Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
GWB § 34
Zur Frage, ob ein schriftlicher Bier- und Getränkelie-ferungsvertrag, wonach die Brauerei zu "angemessenen, konkurrenzfähigen Preisen" zu liefern hat, der Form des § 34 GWB genügt (Bestätigung des zu dem Abdruck in der EntscheidungsSammlung, vorgesehenen Urteils vom 12. Februar 1980 - KZR 8/79).
BGH, Urt. v. 25. März 1980 - KZR 17/79 - OLG München
LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 17/7Q URTEIL Verkündet am
25. März 1980 Schnurr,
' Justizhauptsekretärin
als Urkundsbe&mter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Firma Gabriel KGaA,
gesetzlich vertreten durcr^Lhre geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Alois S Dr. Walter_Z^^HI, Johannes Dr. Dieter S'
Mflfcstr.
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
2.
Georg
Helga beide M
Gaststätte
>
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.
2
Der Karteilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1980 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Freiherr von Gamm und die Richter Dr. Kellermann, Lohmann und Dr. Hesse
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird ✓
das Urteil d^s 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Mai 1979 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Max Willibald Erbgraf von Wj und betrieb unter der Firma nS<
HflHHHB, eine Brauerei, zu der u.a. das
in seinem Eigentum stehende Grundstück £(■■■■■■■ • ('’Brauereigrundstück») gehörte. Ferner gehörte ihm u.a. das Grundstück M(
straße ^ ("Gasthofgrundstück"). Durch notariellen
Vertrag vom 19.. Dezember 1967 bestellte der Eigentümer an dem Gasthofgrundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Brauereigrundstücks eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts:
"Auf den dienenden Grundstücken dürfen weder durch den Eigentümer noch durch Dritte noch durch Nutzungsberechtigte Bier oder sonstige Getränke jeder Art ohne Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks ausgeschenkt oder vertrieben werden. Es dürfen ohne xiessen Zustimmung auf den dienenden Grundstöcken insbesondere keine Gastoder Schankwirtschaft, kein Hotel, keine Kantine, kein Flaschenbierverkauf, kein Depot für Bier oder andere Getränke eingerichtet oder betrieben werden. Auch jede andere Einrichtung oder jeder andere Betrieb, bei dem Bier oder andere Getränke abgesetzt werden, ist ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks unzulässig. Falls der Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen der vor-bezeichneten Betriebe oder einer dieser Tätigkeiten auf den dienenden Grundstücken zustimmt, bedarf auch die Art und Weise des Betriebes oder der Tätigkeit seiner Einwilli gung.»
Die Grunddienstbarkeit wurde in das Grundbuch eingetragen.
Durch notariellen Vertrag vom 30. Juni 1969 veräußerte Erbgraf von das Gasthofgrundstück an
die Gastwirtseheleute Hans und Therese Sm, die sich im Vertrag verpflichteten, den Gasthof ständig als Speisegaststätte zu betreiben und diese Verpflichtung auch Rechtsund Geschäftsnachfolgem aufzuerlegen.
-I, -
Ebenfalls am 30. Juni 1969 schloß Erbgraf von als Alleininhaber der Firma H(
mit den Eheleuten einen Bier- und Getränke-
lieferungsvertrag, in dem diese sich unter Hinweis auf die Grunddienstbarkeit verpflichteten, ihren gesamten Bedarf an Faß- und Flaschenbier sowie den sonstigen von der Brauerei oder ihren Beteiligungsgesellschaften während der Vertragsdauer hergestellten oder geführten Getränken ausschließlich von der Brauerei oder ihren
Beteiligungsgesellschaften zu beziehen (§ 2). Die Brauerei
/
verpflichtete sich, B,ier und alkoholfreie Erfrischungsgetränke "von normal guter Qualität im Rahmen ihres jeweiligen Getränkesortiments ... zu angemessenen, konkurrenzfähigen Preisen" zu liefern (§ 1). Der Vertrag wurde für die Zeit vom 30. Juni 1969 bis zu dem 30. Juni 1993 fest abgeschlossen (§ 6). Nach seinem § 4 ändert Rechtsnachfolge auf der einen oder anderen Seite nichts an diesem Vertrage; die Abnehmer verpflichteten sich, ihren Rechtsnachfolgern - insbesondere bei Verkauf oder Verpachtung der Gaststätte - die Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzuerlegen.
Aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 17. Mai 1974 erwarben die Beklagten das Gasthofgrundstück als Miteigentümer je zur Hälfte, wobei sie die Grunddienstbarkeit ausdrücklich "zur ferneren Duldung und Verpflichtung" übernahmen. Ferner erklärten sie, sie hätten u.a. von dem Bierlieferungsvertrag Kenntnis und träten ab
1. Dezember 1974 in dieses Rechtsverhältnis ein.
Erbgraf von veräußerte das Brauereiunter-
nehmen durch notariellen Vertrag vom 4. Februar .1975 an die Klägerin, die mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in sämtliche Verträge, insbesondere Bier-, Lieferungs-, Darlehens-, Miet- und Pachtverträge eintrat (§ 6).
Durch einen weiteren notariellen Vertrag vom 4. Februar 1975/12. April 1976 verkaufte Erbgraf von Waldburg u.a. das Brauereigrundstück an die Klägerin, die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde.
Da die Beklagten Fremdbier bezogen, erwirkte die Klägerin eine Einstweilige Verfügung, durch die ihnen verboten wurde, anderes Bier oder andere alkoholfreie Erfrischungsgetränke als die von der Brauerei erzeugten oder vertriebenen zu beziehen, auszuschenken oder zu verkaufen. Einen gleichlautenden Unterlassungsanspruch erhebt sie nunmehr im Hauptsacheverfahren.
Die Beklagten machen geltend, der Bier- und Getränkelieferungsvertrag vom 30. Juni 1969 habe zwischen ihnen und der Klägerin keine Geltung erlangt. Zudem sei er nichtig, weil er die in § 34 GWB vorgeschriebene Schriftform nicht wahre und außerdem gegen die guten Sitten verstoße. Auf die Grunddienstbarkeit könne die Klägerin ihren Anspruch nicht stützen, weil durch sie eine ausschließliche Bierbezugsverpflichtung nicht gesichert werden könne. Angesichts der Nichtigkeit des Vertrages vom 30. Juni 1969 stelle die Berufung der Klägerin auf die Grunddienstbarkeit außerdem eine unzulässige Rechtsausübung dar.
st?
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin könne ihren Anspruch nicht aus dem Bier- und Getränkelieferungsvertrag vom 30. Juni 1969 herleiten. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision nicht in jeder Hinsicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin durch den Kaufvertrag vom 4. Februar 1975, die Beklagten durch den Grundstückskaufvertrag vom 17. Mai 1974 in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 30. Juni 1969 eingetreten seien, der nach seinem § 4 für Rechtsnachfolger auf beiden Seiten gelten solle. Diese Ansicht begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird im Revisionsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen.
2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Vertrag vom 30. Juni 1969 sei wegen Verstoßes gegen die durch §§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 34 GWB geforderte Schriftform nach § 125 BGB nichtig. Dem kann der erkennende Senat nicht beipflichten.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Vertrag nach § 34 Satz 1 GWB schriftlich abzufassen ist, trifft zu. Denn da die Beklagten darin die Verpflichtung eingegangen sind, ihren Bedarf an Bier und alkoholfreien Getränken ausschließlich von der Brauerei zu beziehen, sind sie der in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB genannten Beschränkung unterworfen, Waren insoweit nicht von Dritten zu beziehen.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, diesem Formerfordernis genüge der Vertrag hinsichtlich der getroffenen Preisvereinbarung nicht. Es ist unter Hinweis auf die Senatsurteile BGHZ 53» 304; 54, 145 davon ausgegangen, daß die Schriftform den Kartellbehörden und Gerichten die Überprüfung der Verträge ermöglichen soll, und hat gemeint, der Hinweis des Vertrages auf ”angemessene, konkurrenzfähige Preise” entziehe sich schlechthin jeder Nachprüfung. Eine zulässige Bezugnahme auf Preislisten könne darin - anders als in dem im Senatsurteil vom 1. Dezember 1977 (KZR 6/76 ”Bierbezugsbindung Püff” - WuW/E BGH 1498 = WM 1978,
216 = NJW 1978, 822) gebilligten Hinweis auf die “allgemeinen Preise” - nicht erblickt werden. Denn es seien keine für einen größeren Abnehmerkreis schriftlich fixierten und deshalb jederzeit ohne Schwierigkeiten nachprüf-
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baren Preise vereinbart. Vielmehr lasse die Vertragsbestimmung Preise zu, die u.U, jeweils für den einzelnen Abnehmer je nach der wirtschaftlichen Situation, der Lage oder den Absatzmöglichkeiten von Fall zu Fall festgesetzt werden könnten.
Diese Bedenken greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahin ausgelegt, daß die Vertragschließenden zur Bestimmung der zu zahlenden Preise nicht auf Preislisten Bezug genommen haben. Auch bei dieser Auslegung verstößt der Vertrag nicht gegen § 34 GWB, wie sich aus folgendem ergibt: Venn die Vertragschließenden nicht auf Preislisten Bezug genommen haben, stellt sich nicht die Frage, ob eine dem § 34 Satz 3 GWB genügende Bezugnahme vorliegt. Das unterscheidet den Vertrag vom 30. Juni 1969, so wie das Berufungsgericht ihn ausgelegt hat, von der Vertragsgestaltung, die der erkennende Senat im Urteil vom 1. Dezember 1977 aaO zu beurteilen hatte. Ebensowenig ist zu prüfen, ob die Bezugnahme in der durch § 34 Satz 1 GWB gebotenen Schriftform erfolgt ist. Um diese Frage war es in dem von der Revision angeführten Senatsurteil vom 6. März 1979 (KZR 12/78 = WuW/E BGH 1592 = WM 1979, 675 = GRUR 1979, 488 = NJW 1979, 2247) gegangen. Vielmehr kommt es nach § 34 Satz 1 GWB darauf an, ob der Vertrag, insbesondere also die darin enthaltene Preisvereinbarung, schriftlich abgefaßt ist.
Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, hat es die Vertragsbestimmung, wonach die Brauerei die Getränke zu ”angemessenen, konkurrenzfähigen Preisen” zu liefern hat, dahin verstanden, daß sie die Preise in dem hierdurch gezogenen Rahmen jeweils von Fall zu Fall fest-
setzen kann. Diese Vereinbarung, die rechtlich möglich ist (vgl. §§ 315, 316 BGB), kommt - wie auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht bezweifelt - in dem schriftlich niedergelegten Vertragstext mit zureichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck. Damit ist § 34 Satz 1 GWB genügt. Zwar läßt sich dem mit diesem Inhalt geschlossenen Vertrag nicht die Höhe der Preise entnehmen, die für die einzelnen Getränkelieferungen zu zahlen sind. Das steht indessen seiner Formgültigkeit nicht entgegen. Denn wie der erkennende Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen, zu dem Abdruck in der EntscheidungsSammlung vorgesehenen Urteil vom 12. Februar 1980 - KZR 8/79 - ausgeführt hat, verlangt § 34 GWB nur, daß die Vertragserklärungen der Parteien vollständig schriftlich niedergelegt werden, ohne jedoch Anforderungen an den Vertragsinhalt zu stellen.
Da der Vertrag schon nach der Auslegung des Berufungsgerichts der Form des § 34 GWB genügt, kommt es nicht mehr auf die Ansicht der Revision an, der Hinweis auf "angemessene, konkurrenzfähige Preise" sei als eine -nach § 34 Satz 3 GWB zulässige - Bezugnahme auf die Preislisten der Klägerin zu verstehen. Auf die Verfahrensrügen, die die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Auslegung des Berufungsgerichts erhebt, braucht daher nicht eingegangen zu werden.
3. Ob der Vertrag vom 30. Juni 1969 daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als wirksam anzusehen ist, kann der Senat nicht abschließend beurteilen. Dazu ist noch die vom Berufungsgericht offengelassene Frage zu prüfen, ob der Einwand der Beklagten durchgreift, der
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Vertrag sei - insbesondere wegen der Dauer der Ausschließlichkeitsbindung - nach § 133 BGB nichtig. Diese Prüfung erfordert Tatsachenfeststellungen, die insoweit bisher noch fehlen, und eine grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Abwägung (BGH Urteil vom 13. Juli 1979 - V ZR 122/77 - WM 1979, 1153, 1154 m.w.Nachw.) und ist daher dem Revisionsgericht nicht möglich.
II.
Das Berufungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin könne den Unterlassungsanspruch auch nicht aus der am Gasthofgrundstück zugunsten der Klägerin als Eigentümerin des Brauereigrundstücks bestehenden Grunddienstbarkeit herleiten. Auch dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Unter Hinweis auf den Beschluß des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 29, 244 hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine ausschließliche Bierbezugsverpflichtung könne nicht Gegenstand einer Dienstbarkeit sein, weil der Grundstückseigentümer durch das Verbot, KonkurrenzerZeugnisse zu beziehen, nicht im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks, sondern in seiner rechtlichen Verfügungsfreiheit beschränkt werde. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht die Überlegung, daß das Verbot, andere Getränke als die der Klägerin zu beziehen, nur ein eingeschränkter Gebrauch des aus der Grunddienstbarkeit fließenden Rechts sei, den Ausschank oder Vertrieb von Getränken allgemein zu verbieten. Denn abgesehen davon, daß die Grunddienstbarkeit nur den Ausschank
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und Vertrieb, nicht aber den Bezug von Getränken verbiete, sei eine solche eingeschränkte Rechtsausübung etwas anderes als ein generelles Verbot, weil es den Eigentümer nicht im tatsächlichen Gebrauch des Grundstücks, sondern in seiner rechtlichen Verfügungsbefugnis einschränken würde. Sie sei daher lediglich eine unzulässige Umgehung des § 1018 BGB.
a) Diese Ausführungen lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob das Berufungsgericht die Grunddienstbarkeit für inhaltlich unzulässig hält. Solche Bedenken wären jedenfalls unbegründet.
Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück in der Weise zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet werden, daß auf dem (’’dienenden") Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, daß eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Unterlassung von Handlungen nur dann Inhalt einer Dienstbarkeit sein kann, wenn dadurch die aus dem Eigentum fließenden Befugnisse eingeschränkt werden (BGHZ 29, 244, 249; BGH Urteile vom 6. Dezember 1961 - V ZR 186/60 - NJW 1962,
486 f = WM 1962, 376, 377; vom 22. Januar 1975 - VIII ZR 243/73 - LM BGB § 138 Bb Nr. 37 = WM 1975, 507, 508 m.w.Nachw.). Wie der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung BGHZ 29 aaO ausgeführt hat, ist diese Voraussetzung in der Regel gegeben, wenn ein Grundstückseigentümer sich verpflichtet, auf seinem Grundstück überhaupt keinen Gewerbebetrieb zu errichten oder ein bestimmtes Gewerbe nicht auszuüben. Sie fehlt hingegen, wenn Inhalt der Dienstbarkeit eine Bezugbindung
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sein soil; denn das Recht zur freien Auswahl des Warenlieferanten ist kein Ausfluß des Eigentumsrechts am Grundstück (BGHZ 29 aaO). Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat sich anschließt, hat der Bundesgerichtshof Dienstbarkeiten gebilligt, nach denen der Verkauf von Flaschenbier (Urteil vom 6. Dezember 1961 aaO) oder von Bier überhaupt auf dem dienenden Grundstück untersagt war (Urteil vom 22. Januar 1975 aaO; zuletzt das nach Erlaß des Berufungsurteils ergangene Urteil BGHZ 74, 293, 296). Für die im vorliegenden Fall bestellte Dienstbarkeit, die es dem Eigentümer des Gasthofgrundstücks verbietet, auf diesem Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers des Brauereigrundstücks Bier und sonstige Getränke jeder Art auszuschenken oder zu vertreiben, kann nichts anderes gelten. Das wird auch von der Revisionserwiderung nicht bezweifelt.
b) Die Grunddienstbarkeit wird von der Klägerin, wie schon von ihrem Rechtsvorgänger, dazu benutzt, eine Bezugsbindung des jeweiligen Eigentümers des Gasthofgrundstücks an die Brauerei abzusichem. Obwohl eine solche Bezugsbindung - wie unter a) dargelegt - nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein kann, sind daraus jedoch Bedenken gegen die Rechtsgültigkeit der Grunddienstbarkeit nicht herzuleiten; insbesondere liegt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Umgehung des § 1018 BGB vor. Wie der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen BGHZ 74, 293, 296 und vom 13. Juli 1979 (V ZR 122/77 - WM 1979, 1153, 1154; offengelassen noch vom VIII. Zivilsenat im Urteil vom 22. Januar 1975 aaO S. 308) ausgeführt hat, müssen dingliches und obliga-
torisches Recht unterschieden werden. Es ist möglich, daß der Grundstückseigentümer ein dingliches Recht mit zulässigem Inhalt bestellt, daß der daraus Berechtigte ihm gegenüber aber schuldrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Ausübung dieses Rechts verzichtet. Nach diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat sich anschließt, berührt es daher nicht die Wirksamkeit der Grunddienstbarkeit, wenn der Berechtigte sich von vornherein Vorbehalten hatte, von
der Verpflichtung des Eigentümers des Gasthofgrund-
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stücks, darauf kein ,Bier und keine sonstigen Getränke zu vertreiben, keinen Gebrauch zu machen, soweit nur von der Brauerei bezogene Getränke vertrieben wurden. Die Be denken, die die Revisionserwiderung hiergegen erhebt, greifen nicht durch. Soweit der Eigentümer des Gasthof-grundstücks aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen Bier und andere Getränke für seinen Betrieb von der Brauerei beziehen muß und insoweit einem nKontrahierungs zwang” ausgesetzt ist, beruht dies nicht auf der Dienstbarkeit, sondern auf den bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtugen. Wie noch auszuführen sein wird, legt ihm die Dienstbarkeit andererseits keine Bindungen auf, die schuldrechtlich nicht begründet werden könnten.
c) Eine andere Frage ist es, ob sich der im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Unterlassungsanspruch inhaltlich aus der Grunddienstbarkeit ergibt. Soweit den Beklagten untersagt werden soll, anderes Bier oder andere alkoholfreie Erfrischungsgetränke als die von der Brauerei erzeugten oder vertriebenen auf dem Gasthofgrundstück auszuschenken oder zu verkaufen, ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus der Grunddienstbarkeit,
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wonach auf dem Grundstück ohne Zustimmung des Eigentümers des Brauereigrundstücks solche Getränke nicht ausgeschenkt oder vertrieben werden dürfen. Wie sich aus den Ausführungen unter b) ergibt, ist der Berechtigte nicht gehindert, von dem Anspruch auf Unterlassung Geglichen Getränkevertriebs, wie er sich aus der Dienstbarkeit ergibt, bestimmte Getränke auszunehmen.
Hingegen ergibt sich der gleichfalls erhobene Anspruch auf Unterlassung anderweitigen Getränkebezugs nicht aus der Dienstbarkeit. Darauf hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Dasselbe gilt, soweit den Beklagten untersagt werden soll, Bier und andere Getränke außerhalb des Gasthofgrundstücks auszuschenken oder zu verkaufen. Falls dem Unterlassungsanspruch allein aus der Grunddienstbarkeit entsprochen werden sollte, könnte er daher nur mit diesen Einschränkungen Erfolg haben.
2. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Klägerin könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Grunddienstbarkeit berufen, da der Bier- und Getränkelieferungsvertrag vom 30. Juni 1969 nichtig sei.. Denn ihr alleiniger Zweck, der Brauerei die ausschließliche Bier- und Getränkebelieferung zu sichern, kenne wegen der Unwirksamkeit der vertraglichen Bezugsverpflichtung nicht erreicht werden. Daher könne die Klägerin aus der Grunddienstbarkeit auch nicht das Recht herleiten, den Beklagten den Ausschank und Vertrieb von Bier und anderen Getränken gänzlich zu verbieten. Damit würde zudem von den Beklagten ein Verhalten verlangt, durch das sie gegen ihre Vertragspflicht verstoßen würden, die Gastwirtschaft auf
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dem Gasthofgrundstück weiter zu betreiben.
Diese Ausführungen vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen, soweit ihnen die Auffassung zugrunde liegt, der Vertrag vom 30. Juni 1969 sei wegen Verstoßes gegen § 34 GWB nichtig (s. oben zu I 2).
Sollte die noch ausstehende weitere Prüfung ergeben, daß der Vertrag vom 30. Januar 1969 - insbesondere
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wegen der Dauer der Ausschließlichkeitsbindung - gegen §138 BGB verstößt (s. oben zu I 3), so würde dies allerdings auch die Grunddienstbarkeit berühren (BGHZ 74, 293, 298 f; BGH Urteil vom 13. Juli 1979 aaO S. 1154 f), wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob die Dienstbarkeit dann ihrerseits nichtig oder ob die Klägerin lediglich gehindert wäre, Ansprüche gegen die Beklagten aus ihr herzuleiten. Kann die Bezugsbindung jedoch wenigstens mit einer kürzeren als der vereinbarten Laufzeit aufrechterhalten werden und ist diese noch nicht abgelaufen, so würde die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch -in dem unter 1 c dargestellten eingeschränkten Umfang -auch auf die Grunddienstbarkeit stützen können (vgl.
BGH Urteil vom 22. Januar 1975 aaO WM 1975, 309).
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III.
Nach alledem hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ah, oh und gegebenenfalls inwieweit der Bier- und Getränkelieferungsvertrag vom 30. Juni 1969 nach § 138 BGB nichtig ist. Zur Prüfung dieser Frage war die Sache daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Pfeiffer . Gamm Kellermann
Lohmann Hesse