BGH · KZR 19/72 vom 21.01.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt den Verkehrsflughafen in nach der von ihr aufgestellten und von der Luftfahrtbehörde des Landes gemäß § 43 Luftverkehrs zulas sungs Ordnung vom 19. Die Beklagte ist ein ausländisches Luftfahrtunternehmen, das entsprechend den internationalen Abkommen über den Luftverkehr in der Bundesrepublik einen genehmigten Fluglinienverkehr unterhält (§21 LuftVG) und den Flughafen der Klägerin im Linienverkehr anfliegt. Ab November 1968 wurde im innerdeutschen Verkehr (ausgenommen Berlin) für den gewerblichen Luftverkehr als Teil der "Landegebühr" neben der bisher festgelegten fixen Landegebühr, die sich nach dem Höchstabfluggewicht eines Flugzeugs bemißt, ein nutzlastabhängiger Teil der Landegebühr entsprechend der Zahl der bei der Landung an Bord des Luftfahrzeugs befindlichen Fahrgäste in Höhe von 1,50 DM je Fluggast eingeführt. nach einer Besprechung im Februar 1968 über den Entwurf einer Neuregelung der Landegebühr im Bundesver-kehrsministerium, bei der zwischen der Behörde und den Luftverkehrsunternehmen keine Einigung erzielt wurde, wurde eine Neuregelung des Entgelts auch für den grenzüberschreitenden Verkehr im Jahre 1968 behördlich genehmigt, am 8. I* Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Unbilligkeit in der Handlungsweise der Klägerin liege darin, daß die Klägerin durch die Verlagerung der früheren Fluggastgebühr auf die Fluggesellschaften gegen das Prinzip der spezifischen Zuordnung der Flughafenentgelte zu Lasten der jeweiligen Leistungsempfänger verstoßen habe und ihr Verhalten daher einen Mißbrauch von Marktmacht, jedenfalls einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle, Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu den Luftfahrt-unternehmen privatrechtlicher Art sind und nach bürgerlichem Recht beurteilt werden. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Klägerin Änderungen ihrer Gebührenordnung, die im Verhältnis zu den Fluggesellschaften als genehmigte allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, zu Lasten der Beklagten nicht willkürlich und unter Mißachtung berechtigter Interessen ihres Vertragspartners vornehmen durfte. 2o Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht unter Würdigung der Entstehungsgeschichte der variablen Landegebühr fest, daß es sich bei ihr wirtschaftlich um ein Entgelt für die Leistungen handele, die vor dem 1. April 1969 als variable Landegebühr von der Beklagten zu zahlen sei, unter dem Gesichtspunkt des § 43 LuftVZO und dei Flughafenbenutzungsordnung der Klägerin. Wesentlich ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht, daß es sich bei dieser Forderung nicht nur um ein Entgelt für das bloße Starten und Landen der Luftfahrzeuge handelt. neben dem Fluggast auch das Luftfahrtunternehmen« Diese Auffassung ist für die Prüfung, ob der Flughafen das Entgelt für das Bereithalten der Einrichtungen, die zur Betreuung der Fluggäste auf dem Flughafen erforderlich sind, von den Luftfahrtunternehmen oder den einzelnen Fluggästen beanspruchen darf, maßgebend. 4« Die Inanspruchnahme der Beklagten auf Zahlung des Entgelts für die Benutzung der Fluggasteinrichtun-gen ist für sich allein nicht unbillig. a) Das Recht der Klägerin auf Bestimmung des Entgelts für das Starten und Landen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen, und zwar auch auf Bestimmung des Entgeltschuldners, ergibt sich aus dem Gesetz, insbesondere aus § 43 Abs. 1 LuftVZO. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung, aber auch zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des technisch nur einheitlich zu bewerkstelligenden Luftverkehrs in dem heute gegebenen Ausmaß ist dem Flughafen in die Hand gegeben, den in § 43 LuftVZO gekennzeichneten Vertragsinhalt in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, die nach Erteilung der Genehmigung für ihn selbst und für das Luftfahrtunternehmen, das den Flughafen benutzt, unter dem Vorbehalt, daß die Bestimmung der Billigkeit entspricht, verbindlich sind. der anderen Partei, die nicht willkürlichen Maßnahmen ausgesetzt sein darf, wird dadurch Rechnung getragen, daß ebenso wie bei der Leistungsbestimmung durch eine Partei kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung (§315 Abs* 1 BGB) die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist und die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs.3 Satz 1 BGB). Die Klagforderung ist daher ungeachtet des Widerspruchs der Beklagten gegen das geltend gemachte Entgelt aus Vertrag begründet, wenn die von der Klägerin getroffene und von der Luftfahrtbehörde genehmigte Regelung über die variable "Lande-gebühr" sich im Rahmen der Billigkeit hält. Die entsprechende behördliche Prüfung kann zwar mittelbar auch eine Abwägung der sich widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen des Flughafens und des Luftfahrtunternehmens zu dem Inhalt haben. Eine Prüfung des Inhalts der von einer Partei einseitig festgelegten Vertragsordnung durch das ordentliche Gericht ist nicht wegen seiner Bindung an rechtswirksame Verwaltungsakte ausgeschlossen« Die Überprüfung der von einer Partei einseitig festgelegten Entgeltordnung durch das ordentliche Gericht stellt keine Rechtskontrolle der Genehmigung dar« Eine unter anderen Gesichtspunkten erfolgte Mißbilligung einzelner vertraglicher Bestimmungen läßt die behördliche Genehmigung in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung, die sich auf das Verhältnis zu dem Genehmigungsempfänger beschränkt, unberührt. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit der Beförderung und der Besorgung der Beförderung von Personen befaßt« Hierunter sind nicht nur die Unternehmen zu verstehen, die die Personen unmittelbar von einem Ort zu dem anderen befördern oder diese Beförderung besorgen, sondern auch Unternehmen wie die Flughäfen, die die technischen Anlagen bereithalten und die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, deren die Träger der Luftverkehrsmittel und ihre Fluggäste notwendigerweise bedürfen, um den Zugang zu und den Abgang von den Luftfahrzeugen zu gewährleisten« Bei dieser Tätigkeit handelt es sich jedenfalls um Verkehrsnebenleistungen, die durch die Entgeltordnung vertraglich geregelt werden« Nach § 99 Abs« 1 GWB sind nicht lediglich die von den Verkehrsunternehmen untereinander (horizontal) geschlossenen Verträge, sondern auch ihre Verträge mit den Partnern, die die Verkehrsleistungen entgegennehmen, von der Anwendung des Kartellgesetzes befreit, wenn im übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (vgl« dazu Urteil des Senats vom 27.10.1972 - KZR 9/71 -, WuW/E BGH 1251). zur Verfügung halten muß, die den insgesamt anfallenden Verkehr sicher und rasch abzuwickeln gestatten, auf der anderen Seite aber die Luftfahrtunternehmen sich im Rahmen des internationalen Luftverkehrs in verschiedener Hinsicht aufeinander abzustimmen haben und bei dem Verkehr in der Bundesrepublik wegen der Monopolstellung der Verkehrsflughäfen auf die Benutzung dieser Häfen angewiesen sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die von der Klägerin der Beklagten in Form der variablen Landegebühr auferlegte Zahlungspflicht der Billigkeit entspricht, sind die hier gegebenen besonderen Verhältnisse von entscheidender Bedeutung: Da die Beklagte nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts infolge ihrer Bindung innerhalb der XATA durch Erhöhung der Preise auf den betroffenen Linien um die damals nur in der Bundesrepublik eingeführte variable Landegebühr diese Belastung ab 1. Sie mußte namentlich bei Verfolgung der von ihr vertretenen eigenen schutzwerten Interessen erwägen, daß die Bestimmung der Beklagten zu dem Leistungspflichtigen für die variable Landegebühr unter der erwähnten Voraussetzung die Folge haben mußte, daß diese sich für eine geraume Zeit nicht bei dem einzelnen Fluggast würde erholen können, und daß der Fluggast von einer Belastung befreit werden würde, die er bisher getragen hatte und bei einer abschließenden endgültigen Regelung auch wieder allein zu tragen haben würde. Dies schließt aber nicht aus, daß die Klägerin im Verhältnis zu der Beklagten verpflichtet ist, auf die in den Besonderheiten dieses Verkehrszweiges begründete Eigenart der Tarifgestaltung Rücksicht zu nehmen, soweit ihr das ohne unzu demutbare Beeinträchtigung ihrer Interessen möglich ist. In diesem Zusammenhang müßte aber geprüft werden, ob die Klägerin nicht wenigstens für eine Übergangszeit zur Schonung der Beklagten das Inkassoangebot unter einer gewissen, aber zu demutbaren Zurückstellung ihrer Interessen an der Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten entsprechend der näheren Ausgestaltung im Schreiben der Deutschen Lufthansa vom 15. V. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die von der Klägerin getroffene Regelung in Anbetracht des Umstandes, daß die Fluggesellschaften die zusätzliche Belastung nicht auf die Fluggäste abwälzen konnten, nicht der Billigkeit entsprach, so würde dies gleichwohl nicht ohne weiteres zur Abweisung der Klage führen. Mangels Einigung über die Schuldnerschaft blieb es nicht nur bei der Leistungsverweigerung seitens der Beklagten; vielmehr ist der Einzug von den nach übereinstimmender und zutreffender Ansicht letztlich für das Entgelt heranzuziehenden Fluggästen unnachholbar ganz unterblieben. Bei dieser Sachlage handelt es sich im Ergebnis nicht mehr allein um die Rechtfertigung der Bestimmung der Beklagten als Schuldnerin, sondern darüber hinaus um die Frage, welche der beiden Parteien das Risiko des endgültigen Ausfalls zu tragen hat, das mit der ein- seitigen Bestimmung in der Hinsicht verbunden ist, daß die getroffene Parteibestimmung nicht der Billigkeit entsprechen und damit unverbindlich gewesen sein konnte« Dieses Risiko wäre unter den gegebenen Umständen nicht allein wegen der Verfehlung der Bestimmung ohne weiteres der bestimmenden Partei ganz anzulasten« Es darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin möglicherweise mit Recht eine Neuregelung schon ab 1. Haben beide Parteien Anlaß gegeben, daß den Interessen des Partners nicht sachgemäß Rechnung getragen und damit eine entsprechende Regelung durch die Klägerin verhindert wurde, so bietet sich an, den hierdurch endgültig entstandenen Ausfall ebenfalls unter dem Gesichtspunkt eines billigen Ausgleichs aufzuteilen«

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 19/72 URTEIL Verkündet am 21. Januar 197^ Zug, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Flughafen GmbH, Flughafen, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer R< und RiflBB* Flughafen, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. gegen die SdHHHHB Luftverkehr AG C vertreten durch ihren Direktionspräsidenten Armin BaUHHI^B, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1974 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und die Richter Offterdinger, Ballhaus, Dr. Kellermann und Saiger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. März 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt den Verkehrsflughafen in nach der von ihr aufgestellten und von der Luftfahrtbehörde des Landes gemäß § 43 Luftverkehrs zulas sungs Ordnung vom 19. Juni 1964 - LuftVZO -(BGBl I S. 370) genehmigten Flughafenbenutzungsordnung. Entgelte für das Starten und Landen der Flugzeuge sowie für die Benutzung der Fluggasteinrichtungen erhebt die Klägerin nach der für die Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland (Bremen, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln/Bonn, München, Nürnberg und Stuttgart) einheitlich festgesetzten und ebenfalls nach § 43 LuftVZO behördlich genehmigten "Gebührenordnung für die Verkehrsflughäfen". Die Beklagte ist ein ausländisches Luftfahrtunternehmen, das entsprechend den internationalen Abkommen über den Luftverkehr in der Bundesrepublik einen genehmigten Fluglinienverkehr unterhält (§21 LuftVG) und den Flughafen der Klägerin im Linienverkehr anfliegt. Sie ist Mitglied der International Air *Transport Association - IATA -. Nach dem Inkrafttreten der Luftverkehrs zulas sungs-ordnung, die dem Flughafenunternehmer die Vorlage einer Benutzungsordnung und dem Unternehmer von Verkehrsflughäfen außerdem eine Regelung der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen an die Luftfahrtbehörde zu dem Zwecke ihrer Genehmigung vorschreibt (§43 LuftVZO), führten die deutschen Flughäfen im Jahre 1966 im grenzüberschreitenden Verkehr ein Entgelt in Höhe von 5,— DM je Fluggast für die Benutzung von Fluggas teinrichtungen ein. Dieses Entgelt wurde von den Flughäfen an Sonderschaltern von den Fluggästen kassiert. Ab November 1968 wurde im innerdeutschen Verkehr (ausgenommen Berlin) für den gewerblichen Luftverkehr als Teil der "Landegebühr" neben der bisher festgelegten fixen Landegebühr, die sich nach dem Höchstabfluggewicht eines Flugzeugs bemißt, ein nutzlastabhängiger Teil der Landegebühr entsprechend der Zahl der bei der Landung an Bord des Luftfahrzeugs befindlichen Fahrgäste in Höhe von 1,50 DM je Fluggast eingeführt. Nach verschiedenen, in den zuständigen internationalen Organisationen geführten Erörterungen Über die seit 1967 vorgelegten Vorschläge und Empfehlungen und 4 nach einer Besprechung im Februar 1968 über den Entwurf einer Neuregelung der Landegebühr im Bundesver-kehrsministerium, bei der zwischen der Behörde und den Luftverkehrsunternehmen keine Einigung erzielt wurde, wurde eine Neuregelung des Entgelts auch für den grenzüberschreitenden Verkehr im Jahre 1968 behördlich genehmigt, am 8. August 1968 veröffentlicht und zu dem 1. April 1969 in Kraft gesetzt. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Teils I (”Landegebühren") dieser Gebührenordnung (Nachrichten für Luftfahrer, Teil I, vom 8, August 1968; I - 205/68) lauten: "2. Die Landegebühr bemißt sich nach dem in der Zulassungsurkunde eingetragenen Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges und im gewerblichen Luftverkehr zusätzlich nach der Zahl der bei der Landung an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste, es sei denn, der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges erfolgte auf einem Flugplatz in Berlin (West).*1 ”4. Der Teil der Landegebühr, der sich nach der Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste bemißt, beträgt - sofern der vorausgegangene Start des Luft- fahrzeuges auf einem Flugplatz in der Bundesrepublik Deutschland ohne Berlin (West) erfolgt ist DM 1,50 - sofern der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges auf einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) gelegenen Flugplatz erfolgt ist DM 5,— Je Fluggast." Der Teil II, der die "Fluggastgebühr" regelte, entfiel ab 1. April 1969. Die Versuche der IATA, der Deutschen AG und anderer Luftverkehrsunternehmen, die Einführung der variablen Landegebühr durch die deutschen Flughäfen im internationalen Verkehr zu verhindern, blieben ohne Erfolg. Auch ihr Angebot, statt dieser Gebühr für die Flughäfen die Fluggastgebühr an ihren eigenen Schaltern zu kassieren, wurde nicht angenommen. Die Beklagte bezahlte, wie alle andern Luftverkehrsunternehmen, die weiter die deutschen Lufthäfen anflogen, die ab 1. April 1969 in Rechnung gestellte variable Luftlandegebühr nicht. Die Weigerung begründeten sie damit, daB die Fluggasteinrichtungen nicht von ihnen, sondern von den Fluggästen in Anspruch genommen würden; ferner könnten sie die sich ganz erheblich auswirkende Erhöhung nicht an die Fluggäste weitergeben, weil ihre Beförderungstarife durch die IATA verbindlich festgelegt seien und nur mit Zustimmung aller Mitglieder und mit Genehmigung der Regierungen der betroffenen Länder abgeändert werden könnten. Eine Abänderung sei für die Zeit ab 1. April 1969 mangels einer Einigung nicht möglich gewesen. Die Schaffung eines besonderen Deutschland-Tarifs hätte aber zu Wettbewerbsverzerrungen geführt; er wäre jedenfalls am Widerstand der Deutschen Lufthansa gescheitert. Mit der Klage macht die Klägerin die variablen Landegebühren nach der neuen Gebührenordnung für die Zeit vom 1. April 1969 bis 31* Dezember 1969 in Höhe von insgesamt 284.337,60 DM nebst Verzugszinsen gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen geltend. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidung^ gründe I* Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, eine Unbilligkeit in der Handlungsweise der Klägerin liege darin, daß die Klägerin durch die Verlagerung der früheren Fluggastgebühr auf die Fluggesellschaften gegen das Prinzip der spezifischen Zuordnung der Flughafenentgelte zu Lasten der jeweiligen Leistungsempfänger verstoßen habe und ihr Verhalten daher einen Mißbrauch von Marktmacht, jedenfalls einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle, 1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu den Luftfahrt-unternehmen privatrechtlicher Art sind und nach bürgerlichem Recht beurteilt werden. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Klägerin Änderungen ihrer Gebührenordnung, die im Verhältnis zu den Fluggesellschaften als genehmigte allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, zu Lasten der Beklagten nicht willkürlich und unter Mißachtung berechtigter Interessen ihres Vertragspartners vornehmen durfte. 2o Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht unter Würdigung der Entstehungsgeschichte der variablen Landegebühr fest, daß es sich bei ihr wirtschaftlich um ein Entgelt für die Leistungen handele, die vor dem 1. April 1969 von den Fluggästen durch die Fluggastgebühr entgolten worden seien. 3. a) Das Berufungsgericht prüft die von der Klägerin getroffene Bestimmving, daß die bisherige Fluggastgebühr seit dem 1. April 1969 als variable Landegebühr von der Beklagten zu zahlen sei, unter dem Gesichtspunkt des § 43 LuftVZO und dei Flughafenbenutzungsordnung der Klägerin. Es führt dazu aus, die Benutzungsordnung unterscheide zwischen den Gebühren für die Benutzung des Flughafens mit Luftfahrzeugen einerseits und für die Benutzung der Fluggasteinrichtungen andererseits; nur für die letzteren sei vorgesehen, daß Fluggäste mit Bestimmungsort im Ausland eine Fluggastgebühr zu entrichten hätten. Damit sei festgelegt, wem die Klägerin die Fluggasteinrichtungen überlasse und wer ihr dafür ein Entgelt schulde. Auch § 43 LuftVZO gehe von einer derartigen Aufteilung der Entgelte aus. Dementsprechend müsse sich die Ent-geltregelung an beide Gruppen von Benutzern wenden. Mit der "Umwandlung" der bis dahin von den Fluggästen geschuldeten und von ihnen eingezogenen Fluggastgebühr in eine von den Fluggesellschaften zu entrichtende variable Landegebühr sei die Klägerin von dem Grundsatz der spezifischen Zuordnung der Flughafenentgelte zu den jeweiligen Leistvingsempfängern abgewichen. b) Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Aus § 43 LuftVZO kann nicht die Zuordnung von Entgelten zu bestimmten Leistungsempfängern abgeleitet werden. Das Berufungsgericht beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Entscheidung des Senats vom 10. Juli 1969 - KZR 13/68 - (BB 1969, 1239)« Dort ist vielmehr ausgesprochen, daß zu den y Flughafeneinrichtungen, auf deren Benutzung das Luft-fahrtuntemehmen Anspruch hat, sowohl die Einrichtungen gehören, die zu dem Starten und Landen sowie zu dem Abstellen erforderlich sind, als auch diejenigen, die für die Verkehrsabfertigung einschließlich des ungehinderten Zu- und Abgangs der Fluggäste notwendig sind. Es kommt nicht auf die Bezeichnung des ab 1. April 1969 zusätzlich von den Luftfahrtunternehmen geforderten Entgelts als nLandegebühr" entscheidend an. Wesentlich ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht, daß es sich bei dieser Forderung nicht nur um ein Entgelt für das bloße Starten und Landen der Luftfahrzeuge handelt. Entscheidend ist vielmehr, daß das Starten und Landen von Flugzeugen im Passagierluftverkehr, wie ihn die Beklagte betreibt, notwendig auch solcher Einrichtungen bedarf, die dem geordneten Zu- und Abgang der Fluggäste und der Befriedigung ihrer damit verbundenen Bedürfnisse dienen. Die vom Berufungsgericht aus der unstreitigen Tatsache, daß es zur Aufnahme der ankommenden und zur Versammlung der abfliegenden Passagiere aufwendiger Anlagen bedarf, gezogene rechtliche Schlußfolgerung, Empfänger dieser Leistungen der Klägerin seien lediglich die Passagiere, wird von der Revision zu Recht angegriffen. Das Berufungsgericht verkennt, daß zu dem Anspruch der Luftfahrtunternehmen auf Benutzung der Flughafenreinrichtungen auch das Recht auf ungehinderten Zu- und Abgang der Passagiere gehört, und zwar als eigenes Recht des Luftfahrtunternehmens. Empfänger der mit den Fluggasteinrichtungen erbrachten Leistungen ist daher neben dem Fluggast auch das Luftfahrtunternehmen« Diese Auffassung ist für die Prüfung, ob der Flughafen das Entgelt für das Bereithalten der Einrichtungen, die zur Betreuung der Fluggäste auf dem Flughafen erforderlich sind, von den Luftfahrtunternehmen oder den einzelnen Fluggästen beanspruchen darf, maßgebend. Es wäre zwar nicht ausgeschlossen, das entsprechende Entgelt gesondert zu veranschlagen und unmittelbar von den Flugreisenden einzufordern, wie dies auch zeitweise vor dem 1. April 1969 gehandhabt worden ist« Diese Handhabung schließt aber nicht aus, Kosten der notwendigen Anlagen anteilig den Flugunternehmen in Rechnung zu stellen, die den Flughafen nicht nur zu dem Landen und Starten ihrer Flugzeuge, sondern auch zu dem Absetzen und zur Aufnahme ihrer Passagiere benutzen« Die Luftfahrtunternehmen können sich gegenüber dem Flughafen, der durch seine Einrichtungen das Starten und Landen der Passagierflugzeuge ermöglicht, daher nicht darauf berufen, sich nur mit der reinen Beförderung der Passagiere zu befassen, dem Lufthafen jedoch die Betreuung der Flugreisenden in dem Teil ihrer Reise überlassen zu wollen, der sich unmittelbar daran anschließt oder davor liegt« 4« Die Inanspruchnahme der Beklagten auf Zahlung des Entgelts für die Benutzung der Fluggasteinrichtun-gen ist für sich allein nicht unbillig. a) Das Recht der Klägerin auf Bestimmung des Entgelts für das Starten und Landen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen, und zwar auch auf Bestimmung des Entgeltschuldners, ergibt sich aus dem Gesetz, insbesondere aus § 43 Abs. 1 LuftVZO. Schon aufgrund der völkerrechtlichen Verpflichtungen (Art. 15 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt von Chicago vom 7. Dezember 1944, für die Bundesrepublik nach der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1956 in Kraft seit 8. Juni 1956, BGBl II, 934, und Art. 6 des hier maßgeblichen zweiseitigen Abkommens über den Luftverkehr zwischen der Bundesrepublik und der Schweiz vom 2. Mai 1956, BGBl 1957 II» S. 61), aber auch aufgrund der Unterwerfung der Klägerin unter bestimmte verwaltungsrechtliche Grundsätze ist die Klägerin nicht nur zu einheitlichen Bestimmungen über die Benutzung des Flughafens (Benutzungsordnung), sondern auch zur einheitlichen Bestimmung der in § 43 LuftVZO genannten Entgelte verpflichtet. Das Flughafenunternehmen steht als Partner einer Mehrzahl von Verkehrsunternehmen gegenüber, die sich ihrerseits in verschiedener Hinsicht, wie der Linienführung, Fahrplangestaltung und den Tarifen, aufeinander abzustimmen haben. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung, aber auch zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs des technisch nur einheitlich zu bewerkstelligenden Luftverkehrs in dem heute gegebenen Ausmaß ist dem Flughafen in die Hand gegeben, den in § 43 LuftVZO gekennzeichneten Vertragsinhalt in Form von allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen, die nach Erteilung der Genehmigung für ihn selbst und für das Luftfahrtunternehmen, das den Flughafen benutzt, unter dem Vorbehalt, daß die Bestimmung der Billigkeit entspricht, verbindlich sind. Der Widerspruch eines den Flughafen anfliegenden Luftfahrtunternehmens gegen eine einzelne Bestimmung dieser Bedingungen ist unerheblich; er vermag bei Benutzung des Flughafens den Abschluß eines Vertrages einschließlich der abgelehnten Bestimmung über die Entgeltregelung nicht zu hindern. Den Belangen - 11 der anderen Partei, die nicht willkürlichen Maßnahmen ausgesetzt sein darf, wird dadurch Rechnung getragen, daß ebenso wie bei der Leistungsbestimmung durch eine Partei kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung (§315 Abs* 1 BGB) die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist und die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB durch Urteil getroffen. Die Klagforderung ist daher ungeachtet des Widerspruchs der Beklagten gegen das geltend gemachte Entgelt aus Vertrag begründet, wenn die von der Klägerin getroffene und von der Luftfahrtbehörde genehmigte Regelung über die variable "Lande-gebühr" sich im Rahmen der Billigkeit hält. b) Die behördliche Genehmigung der einseitig festgelegten Entgeltregelung schließt ihre Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte nicht aus. Das Erfordernis der behördlichen Genehmigung sichert neben der Einhaltung internationaler Verpflichtungen vor allem die Wahrung öffentlicher Verkehrsinteressen. Die entsprechende behördliche Prüfung kann zwar mittelbar auch eine Abwägung der sich widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen des Flughafens und des Luftfahrtunternehmens zu dem Inhalt haben. Eine solche Abwägung erfolgt jedoch in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des öffentlichen Interesses und läßt im übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner freien Raum. Abgesehen davon ist zweifelhaft, ob die Abwägung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen schon im voraus im Rahmen der allgemeinen Uber- Prüfung in einem Genehmigungsverfahren vorgenommen werden kann« Selbst wenn in einem solchen Verfahren, wie hier, Verbände der betroffenen Unternehmen gehört werden, ist ein weiterer verwaltungsgerichtlicher Schutz der einzelnen Betroffenen doch nicht verbürgt (vgl« BVerwG VersR 1969, 25)# Eine Prüfung des Inhalts der von einer Partei einseitig festgelegten Vertragsordnung durch das ordentliche Gericht ist nicht wegen seiner Bindung an rechtswirksame Verwaltungsakte ausgeschlossen« Die Überprüfung der von einer Partei einseitig festgelegten Entgeltordnung durch das ordentliche Gericht stellt keine Rechtskontrolle der Genehmigung dar« Eine unter anderen Gesichtspunkten erfolgte Mißbilligung einzelner vertraglicher Bestimmungen läßt die behördliche Genehmigung in ihrer öffentlich-rechtlichen Wirkung, die sich auf das Verhältnis zu dem Genehmigungsempfänger beschränkt, unberührt. Die Genehmigung ihrerseits ändert nicht den privatrechtlichen Charakter der einseitigen Bestimmung des Unternehmens als Vertragsangebot und schließt die richterliche Inhaltskontrolle dieser Geschäftsbedingungen mit Blick auf die Wahrung elementarer Vertragsgerechtigkeit nicht aus. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 52, 86, 91; zur Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheit sgrundsatzes vgl. das Urteil vom 2. Juli 1959 - VII ZR 157/57 und BGHZ 52, 325, 330 ff). Die Ausführungen der Revision in der mündlichen Verhandlung geben dem Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. c) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die neue Entgeltregelung stelle eine unbillige Belastung der Beklagten dar, können keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht bei der nach §315 BGB gebotenen Billigkeitsprüfung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist« 5* Auf die von der Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift erhobenen kartellrechtlichen Einwendungen ist das Berufvmgsgericht nicht eingegangen, weil es aus anderen Gründen zur Abweisung der Klage gelangt ist (BU S# 46/47)# Sie sind auch unbegründet# Weder das Vorgehen der Arbeitsgemeinschaft deutscher Verkehrsflughäfen noch die Inanspruchnahme der Fluggesellschaften auf Zahlung der variablen Landegebühr unterliegt einer kartellrechtlichen Überprüfung aus den §§ 1, 22 und 26 Abs# 2 GWB. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet gemäß § 99 Abs# 1 GWB keine Anwendung# Die Befreiung nach § 99 Abs# 2 GWB kann daher gegenüber derjenigen nach Abs. 1 nicht als die speziellere Regelung angesehen werden, die als solche die Anwendung des Abs# 1 ausschlösse (vgl# dazu Urteil des Senats vom 27.10#1972 - KZR 9/71 -, WuW/E BGH 1250). Die Voraussetzungen des § 99 Abs# 1 GWB liegen hier vor. Die streitige Entgeltregelung bedarf aufgrund § 43 LuftVZO einer Genehmigung und die Einführung der variablen Landegebühr zu dem 1. April 1969 ist von der Luftaufsichtsbehörde genehmigt worden. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit der Beförderung und der Besorgung der Beförderung von Personen befaßt« Hierunter sind nicht nur die Unternehmen zu verstehen, die die Personen unmittelbar von einem Ort zu dem anderen befördern oder diese Beförderung besorgen, sondern auch Unternehmen wie die Flughäfen, die die technischen Anlagen bereithalten und die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, deren die Träger der Luftverkehrsmittel und ihre Fluggäste notwendigerweise bedürfen, um den Zugang zu und den Abgang von den Luftfahrzeugen zu gewährleisten« Bei dieser Tätigkeit handelt es sich jedenfalls um Verkehrsnebenleistungen, die durch die Entgeltordnung vertraglich geregelt werden« Nach § 99 Abs« 1 GWB sind nicht lediglich die von den Verkehrsunternehmen untereinander (horizontal) geschlossenen Verträge, sondern auch ihre Verträge mit den Partnern, die die Verkehrsleistungen entgegennehmen, von der Anwendung des Kartellgesetzes befreit, wenn im übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen (vgl« dazu Urteil des Senats vom 27.10.1972 - KZR 9/71 -, WuW/E BGH 1251). II. Bei der gerichtlichen Überprüfung der von der Klägerin getroffenen Entscheidung und bei der notfalls durch Urteil entsprechend § 315 Abs. 3 BGB vorzunehmenden Bestimmung sind die wirtschaftlichen Interessen beider Parteien in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung der diesem Vertragsverhältnis eigenen Besonderheiten zu würdigen und unter Anlegung eines objektiven Maßstabes abzuwägen (zu § 315 Abs. 3 BGB vgl. BGHZ 41, 271 m. Nachw. und LM BGB § 315 (Nr. 12) unter 2). Im vorliegenden Fall ist im Auge zu behalten, daß das Flughafenunternehmen auf der einen Seite Einrichtungen -15- zur Verfügung halten muß, die den insgesamt anfallenden Verkehr sicher und rasch abzuwickeln gestatten, auf der anderen Seite aber die Luftfahrtunternehmen sich im Rahmen des internationalen Luftverkehrs in verschiedener Hinsicht aufeinander abzustimmen haben und bei dem Verkehr in der Bundesrepublik wegen der Monopolstellung der Verkehrsflughäfen auf die Benutzung dieser Häfen angewiesen sind. Bei der Prüfung der Frage, ob die von der Klägerin der Beklagten in Form der variablen Landegebühr auferlegte Zahlungspflicht der Billigkeit entspricht, sind die hier gegebenen besonderen Verhältnisse von entscheidender Bedeutung: Da die Beklagte nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts infolge ihrer Bindung innerhalb der XATA durch Erhöhung der Preise auf den betroffenen Linien um die damals nur in der Bundesrepublik eingeführte variable Landegebühr diese Belastung ab 1. April 1969 auf ihre Passagiere nicht abwälzen konnte, führte ihre Bestimmung als Leistungspflichtige eine endgültige Regelung in dem Sinne herbei, daB die festgesetzte Landegebühr tatsächlich nicht mehr von den bisher Leistungspflichtigen, den Fluggästen, verlangt werden konnte. Denn von dem Zeitpunkt ab, in dem die einzelne Flugverkehrsgesellschaft zu dem Leistungspflichtigen für die Landegebühr bestimmt wurde, wurde diese Gebühr von dem einzelnen Fluggast nicht mehr erhoben und konnte von diesem auch nachträglich nicht mehr erhoben werden, weil das danach schon aus praktischen, rein tatsächlichen Gründen nicht mehr durchführbar war. Diese besondere Sachlage mußte sich die Klägerin bei der Ausübung ihres Bestimmungsrechts vor Augen halten und nach billigem Ermessen entsprechend berück- sichtigen. Sie mußte namentlich bei Verfolgung der von ihr vertretenen eigenen schutzwerten Interessen erwägen, daß die Bestimmung der Beklagten zu dem Leistungspflichtigen für die variable Landegebühr unter der erwähnten Voraussetzung die Folge haben mußte, daß diese sich für eine geraume Zeit nicht bei dem einzelnen Fluggast würde erholen können, und daß der Fluggast von einer Belastung befreit werden würde, die er bisher getragen hatte und bei einer abschließenden endgültigen Regelung auch wieder allein zu tragen haben würde. Der hier gegebene Widerstreit der beiderseitigen Interessen nötigte dazu, gegebenenfalls eine Übergangslösung ins Auge zu fassen, die einerseits die ins Gewicht fallende Belastung der Beklagten vermied und andererseits dem schutzwerten Interesse der Klägerin an einer zügigen Abfertigung der Fluggäste, wenn nicht in vollem Umfang, so doch für eine Übergangszeit in einem immerhin vertretbaren Umfang, Rechnung trug. Zwar ist es Sache der Beklagten, den Besonderheiten der Tarifgestaltung im internationalen Luftverkehr Rechnung zu tragen, denn die damit verbundenen Schwierigkeiten bilden einen Teil ihres Unternehmensrisikos. Dies schließt aber nicht aus, daß die Klägerin im Verhältnis zu der Beklagten verpflichtet ist, auf die in den Besonderheiten dieses Verkehrszweiges begründete Eigenart der Tarifgestaltung Rücksicht zu nehmen, soweit ihr das ohne unzu demutbare Beeinträchtigung ihrer Interessen möglich ist. Dies ergibt sich daraus, daß die internationalen Flughäfen als für ihre Leistung marktbeherrschende Partner sich nicht ganz von den besonderen Verhältnissen ablösen können. di© im internationalen Luftverkehr, vor allem aus Gründen der Verkehrssicherheit, eine gewisse Abstimmung in der Linienführung und Tarifgestaltung unter Aufsicht eines jeden der beteiligten Staaten erfordern. Die Interessen des Flughafens konnten es recht-fertigen, die durch die Einführung der Fluggastgebühr verursachte Behinderung des Verkehrsflusses zu dem 1. April 1969 zu Lasten der Beklagten zu beheben. Der Klägerin war es allein zur Schonung der Beklagten nicht zuzu demuten, eine solche Behinderung über eine angemessene Anpassungszeit hinaus hinzunehmen oder aber auf das entsprechende Entgelt so lange zu verzichten, bis die Luftfahrtunternehmen sich über eine entsprechende Flugpreiserhöhung allseits einverständlich geeinigt haben würden. In diesem Zusammenhang müßte aber geprüft werden, ob die Klägerin nicht wenigstens für eine Übergangszeit zur Schonung der Beklagten das Inkassoangebot unter einer gewissen, aber zu demutbaren Zurückstellung ihrer Interessen an der Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten entsprechend der näheren Ausgestaltung im Schreiben der Deutschen Lufthansa vom 15. Januar 1969 und den diesem beigefügten Vermerk vom 9. Januar 1969 (Anl. zu Bl. 290-292) hätte annehmen können oder Ihrerseits noch auf eine sachgerechte Ausgestaltung dieses Angebots hätte drängen müssen. Bei dem jetzigen Stand des Verfahrens ist es nicht notwendig, auf die eingehend begründeten Angriffe der Revision gegen die Würdigung der Aussage des Zeugen Radke einzugehen. Da teilweise eine Prüfung des bestrittenen und unter den aufgeführten Gesichtspunkten erheblichen Parteivortrags unterblieben ist, ist die Sache zu dem Zwecke der weiteren erforderlichen Feststellungen sowie der alsdann gebotenen Interessenabwägung zurückzuverweisen, und zwar an den 7. Senat des Oberlandesgerichts München, bei dem schon mehrere gleichgelagerte Ansprüche der Klägerin gegen andere Fluggesellschaften anhängig sind. V. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die von der Klägerin getroffene Regelung in Anbetracht des Umstandes, daß die Fluggesellschaften die zusätzliche Belastung nicht auf die Fluggäste abwälzen konnten, nicht der Billigkeit entsprach, so würde dies gleichwohl nicht ohne weiteres zur Abweisung der Klage führen. Die Besonderheit des Streitfalles liegt darin, daß die Leistung der einen Partei nicht allein nach ihrer Höhe unbestimmt war, vielmehr war auch offen, ob die Beklagte überhaupt als Schuldnerin des Entgelts für eine bestimmte Leistung in Anspruch genommen werden konnte oder ob für die hier streitige Zeitspanne das Entgelt statt der Beklagten andere Personen in angemessener Weise schuldeten. Mangels Einigung über die Schuldnerschaft blieb es nicht nur bei der Leistungsverweigerung seitens der Beklagten; vielmehr ist der Einzug von den nach übereinstimmender und zutreffender Ansicht letztlich für das Entgelt heranzuziehenden Fluggästen unnachholbar ganz unterblieben. Bei dieser Sachlage handelt es sich im Ergebnis nicht mehr allein um die Rechtfertigung der Bestimmung der Beklagten als Schuldnerin, sondern darüber hinaus um die Frage, welche der beiden Parteien das Risiko des endgültigen Ausfalls zu tragen hat, das mit der ein- seitigen Bestimmung in der Hinsicht verbunden ist, daß die getroffene Parteibestimmung nicht der Billigkeit entsprechen und damit unverbindlich gewesen sein konnte« Dieses Risiko wäre unter den gegebenen Umständen nicht allein wegen der Verfehlung der Bestimmung ohne weiteres der bestimmenden Partei ganz anzulasten« Es darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin möglicherweise mit Recht eine Neuregelung schon ab 1. April 1969 verlangen konnte, dazu aber der Genehmigung der Luftfahrtbehörde bedurfte und die Beklagte ihrerseits gehalten war, die von ihr angebotene Erhebung rechtzeitig anzubieten und ohne wesentliche Zusatzbelastung der Fluggäste durchzuführen. Haben beide Parteien Anlaß gegeben, daß den Interessen des Partners nicht sachgemäß Rechnung getragen und damit eine entsprechende Regelung durch die Klägerin verhindert wurde, so bietet sich an, den hierdurch endgültig entstandenen Ausfall ebenfalls unter dem Gesichtspunkt eines billigen Ausgleichs aufzuteilen« VI* Die Entscheidung über die Kosten der Revision war, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt, dem Berufungsgericht zu übertragen* Br. Fischer Offterdinger Ballhaus Dr* Kellermann Saiger