BGH · KZR 19/81 vom 29.06.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 1975, in ihrer Gaststätte "Zur Laterne" in die Dauer von zehn Jahren ausschließlich dem Kläger die Aufstellung von Automaten zu gestatten und bei vorzeiti ger Aufgabe der Gastwirtschaft für den Eintritt ihres Nachfolgers in diese Verpflichtung zu sorgen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag genüge nicht der Formvorschrift des § 34 GWB, da die Darlehensgewährung aus dem Automaten-Aufstellvertrag nicht ersichtlich sei. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es sich bei dem Automaten-Aufstellvertrag und dem Darlehensvertrag rechtlich um eine einheitliche Vereinbarung handelt. Der Revision kann darin zugestimmt werden, daß ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 34 GWB jedenfalls nicht vorliegen würde, wenn der Darlehensvertrag lediglich einen Beweggrund für den Abschluß des Automaten-AufStellvertrages bilden oder wenn man gar in dem Darlehensvertrag lediglich eine Ausweitung der durch den Automaten-Aufstellvertrag begründeten Geschäftsverbindung sehen würde. Dies ist indessen nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht über das Verhältnis der beiden Abreden und deren inneren Zusammenhang getroffen hat, nicht der Fall. Ohne das Zustandekommen der Darlehensabrede würden die Parteien den Automaten-Aufstellvertrag nicht geschlossen haben. Dies hat das Berufungsgericht nicht nur, wie die Revision meint, aus dem zeitlichen Zusammenhang der Vereinbarungen und dem Verzicht des Klägers auf Zinszahlungen für das Darlehen geschlossen. Es hat vielmehr diese beiden Umstände in die von ihm vorgenommene Gesamtbetrachtung der Interessenlage der Parteien einbezogen, die es als durch das Bestreben des Klägers, eine langfristige, ihm Einnahmen aus der Automatenaufstellung sichernde Bindung der Beklagten zu erzielen, und durch den Wunsch der Beklagten nach einer günstigen Finanzierungshilfe gekennzeichnet gesehen hat. In diese Gesamtbetrachtung fällt auch der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Rückzahlung des Darlehens absprachegemäß jedenfalls teilweise aus dem Wirtsanteil an den Automatenerträgen vorgenommen worden ist. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob diese Verrechnungsabrede zu dem formbedürftigen Inhalt des Vertragsverhältnisses zu rechnen ist und ihre fehlende schriftliche Niederlegung schon für sich einen Verstoß gegen das Formerfordernis des § 34 GWB darstellt, offen gelassen. eine Vereinbarung nicht ohne die andere abgeschlossen worden wäre, da die Gewährung des zinslosen Darlehens den von den Parteien gewollten Ausgleich für die zehnjährige Bindung der Beklagten darstellt. Die Revision, nach deren Auffassung der Darlehensvertrag allenfalls die Bedeutung eines Motivs für den Abschluß des Automaten-AufStellvertrages besitzt, versucht damit, ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen; dies ist ihr im Revisionsrechtszug verwehrt. Daß der Wortlaut der schriftlich niedergelegten Automaten-Auf-stellvereinbarung den Darlehensvertrag und demzufolge auch die wechselseitige Abhängigkeit der beiden Abreden voneinander nicht erwähnt, steht entgegen der Ansicht der Revision den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, sondern bildet vielmehr den Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob die Nichtaufnahme des Darlehensvertrages in die schriftliche Vereinbarung über die Automatenaufstellung einen Verstoß gegen die Formvorschrift des § 34 GWB darstellt. form des § 34 GWB bedarf.Seine Ansicht, daß auch die Darlehensabrede, ohne Rücksicht darauf, ob sie formell rechtlich selbständig ist, in die schriftliche Niederlegung der Vereinbarung hätte einbezogen werden oder, falls sie selbst schriftlich vereinbart worden ist, in dem Automaten-Aufstellvertrag hätte erwähnt werden müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Zitierte Normen

Schlagwörter

GWBDarlehensvertragBerufungsgerichtschriftlichAutomaten-AufstellvertragVereinbarungKlägerDarlehenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja GWB § 34 Laterne Der Schriftform bedarf auch ein rechtlich selbständiger Vertrag, der mit einer wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung (§ 18 GWB) in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht, sofern er Absprachen enthält, die für die kartellrechtliche Beurteilung der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung von Bedeutung sein können. In solchen Fällen ist der Schriftform nicht genügt, wenn der weitere Vertrag zwar schriftlich geschlossen, der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung aber kein Hinweis auf ihn zu entnehmen ist. BGH, ürt. v. 29. Juni 1982 - KZR 19/81 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 19/81 URTEIL Verkündet am 29. Juni 1982 Schwarz, Justizangestellte, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Automatenaufstellers Artur f Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen 1. den Gastwirt Jürgen SJ 2. die Gastwirtin Barbara S traß t Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1982 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann und die Richter Dr. Hesse und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagten verpflichteten sich durch schriftlichen Vertrag vom 25. November 1975, in ihrer Gaststätte "Zur Laterne" in die Dauer von zehn Jahren ausschließlich dem Kläger die Aufstellung von Automaten zu gestatten und bei vorzeiti ger Aufgabe der Gastwirtschaft für den Eintritt ihres Nachfolgers in diese Verpflichtung zu sorgen. Am selben Tage gewährte ihnen der Kläger aufgrund einer weiteren Vereinbarung ein zinsloses Darlehen von 10.000,— DM zur Anschaffung von Gaststätten inventar. Ob der Darlehensvertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen worden ist, ist ungeklärt; in dem Automaten-Auf-stellvertrag ist die Darlehensgewährung nicht erwähnt. Die Beklagten zahlten das Darlehen zurück, teilweise aus ihrem Anteil an den Automaten-Einspielergebnissen. 1979 gaben die Beklagten die Gaststätte auf. Ihr Nachfolger trat nicht in den Automaten-Aufstellvertrag ein. Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz geltend. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 4.724,28 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. November 1980 zu verurteilen. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vertrag genüge nicht der Formvorschrift des § 34 GWB, da die Darlehensgewährung aus dem Automaten-Aufstellvertrag nicht ersichtlich sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagten möchten die Revision zurückgewiesen haben. SS 4 - Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, daß es sich bei dem Automaten-Aufstellvertrag und dem Darlehensvertrag rechtlich um eine einheitliche Vereinbarung handelt. Vielmehr ist danach die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß die beiden Vereinbarungen rechtlich selbständig sind. Der Revision kann darin zugestimmt werden, daß ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 34 GWB jedenfalls nicht vorliegen würde, wenn der Darlehensvertrag lediglich einen Beweggrund für den Abschluß des Automaten-AufStellvertrages bilden oder wenn man gar in dem Darlehensvertrag lediglich eine Ausweitung der durch den Automaten-Aufstellvertrag begründeten Geschäftsverbindung sehen würde. Dies ist indessen nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht über das Verhältnis der beiden Abreden und deren inneren Zusammenhang getroffen hat, nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, beide Verträge seien Teile einer Gesamtvereinbarung gewesen. Ohne das Zustandekommen der Darlehensabrede würden die Parteien den Automaten-Aufstellvertrag nicht geschlossen haben. Darlehensgewährung und Ausschließlichkeitsbindung bedingten einander wechselseitig. Dies hat das Berufungsgericht nicht nur, wie die Revision meint, aus dem zeitlichen Zusammenhang der Vereinbarungen und dem Verzicht des Klägers auf Zinszahlungen für das Darlehen geschlossen. Es hat vielmehr diese beiden Umstände in die von ihm vorgenommene Gesamtbetrachtung der Interessenlage der Parteien einbezogen, die es als durch das Bestreben des Klägers, eine langfristige, ihm Einnahmen aus der Automatenaufstellung sichernde Bindung der Beklagten zu erzielen, und durch den Wunsch der Beklagten nach einer günstigen Finanzierungshilfe gekennzeichnet gesehen hat. In diese Gesamtbetrachtung fällt auch der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Rückzahlung des Darlehens absprachegemäß jedenfalls teilweise aus dem Wirtsanteil an den Automatenerträgen vorgenommen worden ist. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob diese Verrechnungsabrede zu dem formbedürftigen Inhalt des Vertragsverhältnisses zu rechnen ist und ihre fehlende schriftliche Niederlegung schon für sich einen Verstoß gegen das Formerfordernis des § 34 GWB darstellt, offen gelassen. Es hat diese Abrede lediglich als ein weiteres Anzeichen für den von ihm festgestellten "direkten" Zusammenhang zwischen Darlehens- und Automaten-Aufstellvertrag gewertet. Die Erwägungen des Berufungsgerichts laufen insgesamt darauf hinaus, daß Darlehens- und Automaten-AufStellvereinbarung zwar möglicherweise nicht Bestandteile eines einzigen, rechtlich einheitlichen Vertrages sind, daß sie aber nach dem aus den erörterten Umständen zu erschließenden Willen der Parteien eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bilden und daß jeweils die 6 - eine Vereinbarung nicht ohne die andere abgeschlossen worden wäre, da die Gewährung des zinslosen Darlehens den von den Parteien gewollten Ausgleich für die zehnjährige Bindung der Beklagten darstellt. Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie erscheint nach den aufgezeigten Umständen nicht nur möglich, sondern naheliegend. Die Revision, nach deren Auffassung der Darlehensvertrag allenfalls die Bedeutung eines Motivs für den Abschluß des Automaten-AufStellvertrages besitzt, versucht damit, ihre Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen; dies ist ihr im Revisionsrechtszug verwehrt. Daß der Wortlaut der schriftlich niedergelegten Automaten-Auf-stellvereinbarung den Darlehensvertrag und demzufolge auch die wechselseitige Abhängigkeit der beiden Abreden voneinander nicht erwähnt, steht entgegen der Ansicht der Revision den getroffenen Feststellungen nicht entgegen, sondern bildet vielmehr den Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob die Nichtaufnahme des Darlehensvertrages in die schriftliche Vereinbarung über die Automatenaufstellung einen Verstoß gegen die Formvorschrift des § 34 GWB darstellt. Diese Rechtsfrage hat das Berufungsgericht zutreffend beantwortet. Es geht zu Recht davon aus, daß die Automaten-AufStellvereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des § 18 GWB enthält, die zur Folge hat, daß der gesamte Vertrag der Schrift- 7 form des § 34 GWB bedarf. Seine Ansicht, daß auch die Darlehensabrede, ohne Rücksicht darauf, ob sie formell rechtlich selbständig ist, in die schriftliche Niederlegung der Vereinbarung hätte einbezogen werden oder, falls sie selbst schriftlich vereinbart worden ist, in dem Automaten-Aufstellvertrag hätte erwähnt werden müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie der erkennende Senat wiederholt ausgeführt hat, besteht der Zweck der Formvorschrift des § 34 GWB darin, es den Kartellbehörden und Gerichten zu erleichtern, sich Gewißheit über den Vertragsinhalt und über Ausmaß, Tragweite und Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkungen auf die Vertragspartner und auf die Wettbewerbsverhältnisse insgesamt zu verschaffen (vgl. z.B. BGHZ 53, 304, 306 - Diskothek; 54, 145, 148 - Biesenkate? 72, 371, 377 - Butaris? 77, 1, 6 - Preisblätter). Dieser Zweck würde vereitelt, wenn es zulässig wäre, wirtschaftlich untrennbar miteinander verbundene Vereinbarungen, deren Gesamtheit erst die volle wettbewerbliche Bedeutung der eingegangenen Bindungen erkennen läßt, durch Aufspaltung in mehrere rechtlich voneinander getrennte Verträge dieser kartellrechtlichen Überprüfung zu dem Teil zu entziehen, indem der die Bindungsvereinbarung enthaltende Teil der Absprache für sich schriftlich niedergelegt wird, während weitere, für die Beurteilung der wettbewerblichen Wirkungen der Bindung bedeutsame Teile des wirtschaftlich einheitlichen Vertragsgefüges entweder nur mündlich vereinbart oder, falls sie ihrerseits schriftlich niedergelegt worden sin<i nicht in dem ersten Vertrag erwähnt werden. Es ist daher ohne SS 8 - Bedeutung, ob der Darlehensvertrag mündlich oder, was das Berufungsgericht danach zu Recht offen gelassen hat, schriftlich in einer besonderen Urkunde abgeschlossen worden ist. Seine Nichterwähnung in dem Automaten-Aufstellvertrag hindert die Kartellbehörde und die Gerichte jedenfalls, ihn in die Überprüfung der Bindungsvereinbarung einzubeziehen. In welchem Umfange sich diese Bindung auf die Wettbewerbssituation der Beklagten auswirkte und ob diese Auswirkungen so beschaffen waren, daß ein Einschreiten der Kartellbehörde in Betracht zu ziehen war, ließ sich ohne Kenntnis des den Beklagten in Gestalt des Darlehens zugeflossenen Äquivalents nicht zuverlässig beurteilen. Deshalb ist die Rechtsauffassung des angefochtenen Urteils, daß sich das Formerfordernis des § 34 GWB auch auf die Darlehensvereinbarung erstreckt, und zwar ohne Rücksicht auf formelle rechtliche Selbständigkeit der beiden Absprachen, allein wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit der Absprachen voneinander und ihrer Bezogenheit aufeinander, und daß dem Formerfordernis nicht genügt ist, weil es an einer Erwähnung der Darlehensgewährung in dem Automaten-Aufstellvertrag fehlt, zu billigen. Die Klage ist deshalb zu Recht abgewiesen worden. Die Revision ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Hesse Scholz-Hoppe