BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 18/68 URTEIL Verkündet am
1. Oktober 1970 Zug,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Briefmarkenhändlers Helmut U| Straße flBl
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Frhr.
gegen
den Bund
e.V.,
gesetzlich vertreten
durch seinen ersten Vorsitzenden Dr. Arno
Straßei
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
€
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und der Bundesrichter Offterdinger, Dr. Faller, Dr. Sprenkmann und Stimpel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Briefmarkenhändler. Daneben betätigt er sich auch als Briefmarkenprüfer.
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung den Zweck hat, das philatelistische Prüfungswesen in Deutschland zu ordnen, zu fördern und zu schützen. Einige seiner Mitglieder sind auch Briefmarkenhändler. Ein Mitglied übt die Prüfertätigkeit gewerblich aus. Die übrigen Mitglieder sind nicht in einem mit der Philatelie in Beziehung stehenden Beruf tätig; sie verlangen zur Deckung ihrer Unkosten eine vom Wert der zu prüfenden Marke abhängige "Gebühr", die nach der Satzung des Beklagten in der Regel 2 % vom Katalogwert oder 4 % vom Handelswert der zu prüfenden Marken beträgt.
Die Fa. GflUP Druckerei- und Verlags GmbH (RBHBBHi-Verlag) gibt seit Jahren ein "Interphila-Jahrbuch” heraus, das sich in erster Linie an Briefmarkenhändler und an Verbände wendet. Erstmals für 1964 erteilte der Beklagte dem Verlag auf dessen Wunsch unentgeltlich die Erlaubnis, die von ihm im übrigen an Interessenten abgegebene Offizielle” Liste seiner sich als Prüfer betätigenden Mitglieder samt PrüfOrdnung zu veröffentlichen. Innerhalb dieser Liste erschien mit der Überschrift ”Prüfung - Schätzung - Gutachten” ein Inserat des Klägers, der nicht Mitglied des Beklagten ist. Nachdem der Beklagte gegenüber dem Verlag zunächst den Abdruck dieses Inserats inmitten der Prüferliste seiner Mitglieder beanstandet hatte, teilte er auf eine entsprechende Anfrage des Verlags diesem für das Jahrbuch 1966 mit, er werde die Genehmigung zu dem Abdruck seiner Prüferliste u.a. nur unter der Bedingung erteilen, daß Prüfer, gegen die Ablehnungsgründe bestünden, nicht in dem Jahrbuch aufgeführt würden. Solche Bedenken bestünden - abgesehen von einem weiteren Fall - gegen den Kläger, da er in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit der Schätzung einer Briefmarkensammlung in erster Instanz zu Gefängnis verurteilt und in zweiter Instanz wegen Mangels an Beweisen freigesprochen worden sei und er überdies in ein weiteres Strafverfahren verwickelt sei, da er eine von ihm selbst als durch Entfernung des Entwertungszeichens und Nachgummierung verfälscht ersteigerte Marke als ungebraucht in einer Sammlung für einige tausend DM verkauft habe. Daher könne die Genehmigung zu dem Abdruck der Mitgliederliste nur unter der ausdrücklichen Bedingung erteilt werden, daß in dem Jahrbuch keine Anzeige des Klägers aufgenommen werde, in der seine Prüfertätigkeit erwähnt werde. Im ”Interphila-Jahr-
buch” 1966 erschien keine Anzeige des Klägers, Auf Grund der Bemühungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurde im Jahrbuch für 1967 wieder eine Anzeige des Klägers aufgenommen. Die Mitgliederliste des Beklagten wurde in diesem Jahrbuch nicht abgedruckt. Für die dem Kläger gegenüber dem Verlag gewährte anwaltschaftliche Hilfe hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten Anwaltskosten in Höhe von 623,58 DM berechnet.
Unstreitig hat der Kläger eine zu dem Preise von 74,— DM als nachgummiert und mit entferntem Entwertungszeichen erworbene Briefmarke unverändert zu dem Preise von 9.000,— DM als postfrisch weiter verkauft. Der Beklagte hat wegen dieses Vorfalles gegen den Kläger Anzeige wegen Betruges erstattet.
Wegen der erwähnten Bedingung, unter der allein der Beklagte dem PflHHB'-Verlag den Abdruck seiner Prüferliste gestatten wollte, erwirkte der Kläger gegen den Beklagten eine einstweilige Verfügung. Die festgesetzten Kosten in Höhe von 125,90 DM hat der Beklagte bezahlt. Die einstweilige Verfügung wurde später wegen Nichteinhaltung der Vollziehungsfrist wieder aufgehoben; aus dem von ihm deswegen erwirkten Kostenfestsetzungsbeschluß in Höhe von 979,60 DM hat der Beklagte gegen den Kläger vollstreckt, obwohl der Kläger mit den erwähnten, ihm wegen des Vorgehens gegen den Verlag entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 623,58 DM die Aufrechnung erklärt hatte.
Der Kläger erblickt in dem Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen § 26 GWB, § 1 UWG, §§ 823, 826 BGB.
Er hat einen entsprechenden Unterlassungsantrag sowie einen die Schadensersatzpflicht betreffenden Feststei-
lungsantrag gestellt und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 623,58 DM nebst Zinsen beantragt.
Das Landgericht hat dem Unterlassungs- und Schadensersatzfeststellungsanspruch stattgegeben sowie dem Kläger den Betrag von 623,58 DM nebst 4 % Zinsen seit 11. Januar 1967 zuerkannt.
Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zur Zahlung von 125,90 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung der Widerklage trägt der Beklagte vor, er habe im einstweiligen Verfügungsverfahren an die Gerichtskasse Kosten in Höhe von 125,90 DM bezahlt. Diese Verfahrenskosten habe nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung der Kläger zu tragen.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Mit der Revision beantragt der Kläger, die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Bundeskartellamt hat zu den im Rechtsstreit erörterten kartellrechtlichen Fragen Stellung genommen.
Entscheidungsgründe:
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sind. Dabei
ist es zu Recht davon ausgegangen, daß die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr schon aus dem Grunde gegeben ist, weil der Beklagte es abgelehnt hat, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung abzugeben.
I. Ansprüche aus § 35 GWB i.V.m. § 26 Abs. 1 GWB sind nicht gegeben.
Nach § 35 GWB ist derjenige, der gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstößt, sofern die Vorschrift den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zu dem Ersatz des dadurch entstandenen Schadens und - wie sich aus Absatz 2 ergibt (BGHZ 28, 208, 222) - auch zur Unterlassung verpflichtet. Nach § 26 Abs. 1 GWB dürfen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmern nicht ein anderes Unternehmen in der Absicht, bestimmte Wettbewerber unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren veranlassen. Diese Vorschrift ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 35 GWB.
1. Der Beklagte ist eine Vereinigung von Unternehmen im Sinne des § 26 Abs. 1 GWB.
Als Unternehmen ist unter anderem Jede am Wirtschaftsleben auf dem Gebiet des Güterabsatzes oder der Dienstleistungen teilnehmende Person anzusehen. Diese Voraussetzungen liegen Jedenfalls bei einem Teil der Mitglieder des Beklagten vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts übt ein Mitglied die Prüfertätigkeit gewerbsmäßig aus, einige Mitglieder sind Briefmarkenhändler. Diese Mitglieder des Beklagten bieten demnach gegen Entgelt Dienstleistungen an, die Gegenstand eines geschäftlichen Verkehrs sein können. Sie tun dieses überdies auch gewerbsmäßig, weil
sie - ebenso wie der Kläger - die Prüfertätigkeit in ihrer Eigenschaft als gewerbsmäßige Briefmarkenhändler vornehmen. Es gehören somit dem Beklagten mehrere Unternehmen an. Das genügt, um den Beklagten selbst als eine "Vereinigung von Unternehmen" im Sinne des § 26 Abs. 1 GWB anzusehen.
2. Der Beklagte hat den das "Interphila-Jahrbuch" herausgebenden Verlag zu einer Liefersperre veranlaßt.
Der Abdruck einer Werbeanzeige ist eine gewerbliche Leistung. Der Verlag hat sich dem Kläger gegenüber geweigert, eine Anzeige zu veröffentlichen, in der auf dessen Tätigkeit als Prüfer hingewiesen wird.
Der Verlag hatte den Beklagten im Juli 1965 gebeten, die Genehmigung zu dem Abdruck des Mitgliederverzeichnisses im Jahrbuch 1966 zu erteilen. Hierauf hat der Beklagte unter dem 13. September 1965 geantwortet, die Mitgliederversammlung habe beschlossen, die Abdruckgenehmigung nur unter der Bedingung zu erteilen, daß im Jahrbuch solche Prüfer nicht aufgeführt würden, gegen die Abiehnungsgründe bestünden; solche Bedenken bestünden unter anderem gegen den Kläger. Im vorletzten Absatz des Schreibens heißt es, die Genehmigung zu dem Abdruck der Prüferliste könne nur unter der ausdrücklichen Bedingung erteilt werden, daß keinerlei Anzeichen oder sonstige Hinweise hinsichtlich des Klägers aufgenommen würden, in denen eine Prüfertätigkeit erwähnt werde. Der Verlag hat hierauf geantwortet, er sei mit den im vorletzten Absatz dieses Schreibens genannten Bedingungen des Beklagten einverstanden und bitte nunmehr um Abdruckgenehmigung.
Die für den Begriff des Veranlassens erforderliche Beeinflussung des Willens des Verlages durch den Beklagten ist demnach gegeben. Dem steht nicht entgegen, daß der Verlag im Jahrbuch 1967 - entgegen seiner im Schreiben vom 3. März 1966 dem Kläger mitgeteilten Absicht, auch im Jahrbuch 1967 keine Anzeige mit einem Hinweis auf dessen Prüfertätigkeit veröffentlichen zu wollen - zwar ein solches Inserat des Klägers, aber nicht die Prüferliste des Beklagten abgedruckt hat. Denn die Bereitschaft des Verlages, im Jahrbuch 1967 das Inserat des Klägers aufzunehmen, beruht nicht etwa darauf, daß der Verlag aus freien Stücken seinen ebenfalls auf freier Willensentschließung beruhenden früheren Standpunkt aufgegeben hätte. Ursache hierfür ist vielmehr, wie aus dem Schreiben des Verlages an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 7. Oktober 1966 hervorgeht, daß dem Verlag von diesem kurz zuvor die gegen den Beklagten erlassene einstweilige Verfügung mitgeteilt worden war.
3. Die Veranlassung der Sperre darf gemäß § 26 Abs. 1 GWB nicht in der Absicht erfolgen, bestimmte Wettbewerber unbillig zu beeinträchtigen. Die Voraussetzung, daß der Gesperrte als Wettbewerber im Sinne dieser Gesetzesbestimmung anzusehen ist, ist Jedenfalls dann gegeben, wenn er Wettbewerber von Unternehmen ist, die der Vereinigung angehören, welche die Sperre im Interesse der ihr als Mitglieder angehörenden Unternehmen veranlaßt. Das ist im Verhältnis zwischen Mitgliedern des Beklagten und dem Kläger der Fall. Denn ebenso wie der Kläger bieten Mitglieder des Beklagten dem interessierten Kundenkreis ihre Dienstleistung als Prüfer von Briefmarken gegen Entgelt an.
4. Die vom Beklagten veranlaßte Sperre stellt Jedoch nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts keine unbillige Beeinträchtigung des Klägers dar.
Bei Beurteilung der Frage, ob der Kläger durch die Sperre unbillig beeinträchtigt worden ist, ist von einer Abwägung der Interessen der Prozeßparteien auszugehen, bei der auch die Belange ihrer Kunden zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 1963, 142, 149 zu Nr. 3 a - Original-Ersatzteile).
Der beklagte Verband verfolgt nach seiner Satzung den Zweck, das philatelistische Prüfungswesen in Deutschland zu ordnen, zu fördern und zu schützen. Nach der PrüfOrdnung (Buchst. A) des Beklagten dient die Tätigkeit des Prüfers der Feststellung der Echtheit und einwandfreien Beschaffenheit von Briefmarken, Abstempelungen usw.. Nach B 8 der Prüf Ordnung kann der Prüfer Prüfgegenstände, die für falsch oder verfälscht befunden werden, dem Vorstand oder der Fälschungsbekämpfungsstelle des Beklagten vorlegen, die berechtigt sind, die Prüfgegenstände zwecks Durchführung einer Untersuchung oder eines Strafverfahrens einzubehalten bzw. an eine Strafverfolgungsbehörde abzugeben. Der Beklagte hat demnach ein eigenes Interesse daran, daß sich das philatelistische Prüfungswesen in geordneter Weise abspielt und nicht in Mißkredit gerät. Dieses Interesse des Beklagten ist schutzwürdig und daher bei der Beurteilung der Unbilligkeit zu berücksichtigen.
Der Kläger hat unstreitig eine von ihm zu dem Preise von 74,— DM als nachgummiert und mit entferntem Entwertungszeichen erworbene Briefmarke Bayern 6 Kreuzer braun (Michel 4 I) unverändert als postfrisch zu dem Preise von 9.000,— DM weiterverkauft. Er hat dies damit erklärt, daß er beim Verkauf unter Einfluß von Rauschgiften gestanden habe. Zu seinen Gunsten hat das Berufungsgericht
//
berücksichtigt, daß er beim Verkauf strafrechtlich nicht verantwortlich gewesen sein möge.
Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, das Interesse des Klägers, neben seiner vom Beklagten nicht angegriffenen Werbung für seinen Briefmarkenhandel im ”Interphila-Jahrbuch” auch für seine PrÜfertötigkeit ungestört werben zu können, müsse zurücktreten hinter dem Interesse des Beklagten. Denn das berechtigte Interesse des Beklagten umfaßt auch das Recht, sich von einem unseriösen Prüfer-wie dem Kläger - abzusetzen. Das gilt umsomehr, als das Interesse des Beklagten auch dem Schutz der auf diesem Gebiet in Betracht kommenden Verbraucher, der Briefmarkensammler, dient.
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nach dem Grundsatz größtmöglicher Schonung fremder Rechte und der Vermeidung Jeder zur Interessenwahrung nicht unbedingt erforderlichen Schadenszufügung (BGH GRUR 1965, 440, 443 - Milchboykott) die Sperre und ihre Auswirkung in einem vernünftigen Verhältnis zu ihrem Anlaß und Zweck stehen muß, wenn die Beeinträchtigung nicht als unbillig angesehen werden soll. Es kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß das Nichterscheinen der fraglichen Anzeige nach der Lebenserfahrung nicht geeignet gewesen sei, die Existenz des Klägers auch nur zu beeinträchtigen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, daß der Beklagte den Abdruck seiner Prüferliste nur davon abhängig gemacht hat, daß der Verlag keine Anzeige des Klägers veröffentlicht, in der dieser sich als Prüfer bezeichnet.
11
Das Verlangen des Beklagten, daß der Verlag - wenn er die Genehmigung zu dem Abdruck der Prüferliste erhalten wolle - keine Anzeige des Klägers veröffentlichen dürfe, in der dieser sich als Prüfer bezeichne, stellt somit keine unbillige Beeinträchtigung von dessen gewerblicher Tätigkeit dar, wenn das Verhalten des Klägers berücksichtigt wird, das dem Beklagten den Anlaß zu dessen Verlangen geboten hat. Hinsichtlich der Wirkung des Verlangens des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß der Kläger die Prüfertätigkeit nur neben dem Briefmarkenhandel betreibt. Da das Verlangen des Beklagten sich lediglich dagegen gerichtet hat, daß der Kläger für seine Prüfertätigkeit nicht im wInterphila-Jahrbuch” werbe, hat der Beklagte zur Verfolgung seines berechtigten Zieles auch ein schonendes Mittel gewählt. Denn abgesehen davon, daß dem Kläger die Möglichkeit erhalten geblieben ist, für seine Tätigkeit als Briefmarkenhändler auch im ”Interphi la- Jahr buch” zu werben, ist er in der Möglichkeit, in anderen Verlagserzeugnissen sowohl für seine Händlerais auch für seine Prüfertätigkeit zu werben, überhaupt nicht beeinträchtigt worden.
Da sonach objektiv keine unbillige Beeinträchtigung vorliegt, kommt es für die Verneinung dieses Tatbestandes nicht mehr auf die mit der Maßnahme verbundene Absicht des Beeinträchtigenden an (BGH Urt. v. 2. Oktober 1969 - KZR 5/68 - UA 12 im Anschluß an Müller-Grieß-Gießler, GWB, 2. Aufl. § 26 Anm. 16).
5. Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht gemäß §§, 35,
26 Abs. 1 GWB als begründet angesehen.
12 -
II. Auch die übrigen Gesetzesbestimmungen, auf die der Kläger sich stützt, rechtfertigen die Klage nicht.
Die gleichen Gründe, die die Beeinträchtigung des Klägers nicht als unbillig erscheinen lassen, führen im vorliegenden Fall auch dazu, die Sittenwidrigkeit des Handelns des Beklagten zu verneinen (§ 826 BGB, § 1 UWG) bzw. die Widerrechtlichkeit eines Eingriffes in den Gewerbebetrieb des Klägers als durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen ausgeschlossen anzusehen (§ 823 Abs. 1 BGB).
III. Da auch die Zuerkennung der Widerklageforderung keinen Rechtsfehler ersehen läßt, ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Fischer Offterdinger Faller
Sprenkmann
Stimpel