Nachschlagewerk: ja BGHZt ja
GWB § 99 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 Satz 1, § 18
Vereinbarungen, die die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. den §§ 1, 15 oder 18 GWB erfüllen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbehörde.
BGH, Urt. v. 20. Januar 1972 - KZR 18/70 - OLG Frankfurt (Hain)
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 18/70 URTEIL Verkündet am
20. Januar 1972
Zug,
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Gflflflflflfl GmbH,
durch ihren Geschäftsführer Joachim
gesetzlich vertreten
GflHB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr
gegen
die Georg N| ihre GeschäJ
___(& Co. GmbH
irer Jürgen IStraße fl
esetzlich vertreten durch und Max
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
2
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1972 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgeriehts-hofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Dr. Kellermann und Saiger
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für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 18. November 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt den Güterumschlag für Dritte im Rheinhafen GflHHV« Die Beklagte handelt insbesondere mit Brenn- und Baustoffen, die sie im Hafen umschlägt; daneben betreibt sie auch den Güterumschlag für Dritte.
Seit 1961 hat sich die Klägerin um ein Übereinkommen mit der Beklagten bemüht, daß diese den Güterumschlag für Dritte nur noch in beschränktem Umfange durchführt. Sie behauptet, die Beklagte habe sich bei den Verhandlungen in den Jahren 1961 und 1962, insbesondere aber im Rahmen der im Jahre 1963 geführten Verhandlungen und der am 20. März/30. Dezember 1964
zwischen den Parteien getroffenen schriftlichen Vereinbarving verpflichtet, den Drittumschlag grundsätzlich zu unterlassen und nur noch Güter für das Werk G^HHHBder "SSHHVM Chemie" und für das Werk der llMBta-
fabriken GmbH" umzuschlagen. Die Beklagte bestreitet dies; zwischen den Parteien sei es zu keiner Einigung über die von der Klägerin vorgeschlagene Regelving gekommen.
Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen und der Beklagten verboten, ohne Zustimmung der Klägerin im Hafenbecken II des GSBMÜHI Rheinhafens für Dritte andere Güter außer Borax- und Schwefelprodukten für das Werk GfBHHPder "SBto-Chemie" und das Werk der "Vim-
ifabriken GmbH" umzuschlagen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.
Entscheidungsgründe;
Das Berufvingsgericht hat die Frage offengelassen, ob und inwieweit die Beklagte sich verpflichtet hat, den Güterumschlag für Dritte einzuschränken. Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung stelle ihrem Wesen nach einen Geseilschaftsvertrag oder zu demindest
einen gesellschaftsähnlichen Vertrag dar, der auf unbestimmte Zeit eingegangen sei und deshalb nach § 723 BGB Jederzeit gekündigt werden könne; die Kündigung sei spätestens durch den im vorliegenden Rechtsstreit gestellten Antrag auf Klageabweisung erfolgt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen. Die angefochtene Entscheidung erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig.
1. Bei der von der Klägerin behaupteten Verein-
barung handelt es sich um einen Vertrag der in § 99 Abs. 2 Nr. 3 GWB bezeichneten Art. Die Beklagte hat sich nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Vorbringen der Klägerin verpflichtet, Wettbewerb shandlungen gegenüber der Klägerin grundsätzlich zu unterlassen. Sie durfte danach ohne Zustimmung der Klägerin im Rheinhafen Güter für Dritte nur
noch in den im Klageantrag angeführten Ausnahmefällen Umschlägen.
2. Nach § 99 Abs. 3 GWB ist auf Verträge dieser Art § 9 Abs. 2 bis 7 GW3 entsprechend anzuwenden. Damit ist auch die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 GWB mit der Folge für anwendbar erklärt, daß Abreden, die die Voraussetzungen des § 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit den §§ 1, 15 oder 18 GWB erfüllen und bei der Kartellbehörde nicht angemeldet werden, unwirksam sind.
Hierbei kann offenbleiben, ob die vom Berufungsgericht unterstellte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung einen Vertrag im Sinne des § 1 GWB darstellt, insbesondere ob der gemeinsame Zweck und die Eignung zur Marktbeeinflussung gegeben sind. Wäre das zu verneinen, so würden die den Güterumschlag betreffenden Beschränkungen der Beklagten jedenfalls unter § 18 Nr. 2 GWB fallen. In beiden Fällen wäre die nach § 99 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GWB erforderliche Anmeldung bei der Kartellbehörde Voraussetzung für die Wirksamkeit der Vereinbarung.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellt ganz allgemein wettbewerbsbeschränkende Verträge von Unternehmen der Verkehrswirtschaft - einschließlich der hier in Frage stehenden Hafenumschlagsbetriebe -von dem grundsätzlichen Verbot der §§ 1 und 15 GWB sowie von den Eingriffsmöglichkeiten des § 18 GWB frei. Die gesonderte Behandlung dieser Unternehmen wird mit der Begründung gerechtfertigt, daß die Verkehrswirtschaft gegenüber anderen Wirtschaftszweigen nicht nur strukturelle Besonderheiten ökonomischer und technischer Natur aufweist, sondern auch in erheblichem Umfange der Regelung durch Gesetze, Verordnungen und rechtlich sanktionierte Tarife unterworfen ist (Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik des Bundestages zu § des Entwurfs). Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 20. Oktober I960 dargelegt hat (BGHZ 33, 222, 226), ist während der Gesetzgebungsarbeiten immer daran festgehalten worden, daß die allgemeine Befreiung bestimmter Verträge in den Bereichsausnahmen der Verkehrswirtschaft und der Versorgungswirtschaft so erfolgt.
daß sowohl die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Einzelausnahmen als auch die Vorschriften über ihre Überwachung und über die bürgerlich-rechtliche Regelung auf die Bereichsausnahmen keine Anwendung finden. Folgerichtig hat deshalb der Gesetzgeber durch § 99 Abs. 3 GWB ausdrücklich die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 GWB für entsprechend anwendbar erklärt, um dadurch - wie sich aus dem Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik (zu § 74, b, Abs. 5) ergibt - 11 im Interesse einer wirksamen Miß-brauchsaufsicht" einen Zwang zur Anmeldung zu begründen und der Kartellbehörde einen Überblick darüber zu verschaffen, welche Wettbewerbsbeschränkungen in der Verkehrswirtschaft bestehen. In diesem Zusammenhang muß deshalb die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 GWB in Übereinstimmung mit ihrem Wortlaut als eine Norm angesehen werden, die Verträge unmittelbar für unwirksam erklärt, solange die erforderliche Anmeldung nicht erfolgt ist (dies entspricht auch der herrschenden Auffassung zu § 103 Abs. 3 GWB, der insoweit dem § 99 Abs. 3 GWB entspricht - vgl. die Nachweise bei Nieder-leithinger, Die Stellung der Versorgungswirtschaft im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, 1968, S. 210 Fußnote 21; a. A. Niederleithinger aaO S. 211). Bei einer anderen Auslegung würde entgegen dem erklärten Willen des Gesetzgebers nur bei einem Teil der nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GWB anmeldebedürftigen Tatbestände ein Zwang zur Anmeldung bestehen. In allen Fällen, in denen die wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen keinen Verstoß gegen die §§ 1 und 15 GWB enthalten und nur die Voraussetzungen des § 18 GWB erfüllen, bliebe
die unterlassene Anmeldung ohne Sanktion; denn das Gesetz behandelt Fälle dieser Art nicht als Ordnungswidrigkeiten (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 Nr. 2 GWB), begnügt sich vielmehr damit, die rechtliche Wirksamkeit der Verträge von der Anmeldung abhängig zu machen.
3. Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung zwischen den Parteien, auf die das Klagebegehren gestützt ist, wurde bei der Kartellbehörde nicht angemeldet. Sie ist aus diesem Grunde nicht wirksam. Das Berufungsgericht hat demgemäß die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Dr. Fischer Offterdinger Sprenkmann
Dr. Kellermann Saiger