BGH · KZR 19/13 vom 08.04.2014

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Leitsatz / Zusammenfassung

Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Raum Strohn Kirchhoff Bacher Deichfuß Beglaubigt:

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Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 19/13 vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit OLG Frankfurt am Main - Az. 11 U 84/11 (Kart) vom 23.04.2013; LG Frankfurt am Main - Az. 3-4 O 108/10 vom 17.03.2011; Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Raum, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 53.136,54 € Raum Strohn Kirchhoff Bacher Deichfuß Beglaubigt: Bürk, Amtsinspektorin