BGH · KZR 18/80 vom 24.03.1981

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. Das Berufungsgericht führt aus, die Darlehensverträge hätten nach § 34 GWB der Schriftform bedurft, da sie die Darlehensnehmer in dem Bezug von Waren von Dritten beschränkten. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats geht es davon aus, daß der Schriftform nicht nur der die Bindung enthaltende Teil des Vertrages bedürftig ist, sondern grundsätzlich der gesamte Vertragsinhalt,. Eine Auslegung des § 8 der Verträge, nach der auch der Bierverleger zur Lieferung zu den Tagespreisen der Brauerei verpflichtet sein solle, scheitere schon an § 15 GWB. Die Revision macht geltend: Eine Bezugnahme auf Preislisten sei der Preisklausel nicht zu entnehmen. Nicht einmal diese Auslegung reiche aus, die Einhaltung der Schriftform darzutun: Eine Bezugnahme auf Preislisten, die nach dem angefochtenen Urteil nur für einen größeren Kundenkreis gelten sollten, gestatte keinen zuverlässigen Schluß auf die maßgebenden Preise. Das Berufungsgericht ist letztlich zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Darlehensvertrüge der Schriftform des § 34 GWB genügen. a) Allerdings ist die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung, mit den in der Preisklausel genannten jeweils gültigen Tagespreisen der Brauerei seien Listenpreise gemeint, nicht zu billigen. Offensichtlich ist diese Annahme durch ein unvollkommenes Verständnis der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie in den Entscheidung vom 1. Das Berufungsgericht versteht diese Entscheidungen allem Anschein nach so, daß das Formerfordernis des § 34 GWB, sofern der Vertrag Bestimmungen über Preise enthält, nur dann erfüllt sei, wenn die Preise entweder unmittelbar im Vertrage festgesetzt sind oder wenn in zulässiger Weise auf eine Preis- Diese besagen vielmehr lediglich, daß die Parteien, sofern sie hinsichtlich der Preise auf Preislisten Bezug nehmen, dies in dem Vertrag hinreichend deutlich und für die Kartellbehörde nachvollziehbar tun müssen. März 1980 - KZR 17/79 -WuW/e BGH 1700, Schloßbrauerei), keine Anforderungen an den Inhalt eines dem Formzwang unterliegenden Vertrages. Hätte das Berufungsgericht diese Tragweite des Formerfordernisses erkannt, wäre ihm nicht verborgen geblieben, daß der Rechtsbestand der Verträge zwischen den Parteien nicht von der getroffenen Auslegung abhing. Nach ihrem unzweideutigen Wortsinn handelt es sich bei den Tagespreisen um Preise, die die Klägerin ihren Abnehmern an dem für die Preisbemessung maßgeblichen Tage in Rechnung stellt, wobei es ohne Bedeutung ist, ob sie hierüber Preislisten führt oder nicht. Eine Bezugnahme auf Preislisten als Vertrag sbestand teil im Sinne des § 3.4 Satz 3 GWB ist daher in der Preisklausel nicht zu sehen. Auch bei diesem, nach der Auffassung des erkennenden Senats zutreffenden Verständnis der Preisklausel ergeben sich keine Bedenken gegen die Formgültigkeit der Verträge. Die Tagespreise der Brauerei sind als "außervertragliche" Umstände zwar für die Preisberechnung im Einzelfall bedeutsam; da jedoch die Parteien hinsichtlich dieser Tagespreise nicht auf andere Urkunden Bezug genommen oder diese Preise durch andere zusätzliche Vereinbarungen näher konkretisiert haben, enthalten die Verträge die Vertragserklärungen der Parteien über die Preisbemessung vollständig; der Formvorschrift ist somit genügt. b) Die Revision sieht auch zu Unrecht einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 34 GWB darin, daß die Verträge keine Bestimmung über die Preisgestaltung bei Lieferungen durch Verleger enthielten. Das Berufungsgericht hat die Vertragsbestimmung des § 8 so verstanden, daß sie nur die Preise für die Direktbelieferung durch die Beklagte betrifft, daß dagegen - was mit Rücksicht auf das Bindungsverbot des § 15 GWB ohnehin unzulässig gewesen wäre - der Verleger nicht gehalten sein solle, zu den "Tagespreisen" der Brauerei zu liefern, daß vielmehr über seine Preisgestaltung gegenüber dem Kläger in dem Vertrag nichts ausgesagt sei. Das ergibt sich ebenfalls aus dem oben dargelegten Rechtsgrundsatz, daß § 34 GWB nur fordert, daß die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt werden, daß die Vorschrift dagegen keine Anforderungen an den Vertragsinhalt stellt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß im Hinblick auf die allgemeine Vertragsfreiheit auch langfristige Ausschließlichkeitsbindungen beim Bezug von Bier nur dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise einengen und dadurch bewirken, daß er in eine mit den Auschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit von der Brauerei gerät (BGH WM 1970, 99? Daß die hier von den Darlehensnehmern eingegangene Bezugsverpflichtung schon für sich - losgelöst von der Frage ihrer Dauer - eine solche unzu demutbare Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit darstellt, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf dem Standpunkt, daß sie wesentlich von Art und Umfang der von der Brauerei erbrachten Gegenleistung sowie von dem sachlichen Umfang der Bindung abhängig ist und daß ein Zeitraum von 20 Jahren nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann (BGH WM 1975, 307? Für den "Normal-fall" der Bezugsbindung hat die Rechtsprechung eine Dauer von 15 Jahren für zulässig erachtet (BGH WM 1974, 1042? Bezugsbindung nach dem ersten Vertrag auf 15 Jahre und 11 Monate, also einen Zeitraum, der nur unwesentlich Ober die genannte Laufzeit hinausging. Das Vorbringen der Revision schließlich, daß sich wegen der besonderen Verhältnisse auf der Insel Helgoland die Bezugsbindung zu Lasten der Darlehensnehmer ungewöhnlich schwerwiegend auswirke, ist in dem Tatsachenvortrag des Klägers in den vorangegangenen Rechtszügen nicht enthalten und kann deshalb im Revisionsrechtszuge keine Berücksichtigung fin-

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

s Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GWB § 34 Fernsicht Zur Tragweite des Schriftformerfordernisses des § 34 GWB. BGH, ürt. v. 24. März 1981 - KZR 18/80 - OLG Hamburg LG Hamburg I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 19/SS URTEIL Verkündet am 24. März 1981 Schnurr, Justizhauptsekretärir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Gastwirts Dieter t Am Pj 9 Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen die und S^HB^^-Brauerei Aktiengesellschaft, H^^^straße 0, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstands Dr. Uwe Pt Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. 0 ' Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer, dem Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr v. Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse und Theune für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-landesgerichts Hamburg vom 24. April 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger betreibt auf Helgoland die Gaststätte In einem am 30. Januar 1968 abgeschlossenen Vertrag gewährte die Beklagte ihm sowie Franz und Harro S^pi ein mit 8 % jährlich verzinsliches, in Halbjahres-raten von 2.500,— DM rückzahlbares Darlehen von 25.000,— DM. Die Darlehensnehmer verpflichteten sich, bis zu dem 31. Dezember 1983 den Bedarf der Gaststätte an Bier und sonstigen von der Beklagten hergestellten oder als Handelsware vertriebe- 3 nen Getränken ausschließlich von dieser oder nach deren Wahl von einem durch sie zu benennenden Bierverleger zu beziehen, diese Getränke ununterbrochen zu führen und keine anderen Getränke der genannten Art zu beziehen. Zur Sicherung des Darlehens wurden der Beklagten näher bezeichnete Inventargegenstände übereignet. In § 8 des Vertrages ist über die Preise bestimmt: "Für die von der Brauerei zu beziehenden Getränke gelten die jeweils gültigen Tagespreise der Brauerei bzw. die von einer etwa zuständigen marktregelnden Stelle festgesetzten Preise." Zur Verwendung für umbau- und Erweiterungsarbeiten sowie die Beschaffung neuen Inventars gewährte die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau durch Vertrag vom 2. Mai 1970 ein Darlehen von 10.000,— DM, das ebenfalls mit 8 % zu verzinsen und in Jahresraten von 2.000,— DM zurückzuzahlen war. Auch dieser Vertrag enthielt eine Getränkebezugsverpflichtung der Darlehensnehmer bis zu dem 31. Dezember 1983 sowie eine gleichlautende Preisklausel. Die Darlehen wurden bis 1975 zurückgezahlt. Seit 1979 hält sich der Kläger an die Bezugsverpflichtung nicht mehr gebunden. Er hat mit der Klage beantragt, festzustellen, daß zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen bestünden. Die Beklagte hat darauf mit der Widerklage beantragt, 1. dem Kläger den Bezug näher bezeichheter Getränke von drei anderen Brauereien zu verbieten. 2. den Kläger zur Befolgung der Bezugsbindung sowie 3. zur Entfernung von Werbeanlagen anderer Brauereien zu verurteilen. Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt. Hinsichtlich der Klage haben die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat ihr das Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte möchte die Revision zurückgewiesen haben. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Die Darlehensverträge sind nicht wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 34 GWB nichtig. 5 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Darlehensverträge hätten nach § 34 GWB der Schriftform bedurft, da sie die Darlehensnehmer in dem Bezug von Waren von Dritten beschränkten. Dieser Ausgangspunkt ist zutreffend. Das Berufungsgericht sieht die Schriftform als gewahrt an. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats geht es davon aus, daß der Schriftform nicht nur der die Bindung enthaltende Teil des Vertrages bedürftig ist, sondern grundsätzlich der gesamte Vertragsinhalt,. insbesondere die Absprache über die Preise. Das Berufungsgericht fährt fort: Die Darlehensverträge genügten diesem Erfordernis. § 8 enthalte eine zulässige und ausreichend bestimmte Verweisung auf die Preislisten der Beklagten. Der Hinweis auf den Tagespreis sei als Bezugnahme auf die schriftlich niedergelegten und den Kunden zugänglichen Preislisten der Beklagten zu werten. Die Auslegungsbedürftigkeit der Preisklausel stehe der Wahrung der Form nicht entgegen, sofern die Auslegung zu einem sicheren Ergebnis führe, das den Kartellbehörden eine hinreichende Grundlage für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen biete. Soweit in den Verträgen Belieferung durch einen Bierverleger vorgesehen sei, sei die Preisklausel nicht anwendbar. Eine Auslegung des § 8 der Verträge, nach der auch der Bierverleger zur Lieferung zu den Tagespreisen der Brauerei verpflichtet sein solle, scheitere schon an § 15 GWB. Die von dem Verleger geforderten Preise seien infolgedessen nicht Gegenstand der Darlehensverträge. 2. Die Revision macht geltend: Eine Bezugnahme auf Preislisten sei der Preisklausel nicht zu entnehmen. Eine solche Auslegung finde in der Bestimmung keine Stütze. Nicht einmal diese Auslegung reiche aus, die Einhaltung der Schriftform darzutun: Eine Bezugnahme auf Preislisten, die nach dem angefochtenen Urteil nur für einen größeren Kundenkreis gelten sollten, gestatte keinen zuverlässigen Schluß auf die maßgebenden Preise. Soweit die Belieferung durch Verleger vorgesehen sei, fehle es überhaupt an einer (j schriftlichen Festlegung des Preises. 3. Die Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht ist letztlich zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Darlehensvertrüge der Schriftform des § 34 GWB genügen. a) Allerdings ist die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung, mit den in der Preisklausel genannten jeweils gültigen Tagespreisen der Brauerei seien Listenpreise gemeint, nicht zu billigen. Das Berufungsgericht nimmt vielmehr zu Unrecht an, der Begriff der jeweils gültigen Tagespreise bedürfe der Auslegung. Offensichtlich ist diese Annahme durch ein unvollkommenes Verständnis der Rechtsprechung des erkennenden Senats, wie sie in den Entscheidung vom 1. Dezember 1977 - KZR 6/76 - WuW/E BGH 1498, Püff, sowie vom 6. März 1978 - KZR 12/78 - WuW/E 1592, branchenübliche Preislisten, ihren Ausdruck gefunden hat, bestimmt. Das Berufungsgericht versteht diese Entscheidungen allem Anschein nach so, daß das Formerfordernis des § 34 GWB, sofern der Vertrag Bestimmungen über Preise enthält, nur dann erfüllt sei, wenn die Preise entweder unmittelbar im Vertrage festgesetzt sind oder wenn in zulässiger Weise auf eine Preis- 7 liste Bezug genommen worden ist. Das ist aber den genannten Senatsentscheidungen nicht zu entnehmen. Diese besagen vielmehr lediglich, daß die Parteien, sofern sie hinsichtlich der Preise auf Preislisten Bezug nehmen, dies in dem Vertrag hinreichend deutlich und für die Kartellbehörde nachvollziehbar tun müssen. § 34 GWB stellt hingegen, wie der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen ausdrücklich ausgesprochen hat (Urteile vom 12. Februar 1980 - KZR 8/79 -BGHZ 77, 1, Preisblätter, sowie vom 24. März 1980 - KZR 17/79 -WuW/e BGH 1700, Schloßbrauerei), keine Anforderungen an den Inhalt eines dem Formzwang unterliegenden Vertrages. § 34 GWB unterwirft nur die Erklärungen der Vertragschließenden der Schriftform, nicht dagegen umstände, die die Parteien nicht zu dem Inhalt ihrer Erklärungen gemacht haben, mögen diese ("außervertraglichen") umstände auch Einfluß auf die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien gewinnen. Hätte das Berufungsgericht diese Tragweite des Formerfordernisses erkannt, wäre ihm nicht verborgen geblieben, daß der Rechtsbestand der Verträge zwischen den Parteien nicht von der getroffenen Auslegung abhing. In der Tat ist auch diese Auslegung nicht gerechtfertigt. Die Preisklausel ist einer Auslegung nicht bedürftig. Nach ihrem unzweideutigen Wortsinn handelt es sich bei den Tagespreisen um Preise, die die Klägerin ihren Abnehmern an dem für die Preisbemessung maßgeblichen Tage in Rechnung stellt, wobei es ohne Bedeutung ist, ob sie hierüber Preislisten führt oder nicht. Eine Bezugnahme auf Preislisten als Vertrag sbestand teil im Sinne des § 3.4 Satz 3 GWB ist daher in der Preisklausel nicht zu sehen. / Der Senat ist befugt, die DarlehensVerträge selbständig zu würdigen, da es sich um mustermäßige Vertragsbedingungen handelt, die von der Klägerin in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken ihrer Vortragsgestaltung zugrunde gelegt werden (vgl. BGH IM § 549 ZPO Nr. 15; Senatsurteil vom 22. Oktober 1973 - KZR 22/72, WuW/E BGH 1288, 1289, EDV-Ersatzteile). Auch bei diesem, nach der Auffassung des erkennenden Senats zutreffenden Verständnis der Preisklausel ergeben sich keine Bedenken gegen die Formgültigkeit der Verträge. Die Tagespreise der Brauerei sind als "außervertragliche" Umstände zwar für die Preisberechnung im Einzelfall bedeutsam; da jedoch die Parteien hinsichtlich dieser Tagespreise nicht auf andere Urkunden Bezug genommen oder diese Preise durch andere zusätzliche Vereinbarungen näher konkretisiert haben, enthalten die Verträge die Vertragserklärungen der Parteien über die Preisbemessung vollständig; der Formvorschrift ist somit genügt. b) Die Revision sieht auch zu Unrecht einen Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 34 GWB darin, daß die Verträge keine Bestimmung über die Preisgestaltung bei Lieferungen durch Verleger enthielten. Das Berufungsgericht hat die Vertragsbestimmung des § 8 so verstanden, daß sie nur die Preise für die Direktbelieferung durch die Beklagte betrifft, daß dagegen - was mit Rücksicht auf das Bindungsverbot des § 15 GWB ohnehin unzulässig gewesen wäre - der Verleger nicht gehalten sein solle, zu den "Tagespreisen" der Brauerei zu liefern, daß vielmehr über seine Preisgestaltung gegenüber dem Kläger in dem Vertrag nichts ausgesagt sei. Die Revision zieht die Richtigkeit dieser Aus- 9 legung nicht in Zweifel. Entgegen ihrer Ansicht ist § 34 GWB nicht verletzt. Das ergibt sich ebenfalls aus dem oben dargelegten Rechtsgrundsatz, daß § 34 GWB nur fordert, daß die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen schriftlich niedergelegt werden, daß die Vorschrift dagegen keine Anforderungen an den Vertragsinhalt stellt. II. Die in den Darlehensverträgen enthaltene Bezugsbindung ist auch nicht aus anderen Gründen, insbesondere wegen Verstoßes gegen § 138 BGB, als nicht rechtswirksam anzusehen. 1. Das angefochtene Urteil führt hierzu aus: Der etwa 16 Jahre betragenden Bezugsbindung stehe in der Darlehensgewährung eine äquivalente Gegenleistung der Beklagten gegen-über. Daran ändere auch nichts, daß die Dauer der Bezugsbindung über den vorgesehenen oder den tatsächlichen Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung hinausgehe. Zu berücksichtigen sei ferner, daß die Darlehen mit nur 8 % zu verzinsen gewesen seien, während die am Kapitalmarkt aufzubringenden Zinsen in der fraglichen Zeit wesentlich höher gewesen seien. 2. Die Revision meint dagegen, die Dauer der Bezugsverpflichtung stehe nicht in einem vertretbaren Verhältnis zu den Leistungen der Beklagten. Die regelmäßig zulässige Höchstdauer der Bindung betrage nach der Rechtsprechung 15 Jahre. Auch wenn man bedenke, daß die Darlehen als Starthilfe für die Darlehensnehmer hätten wirken sollen, sei es nicht zu billigen, daß die Bindung noch 8 Jahre nach Rückzahlung bestehen solle. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Kläger wegen der besonderen Lage seiner Gaststätte 10 - / keinen festen Besucherstamm habe, der langfristig an bestimmte Getränkemarken gewöhnt sei, sondern daß er auf Feriengäste und Tagesbesucher angewiesen sei, deren unterschiedlichem Geschmack er nur durch ein breiteres Angebot genügen könne. 3. Diese Angriffe der Revision bleiben erfolglos. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß im Hinblick auf die allgemeine Vertragsfreiheit auch langfristige Ausschließlichkeitsbindungen beim Bezug von Bier nur dann gegen die guten Sitten verstoßen, wenn sie die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirts in unvertretbarer Weise einengen und dadurch bewirken, daß er in eine mit den Auschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit von der Brauerei gerät (BGH WM 1970, 99? 1188? 1402? 1972, 1224? 1975, 850). Daß die hier von den Darlehensnehmern eingegangene Bezugsverpflichtung schon für sich - losgelöst von der Frage ihrer Dauer - eine solche unzu demutbare Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit darstellt, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Was die Dauer der zulässigen Bezugsbindung angeht, so steht die Rechtsprechung vor allem des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf dem Standpunkt, daß sie wesentlich von Art und Umfang der von der Brauerei erbrachten Gegenleistung sowie von dem sachlichen Umfang der Bindung abhängig ist und daß ein Zeitraum von 20 Jahren nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann (BGH WM 1975, 307? 850? Betrieb 1979, 1694? NJW 1979, 865). Für den "Normal-fall" der Bezugsbindung hat die Rechtsprechung eine Dauer von 15 Jahren für zulässig erachtet (BGH WM 1974, 1042? 1975, 850). Hier belief sich die Dauer der vereinbarten 11 Bezugsbindung nach dem ersten Vertrag auf 15 Jahre und 11 Monate, also einen Zeitraum, der nur unwesentlich Ober die genannte Laufzeit hinausging. Die Gewährung eines Darlehens von 25.000,— DM zu einem Zinssatz, der unstreitig erheblich unter den während der Laufzeit des Darlehens zu entrichtenden banküblichen Zinsen lag, stellt eine auch angesichts des von dem Kläger nicht in Abrede gestellten verhältnismäßig geringen Umsatzes in seiner Gaststätte erhebliche Gegenleistung der Brauerei dar, so daß dem angefochtenen Urteil darin zugestimmt werden kann, daß die Bindung der } Darlehensnehmer nicht außer Verhältnis zu den Leistungen der Brauerei steht. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß es der Wirksamkeit der Bezugsbindung auch nicht entgegenstehe, daß deren Laufzeit länger war als diejenige der Darlehen (vgl. Hiddemann, WM 1975, 942, 944). Das Vorbringen der Revision schließlich, daß sich wegen der besonderen Verhältnisse auf der Insel Helgoland die Bezugsbindung zu Lasten der Darlehensnehmer ungewöhnlich schwerwiegend auswirke, ist in dem Tatsachenvortrag des Klägers in den vorangegangenen Rechtszügen nicht enthalten und kann deshalb im Revisionsrechtszuge keine Berücksichtigung fin- III. Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Hesse Theune Dr. Pfeiffer v. Gamm Dr. Kellermann