierzu stellt die Beklagte, ebenso wie die übrigen SCHUFA-Gesellschaften, Daten über auf genommene Kredite und deren Abwicklung sowie andere für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit maßgebliche Angaben zusammen, die sie von den mit ihr arbeitenden Unternehmen erhält; sie erteilt ihren Vertragspartnern sowie den Vertragspartnern ihrer Schwestergesellschaften auf Anfrage Auskünfte über ihre gesammelten Daten. Die Vertragspartner sind zur laufenden Unterrichtung der Beklagten verpflichtet. Die seit 1980 geltenden Richtlinien der SCHUFA-Gesellschaften sehen vor, daß Vertragspartner der SCHUFA-Gesellschaften nur sein kann, wer aus eigenen Mitteln Kredite herauslegt. bis zur Erledigung überwacht und Erkenntnisse aus solchen Kreditherauslagen an die SCHUFA-Gesellschäften meldet (A-Vertrag) bzw. wer ein kreditorisches oder geschäftliches Risiko trägt und über die gemachten Erfahrungen Meldungen an die SCHUF A- Ge Seilschaften erstattet (B-Vertrag). Die Klägerinnen bzw. die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2) waren als Repräsentanzen von Banken der Beklagten angeschlossen. Sie erhielten SCHUFA-Auskünfte, nachdem Teilzahlungsbanken für sie Patronatserklärungen abgegeben hatten. Die Beklagte kündigte im Jahre 1981 die Verträge Über die Zusammenarbeit mit den Klägerinnen auf. Die Klägerinnen begehren die weitere Mitteilung von Auskünften von der Beklagten. Sie haben vor getragen, sie müßten die Darlehensanträge vor der Weiterleitung an die Banken vorprüfen. Hierzu seien sie auf die schnell abruf-baren und umfassenden Auskünfte der Beklagten angewiesen. Ihre und die Wettbewerbsfähigkeit der mit ihnen zusammenarbeitenden Banken, die häufig nicht über ein Filialnetz verfügten, sei durch die Kündigungen in existenzgefährdender Weise gegenüber den Banken, die über ein Filialnetz verfügen, beeinträchtigt, die sich rasch bei einer Kredit-# nachfrage die erforderlichen Auskünfte von der Beklagten beschaffen könnten. Sie übten durch die Prüfung der Angaben der Kreditsuchenden und die Vorbereitung der DarlehensgeWährung eine den Banken gleichartige Tätigkeit aus. Ihre Kunden ermächtigten sie auch, die Über ihre Person gespeicherten Daten einzuholen. Die Beklagte ist dem Verlangen der Klägerinnen auf weitere Zusammenarbeit entgegengetreten und hat vorgetragen, die Klägerinnen seien als KreditVermittler, die grundsätzlich kein Kreditrisiko trügen, auf einem anderen Markt als die kreditgewährenden Banken tätig; für diese leisteten sie lediglich bei der Vorbereitung der auszuzahlenden Darlehen be tri ebs interne Vorarbeiten. Eine Zusammenarbeit mit den Klägerinnen im gleichen Umfang wie mit Banken sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie ihre Auskunftsmöglichkeiten auf den Meldungen ihrer Mitglieder Über die Kreditabwieklung aufbaue, während die Klägerinnen gleichwertige Auskunft nicht liefern könnten. Die Klägerinnen könnten auch ohne die begehrten Auskünfte ihre Funktion auf dem Markt erfüllen. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagte verurteilt, die Klägerinnen mit den bei ihr gespeicherten Daten gegen Zahlung der tarifmäßigen Gebühren im gleichen Umfang wie Banken und Sparkassen zu beliefern. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage, die Klägerinnen beantragen, die Revision zurück zwei sen. Ent schei dung s gründ e I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob noch vertragliche Beziehungen zwisehen den Parteien bestünden, die das Begehren der Klägerinnen rechtfertigen könnten. Die Beklagte sei bereits nach § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Satz 2 und Satz 1 GWB als marktstarkes Unternehmen verpflichtet, die Klägerinnen als den Banken und Sparkassen gleichartige Unternehmen im gleichen Umfang mit Auskünften zu beliefern wie diese. Die Klägerinnen seien, wie die Beweisaufnahme im ersten Rechtszug ergeben habe, von der Beklagten bei der Bekanntgabe der gespeicherten Daten abhängig, da sie eine ausreichende und zu demutbare anderweite Möglichkeit, die Daten zu erfahren, nicht hätten. Der Ausschluß der Klägerinnen von dem Informationssystem der Beklagten sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Kreditvermittler nähmen den Banken durch Ermittlung der persönlichen Umstände der Kreditnehmer und den Vergleich der persönlichen Auskünfte mit den eingeholten Auskünften eine erhebliche Vorarbeit bei der Entscheidung über die Kreditgewährung ab. Banken, zu demal solche ohne Filialnetz, seien nur unter erheblichem Mehraufwand in der Lage, die entsprechenden Arbeiten zu leisten. Den Kreditvermittlern könne auch nicht zugemutet werden., in Zukunft als nach dem Kreditwesengesetz zulässige Zweigstellen der Teilzah lungs banken zu arbeiten, da sie dann Einnahme aus fälle hinnehmen müßten. Auch Gesichtspunkte des Bankgeheimnisses und des Datenschutzes rechtfertigten den Abbruch der Beziehungen nicht, weil nicht festgestellt sei, daß die Klägerinnen weniger zuverlässig als die Banken seien, die die Auskünfte von der Beklagten erhielten. Zwar stehe es der Beklagten frei, ihre Vertragspartner, die sie beliefern wolle, auszuwählen, aber auch die Klägerinnen könnten sich die Daten dadurch beschaffen, daß sie sich von ihren Kunden - in rechtlich zulässiger Weise - zur Einholung der Auskünfte bevollmächtigen ließen. Auf diese Weise erhielten sie dann doch die Nachrichten, so daß es sachlich nicht gerechtfertigt sei, daß sie diese nicht auch selbst einholen könnten. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist davon aus gegangen, daß die Beklagte als marktstarkes Unternehmen, von dem die Klägerinnen abhängig sind, Normadressat der Vorschrift des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB ist. Diese Beurteilung läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision im Ergebnis nicht angegriffen. 2. a) Das Berufungsgericht hat eine Gleichartigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB zwischen den Unternehmen der Klägerinnen und denen der Kreditinstitute bejaht. Es hat zur Begründung aus geführt, aus der Sicht der Beklagten könne es keinen Unterschied machen, ob der Nachfrager nach SCHUFA-Daten den Kredit selbst gewähre oder ob er nur bei dei* Vorbereitung der Kreditgewährung durch ein anderes Unternehmen tätig werde. Auch sei es für die Beklagte gleichgültig, ob sie die Rückmeldung über eine Kreditabwicklung von einem Kredit Vermittler J0 oder einer kr edit gewähr enden Bank erhalte. Bei einem Rückkauf eines notleidend gewordenen Kredits durch den Kreditvermittler erhalte die Beklagte zudem ausreichende Information. b) Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Gleichartigkeit der Unternehmen der Klägerinnen und der der Kreditinstitute für die Nachfrage nach den Auskünften der Beklagten wäre nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann gegeben, wenn beide Unternehmens gruppen nach unternehmerischer Tätigkeit und wirtschaftlicher Funktion dieselben Aufgaben erfüllten (vgl. Urt. v. 18.9.1978 - KZR 17/77 = WuW/E BGH 1530, 1531 - Faßbierpflegekette). Der Beurteilung des Berufungsgerichts, dies sei für den im Streitfall zu beurteilenden Geschäftsverkehr der Belieferung mit Auskünften der Beklagten zu bejahen, kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nach ihrer Aufgabe ein Selbsthilfeunternehmen der kreditgewährenden Wirtschaft. Zu diesem Kreis gehören die Klägerinnen nicht. Anders als die Kreditinstitute gewähren sie aus ihrem Vermögen keine Darlehen und tragen auch nicht das damit verbundene Risiko der Abwicklung und der Rückzahlung. Sie bereiten vielmehr nur die Gewährung * von Krediten vor. Das Ergebnis ihrer Tätigkeit ist die Weiterleitung eines Kreditantrages an ein von ihnen ausgesuchtes Kreditinstitut. Ihre Funktion ist mit dieser Weiterleitung in der Regel erfüllt. Das hat auch zur Folge, daß sie die Beklagte nicht Über die Abwicklung des Kredites unterrichten können. Gerade diese Mitteilungen über den Verlauf eines Kreditverhältnisses sind aber für die Beklagte von besonderem Interesse. Sie sammelt diese Informationen, um sie bei Anfragen an diejenigen ihrer Anschlußpartner weiterzugeben, die ihrerseits aus der Abwicklung von bewilligten Darlehen Mitteilungen ihr liefern konnten. An diesem Austausch der Nachrichten, auf dem die Beklagte ihr System auf gebaut hat, können die Klägerinnen nicht teilnehmen, weil sie keine Nachrichten liefern können. Diese den Klägerinnen auf Grund ihrer Funktion am Markt fehlende Möglichkeit unterscheidet sie von den Kreditinstituten bei der Weitergabe von Auskünften durch die Beklagte. c) Die Unterschiede in der Funktion werden auch nicht dadurch aufgehoben, daß Kreditvermittler gelegentlich von Banken Teile der Vermittlungsprovision erst nach Rückzahlung der Kredite ausgezahlt erhalten. Die Kreditvermittler tragen nämlich damit nur das Risiko, daß ihre Vergütung aus fallen könnte, während die Banken das Risiko der Kreditgewährung schlechthin zu tragen haben (so auch Mestmäcker in ♦•Der vermittelte Kredit”, 1983, 135, 141). Das Gleiche gilt für den Fall des gelegentlich vereinbarten Rückkaufs eines notleidend gewordenen Kredits. Auch durch eine solche Vereinbarung werden Kreditvermittler nicht zu denjenigen, die den Kredit gewähren. Dadurch, daß die Klägerinnen, worauf die Revisions-erwiderung insbesondere verweist, teilweise Verwaltungs-, Erschließungs- und Werbefunktionen übernehmen, um Teilzahlungsbanken ohne Filialnetz vor einer Benachteiligung in dem Geschäft um die Konsumentenkredite durch Banken mit einem Filialnetz zu schützen, werden die Kreditvermittler in ihrer Funktion nicht den Kreditinstituten gleichartig. Auch dann treten nämlich die Klägerinnen nach ihrer Aufgabe und ihrer Stellung an den Markt heran, um Kredit such ende den Banken zuzuführen, die dann mit diesen DarlehensVerträge abschließen. Auch wenn die Klägerinnen hierbei nach der Vermittlung Aufgaben erfüllen, die in anderen Fällen von Banken im eigenen Bereich durchgeführt werden, sind sie deshalb keine den Banken gleichartige Unternehmen. Es verbleibt dabei , daß sie selbst die Kredite nicht her aus legen (dazu Hootz, BB Beilage 6/84, 1, 6). Auch die Tatsache, daß Kreditvermittler, die Zweigstellen von Banken betreiben, Auskünfte von der Beklagten erhalten können, ist nicht geeignet, die Klägerinnen als den Kreditinstituten gleichartige Unternehmen anzusehen. Das Bund es auf sicht samt für das Kreditwesen hat zwar zugelassen, daß Kredit Vermittler Zweigstellen von Banken im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 7 Kreditwesen ge setz sein können. Nach Abschnitt 2 der ”Verlautbarung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen über die Auszahlung von Krediten durch Kreditinstitute über Kredit Vermittler” « vom 24. August 1979 (abgedr. bei Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, LoseblattSammlung Kz 230) können Vermittler auf Grund besonderer Vereinbarungen mit dem Kreditinstitut ermächtigt werden, Über den Darlehensantrag nach eigener Prüfung zu entscheiden und für das 11 Kreditinstitut die Darlehens valuta an den Kunden auszuzahlen oder Tilgungsleistungen entgegenzunehmen. Als Zweigstelle eines Kreditinstituts darf aber nach der "Verlautbarung" der Kredit Vermittler für seine Tätigkeit dem Kunden keine auf seine Tätigkeit bezogenen Kosten in Rechnung stellen. Außerdem muß er. für den Kunden erkennbar als Zweigstelle des Kreditinstituts auf treten, er darf nicht ausschließlich im eigenen Namen ohne Hinweis auf seine Zweigstelleneigenschaft werben. Ein nach den Grundsätzen dieser "Verlautbarung” arbeitendei Kreditveraittler übernimmt bei seinem Auftreten am Markt damit eine völlig andere Funktion. Während Kredit -Vermittler, wie die Klägerinnen im Streitfall, mit mehreren Banken Zusammenarbeiten, arbeitet der Vermittler mit Zweigstelleneigenschaft nur mit einer Bank zusammen. Er muß dabei deutlich machen, daß er nicht mehr im eigenen Namen handelt. Er erhält als Zweigstelle einer Bank damit nicht nur eine andere Auf gaben st el lung, sondern dieser Unterschied wirkt sich auch auf den Vertrieb selbst aus, er darf nämlich kein besonderes Entgelt mehr verlangen. Der Kreditvermittler, der in zulässiger Weise eine Zweigstelle betreibt, wird damit einem Kreditinstitut zugeordnet. Als Zweigstelle eines Kreditinstituts hat aber ein "Kreditvermittler" keine echte Vermittlungsfunktion mehr, er ist nicht mehr auf dem Vermittlungs-markt tätig. Die Auskünfte der Beklagten erhält er dann auch nicht mehr als "Kr edit Vermittler", sondern auf Grund des Anschlusses seines Betriebs an eine Bank, die mit der Beklagten zusammen arbeitet. S0 12 III. Da das Berufungsgericht noch nicht darüber entschieden hat, ob die früher zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge fortbestehen und ob die Klägerinnen gegebenenfalls auf Grund dieser Verträge noch eine Belieferung mit den Auskünften der Beklagten verlangen können, war das Urteil nach alledem aufzuheben und der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung Über die Kosten der Revision zu übertragen. Pfeiffer Dr. Kellermann Theune Scholz-Hoppe Mees L