BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 17/82 URTEIL
Verkündet am 2. Oktober 1984 Walz,
Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der HflpHI Gerätebau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzten vertreten durch ihre Geschäftsführer Kurt B< und Eugene G. traße Df-"
Beklagten, Widerklägerin und Revisionsklägerin,
Prozeßbevollmächtigter
Rechtsanwalt Prof. Dr
gegen
die Firma . Mario & C.s.a.s.,
Via della Italien) , gesetzlich
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Dr.-Ing. Mario via dello Bl
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr von Gamm und Lohmann und die Richter Dr. Kellermann und Dr. Hesse
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, Dr.-Ing. entwickelte Leichtmetallheizkörper, die er
durch die Klägerin unter dem Warenzeichen "Ghibli" herstellen
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und vertreiben läßt. Am 10. Oktober 1975 erteilte er der Beklagten eine - unter Ausschluß Italiens, Griechenlands und der Türkei - weltweite Herstellungsund Vertriebslizenz. Am selben Tage schlossen die Parteien dieses Rechtsstreits einen "Produk-tionsvertrag", in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Vertragsprodukte (mindestens 100.000 Stück jährlich) allein von der Klägerin zu beziehen. Vertragsgemäß ließ die Beklagte in mehreren Vertragsstaaten, darunter in der Bundesrepublik Deutschland, das Warenzeichen "Ghibli" für sich eintragen. Beide Verträge waren erstmals zu dem 31. Dezember 1977 kündbar. Die Beklagte kündigte die Verträge zu diesem Termin, nachdem es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten gekommen war.
Am 12. Oktober 1977 schlossen die Klägerin, Dr. sowie die ebenfalls von diesem geleitete Firma sf
A^|^i, (Italien) , einerseits und die Beklagte
andererseits einen neuen Vertrag für eine Laufzeit von drei Jahren. Die Vertragschließenden hoben alle früheren Vereinbarungen auf. Das Alleinvertriebsrecht der Beklagten bezog sich nunmehr auf zwei Heizkörpertypen ("Ghibli", "Typ Serie A”) und unterschiedlich abgegrenzte Gebiete, nämlich "Westeuropa" mit Ausnahme Italiens, Griechenlands und der Türkei ("Ghibli") und "Westeuropa" ohne Frankreich, die Beneluxstaaten und Österreich
(Typ Serie A). Über die vorgesehenen Warenbezüge enthält der Vertrag unter Ziffer 4 folgende Bestimmung:
4 -
" (1) H^Bl erteilt an C^HP eine Festbestellung in Höhe von ca. DM 1,0 Mio. Die Bestellung wird vorweg per Fernschreiben am 20. September an C( durchgegeben, die detaillierte Spezifikation erfolgt in der 38. Woche schriftlich von der Einkaufsabtei' lung der Firma H|
(2) Die Lieferung der Ware erfolgt in den Monaten September bis einschließlich März 1978 zu den von hBHBI festgesetzten Liefermengen und Terminen.
(3) Was die nachfolgenden halbjährlichen Mengen angeht, wird entsprechenden Aufträge jeweils
bis zu dem 31. März und 30. September jeden Jahres erteilen und außerdem dann mit der C^I^B euch die Liefertermine vereinbaren."
Hinsichtlich der die Vertragsgegenstände betreffenden "technischen Literatur" vereinbarten die Vertragschließenden, diaß die Beklagte diese zu erstellen und dazu die Zustimmung der Klägerin einzuholen hatte, während diese sich verpflichtete, die technischen Daten mitzuteilen und die "technische Literatur" zu überprüfen.
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Über die möglichen Rechtsfolgen des Scheiterns der Verträge vom 10. Oktober 1975 enthält die Vereinbarung folgende Bestimmung :
"Mit Abschluß und einem guten Ende dieses Vertrages verzichten die Parteien gegenseitig auf alle etwaigen Ansprüche auf Schadenersatz wegen vorzeitiger Vertragsauflösung."
Ebenfalls am 12. Oktober 1977 Unterzeichneten die Vertragschließenden eine Vereinbarung, in der es heißt:
"In Ergänzung zu dem Vertrag vom 12. Okt. 1977 ... nimmt H^jj^pmi^ davon Kenntnis und gewährt Dr. Ing. Mario A^m^ das Recht und die Möglichkeit die Vertragsprodukte anderen eventuellen Firmen seines Vertrauens während der Gültigkeit des vorliegenden Vertrages zur Herstellung und zu dem Verkauf zu überlassen."
Die Beklagte nahm von der vertraglich festgesetzten Erst bestellung Waren im Wert von 867.389,22 DM ab. Zwischen den Parteien kam es alsbald zu Meinungsverschiedenheiten über die in Werbeschriften aufzunehmenden Angaben. Sie warfen einander vor, Verzögerungen bei der Herstellung brauchbarer Kataloge verschuldet zu haben. Die Beklagte nahm keine Waren mehr ab.
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Nach Verstreichen einer gesetzten Frist kündigte die Klägerin den Vertrag fristlos am 15. Juli 1978. Die Beklagte kündigte den Vertrag am 3. November 1978.
Mit der Klage macht die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht des Dr. und der
1.710.912 DM Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 12. Oktober 1977 geltend. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage Schadensersatz von 596.888,89 DM sowie die Feststellung verlangt, daß sie der Klägerin keinen Schadensersatz aus dem "Produktionsvertrag" von 1975 schulde.
Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichteten Anträge abgewiesen und der Feststellungswiderklage stattgegeben. Es hat die Ansicht vertreten, alle Verträge verstießen gegen Art. 85 EWGV und seien deshalb nichtig.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht deren Zahlungsanspruch für dem Grunde nach berechtigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Klageforderung und über die Feststellungswiderklage an das Landgericht zurückverwiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag und ihren Feststellungsantrag
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weiterverfolgt. Die Klägerin möchte die Revision zurückgewiesen haben.
Der Senat hat gemäß Art. 177 EWGV die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die in dem Beschluß vom 28. Juni 1983 (GRUR Int. 1984, 183) naher be-zeichneten Fragen eingeholt. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat diese Fragen durch Urteil vom 12. Juli 1984 - Rechtssache 170/83 - beantwortet. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Die von der Revision erhobene Rüge der Unzuständigkeit des Berufungsgerichts ist nicht gerechtfertigt, und zwar schon deshalb, weil Streitigkeiten, die das Kartellrecht der Europäischen Gemeinschaften betreffen, keine Kartellsachen im Sinne des § 87 GWB sind.
II.
Die Verträge zwischen den Parteien sind rechtswirksam zustande gekommen. Sie sind insbesondere nicht nach Art. 85
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EWGV nichtig. Dabei kann offen bleiben ob die in ihnen enthaltenen Wettbewerbsbeschränkungen spürbar sind; denn jedenfalls sind sie durch die Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung von Art. 85 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (Gruppenfreistellungsverordnung) vom 22. März 1967, ABI.
S. 849, zuletzt verlängert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 3577/82 vom 23. Dezember 1982, Abi. Nr. L 373/58, von der Anwendung des Art. 85 Abs. 1 EWGV ausgenommen.
1. Der Anwendung der Gruppenfreistellungsverordnung steht nicht entgegen, daß an den Verträgen mehr als zwei Unternehmen beteiligt waren. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung ist deren Anwendung allerdings beschränkt auf Verträge, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind. Die Anwendung wird aber nach der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dann nicht ausgeschlossen, wenn - wie dies hier der Pall ist -auf einer Seite des Vertrages mehrere Unternehmen beteiligt sind, die zwar rechtlich selbständig sind, aber im Hinblick auf die Vereinbarung eine wirtschaftliche Einheit bilden.
2. Nach dem Urteil des Gerichtshofes ist die Gruppenfreistellungsverordnung auch dann anwendbar, wenn sich der Vertrag außer auf ein - wie hier - abgegrenztes Gebiet des Gemeinsamen Marktes auch auf Länder außerhalb der Gemeinschaft erstreckt.
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Die Anwendung der Verordnung wird deshalb durch den über den Gemeinsamen Markt hinausgehenden Geltungsbereich der Verträge nicht in Frage gestellt.
3. Schließlich steht der Anwendbarkeit der VO 67/67 auch nicht entgegen, daß die Klägerin der Beklagten das Warenzeichen "Ghibli" für das Vertragsgebiet zur Verfügung gestellt hat und daß diese es für sich hat eintragen lassen und bei dem Vertrieb der Vertragswaren benutzt hat. Die Vorschrift des Art. 3 Buchst, b Nr. 1 der Gruppenfreistellungsverordnung schließt die Freistellung von Alleinvertriebsverträgen, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dargelegt hat, nur aus, wenn entweder aus dem Wortlaut der Vereinbarung selbst oder aus dem Verhalten der Vertragspartner hervorgeht, daß diese ein gewerbliches Schutzrecht benutzen wollen oder tatsächlich benutzen, um mittels dieses Rechts Paralleleinfuhren in das Alleinvertriebsgebiet zu verhindern oder zu erschweren. Die Verträge zwischen den Parteien enthalten keine Bestimmungen, aus denen sich ergibt, daß die Vertragschließenden die Geltendmachung des Warenzeichens mit dem Ziel der Verhinderung von Parallelimporten beabsichtigten oder ermöglichen oder erleichtern wollten. Aus dem Vorbringen der Parteien ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Vertragschließenden bei der Ausübung ihrer vertraglichen Rechte versucht oder geplant hätten, Zwischenhändlern oder Verbrauchern die Beschaffung von Vertragswaren von anderen
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Händlern innerhalb des Gemeinsamen Marktes mit Hilfe des Warenzeichens zu erschweren.
III.
Die Revision wendet sich jedoch zu Recht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 326 BGB.
1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Nr. 4 Abs. 3 des Vertrages sei im Zusammenhang mit den vorangehenden Absätzen nach seinem Wortlaut so zu verstehen, daß sich die Beklagte verpflichtet habe, in der Laufzeit des Vertrages halbjährlich Ware für etwa eine Million DM abzunehmen. Dieses Verständnis des Vertragstextes habe sich durch die Aussagen der vernommenen Zeugen und aus dem Schriftwechsel bestätigt. Zeugenaussagen und Korrespondenz hätten ergeben, daß die Parteien im Laufe der Vertragsverhandlungen von zunächst unterschiedlichen Positionen ausgehend zu der aus dem Vertragswortlaut folgenden Regelung gefunden hätten. Der Vertrag sei damit als ein nach den für Dauerschuldverhältnisse geltenden Regeln zu beurteilender Teillieferungsvertrag anzusehen. Die Beklagte sei mit ihren Abnahmepflichten schuldhaft in Verzug geraten. Sie habe zwar dargelegt, daß ihr die Klägerin keine technischen Unterlagen habe zukommen lassen und daß sie dadurch bei der Veräußerung der Ware behindert worden sei. Die Beklagte müsse sich jedoch an ihrer - in Kenntnis vorausgegangener Schwierigkeiten - in dem
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Vertrag übernommenen Verpflichtung festhalten lassen, die technische Literatur selbst zu erstellen.
Die Klägerin sei berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu fordern. Im Zeitpunkt ihrer fristlosen Kündigung sei der Vertragszweck durch die Abnahme-verweigerung der Beklagten so stark gefährdet gewesen, daß der Klägerin ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzu demuten gewesen sei. Darüber hinaus habe sich gezeigt, daß die Beklagte die Warenabnahme von der erfolgreichen Erstellung einer gemeinsamen technischen Beschreibung der Heizelemente abhängig gemacht habe.
Das Berufungsgericht hält es indes für möglich, daß sich der Ersatzanspruch der Klägerin auf den Schaden infolge der Nichtabnahme des Restes der ersten Teillieferung beschränkt, wenn die Kündigung der Beklagten und ihre Einwendung, sie habe wegen fehlender technischer Unterlagen die Heizelemente nicht absetzen können, durchgriffen. Sollte sich heraussteilen, daß der Markt für Heizelemente aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen bereits 1977 wegen mangelhafter technischer Angaben der Klägerin verdorben gewesen sei, könnte sich hieraus die Unbegründetheit von Schadensersatzansprüchen aus der Nichterfüllung der Verträge von 1975 und damit die Begründetheit der Feststellungswiderklage ergeben.
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2. Diese Darlegungen rechtfertigen die getroffene Entscheidung nicht.
a) Bedenken bestehen schon gegen die Auslegung der Vertragsklausel, die die Abnahmepflicht der Beklagten betrifft.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Wortlauts der Vereinbarung überhaupt nur eine Auslegungsmöglichkeit in Betracht gezogen. Es hat aus der Wahl des Wortes "entsprechend" im Zusammenhang mit der Regelung über die Polgeaufträge geschlossen, daß damit nichts anderes gemeint sein könne als "ca. 1,0 Mio DM", daß also das fest vereinbarte Auftragsvolumen für alle Halbjahre während der gesamten Laufzeit des Vertrages gleich hoch habe sein sollen. Es mag sein - was das Revisionsgericht nicht zu überprüfen hat daß ein solches Verständnis der Klausel möglich ist. Ehe das Berufungsgericht sich aber mit dieser Auslegung zufrieden gab, hätte es auch andere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht ziehen und vor allem alle tatsächlichen Umstände in seine Würdigung einschließen müssen, die geeignet waren,
Schlüsse auf den Inhalt der Parteivereinbarung zu ziehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts genügen weder in der einen noch in der anderen Hinsicht den Anforderungen. So hat das Berufungsgericht die naheliegende Erwägung unterlassen, daß die getrennte Regelung der Bezüge für das erste Halbjahr und für die folgenden Halbjahre von Bedeutung für den Inhalt der Vereinbarungen sein kann: Während für das erste Halbjahr eine (annähernd) feste Summe genannt wird, fehlt eine solche für die
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Folgezeit; während die Bezüge im ersten Halbjahr im einzelnen in zwei Absätzen geregelt sind, ist den Bezügen in der späteren Vertragszeit ein gesonderter Absatz gewidmet. Das Berufungsgericht hätte in seine Erwägungen einbeziehen müssen, daß diese Aufspaltung sich möglicherweise erübrigt hätte, wenn die Parteien sich auf eine gleichbleibende Bezugsmenge für alle Vertragshalbjahre verständigt hätten.
Die Würdigung des Schriftwechsels, der dem Vertragsabschluß voranging, sowie der Zeugenaussagen ist ersichtlich davon beeinflußt, daß das Berufungsgericht von vornherein keine andere Auslegungsmöglichkeit in Betracht gezogen hat. Das Berufungsgericht verkennt nämlich nicht, daß die Korrespondenz lediglich die vorverfragliche Uneinigkeit der Parteien über die Gestaltung der Abnahmepflichten der Beklagten widerSpiegelt und daß sie keinerlei Hinweis darauf zu geben vermag, daß sich die Beklagte schließlich dem Wunsch ihrer Vertragspartner nach einer zahlenmäßig festliegenden Bezugsverpflichtung für die ganze Vertragszeit gebeugt hätte. Es verkennt ebenso wenig, daß die Zeugenaussagen in dieser Hinsicht unergiebig sind, weil ihnen ebenfalls nur zu entnehmen ist, daß das Ausmaß der Bezugspflicht der Beklagten bis zuletzt einen Streitpunkt bildete. Daß das Berufungsgericht gleichwohl aus den Bekundungen der zeugen wie aus den gewechselten Briefen eine Bestätigung für seine Auslegung entnimmt, ist nur dadurch zu erklären, daß es zu Unrecht eine
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andere Auslegung als mit dem Wortlaut der Vertragsbestimmung für nicht vereinbar gehalten hat.
Vor allem hat das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Vertragsauslegung die Zusatzvereinbarung vom 12. Oktober 1977 nicht erörtert und damit deren mögliche Bedeutung für die Vertragsauslegung übersehen: Durch diese Vereinbarung erhielt Dr. ^ freie Hand, im Vertragsgebiet auch an andere
Abnehmer zu liefern, wodurch das der Beklagten im Vertrag selbst eingeräumte Alleinvertriebsrecht weitgehend beseitigt wurde. Die Annahme liegt nicht fern, hätte jedenfalls bei der Auslegung in Betracht gezogen werden müssen, daß diese Konzession der Beklagten ein Ausgleich dafür gewesen ist, daß sie sich andererseits auf die von Dr. gewünschten festen Bezugsverpflichtun-
gen nicht eingelassen hat. Das Berufungsgericht wird sich daher unter Einbeziehung der bisher vernachlässigten Gesichtspunkte erneut der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung des Vertragsinhalts zu widmen haben, sofern sich dies nicht aus anderen Gründen, die nachfolgend dargelegt werden, erübrigen sollte.
b) Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß die Klägerin ihre Verpflichtung verletzt hat, die Beklagte mit den für die Herstellung der Werbe- und informationsschriften erforderlichen technischen Daten zu beliefern. Aus diesem Grunde hat es die Entscheidung darüber, ob die Beklagte im November 1978 den Vertrag zu Recht gekündigt hat, dem Betragsverfahren überlassen.
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Richtigerweise hätte das Berufungsgericht aber, solange es diese Frage als offen behandelte, nicht über den Grund des Klageanspruchs entscheiden dürfen. Denn wenn der von der Beklagten erhobene Vorwurf vertragswidrig unterlassener notwendiger Unterrichtung über die technischen Daten des Vertragsgegenstandes zutreffen sollte und wenn, wie die Beklagte vorgetragen hat, dadurch der Absatz der Vertragsprodukte nennenswert behindert wurde, besteht die Möglichkeit, daß die der Beklagten vorgeworfene AbnahmeVerweigerung gerechtfertigt war und deshalb keinen Schadensersatzanspruch der Klägerin auslösen konnte, auch nicht hinsichtlich der noch ausstehenden Restmenge aus der Erstbestellung, Das Berufungsgericht wird daher die erforderlichen Feststellungen zur Berechtigung der Abnahmeverweigerung selbst zu treffen haben; es darf sie nicht dem Landgericht überlassen, denn sie haben in dem diesem übertragenen Verfahren lediglich über die Höhe der Klageforderung keinen Platz, da sie den Grund des Anspruchs betreffen (§ 304 ZPO).
Sollte sich ergeben, daß die Klägerin ihrerseits den Vertrag verletzt hat und die Abnahmeverweigerung nur die berechtigte Antwort auf diese Vertragswidrigkeit war, könnte sich eine Entscheidung über den Umfang der Abnahmeverpflichtung erübrigen.
c) Da das Berufungsgericht die Entscheidung über die Feststellungswiderklage gleichfalls davon abhängig macht, ob die Klägerin durch mangelhafte technische Angaben den Absatz der
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Heizkörper verhindert hat, wird es auch, da es dieser Frage im Rahmen der Entscheidung über den Grund des Klageanspruchs ohnehin nachzugehen haben wird, hierüber selbst zu entscheiden haben? es darf diese Entscheidung nicht dem Landgericht übertragen (§S 538, 539 ZPO).
IV.
Das angefochtene Urteil ist daher insgesamt aufzuheben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten, da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch offen ist.
Pfeiffer
Dr. Kellermann
v. Gamm
Hesse
Lohmann