BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 17/85
Verkündet am:
27. Mai 1986 Walz
in dem Rechtsstreit Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Tjark ul
Nr. V*
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.f^B ”
gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch die Bezirksreqierunq
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwä^^Prof. Dr.
und Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof« Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und Lohmann und die Richter Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. April 1985 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land begehrt vom Beklagten Hafengeld für die Benutzung des landeseigenen Hafens Baitrum. Die Forderung hat es auf der Grundlage des im "Amtsblatt für den Regierungsbezirk vom 21. März 1980 veröffentlichten
"Tarifs für die niedersächsischen landeseigenen Häfen Baitrum, Bensersiel, Langeoog, Norddeich, Norderney und Spiekeroog” für die Zeit vom Mai 1980 bis August 1981 in Höhe von 23.549,70 DM errechnet. Der Beklagte ist der Forderung ent-
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gegengetreten und hat unter anderem geltend gemacht, das klagende Land habe bei der Neufestsetzung der Tarife als Eigentümer des Hafens die Tarife so gestaltet, daß er beim Betrieb seines Bootes gegenüber den in der Linienschiffahrt eingesetzten Schiffen unbillig benachteiligt werde.
Das zunächst angerufene Landgericht in Aurich hat den Rechtsstreit nach § 96 Abs. 2 GWB ausgesetzt. Vor dem angerufenen Kartellgericht begehrt das klagende Land die Feststellung, daß der Tarif für die niedersächsischen landeseigenen Häfen vom 11. März 1980 als Grundlage der Hafengeldforderung nicht gegen § 26 Abs. 2 GWB verstoße.
Der Beklagte hat seine früher erhobenen Bedenken gegen die Tarifvorschriften wiederholt und Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da § 99 Abs. 1 GWB verbiete, den Hafentarif nach § 26 Abs. 2 GWB zu beurteilen.
Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Das klagende Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsqründe
I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für eine kartellrechtliche Überprüfung des Tarifs, der der Klageforderung des Ausgangsverfahrens zugrunde liege, sei nach den Vorschriften des GWB kein Raum. Es hat dies damit begründet, die Ausnahmevorschrift des § 99 Abs. 1 GWB gelte auch für Unternehmen, die, wie das klagende Land mit seinen Häfen, Verkehrsnebenleistungen erbrächten. Die Benutzungsentgelte seien auf Grund eines Gesetzes durch den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr genehmigt und in seinem Auftrag von der Bezirksregierung WfHHmn festgesetzt worden. Der Genehmigungsvorbehalt beruhe auf § 91 II 15 des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 (im folgenden: ALR). Diese Vorschrift sei weiter gültig. Damit unterliege die Festsetzung des Hafentarifs für den Hafen Baitrum einer Fachaufsicht, die eine zusätzliche Kartellaufsicht entbehrlich mache. Das benachteilige den Beklagten auch nicht unangemessen, da die ordentlichen Gerichte in entsprechender Anwendung des § 315 BGB überprüfen könnten, ob das Entgelt im Einzelfall der Billigkeit entspreche.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision meint, eine wirksame staatliche Kontrolle der Tarife sei nicht gewährleistet, da der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr den in seinem Auftrag festgesetzten Tarif selbst genehmigt habe. Die Vor-
Schriften des Preußischen Allgemeinen Landrechts enthielten keinen Genehmigungsvorbehalt, auf Grund dessen eine für § 99 Abs. 1 GWB beachtliche Genehmigung erteilt werden könne.
Damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
2. Nach § 99 Abs. 1 GWB findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter anderem keine Anwendung auf Verträge von Unternehmen, die sich mit der Beförderung und der Besorgung der Beförderung von Personen befassen, wenn die auf diesen Verträgen beruhenden Entgelte auf Grund eines Gesetzes festgesetzt worden sind.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erbringt das klagende Land durch das Bereithalten der Hafenanlage keine eigenen Beförderungsleistungen. Es schafft aber, wie das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen hat, die erforderlichen Voraussetzungen dafür, daß diese erbracht werden können. Wegen des notwendigen Zusammenhangs mit den Verkehrsleistungen unterfallen daher auch Verträge über sie § 99 Abs. 1 GWB (Urt. des Senats vom 27.10.1972 - KZR 9/71, WuW/E 1249, 1250 - Landegebühr; Urt. v. 18.4.1974 - KZR 6/73, WuW/E 1327, 1328 - Rundflugunternehmen) .
b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht der landesrechtlichen Regelung in der "Vorschrift für die Einrichtung und Aufsicht der Hafengeld-Hebestellen der Häfen- und Schifffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen" vom 15.12.1969
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(Nds. MBl• 3/1970) entnommen, daß die Tarife für die Seehäfen Anstaltstarife auf privatrechtlicher Grundlage sind und daß die Hafengeldforderungen daher nicht im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden, sondern gegebenenfalls zivil-rechtlich eingeklagt werden müssen, wie in dem Erlaß ausdrücklich bestimmt ist.
c) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das klagende Land habe in Ausübung eines ihm nach § 91 II 15 des Preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 zustehenden Rechts die Tarife festgesetzt, hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Nach dieser Vorschrift kann "nur allein der Staat das Hafen-, Wege- und Brückengeld bestimmen und den Tarif darüber vorschreiben".
aa) Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht von der Fortgeltung dieser Vorschrift für die Bestimmung des Tarifs für den Hafen Baitrum ausgegangen. Für dieses im früheren Fürstentum Ostfriesland liegende Gebiet gilt wegen dessen Zugehörigkeit zu Preußen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ALR, 1794, und in der Folgezeit ab 1866 als Teil der preußischen Provinz Hannover diese Vorschrift des ALR weiter (vgl. dazu Körte, Verfassung und Verwaltung des Landes Niedersachsen, 1962, S. 4; Linckelmann-Wiedemann, Das Hannoversche Privatrecht, 1930, S. 16). Daher hat das Preußische Wassergesetz vom 7.4.1913 in S 397 bestimmt, daß die bestehenden Vorschriften über die Verleihung des Rechtes zur Erhebung von Verkehrsabgaben und die Feststellung der Tarife unberührt bleiben. Das Gesetz wollte das für den Staat be-
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gründete Tarifhoheitsrecht nicht verändern (vgl. dazu Lenhard-Reichau, Preußisches Wassergesetz, 1918, § 397,
Anm. 1). Das Niedersächsische Wassergesetz vom 1.12.1970 (Nds. GVBl• 1970, 457) in § 145 Abs. 2 Nr. 4 und das am 28.10.1982 neu gefaßte Niedersächsische Wassergesetz (Nds. GVBl. 1982, 425) in § 195 Abs. 1 Nr. 4 haben das in dem ALR begründete Tarifhoheitsrecht des Staates und die darauf beruhende Befugnis, Tarife festzusetzen, ebenfalls unberührt gelassen. Nur die dem Niedersächsischen Wassergesetz entgegenstehenden Vorschriften sind danach außer Kraft gesetzt worden. Das Niedersächsische Wassergesetz, das die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes übernommen hat (vgl. dazu Rehder, Niedersächsisches Wassergesetz, 4. Aufl. 1971,
S. XXI, und Roth in Wüsthoff, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, S 15 Wasserhaushaltsgesetz, Anm. 17), regelt ebenso wie zuvor das Preußische Wassergesetz nicht das dem Staat zustehende Tarifbestimmungsrecht.
Auch das Gesetz über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr (BGBl. I 1969, 65) betrifft nicht die Festsetzung der Gebühren durch den Staat für seine Häfen, sondern behandelt die Genehmigungspflicht von Vereinbarungen von Schiffahrtsverbänden über Entgelte. Die in § 43 Satz 2 des Gesetzes vorgesehene Befugnis des Bundesministers für Verkehr, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß bei Beförderung zwischen deutschen Lande- und Löschplätzen Entgelte berechnet werden, die den Erfordernissen einer einheitlichen Verkehrsordnung entsprechen, beinhaltet ebenfalls keine Regelung der hier in Frage stehenden Festsetzungsbefugnis des Staates.
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bb) Der Tarif für die Benutzung des Hafens Baitrum ist auch durch das Land Niedersachsen ordnungsgemäß festgesetzt worden. Das ergibt sich daraus, daß die Bezirksregierung Weser-Ems - Wasser- und Schiffahrtsverwaltung Aurich - den Tarif "im Auftrag des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr", Hannover, festgesetzt hat, wie es im Amtsblatt (aaO.) am Schluß der Veröffentlichung heißt. Daß der Veröffentlichung eine fernschriftliche Genehmigung des Niedersächsischen Ministers für Wirtschaft und Verkehr vorangegangen ist, ändert daran nichts. Diese Genehmigung besagt nur, daß der Minister mit dem TarifVorschlag, wie er von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung unterbreitet worden ist, einverstanden war.
d) Da somit eine wirksame staatliche Festsetzung der Tarife, die das klagende Land seiner Berechnung zugrundegelegt hat, gegeben ist, hat das Berufungsgericht zu Recht die Hafengeldforderung nicht mehr darauf überprüft, ob dieser Tarif in seiner Ausgestaltung mit § 26 Abs. 2 GWB vereinbar ist.
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III. § 97 Abs.
Pfeiffer
Danach war die Revision mit der Kostenfolge des 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
Lohmann
Scholz-Hoppe
Mees