BGH · KZR 18/07 vom 04.03.2008

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen

Schlagwörter

vorstehenBornkammProzessbevollmächtigteZPOKlägerinAndrea

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift KZR 18/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 4. März 2008 in dem Rechtsstreit tG, vertreten durch den Vorstand Dr. Andreas A—I, Dr. Paolo Gl und Ralf GHHR RIHHBtstraßeflBI MflHHBBbei Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte! fund! gegen ÖMDIB Verwaltungs- Betriebsgesellschaft eG, vertreten durch den Vorstand Andreas BA Ines BaflBl Stephan DflHB, Sabine DoflMund Carsten Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und •' lC-> <L6 CU tu ^ - j-3'<ö *2-O /r. osoG /M U Z^/oG L O SG Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 € Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Kirchhoff