BGH · KZR 19/79 vom 14.07.1980

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Leitsatz / Zusammenfassung

In dem Darlehensvertrag übernahmen die Beklagten die Verpflichtung, in der Gastwirtschaft "ununterbrochen und in fortlaufender Folge nur die Biere der Klägerin bis ein Jahr nach restloser Rückzahlung, mindestens aber 2.800 hl F|(P-Bier,f zu beziehen. Die Pächter verpflichteten sich hier, ihren gesamten Bedarf an Bier ausschließlich und ununterbrochen von der Klägerin zu beziehen, und gaben insoweit ein Vertragsstrafenversprechen ab (§ 11 des Pachtvertrages). Mit ihrer Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der im Darlehensvertrag vereinbarten Vertragsstrafe für die Zeit von Juni bis Dezember 1977 in Höhe von 4.650,60 DM nebst Zinsen verlangt. Sie sind beim Abschluß des Darlehens Vertrages als künftige Anbieter von Gaststättenbetriebsräumen aufgetreten und haben sich in dieser Eigenschaft jedenfalls dadurch im geschäftlichen Verkehr betätigt, daß sie die Verpflichtung übernommen haben, die künftigen Pächter ihrer Gaststätte - was dann auch tatsächlich geschehen ist - vertraglich zu binden, nur Biere der Klägerin zu beziehen und zu verkaufen. b) Aus dem Inhalt des DarlehensVertrages und des gleichzeitig abgeschlossenen VerwaltungsVertrages ergibt sich auch, daß zwischen den Parteien eine Ausschließlich-keitsvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB zustande gekommen ist. dem vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteil vom 25* November 1965 (KZR 11/64, LM GWB § 1 Nr. 8) zugrunde lag, erschöpften sich die Vertragsbeziehungen der Parteien nicht in der einseitigen Verpflichtung der Beklagten, als Verpächter ihres Gaststättenbetriebes den künftigen Pächtern der Gaststätte den Eintritt in eine Bezugsbindung aufzuerlegen, die die Klägerin mit anderen Pächtern vereinbart hat. Im vorliegenden Falle haben die Beklagten die wettbewerbsbeschränkenden Bindungen im Zusammenhang mit fortbestehenden Geschäftsbeziehungen zur Klägerin übernommen: Während die Klägerin neben der Gewährung eines Darlehens unter anderem zur Belieferung des jeweiligen Pächters der Gaststätte verpflichtet ist, haben die Beklagten der Klägerin ein ausschließliches Belieferungsrecht hinsichtlich der Gaststätte eingeräumt und sich verpflichtet, ihren Pächtern die mit dem Belieferungsrecht verbundene Ausschließlichkeitsbindung aufzuerlegen; außerdem räumten sie der Klägerin das Recht ein, in den Wirtschaftsräumen und an der Außenseite des Hauses ihre Reklame anzubringen, und verpflichteten sich, keine fremde Brauereireklame anzubringen oder anbringen zu lassen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt deshalb der die Bierbezugsverpflichtung und die Vertragsstrafenklausel enthaltende Darlehensvertrag der Schriftform des § 34 GWB mit der Folge, daß der gesamte Vertragsinhalt und nicht nur sein die Beschränkungen enthaltender Teil schriftlich niederzulegen ist; denn der Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt in erster Demgemäß reicht es im vorliegenden Falle aus, daß - wie unstreitig ist - der schriftlich abgefaßte Darlehensvertrag a31e Erklärungen der Parteien enthält, die den Inhalt ihrer Rechte und Pflichten festlegen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen, Sie meint lediglich, die nach dem Pachtvertrag gegenüber der Klägerin bestehende ausschließliche BezugsVerpflichtung der Pächter der Beklagten sei nichtig, weil diese für die Ausschließlichkeitsbindung von der Klägerin keine Gegenleistung erhielten. Diese Tatsache müsse den Beklagten zugute kommen; diese hätten nicht für den ausschließlichen Bierbezug der Pächter im Sinne der Klausel Nr. 3 des Darlehensvertrages "einzustehen", wenn die von den Pächtern eingegangene Verpflichtung nichtig sei. Mit diesem Angriff kann die Revision jedoch schon deshalb nicht durchdringen, weil ihrem Ausgangspunkt, die Ausschließlichkeitsbindung zugunsten der Klägerin in dem Pachtvertrag zwischen den Beklagten und den Pächtern sei nichtig, nicht zugestimmt werden kann. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, die Vertragsstrafe sei deshalb verfallen, weil die Pächter auf Veranlassung der Beklagten das in der gepachteten Gaststätte zu dem Ausschank kommende Bier nicht mehr von der Klägerin, sondern von einer anderen Brauerei beziehen. 1. Hierbei braucht die von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Angriffe gestellte Frage nicht entschieden zu werden, ob die Beklagten für das Verhalten ihrer Pächter einzustehen haben und die Vertragsstrafe schon mit dem Bezug fremden Biers durch die Pächter verwirkt ist. Die Vertragsstrafe ist jedenfalls deshalb verfallen, weil die Beklagten selbst ihre aus dem Darlehensvertrag folgenden Verpflichtungen im Sinne der Vertragsstrafenklausel verletzt haben: Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sollte die auf die Gaststätte bezogene Ausschließlichkeitsbindung nicht nur dann gelten, wenn die Beklagten die Gaststätte führten, sondern auch für den Fall der Verpachtung. keine fremden Biere zu beziehen* die Pflicht trat* alles zu unterlassen, was das Recht der Klägerin zur ausschließlichen Belieferung der Gaststätte und die dem Jeweiligen Pächter auferlegte ausschließliche Bierbezugsbindung beeinträchtigen konnte. Dementsprechend folgt aus dem in Nr. 3 Abs.k des Darlehensvertrages festgelegten Versprechen, bei "Bezug fremden Bieres” eine Vertragsstrafe zu zahlen, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) die Pflicht, die Vertragsstrafe Jedenfalls auch für den Fall zu zahlen, daß sie sich an dem vertragswidrigen Verhalten des Pächters aktiv beteiligen. § 9 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 AGBG kann die Unwirksamkeit nicht begründen, weil dem Berufungsgericht darin zuzustimmen ist, daß einerseits die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme der Vertragsstrafenklausel hat und andererseits die Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. c) Hiernach haben die Beklagten die Vertragsstrafe verwirkt, weil sie, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, darauf hingewirkt und erreicht haben, daß die Pächter ihrer Gaststätte das dort zu dem Verkauf kommende Bier nicht mehr von der Klägerin, sondern von einer anderen Brauerei beziehen. 2. Da auch die Höhe der zuerkannten Vertragsstrafe nicht zu beanstanden ist und das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen das Verschulden der Beklagten bejaht hat - insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen erweist sich die Klage in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfange als begründet und die Feststellungswiderklage als unbegründet.

Schlagwörter

GaststätteGWBDarlehensvertragBierParteiPächterKlägerinVertragsstrafeRevision

Volltext der Entscheidung

J BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES K ZR 19/79 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 14. Juli I960 Schnurr, JustizhauptSekretärin 1. 2. Ludwig H f Gisela H f beide wohnhaft traße A als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle > Beklagte, Widerkläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Brauerei Gebrüder Ffli oHG, WJ Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr v. Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Lohmann und Dr. Hesse für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, eine Brauerei, hat den Beklagten ein Darlehen zur Einrichtung einer Gaststätte in einem den Beklagten gehörigen Haus gewährt. Die Parteien schlossen hierzu am 9* Januar 1975 einen Darlehensvertrag über 28.000 DM und einen Verwaltungsvertrag. In dem Darlehensvertrag übernahmen die Beklagten die Verpflichtung, in der Gastwirtschaft "ununterbrochen und in fortlaufender Folge nur die Biere der Klägerin bis ein Jahr nach restloser Rückzahlung, mindestens aber 2.800 hl F|(P-Bier,f zu beziehen. - In Nachträgen vom 2. April 1975 und 8. Februar 1977 wurde der Darlehensbetrag um 4.000 DM und 5*000 DM auf insgesamt 37.000 DM aufgestockt und die BierbezugsVerpflichtung um 400 hl auf 3*200 hl erhöht. - In dem Darlehensvertrag heißt es weiter: nBei Bezug fremden Bieres haben Darlehensnehmer eine Vertragsstrafe bzw. Vergütung von 20 % des jeweiligen Brauereipreises für Bier - ortsüblicher Bierpreis - an die Brauerei zu zahlen, ohne daß dadurch die Bezugsverpflichtung erlischt. ... Sollten Darlehensnehmer während der Laufzeit dieses Vertrages das Geschäft an andere Personen abgeben, insbesondere verkaufen, verpachten oder durch Stellvertreter ausüben lassen, so haben diese die vertraglichen Verpflichtungen bei fortbestehender Eigenhaftung ihren Nachfolgern aufzuerlegen,M Im Verwaltungsvertrag übertrugen die Beklagten der Klägerin die Verwaltung ihrer Gaststätte, Die Klägerin wurde darin ermächtigt, die Auswahl des jeweiligen Gaststättenpächters und den Abschluß des Pachtvertrages namens und im Sinne des Verpächters vorzunehmen sowie die ordnungsgemäße Durchführung des Pachtvertrages zu überwachen, Bei der Durchführung ihrer Aufgaben sollte sie für zehn Jahre als Bevollmächtigte der Beklagten gelten und unwiderruflich befugt sein, sämtliche den Beklagten vertraglich zustehenden Rechte gegen den jeweiligen Pächter geltend zu machen, Ihr wurde außerdem das Recht zugesprochen, mit dem jeweiligen Pächter eine BierbezugsVereinbarung zu ihren Gunsten zu treffen. Auf der Grundlage der getroffenen Vereinbarungen wurden unter Mitwirkung der Klägerin mit Dritten wiederholt Pachtverträge geschlossen. Am 13. Januar 1977 kam es zu dem Abschluß eines Pachtvertrages zwischen den Beklagten und den Eheleuten den die Klägerin mitunterzeichnete. Die Pächter verpflichteten sich hier, ihren gesamten Bedarf an Bier ausschließlich und ununterbrochen von der Klägerin zu beziehen, und gaben insoweit ein Vertragsstrafenversprechen ab (§ 11 des Pachtvertrages). Mit Schreiben vom 26. Juni 1977 teilten die Beklagten der Klägerin mit, sie kündigten die Vertragsverhältnisse aus wichtigem Grunde mit Wirkung zu dem 30. Juni 1977. Ferner veranlaßten sie die Pächter, künftig ihre Biere von der BJpJI^-Brauerei zu beziehen. Die Klägerin trat der Kündigung entgegen und drohte mit Schreiben vom 14. Juli 1977 Schadensersatzansprüche an; ihr entstehe bei einem Reingewinn von 27,80 DM je hl Bier ein Schaden von 77.030,77 DM. Mit ihrer Klage hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der im Darlehensvertrag vereinbarten Vertragsstrafe für die Zeit von Juni bis Dezember 1977 in Höhe von 4.650,60 DM nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben Widerklage erhoben und beantragt festzustellen, daß der Klägerin über den eingeklagten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche zustünden. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.321,86 DM nebst Zinsen stattgegeben (Vertragsstrafe für die Monate Juli bis November 1977) und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es den Ausspruch über die Zinsen zugunsten der Beklagten änderte. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Widerklageantrag und den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist unbegründet. I. Das Berufvmgsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Darlehensvertrag mit der Bezugsbindung zustande gekommen und durch das Schreiben vom 26. Juni 1977 nicht wirksam gekündigt worden ist. 1„ Allerdings kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der §§ 18, 34 GWB seien unanwendbar, weil die Beklagten nicht die Unternehmenseigenschaft im Sinne dieser Vorschriften hätten* a) Die Beklagten haben ebenso wie die Klägerin den Darlehensvertrag nicht als "Privatleute" abgeschlossen, wie das Berufungsgericht meint, sondern als Unternehmen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob ein privater Hauseigentümer schon deshalb, weil er Räume zu dem Betrieb einer Gaststätte einrichtet und verpachtet, als Unternehmer im Sinne des § 18 GWB anzusehen ist. Im vorliegenden Falle haben sich die Beklagten nicht auf die Verpachtung einer Gaststätte beschränkt, sondern darüber hinaus aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen. Sie sind beim Abschluß des Darlehens Vertrages als künftige Anbieter von Gaststättenbetriebsräumen aufgetreten und haben sich in dieser Eigenschaft jedenfalls dadurch im geschäftlichen Verkehr betätigt, daß sie die Verpflichtung übernommen haben, die künftigen Pächter ihrer Gaststätte - was dann auch tatsächlich geschehen ist - vertraglich zu binden, nur Biere der Klägerin zu beziehen und zu verkaufen. Sie haben damit die Betriebsführung und den Betriebszuschnitt der Gaststätte mitgestaltet und insoweit einen Teil der unternehmerischen Entscheidung des künftigen Gaststättenunternehmers vorweggenommen (vgl. SenUrt. v. 11.4.78 - KZR 1/77, LM GWB § 18 Nr. 12). b) Aus dem Inhalt des DarlehensVertrages und des gleichzeitig abgeschlossenen VerwaltungsVertrages ergibt sich auch, daß zwischen den Parteien eine Ausschließlich-keitsvereinbarung im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB zustande gekommen ist. In Abweichung von der Fallgestaltung, die / dem vom Berufungsgericht zitierten Senatsurteil vom 25* November 1965 (KZR 11/64, LM GWB § 1 Nr. 8) zugrunde lag, erschöpften sich die Vertragsbeziehungen der Parteien nicht in der einseitigen Verpflichtung der Beklagten, als Verpächter ihres Gaststättenbetriebes den künftigen Pächtern der Gaststätte den Eintritt in eine Bezugsbindung aufzuerlegen, die die Klägerin mit anderen Pächtern vereinbart hat. Im vorliegenden Falle haben die Beklagten die wettbewerbsbeschränkenden Bindungen im Zusammenhang mit fortbestehenden Geschäftsbeziehungen zur Klägerin übernommen: Während die Klägerin neben der Gewährung eines Darlehens unter anderem zur Belieferung des jeweiligen Pächters der Gaststätte verpflichtet ist, haben die Beklagten der Klägerin ein ausschließliches Belieferungsrecht hinsichtlich der Gaststätte eingeräumt und sich verpflichtet, ihren Pächtern die mit dem Belieferungsrecht verbundene Ausschließlichkeitsbindung aufzuerlegen; außerdem räumten sie der Klägerin das Recht ein, in den Wirtschaftsräumen und an der Außenseite des Hauses ihre Reklame anzubringen, und verpflichteten sich, keine fremde Brauereireklame anzubringen oder anbringen zu lassen. Das bedeutet, daß das zwischen den Parteien begründete Vertragsverhältnis auf den gegenseitigen Austausch gewerblicher Leistungen zwischen den Vertragschließenden gerichtet ist, das die Beklagten - durch die vereinbarte Ausschließlichkeitsabrede - im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB beschränkt (vgl. das oben zitierte SenUrt. v. 11.4.78). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt deshalb der die Bierbezugsverpflichtung und die Vertragsstrafenklausel enthaltende Darlehensvertrag der Schriftform des § 34 GWB mit der Folge, daß der gesamte Vertragsinhalt und nicht nur sein die Beschränkungen enthaltender Teil schriftlich niederzulegen ist; denn der Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt in erster 7 Linie darin, den Kartellbehörden und Gerichten die Überprüfung der Verträge zu ermöglichen (BGHZ 53, 304, 306). Andererseits kann aber auch der Meinung der Revision, diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben, nicht gefolgt werden. Der Darlehensvertrag genügt der Formvorschrift des § 34 GWB„ a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 77, 1 Urt. v. 25.3.60 - KZR 17/79, WuW/E 1700) verlangt § 34 GWB nur eine schriftliche Abfassung des Vertrages, so wie er geschlossen ist. Die Vorschrift stellt keine Anforderungen an den Inhalt des Vertrags. Demgemäß reicht es im vorliegenden Falle aus, daß - wie unstreitig ist - der schriftlich abgefaßte Darlehensvertrag a31e Erklärungen der Parteien enthält, die den Inhalt ihrer Rechte und Pflichten festlegen. Der Umstand, daß der Preisvereinbarung in § 4 des DarlehensVertrages nicht unmittelbar die Höhe der jeweils zu berechnenden Verkaufspreise zu entnehmen ist und es, wie die Revision meint, unklar bleibt und zu Auslegungsschwierigkeiten kommen kann, was unter den ‘'allgemeinen Preisen ... für den Ort des Ausschanks bzw. Verkaufs” der Klägerin verstanden wird, ist für die Anwendung des § 34 GWB unerheblich. Insoweit ist hier ausschlaggebend, daß die Beklagten nichts dafür vorgetragen haben, die Parteien hätten mehr oder etwas anderes vereinbart als im vorliegenden Darlehensvertrag niedergelegt worden ist. b)Unter dem von der Revision herausgestellten Gesichtspunkt könnte sich allerdings die - unabhängig von § 34 GWB nach allgemeinen Grundsätzen zu beantwortende - Frage erheben, ob die getroffenen Abreden zu unbestimmt sind. Das aber ist nicht der Fall. Die Klausel ermöglicht eine Individualisierung der jeweils maßgebenden Preise. Hiervon sind die Parteien in den Vorinstanzen auch ausgegangen - 8 3. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Darlehensvertrag mit seiner Bezugsbindung und Vertragsstrafenklausel nach § 138 BGB nichtig ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen, Sie meint lediglich, die nach dem Pachtvertrag gegenüber der Klägerin bestehende ausschließliche BezugsVerpflichtung der Pächter der Beklagten sei nichtig, weil diese für die Ausschließlichkeitsbindung von der Klägerin keine Gegenleistung erhielten. Diese Tatsache müsse den Beklagten zugute kommen; diese hätten nicht für den ausschließlichen Bierbezug der Pächter im Sinne der Klausel Nr. 3 des Darlehensvertrages "einzustehen", wenn die von den Pächtern eingegangene Verpflichtung nichtig sei. Mit diesem Angriff kann die Revision jedoch schon deshalb nicht durchdringen, weil ihrem Ausgangspunkt, die Ausschließlichkeitsbindung zugunsten der Klägerin in dem Pachtvertrag zwischen den Beklagten und den Pächtern sei nichtig, nicht zugestimmt werden kann. Dem Verpächter steht es grundsätzlich frei, dem Pächter die Nutzung des Pachtgegenständes nur in bestimmtem Umfange oder mit bestimmten Beschränkungen und Verpflichtungen zu gewähren. Unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB ist es deshalb ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht zu beanstanden, wenn der Verpächter dem Pächter eine ausschließliche Bierbezugsverpflichtung auferlegt (vgl. BGHZ 54, 145, 155). Im vorliegenden Falle sind solche Umstände nicht ersichtlich und von der Revision nicht aufgezeigt worden. 4. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Vertragsbeziehungen mit der Klägerin durch ihre mit Schreiben vom 26. Juni 1977 ausgesprochene fristlose Kündigung nicht beendet, weil ihnen kein Kündigungsgrund zur Seite gestanden habe, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen. II. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, die Vertragsstrafe sei deshalb verfallen, weil die Pächter auf Veranlassung der Beklagten das in der gepachteten Gaststätte zu dem Ausschank kommende Bier nicht mehr von der Klägerin, sondern von einer anderen Brauerei beziehen. 1. Hierbei braucht die von der Revision in den Mittelpunkt ihrer Angriffe gestellte Frage nicht entschieden zu werden, ob die Beklagten für das Verhalten ihrer Pächter einzustehen haben und die Vertragsstrafe schon mit dem Bezug fremden Biers durch die Pächter verwirkt ist. Die Vertragsstrafe ist jedenfalls deshalb verfallen, weil die Beklagten selbst ihre aus dem Darlehensvertrag folgenden Verpflichtungen im Sinne der Vertragsstrafenklausel verletzt haben: a.) Nach § 3 Abs. 1 des Darlehens Vertrages haben sich die Beklagten verpflichtet, als Gegenleistung für die Gewährung des Darlehens in ihrer "Wirtschaft ~ dem dort festgelegten Umfange - nur Biere der Klägerin zu beziehen und zu verkaufen. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sollte die auf die Gaststätte bezogene Ausschließlichkeitsbindung nicht nur dann gelten, wenn die Beklagten die Gaststätte führten, sondern auch für den Fall der Verpachtung. Im letzteren Falle sollte sich allerdings der Inhalt der Verpflichtung der Beklagten dahin ändern, daß an die Stelle der unmittelbaren Bezugsbindung und des damit verbundenen Gebots, 10 s keine fremden Biere zu beziehen* die Pflicht trat* alles zu unterlassen, was das Recht der Klägerin zur ausschließlichen Belieferung der Gaststätte und die dem Jeweiligen Pächter auferlegte ausschließliche Bierbezugsbindung beeinträchtigen konnte. Dementsprechend folgt aus dem in Nr. 3 Abs. k des Darlehensvertrages festgelegten Versprechen, bei "Bezug fremden Bieres” eine Vertragsstrafe zu zahlen, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) die Pflicht, die Vertragsstrafe Jedenfalls auch für den Fall zu zahlen, daß sie sich an dem vertragswidrigen Verhalten des Pächters aktiv beteiligen. b) Bei dieser Auslegung bestehen gegen das Vertragsstrafenversprechen auch unter dem Gesichtspunkt, daß es Teil eines Formularvertrages ist, keine rechtlichen Bedenken. § 11 Nr. 6 AGBG, der Vertragsstrafenversprechen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam erklärt, greift nicht ein, weil diese Bestimmung nicht für Verträge gilt, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind (§ 28 Abs. 1 AGBG). § 9 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 AGBG kann die Unwirksamkeit nicht begründen, weil dem Berufungsgericht darin zuzustimmen ist, daß einerseits die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme der Vertragsstrafenklausel hat und andererseits die Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. c) Hiernach haben die Beklagten die Vertragsstrafe verwirkt, weil sie, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, darauf hingewirkt und erreicht haben, daß die Pächter ihrer Gaststätte das dort zu dem Verkauf kommende Bier nicht mehr von der Klägerin, sondern von einer anderen Brauerei beziehen. 11 2. Da auch die Höhe der zuerkannten Vertragsstrafe nicht zu beanstanden ist und das Berufungsgericht mit zutreffenden Gründen das Verschulden der Beklagten bejaht hat - insoweit erhebt die Revision auch keine Einwendungen erweist sich die Klage in dem vom Berufungsgericht zuerkannten Umfange als begründet und die Feststellungswiderklage als unbegründet. Die Revision der Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Pfeiffer Kellermann Vorsitzender Richter Dr. Frhr. v. Gamm sowie Richter am Bundesgerichtshof Hesse Lohmann befinden sich in Urlaub und sind daher an der Unterschrift verhindert, Pfeiffer