BGH · KZR 17/96 vom 07.10.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Remailing-Tätigkeit der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Gemeinschafttsrechts zu Recht als rechtswidrig angesehen (vgl. Diese Tätigkeit ist kein Kurierdienst von Person zu Person und stellt auch in dem Bereich, in dem sie in das Beförderungsmonopol der Klägerin eingreift, keine spezifische Dienstleistung dar, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. Der Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin gemäß § 2 PostG ist nach den getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich der ausgehenden Auslandspost erforderlich, weil sonst das wirtschaftliche Gleichgewicht bei den Dienstleistungen, mit denen die Klägerin bei der einund der ausgehenden Auslandspost als komplementären Tätigkeiten (vgl. ternehmens erforderlich ist, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 1993, 1-2563, 2569 Tz. 20 - Corbeau; Urt. v.

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FrageBerufungsgerichtKlägerinSlgRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 17/96 vom 7. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Geiß und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Goette, Dr. Melullis und die Richterin Dr. Tepperwien am 7. Oktober 1997 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April 1996 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Streitwert: 4,5 Mio. DM. 3 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die angegriffene Remailing-Tätigkeit der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Gemeinschafttsrechts zu Recht als rechtswidrig angesehen (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 19.5.1993 - Rs. C-320/91, Slg. 1993, 1-2563 - Corbeau). Diese Tätigkeit ist kein Kurierdienst von Person zu Person und stellt auch in dem Bereich, in dem sie in das Beförderungsmonopol der Klägerin eingreift, keine spezifische Dienstleistung dar, die der herkömmliche Postdienst nicht anbietet. Der Beförderungsvorbehalt zugunsten der Klägerin gemäß § 2 PostG ist nach den getroffenen Feststellungen auch hinsichtlich der ausgehenden Auslandspost erforderlich, weil sonst das wirtschaftliche Gleichgewicht bei den Dienstleistungen, mit denen die Klägerin bei der einund der ausgehenden Auslandspost als komplementären Tätigkeiten (vgl. dazu auch § 8 PostG) im allgemeinen Interesse betraut ist, in Frage gestellt würde. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe Vorbringen der Beklagten übergangen, durch das die Behauptung von Verlusten bei der Zustellung eingehender Sendungen in Frage gestellt worden sei, greift schon deshalb nicht durch, weil die in Bezug genommenen Schriftsätze nicht nachgelassen waren. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung darüber, ob eine Wettbewerbsbeschränkung zugunsten eines Un- ternehmens erforderlich ist, das mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 1993, 1-2563, 2569 Tz. 20 - Corbeau; Urt. v. 27.4.1994 - Rs. C-393/92, Slg. 1994, 1-1508, 1521 - Almelo; vgl. im übrigen auch Art. 7 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts (EG) Nr. 25/97, vom Rat festgelegt am 29. April 1997 ABI. v. 19.6.1997 Nr. C 188/9). v. Ungern-Sternberg Geiß Melullis Tepperwien Goette