BGH · KZR 17/88 vom 21.11.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

GWB § 16 Schulbuch-Koppelungsgeschäft Zum Recht auf Bucheinsicht wegen "begründeter Vermutung" für einen Verstoß gegen die Preisbindung nach dem Sammelrevers für den Buchhandel, wenn in einem einheitlichen Geschäft (Koppelungsgeschäft) preisgebundene und nicht preisgebundene Schulbücher verkauft werden. So habe die Beklagte im Frühjahr 1986 von dem Landkreis Schwäbisch-Hall den Auftrag zur Lieferung aller Schulbücher für die Jahre 1986 und 1987 erhalten, weil sie für die im Gesamtauftrag enthaltenen nicht preisgebundenen Bücher einen Nachlaß von 26 % auf die empfohlenen Preise gewährt habe. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, einem von den Klägerinnen zu bestimmenden Buchprüfer Einblick in ihre Bücher und Geschäftsunterlagen zu geben. Das Berufungsgericht hat die Klägerinnen nach der Bestimmung A 7 des Sammelreverses als berechtigt erachtet, die Bücher der Beklagten einsehen zu lassen, weil die begründete Vermutung bestehe, daß diese die PreisbindungsVerträge verletzt habe. Daß bei Koppelungsgeschäften, wie die Beklagte sie regelmäßig vornehme, möglicherweise der Nachlaß auch für nicht preisgebundene Bücher in der Höhe beschränkt werde, sei im Interesse der kulturpolitischen Zielen dienenden Preisbindung des Buchhandels hinzunehmen. Die Preisbindung werde bei dem zusammengefaßten Verkauf preisgebundener und nicht preisgebundener Bücher verletzt, wenn auf die nicht preisgebundenen Schulbücher ein derart hoher Preisnachlaß gewährt werde, daß ein Gewinn aus dem Gesamtgeschäft nur über die Gewinnspanne bei den preisgebundenen Schulbüchern, die nach dem üblichen Abzug der zulässigen Rabatte verbleibe, zu erzielen sei. Zwar leitet jede der Klägerinnen einen für sich bestehenden Anspruch aus den von ihnen jeweils mit der Beklagten abgeschlossenen PreisbindungsVerträgen her; durch das Sammelreverssystem werden die einzelnen selbständigen Preisbindungen der Verlage nur organisatorisch zusammengefaßt und gebündelt (BGH, Urt. v. Da die Klägerinnen aber zur Begründung des gegen die Beklagte erhobenen Anspruchs auf Bucheinsicht geltend machen, daß die Beklagte bei dem Gesamtangebot preisgebundener und nicht preisgebundener Bücher jeweils die mit ihnen abgeschlossenen Preisbindungsverträge verletze, stützen sie ihre Ansprüche auf einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichartigen Grund, so daß die Voraussetzungen des § 60 ZPO erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß die Klägerinnen die mit der Beklagten vereinbarte Preisbindung rechtsmißbräuchlich durchsetzen wollten oder daß sie gemeinsam weitere Ziele verfolgten als nur, die für ihre Erzeugnisse abgeschlossenen PreisbindungsVerträge zu überwachen. Ein Mißbrauch der vertraglich eingeräumten Rechte auf Bucheinsicht ist auch nicht darin begründet, daß die Klägerinnen a) In der Verpflichtung nach Abschnitt A 1 Abs. 2 des Sammelreverses, die Preisbindung auch nicht "indirekt zu verletzen", kommt mit hinreichender Klarheit zu dem Ausdruck, daß nicht nur offene Verstöße, sondern auch versteckte Verstöße gegen die Preisbindung zu unterlassen sind. b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfaßt die vertragliche Unterlassungsverpflichtung, die "Preisbindung auch nicht indirekt zu verletzen", Koppelungsgeschäfte preisgebundener und nicht preisgebundener Biicher, wenn auf die nicht preisgebundenen Schulbücher ein so hoher Preisnachlaß gewährt wird, daß ein Gewinn aus dem Gesamtgeschäft nur über die Gewinnspanne bei den preisgebundenen Schulbüchern, die nach dem Abzug der zulässigen Rabatte verbleibt, v. 13.3.1979 - KVR 1/77, WuW/E 1604, 1606 - Sammelrevers 1974), pflichtet der Senat mit der Maßgabe bei, daß das Verbot des Abschnitts A 1 des Reverses dann verletzt ist, wenn im Rahmen des Koppelungsgeschäfts für die preisungebundenen Bücher ein Preis berechnet wird, der unter den Kosten liegt, zu denen die Beklagte sich diese Bücher beschafft hat. Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung, weil sie dazu führe, daß, was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Freiheit des PreisWettbewerbs auch für nicht preisgebundene Schulbücher beschränkt werden könne und sie so zur Folge habe, daß mittelbar eine Preisbindung auch für diese Bücher geschaffen werde. Sie können dieses Recht nur bei den angeführten Koppelungsgeschäften nicht schrankenlos ausüben, nämlich dann nicht, wenn ihre Preisgestaltung und Rabattgewährung für das Koppelungsgeschäft im Ergebnis zu einer Unterschreitung der gebundenen Preise für die in die Koppelung einbezogenen preisgebundenen Schulbücher führt. c) Nach seinen - ohne Rechtsverstoß getroffenen - Feststellungen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß - als Grundlage für die nach A 7 des Reverses begehrte Bucheinsicht - eine begründete Vermutung dafür bestand, daß die Beklagte die Preisbindung verletzt hat. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß sie bei nicht preisgebundenen Schulbüchern auf den empfohlenen Preis einen Nachlaß von 26 % gewährt hat; wie das Berufungsgericht dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien entnommen hat, beträgt die Gewinnspanne des Buchhandels bei Schulbüchern normalerweise maximal 25 %. Die Beklagte konnte, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung den Verlust beim Verkauf der im Geschäft enthaltenen nicht preisgebundenen Bücher nur dadurch ausgleichen, daß sie hierzu die Gewinne aus dem Verkauf der preisgebundenen Bücher teilweise verwandte. Das Berufungsgericht hat dabei auch zutreffend das eigene weitere Vorbringen der Beklagten berücksichtigt, wonach sie nicht preisgebundene Artikel mit besonderen Nachlässen veräußert, um den öffentlichen Bedarfsträgern entgegenzukommen; auch hat die Beklagte gegenüber dem Bundeskartellamt erklärt, mit Koppelungsgeschäften der hier vorliegenden Art die Preisbindung für Verlagserzeugnisse beliebig unterlaufen zu können. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß das weitere Vorbringen der - dafür darlegungsund beweisbelasteten - Beklagten als sachlich nicht ausreichend erachtet, um die beim vorliegenden Sachverhalt bestehende Vermutung für das Vorliegen eines Preisbindungsverstoßes (Abschnitt A 7 des Reverses) zu widerlegen; es brauchte deshalb - entgegen der Auffassung der Revision - dieses Vorbringen der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Daraus, daß die Beklagte, wie sie vorgetragen hat, in anderen Fällen auch Verträge ausschließlich über im Preis nicht gebundene Bücher abschloß, folgt nicht etwa, daß sie bei dem Geschäft mit dem Landkreis Schwäbisch-Hall im Frühjahr 1986 kein Koppelungsgeschäft der bezeichneten Art abgeschlossen hätte. Ferner ergibt sich nicht allein daraus, daß die Beklagte nach ihrem Vorbringen von einigen Verlagen einen 25 % übersteigenden Rabatt für nicht preisgebundene Bücher erhält, daß sie solche Bücher in einem - das wirtschaftliche Ergebnis beeinflussenden Ausmaß - an den Landkreis Schwäbisch-Hall mitverkauft habe. Daß die Beklagte nach ihrer Darstellung wegen ihrer Struktur als Familienbetrieb mit nur geringen Kosten arbeite, hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht ausreichend angesehen, um die Vermutung, die Beklagte habe bei dem Abschluß des Koppelungsgeschäftes mit dem Landkreis Schwäbisch-Hall gegen die bestehenden PreisbindungsVerträge verstoßen, zu entkräften, denn erst die nach der Bucheinsicht erkennbar werdende Behandlung und Abwicklung der Aufträge im Einzelfall kann Aufschluß darüber geben, ob die Preisbindung verletzt worden ist oder nicht. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, reicht es zur Beurteilung, ob ein Preisbindungsverstoß vorliegt, auch nicht aus, wenn den Klägerinnen die abstrakten Rabattsätze bekannt sind; es kommt auf die Bedingungen des einzelnen Geschäfts an. Ihrem Vorbringen war zu entnehmen, daß sie jeweils für sich Einsicht in die Bücher der Beklagten insoweit begehren, als es für die Feststellung von Preisbindungsverstößen erforderlich ist. Dem Urteil des Berufungsgerichts ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Verurteilung zur Gewährung der Bucheinsicht sich nur hierauf bezieht. Die Parteien haben nämlich mit dem Gebrauch des Begriffs "Bücher" in der Bestimmung A 7 des Sammelreverses erkennbar nicht nur die Handelsbücher gemeint, die nach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung zu führen sind, sondern, wie das Berufungsgericht in zutreffender Auslegung dieser Bestimmung entnommen hat, die Geschäftsunterlagen, aus denen ein Preisbindungsverstoß entnommen werden kann. Diese Auslegung wird auch dem Gesichtspunkt gerecht, daß das Einsichtsrecht den Klägerinnen die Möglichkeit geben soll, die gebotene Überwachung der Preisbindung vorzunehmen. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als in ihm eine zeitlich unbeschränkte Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Bucheinsicht enthalten ist.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein S3 GWB § 16 Schulbuch-Koppelungsgeschäft Zum Recht auf Bucheinsicht wegen "begründeter Vermutung" für einen Verstoß gegen die Preisbindung nach dem Sammelrevers für den Buchhandel, wenn in einem einheitlichen Geschäft (Koppelungsgeschäft) preisgebundene und nicht preisgebundene Schulbücher verkauft werden. BGH, Urt. v. 21. November 1989 - KZR 17/88 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 17/88 URTEIL Verkündet am: 21. November 1989 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: gegen 1. WV Klägerinnen und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: 3 J3 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm sowie die Richter Theune, Dr. Mees und Dr. v. Ungern-Sternberg für Recht erkannt: Unter Zurückweisung im übrigen werden auf die Rechtsmittel der Beklagten das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 1988 teilweise aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 1987 dahin abgeändert, daß die Beklagte Einsicht in ihre Bücher und Geschäftsunterlagen beginnend erst mit dem Geschäftsvorfall Landkreis Schwäbisch-Hall (Frühjahr 1986) zu geben hat und die weitergehende Klage abgewiesen wird. Im Kostenpunkt werden die Entscheidungen aufgehoben. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen 1/10 und die Beklagte 9/10. Von Rechts wegen 4 S3 Tatbestand: Die Klägerinnen sind Buchverlage. Sie haben die Ladenpreise für ihre Verlagserzeugnisse, zu denen insbesondere Schulbücher gehören, auf der Grundlage des Sammelreverses 1974, Stand 1986, gebunden. Er enthält in Teil A unter Nr. 1 und Nr. 7 die nachfolgenden Bestimmungen: 1. Ich werde die Endabnehmerpreise ("Ladenpreise” = Barzahlungspreise) allen Kunden berechnen. Sie werden von den einzelnen Verlagen durch ihre jeweils gültigen (gegenwärtigen und künftigen) Preislisten oder Preismitteilungen für ihre Verlagserzeugnisse festgesetzt. ... Ich werde die Preisbindung auch nicht indirekt verletzen, etwa durch Zugaben, Freiexemplare, Boni und Nachlässe für angeblich antiquarische Exemplare; auch nicht durch sonstige Umgehungsformen, wie z.B. Umsatzprämien oder Gewinnbeteiligungen, soweit diese von den von mir mit dem Kunden getätigten Umsätzen für preisgebundene Verlagserzeugnisse abhängen. Dies gilt auch im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Vertragsverhältnisse, wenn deren Zweck darauf gerichtet ist, Endabnehmern preisgebundene Verlagserzeugnisse im Ergebnis billiger zukommen zu lassen. Auch werde ich Abzüge seitens der Käufer nicht dulden. 5 7. Ich verpflichte mich, einem von Ihnen zu bestimmenden Buchprüfer Einblick in meine Bücher zu geben, wenn die begründete Vermutung besteht, daß ich gegen die Preisbindung verstoße. Als Zwischenbuchhändler bin ich auch ohne Anlaß bereit, einem Buchprüfer offenzulegen, daß ich nur reversgebundene Firmen mit Händlerrabatt beliefere. Der Buchprüfer hat sich mir in diesem Fall bei Beginn der Prüfung zu verpflichten, über alle ihm durch die Prüfung bekannt werdenden Vorgänge, die nicht Preisbindungsverstöße betreffen, Stillschweigen zu bewahren. ... Die Beklagte, ein Unternehmen des vertreibenden Buchhandels, hat den Sammelrevers 1974 im Jahre 1981 unterzeichnet. Sie hat sich auf Schulbuchsammelbestellungen der öffentlichen Hand im Rahmen der Lernmittelfreiheit spezialisiert, nimmt bundesweit an Ausschreibungen bei der Nachfrage nach Schulbüchern teil und unterbreitet auch möglichen Auftraggebern unaufgefordert Angebote. Sie schließt beim Verkauf von Schulbüchern an öffentliche Bedarfsträger regelmäßig Gesamtaufträge über preisgebundene und nicht preisgebundene Bücher ab. Dabei gewährt sie den Käufern auf die nicht preisgebundenen Bücher Nachlässe zwischen 22 % und 26 %. Die Gewinnspanne des Buchhandels bei Schulbüchern beträgt regelmäßig höchstens 25 %. Die Klägerinnen haben vorgetragen, bei dem Abschluß solcher Verträge gewähre die Beklagte im wirtschaftlichen Ergebnis für preisgebundene Bücher einen höheren Nachlaß als 6 nach den in den Preisbindungsverträgen enthaltenen Nachlaßstaffeln zulässig sei. So habe die Beklagte im Frühjahr 1986 von dem Landkreis Schwäbisch-Hall den Auftrag zur Lieferung aller Schulbücher für die Jahre 1986 und 1987 erhalten, weil sie für die im Gesamtauftrag enthaltenen nicht preisgebundenen Bücher einen Nachlaß von 26 % auf die empfohlenen Preise gewährt habe. Der Stadt Mülheim/Ruhr habe sie für nicht preisgebundene Schulbücher einen Nachlaß von rund 22 % ange-boten. Dem Märkischen Kreis habe sie für die Schulbuchlieferungen 1986/87 einen Nachlaß von 24 % eingeräumt. Die Klägerinnen sehen in diesem Verhalten der Beklagten die dringende Vermutung begründet, daß diese gegen die Preisbindungsverträge verstoße, und haben Bucheinsicht begehrt . Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe durch die Angebote nur von dem ihr zustehenden Recht freier Kalkulation Gebrauch gemacht. Sie erziele aufgrund ihrer Betriebsstruktur auch für die in den Gesamtangeboten enthaltenen nicht preisgebundenen Bücher noch einen Gewinn. Dazu trage bei, daß sie von verschiedenen Verlagen für nicht preisgebundene Bücher einen wesentlich höheren Rabatt als 25 % erhalte, den sie weitergeben könne. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, einem von den Klägerinnen zu bestimmenden Buchprüfer Einblick in ihre Bücher und Geschäftsunterlagen zu geben. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision, deren Zu- 7 rückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt die Beklagte weiterhin den Antrag auf Klageabweisung. Entscheidunasqründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klägerinnen nach der Bestimmung A 7 des Sammelreverses als berechtigt erachtet, die Bücher der Beklagten einsehen zu lassen, weil die begründete Vermutung bestehe, daß diese die PreisbindungsVerträge verletzt habe. Es hat ausgeführt: Das wirksam vereinbarte Recht zur Bucheinsicht sei zur Aufdeckung von Preisbindungsverstößen erforderlich; durch die in dem Revers enthaltenen Bestimmungen sei sichergestellt, daß die Offenbarungspflicht sich auf Vorgänge beschränke, die Preisbindungsverstöße beträfen. Daß bei Koppelungsgeschäften, wie die Beklagte sie regelmäßig vornehme, möglicherweise der Nachlaß auch für nicht preisgebundene Bücher in der Höhe beschränkt werde, sei im Interesse der kulturpolitischen Zielen dienenden Preisbindung des Buchhandels hinzunehmen. Die Preisbindung werde bei dem zusammengefaßten Verkauf preisgebundener und nicht preisgebundener Bücher verletzt, wenn auf die nicht preisgebundenen Schulbücher ein derart hoher Preisnachlaß gewährt werde, daß ein Gewinn aus dem Gesamtgeschäft nur über die Gewinnspanne bei den preisgebundenen Schulbüchern, die nach dem üblichen Abzug der zulässigen Rabatte verbleibe, zu erzielen sei. Die Vermutung, daß die Beklagte bei verschiedenen Angeboten nach ihrem Geschäftssystem die Preisbindung verletzt habe, werde durch deren Vorbringen zu ihrer internen Kalkulation nicht ausgeräumt, 8 S3 da nicht sicher sei, daß diese für alle Geschäftsabschlüsse, und insbesondere dabei auch für die konkret beanstandeten, maßgeblich sei. Der Begriff der Bücher im Sinne von Abschnitt A 7 des Reverses umfasse die Geschäftsunterlagen der Beklagten. Die Klägerinnen seien auf die Einsicht angewiesen, da Preisbindungsverstöße sich nicht schon aus der Kenntnis abstrakter Rabattsätze ermitteln ließen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat nur zu einem geringen Teil, nämlich hinsichtlich des Anfangs des PrüfungsZeitraums (s. unten 6), Erfolg . 1. Entgegen der Meinung der Revision bestehen keine Bedenken gegen die von den Klägerinnen als Streitgenossinnen gemeinsam erhobene Klage. Zwar leitet jede der Klägerinnen einen für sich bestehenden Anspruch aus den von ihnen jeweils mit der Beklagten abgeschlossenen PreisbindungsVerträgen her; durch das Sammelreverssystem werden die einzelnen selbständigen Preisbindungen der Verlage nur organisatorisch zusammengefaßt und gebündelt (BGH, Urt. v. 9.7.1985 - KZR 7/84, WuW/E 2175, 2179, 2180 - Preisbindungstreuhänder-Empfehlung). Da die Klägerinnen aber zur Begründung des gegen die Beklagte erhobenen Anspruchs auf Bucheinsicht geltend machen, daß die Beklagte bei dem Gesamtangebot preisgebundener und nicht preisgebundener Bücher jeweils die mit ihnen abgeschlossenen Preisbindungsverträge verletze, stützen sie ihre Ansprüche auf einen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gleichartigen Grund, so daß die Voraussetzungen des § 60 ZPO erfüllt sind. 9 2. Das gemeinsame Vorgehen der Klägerinnen gegen die Beklagte stellt sich auch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht als Rechtsmißbrauch dar (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1986 - KZR 41/85, WuW/E 2347, 2348 - Aktion Rabattverstoß) . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, daß die Klägerinnen die mit der Beklagten vereinbarte Preisbindung rechtsmißbräuchlich durchsetzen wollten oder daß sie gemeinsam weitere Ziele verfolgten als nur, die für ihre Erzeugnisse abgeschlossenen PreisbindungsVerträge zu überwachen. Daß auch die Preisbildung für nicht preisgebundene Bücher berührt werden kann, wenn ihr bei Koppelungsgeschäften, die auch preisgebundene Bücher umfassen, Grenzen gesetzt werden, macht das Vorgehen der Klägerinnen nicht rechtsmißbräuchlich. Die Klägerinnen machen insoweit allein ihre Rechte aus den Preisbindungsverträgen geltend und bemühen sich - wie geboten (BGH, Urt. v. 9.11.1967 - KZR 9/65, WuW/E 916, 926 - Trockenrasierer III) - um die Aufrechterhaltung der Lückenlosigkeit ihrer Preisbindungen. Ein Mißbrauch der vertraglich eingeräumten Rechte auf Bucheinsicht ist auch nicht darin begründet, daß die Klägerinnen > gemeinsam einen Buchprüfer mit der Einsicht in die Unterlagen beauftragen, zu demal dann die mit der Einsicht verbundenen möglichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf der Beklagten noch verringert werden. 3. Nach Maßgabe des Sammelreverssystems ist die Preisbindung in zulässiger Weise vereinbart (vgl. BGH, Beschl. v. 23.4.1985 - KVR 4/84, WuW/E 2166, 2167 - Schulbuch-Preisbindung; Urt. v. 9.7.1985 - KZR 7/84, WuW/E 2175, 2177 - Preisbindungstreuhänder-Empfehlung). Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien J3 - io - hierzu davon ausgegangen, daß die Preisbindungssysteme der Klägerinnen gedanklich und praktisch lückenlos sind. 4. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß das Vorliegen der Voraussetzungen bejaht, nach denen die Beklagte aufgrund der mit den Klägerinnen in den PreisbindungsVerträgen getroffenen Vereinbarungen die Bucheinsicht zu gewähren hat. a) In der Verpflichtung nach Abschnitt A 1 Abs. 2 des Sammelreverses, die Preisbindung auch nicht "indirekt zu verletzen", kommt mit hinreichender Klarheit zu dem Ausdruck, daß nicht nur offene Verstöße, sondern auch versteckte Verstöße gegen die Preisbindung zu unterlassen sind. Daraus, daß die hier in Frage stehenden Koppelungsverträge unter den Beispielen des Abschnitts A 1 Abs. 2 nicht aufgeführt sind, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht geschlossen werden, sie würden von dem Verbot nicht umfaßt. Das Gegenteil folgt auch nicht daraus, daß die Koppelungsverträge für Schulbücher an anderer Stelle (Abschnitt A 3 des Reverses) eigens erwähnt sind; diese Stelle betrifft einen anderen Zusammenhang . b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfaßt die vertragliche Unterlassungsverpflichtung, die "Preisbindung auch nicht indirekt zu verletzen", Koppelungsgeschäfte preisgebundener und nicht preisgebundener Biicher, wenn auf die nicht preisgebundenen Schulbücher ein so hoher Preisnachlaß gewährt wird, daß ein Gewinn aus dem Gesamtgeschäft nur über die Gewinnspanne bei den preisgebundenen Schulbüchern, die nach dem Abzug der zulässigen Rabatte verbleibt, 11 zu erzielen ist. Denn wirtschaftlich werde damit im Ergebnis für die gekoppelten Bücher ein Gesamtpreis und Gesamtrabatt gewährt, der sich notwendig auch auf die preisgebundenen Bücher auswirke und daher zu einer Verletzung der Preisbindungsverträge führen könne. Dieser Auslegung, die revisionsrechtlich überprüfbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.1979 - KVR 1/77, WuW/E 1604, 1606 - Sammelrevers 1974), pflichtet der Senat mit der Maßgabe bei, daß das Verbot des Abschnitts A 1 des Reverses dann verletzt ist, wenn im Rahmen des Koppelungsgeschäfts für die preisungebundenen Bücher ein Preis berechnet wird, der unter den Kosten liegt, zu denen die Beklagte sich diese Bücher beschafft hat. Die Revision wendet sich gegen diese Auslegung, weil sie dazu führe, daß, was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, die Freiheit des PreisWettbewerbs auch für nicht preisgebundene Schulbücher beschränkt werden könne und sie so zur Folge habe, daß mittelbar eine Preisbindung auch für diese Bücher geschaffen werde. Diese Bedenken der Revision greifen nicht durch. Durch die eben dargestellte Auslegung des Abschnitts A 1 des Reverses wird die Preisgestaltungsfreiheit der Buchhändler beim Vertrieb von nicht preisgebundenen Erzeugnissen nicht schlechthin eingeschränkt. Sie können dieses Recht nur bei den angeführten Koppelungsgeschäften nicht schrankenlos ausüben, nämlich dann nicht, wenn ihre Preisgestaltung und Rabattgewährung für das Koppelungsgeschäft im Ergebnis zu einer Unterschreitung der gebundenen Preise für die in die Koppelung einbezogenen preisgebundenen Schulbücher führt. Das ist dann aber kein Eingriff in die Preisgestaltungsfreiheit der Beklagten, sondern 12 S2 / eine Folge der von ihr vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Einhaltung der Preisbindung bei den hiervon erfaßten Werken. c) Nach seinen - ohne Rechtsverstoß getroffenen - Feststellungen konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß - als Grundlage für die nach A 7 des Reverses begehrte Bucheinsicht - eine begründete Vermutung dafür bestand, daß die Beklagte die Preisbindung verletzt hat. Die Beklagte hat nicht bestritten, daß sie bei nicht preisgebundenen Schulbüchern auf den empfohlenen Preis einen Nachlaß von 26 % gewährt hat; wie das Berufungsgericht dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien entnommen hat, beträgt die Gewinnspanne des Buchhandels bei Schulbüchern normalerweise maximal 25 %. Die Beklagte konnte, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nach allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung den Verlust beim Verkauf der im Geschäft enthaltenen nicht preisgebundenen Bücher nur dadurch ausgleichen, daß sie hierzu die Gewinne aus dem Verkauf der preisgebundenen Bücher teilweise verwandte. Damit hat sie die preisgebundenen Bücher im wirtschaftlichen Ergebnis zu einem geringeren als dem gebundenen Preis angeboten und verkauft. Das Berufungsgericht hat dabei auch zutreffend das eigene weitere Vorbringen der Beklagten berücksichtigt, wonach sie nicht preisgebundene Artikel mit besonderen Nachlässen veräußert, um den öffentlichen Bedarfsträgern entgegenzukommen; auch hat die Beklagte gegenüber dem Bundeskartellamt erklärt, mit Koppelungsgeschäften der hier vorliegenden Art die Preisbindung für Verlagserzeugnisse beliebig unterlaufen zu können. 13 Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß das weitere Vorbringen der - dafür darlegungsund beweisbelasteten - Beklagten als sachlich nicht ausreichend erachtet, um die beim vorliegenden Sachverhalt bestehende Vermutung für das Vorliegen eines Preisbindungsverstoßes (Abschnitt A 7 des Reverses) zu widerlegen; es brauchte deshalb - entgegen der Auffassung der Revision - dieses Vorbringen der Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Daraus, daß die Beklagte, wie sie vorgetragen hat, in anderen Fällen auch Verträge ausschließlich über im Preis nicht gebundene Bücher abschloß, folgt nicht etwa, daß sie bei dem Geschäft mit dem Landkreis Schwäbisch-Hall im Frühjahr 1986 kein Koppelungsgeschäft der bezeichneten Art abgeschlossen hätte. Ferner ergibt sich nicht allein daraus, daß die Beklagte nach ihrem Vorbringen von einigen Verlagen einen 25 % übersteigenden Rabatt für nicht preisgebundene Bücher erhält, daß sie solche Bücher in einem - das wirtschaftliche Ergebnis beeinflussenden Ausmaß - an den Landkreis Schwäbisch-Hall mitverkauft habe. Daß die Beklagte nach ihrer Darstellung wegen ihrer Struktur als Familienbetrieb mit nur geringen Kosten arbeite, hat das Berufungsgericht zu Recht als nicht ausreichend angesehen, um die Vermutung, die Beklagte habe bei dem Abschluß des Koppelungsgeschäftes mit dem Landkreis Schwäbisch-Hall gegen die bestehenden PreisbindungsVerträge verstoßen, zu entkräften, denn erst die nach der Bucheinsicht erkennbar werdende Behandlung und Abwicklung der Aufträge im Einzelfall kann Aufschluß darüber geben, ob die Preisbindung verletzt worden ist oder nicht. Aufgrund der durch die Einsicht zu Tage tretenden Ergebnisse kann dann auch erst - entgegen der Auffassung der Revision - mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob für die Preisgestaltung bei der Abwicklung eines einzelnen Auftrags öffentlich-rechtliche Preisvorschriften maßgeblich werden konnten oder nicht. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, reicht es zur Beurteilung, ob ein Preisbindungsverstoß vorliegt, auch nicht aus, wenn den Klägerinnen die abstrakten Rabattsätze bekannt sind; es kommt auf die Bedingungen des einzelnen Geschäfts an. 5. Auch die Angriffe der Revision gegen die Fassung der Urteilsformel sind nicht begründet. a) Die Revision meint, nach dem Wortlaut der Urteilsformel hätte die Beklagte Einsicht in alle ihre Geschäftsunterlagen zu geben. Die Urteilsformel ist jedoch auf der Grundlage der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils auszulegen. Die Auslegung ergibt, daß die Formel nicht in diesem umfassenden Sinn zu verstehen ist. Die Klägerinnen haben erkennbar ein so weitgehendes Recht für sich nicht in Anspruch genommen. Ihrem Vorbringen war zu entnehmen, daß sie jeweils für sich Einsicht in die Bücher der Beklagten insoweit begehren, als es für die Feststellung von Preisbindungsverstößen erforderlich ist. Das haben die Klägerinnen auch in der Revisionserwiderung noch einmal dahin klargestellt, daß sich der Anspruch auf Bucheinsicht auf Geschäftsvorgänge beschränkt, bei denen Bücher der klagenden Verlage - eventuell zusammen mit anderen Büchern - vertrieben worden sind. Dem Urteil des Berufungsgerichts ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Verurteilung zur Gewährung der Bucheinsicht sich nur hierauf bezieht. Überdies wird der Buchprüfer sich gemäß Abschnitt A 7 15 Satz 3 zu verpflichten haben, den Klägerinnen von den ihm bekannt werdenden Vorgängen nur diejenigen mitzuteilen, die Preisbindungsverstoße betreffen. b) Aus Rechtsgründen ist auch nicht zu beanstanden, daß sich die Einsicht auf die Bücher und Geschäftsunterlagen erstrecken soll. Damit werden die vertraglich begründeten Verpflichtungen der Beklagten nicht in rechtlich unzulässiger Weise ausgedehnt. Die Parteien haben nämlich mit dem Gebrauch des Begriffs "Bücher" in der Bestimmung A 7 des Sammelreverses erkennbar nicht nur die Handelsbücher gemeint, die nach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung zu führen sind, sondern, wie das Berufungsgericht in zutreffender Auslegung dieser Bestimmung entnommen hat, die Geschäftsunterlagen, aus denen ein Preisbindungsverstoß entnommen werden kann. Die danach maßgeblichen Unterlagen sind die nach § 257 Abs. 4 HGB aufzubewahrenden Unterlagen, wie sie sich aus § 257 Abs. 1 HGB als Handelsbücher, Handelsbriefe, Buchungsunterlagen im einzelnen ergeben. 6. Zeitlich erstreckt sich das Einsichtsrecht auf Vorgänge, die bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind; eines besonderen Ausspruchs bedarf es insoweit nicht. Dagegen ist die Verpflichtung der Beklagten zur Duldung der Bucheinsicht hinsichtlich des Anfangszeitpunkts der zu prüfenden Vorgänge zu begrenzen; die Revision hat insoweit Erfolg. Die Bestimmung A 7 des Sammelreverses enthält zwar keine ausdrückliche zeitliche Festlegung. Sie verpflichtet die Beklagte aber nicht schlechthin zur Gewährung der Buch- einsicht, sondern nur im Falle der begründeten Vermutung eines Verstoßes gegen die Preisbindung. Erst sie löst das Recht auf Bucheinsicht aus. Daraus folgt, daß die Klägerinnen für einen davorliegenden Zeitraum keine Bucheinsicht verlangen können. Damit ist der Zeitpunkt der vermuteten Verletzungshandlung für das hier vorliegende vertraglich eingeräumte Recht auf Bucheinsicht maßgeblich. Diese Auslegung wird auch dem Gesichtspunkt gerecht, daß das Einsichtsrecht den Klägerinnen die Möglichkeit geben soll, die gebotene Überwachung der Preisbindung vorzunehmen. Auslegungsgesichtspunkte, die für einen früheren Beginn des Prüfungszeitraums sprechen würden, hat auch die Revisionserwiderung nicht aufgezeigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren danach die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bucheinsicht erstmals mit dem Geschäftsvorfall Landkreis Schwäbisch-Hall (Frühjahr 1986) gegeben. III. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als in ihm eine zeitlich unbeschränkte Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Bucheinsicht enthalten ist. Im Umfang der Aufhebung ist unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage teilweise abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Odersky v. Gamm Theune Mees v. Ungern-Sternberg