BGH · KZR 18/84 vom 04.02.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Ist es mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Art. 30 ff, 85 EWG-Vertrag) vereinbar, in einen Lizenzvertrag eine vertragliche Abrede aufzunehmen, durch die sich der Lizenznehmer verpflichtet, Angriffe auf den Rechtsbestand lizenzierter, in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erteilter inhaltsgleicher technischer Schutzrechte des Lizenzgebers zu unterlassen? Eine von dritter Seite gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mit dem Klagepatent inhaltsgleiche Patente sind dem Kläger in mehreren Staaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erteilt worden. Die Beklagte zu 2) ist eine Maschinenfabrik, die Anlagen zur kontinuierlichen Herstellung von harten Schaumstoffplatten und -bahnen auf Polyurethanbasis produziert. Im Verlauf des Rechtsstreits nahmen die Parteien Vergleichsverhandlungen auf, die zu einer Vereinbarung führten, welche von der Beklagten zu 1) im Schreiben vom 9. 1. erteilt und/oder B^J^eine nicht-ausschließliche Freilizenz mit dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an die Abnehmer von von HflflHBP und/oder B^|^ gelieferten Doppeltransportband-Anlagen unter dem aus der Anmeldung vom 22.7.1965 hervorgegangenen Gebrauchsmuster Nr. 1 942 725 und dem gegebenenfalls daraus hervorgehenden deutschen Patent (heute DAS 1 247 612). SflHÜH^er teü t und/oder B^^fe eine nicht-ausschließliche kostenpflichtige Lizenz unter den entsprechenden ausländischen Gegenstücken zu angemessenen Bedingungen mit dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an die Abnehmer von von und/oder B^(^ ge- Soweit S^HHl für die Herstellung von Schaumstoffplatten Isocyanate direkt oder indirekt von B^jp bezieht und einsetzt, gilt die Zahlung des Kaufpreises für diese Isocyanate als Entrichtung der obigen Lizenzgebühr. April 1968 fristlos kündigte und die Vereinbarung außerdem mit Schreiben vom 26. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagten unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 9. Die Beklagten hätten dem Kläger arglistig eine offenkundige inländische Vorbenutzung vorgespiegelt; diese Täuschungshandlung sei für den Inhalt des Vergleichs vom 9. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die Nichtangriffsabrede in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 9. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Nichtangriffsabrede in Ziff.2 des Vertrages vom 9. April 1968 nicht nur die Inlandsschutzrechte des Klägers, sondern auch die in Ziff.1 des Vertrages genannten "entsprechenden ausländischen Gegenstücke", d.h. unter anderem auch mit den Inlandsschutzrechten inhaltsgleiche Schutzrechte des Klägers in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betrifft. Juli 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs.3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. April 1968 vereinbart ist, stelle eine mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) unvereinbare vertragliche Wettbewerbsbeschränkung dar. Die Frage, ob eine Nichtangriffsabrede, durch die sich der Lizenznehmer verpflichtet, Angriffe auf den Rechtsbestand ihm lizenzierter, in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestehender inhaltsgleicher technischer Schutzrechte des Lizenzgebers zu unterlassen, mit dem EWG-Vertrag vereinbar ist, hat der Gerichtshof der Gemeinschaften noch nicht entschieden.

Schlagwörter

HerstellungKlagepatentEuropäischeKlägerund/oderPartei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KZR 18/84 BESCHLUSS Verkündet am 4. Februar 1986 Walz , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1 der AG, vertreten durch ihren Vorstand, der Maschinenfabrik H^B GmbH, bBHBI, vertreten durch ihre Dr. Ferdinand und Josef RI St. Geschäftsführer Beklagte und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr gegen Kaufmann Heinz istraße Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm, Lohmann und Dr. Kellermann und den Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn beschlossen: Die Entscheidung über die Revision wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist es mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Art. 30 ff, 85 EWG-Vertrag) vereinbar, in einen Lizenzvertrag eine vertragliche Abrede aufzunehmen, durch die sich der Lizenznehmer verpflichtet, Angriffe auf den Rechtsbestand lizenzierter, in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erteilter inhaltsgleicher technischer Schutzrechte des Lizenzgebers zu unterlassen? 3 <3 Gründe: I. Der Kläger war Inhaber des am 22. Juli 1965 angemeldeten deutschen Patents 1 247 612 (Klagepatent), das ein Verfahren und eine Vorrichtung zur fortlaufenden Herstellung von kaschierten Platten aus Polyurethan-Hartschaum betrifft. Das Klagepatent ist inzwischen durch Zeitablauf erloschen. Eine von dritter Seite gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage ist in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Mai 1978 - Az. X ZR 84/74). Mit dem Klagepatent inhaltsgleiche Patente sind dem Kläger in mehreren Staaten innerhalb und außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erteilt worden. Der Kläger war ferner Inhaber des ebenfalls am 22. Juli 1965 angemeldeten und am 21. Juli 1966 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters 1 942 725, das eine Vorrichtung entsprechend dem Klagepatent zu dem Gegenstand hat. Das Gebrauchsmuster ist ebenfalls durch Zeitablauf erloschen. Die Beklagte zu 2) ist eine Maschinenfabrik, die Anlagen zur kontinuierlichen Herstellung von harten Schaumstoffplatten und -bahnen auf Polyurethanbasis produziert. Die Beklagte zu 1), die seit Mitte 1968 alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2) ist, liefert Rohstoffe zur Herstellung dieser Platten. 4 Anfang 1967 kam es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2), weil der Kläger die Beklagte zu 2) und Abnehmer der Beklagten zu 2) unter Berufung auf das deutsche Gebrauchsmuster 1 942 725 verwarnt hatte. Im Verlauf des Rechtsstreits nahmen die Parteien Vergleichsverhandlungen auf, die zu einer Vereinbarung führten, welche von der Beklagten zu 1) im Schreiben vom 9. April 1968 wie folgt niedergelegt ist: 1. erteilt und/oder B^J^eine nicht-ausschließliche Freilizenz mit dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an die Abnehmer von von HflflHBP und/oder B^|^ gelieferten Doppeltransportband-Anlagen unter dem aus der Anmeldung vom 22.7.1965 hervorgegangenen Gebrauchsmuster Nr. 1 942 725 und dem gegebenenfalls daraus hervorgehenden deutschen Patent (heute DAS 1 247 612). SflHÜH^er teü t und/oder B^^fe eine nicht-ausschließliche kostenpflichtige Lizenz unter den entsprechenden ausländischen Gegenstücken zu angemessenen Bedingungen mit dem Recht zur Vergabe von Unterlizenzen an die Abnehmer von von und/oder B^(^ ge- liefer ten Doppeltranspor tband-Anlagen. 2. und/oder verpflichten sich, die 3 5 - Löschungsklage gegen das Gebrauchsmuster 1 942 725 sowie die Einsprüche gegen DAS 1 247 612 zurückzuziehen. HflHP und/oder Bg||^verzichten auf direkte oder indirekte weitere Angriffe gegen die genannten Schutzrechte bzw. Patentanmeldungen. Berteilt SflHHHB auf das DBP 842 267 eine nicht-ausschließliche und nicht-übertragbare Lizenz zur Herstellung von Schaumstoffplatten. Die Lizenzgebühr beträgt 3 % vom Netto-Verkaufserlös der von SflHHHi hergestellten Schaumstoffplatten. Als Netto-Ver kaufserlös gilt der von BflHHHP in Rechnung gestellte Preis abzüglich der üblichen und tatsächlich gewährten Skonti, Rabatte zuzüglich Umsatzsteuer. Soweit S^HHl für die Herstellung von Schaumstoffplatten Isocyanate direkt oder indirekt von B^jp bezieht und einsetzt, gilt die Zahlung des Kaufpreises für diese Isocyanate als Entrichtung der obigen Lizenzgebühr. BfH^wird im Falle des Direktbezuges die Isocyanate zu Marktpreisen anbieten. 4. B^g^ verzichtet, aus der Verletzung dieses Schutzrechtes durch SHHI in der Vergangenheit Ansprüche gegen SflHIHiM un<^ seine Kunden geltend zu machen. verzichtet auf alle eventuellen ihr nach dem Urteil 4 O 46/67 vom 28.11.1967 des Landgerichts Düsseldorf zustehenden weiteren Schadensersatzansprüche . 6. Wegen der Kosten der Verfahren 4 Q 14/67 Landgericht Düsseldorf bzw. 2 U 59/67 Oberlandesgericht Düsseldorf und 4 0 46/67 Landgericht Düsseldorf verbleibt es bei der von den Gerichten festgesetzten Regelung. 7. verzichtet in dem Verfahren 4 0 46/67 auf Rechtsmittel. 8. Jede Partei trägt ihre Kosten selbst, soweit Kosten aus diesem Vergleich entstehen. In der Folgezeit kam es zu neuen Streitigkeiten zwischen den Parteien, in deren Verlauf der Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 1974 die Vereinbarung vom 9. April 1968 fristlos kündigte und die Vereinbarung außerdem mit Schreiben vom 26. Mai 1975 wegen arglistiger Täuschung anfocht. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagten unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 9. April 1968 (Anfechtung/Kündigung) wegen Verletzung des 3 7 - Klagepatents auf Unterlassung und Rechnungslegung in Anspruch genommen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz begehrt. Außerdem hat der Kläger beantragt, II. 2. festzustellen, daß der Lizenzvertrag zwischen den Parteien vom 9. April 1968 unwirksam ist, hilfsweise durch Schreiben vom 11. Januar 1974 mit Wirkung vom 15. November 1974 wirksam gekündigt worden ist. Das Landgericht hat im Teilurteil vom 11. November 1982 festgestellt, daß der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag vom 9. April 1968 unwirksam ist. Die Beklagten hätten dem Kläger arglistig eine offenkundige inländische Vorbenutzung vorgespiegelt; diese Täuschungshandlung sei für den Inhalt des Vergleichs vom 9. April 1968 ursächlich geworden, so daß die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durchgreife. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, die Nichtangriffsabrede in Ziffer 2 der Vereinbarung vom 9. April 1968 sei wegen Verstoßes gegen Artikel 85 Abs. 1 EWGV gemäß Artikel 85 Abs. 2 EWGV nichtig. Die Nichtigkeit der Nichtangriffsabrede habe nach $ 139 BGB die 8 Nichtigkeit der gesamten Vereinbarung vom 9. April 1968 zur Folge. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. II, 2 (Feststellung der Unwirksamkeit des Lizenzvertrags vom 9. April 1968) weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. II. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Nichtangriffsabrede in Ziff. 2 des Vertrages vom 9. April 1968 nicht nur die Inlandsschutzrechte des Klägers, sondern auch die in Ziff. 1 des Vertrages genannten "entsprechenden ausländischen Gegenstücke", d.h. unter anderem auch mit den Inlandsschutzrechten inhaltsgleiche Schutzrechte des Klägers in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betrifft. Das Berufungsgericht vertritt in Übereinstimmung mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vgl. z.B. Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 16. 8. 1984 Nr. L 219/15; Entscheidung der Kommission vom 10.Januar 1979 - IV/C - 29.290 - "Vaessen/ Mor is" Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 3 9 - 26. Januar 1979 Nr. L 19/32) die Auffassung, eine Nichtangriff sabrede , wie sie in Ziff. 2 des Lizenzvertrages vom 9. April 1968 vereinbart ist, stelle eine mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) unvereinbare vertragliche Wettbewerbsbeschränkung dar. Die Frage, ob eine Nichtangriffsabrede, durch die sich der Lizenznehmer verpflichtet, Angriffe auf den Rechtsbestand ihm lizenzierter, in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestehender inhaltsgleicher technischer Schutzrechte des Lizenzgebers zu unterlassen, mit dem EWG-Vertrag vereinbar ist, hat der Gerichtshof der Gemeinschaften noch nicht entschieden. Der Senat hält deshalb eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 177 EWG-Vertrag für erforderlich. Pfeiffer v. Gamm Lohmann Dr. Kellermann v. Maltzahn