BGH · KZR 17/12 vom 11.12.2012

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S.

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11BacherMeier-BeckMünchenZPOAz

Volltext der Entscheidung

Beqlaubiqte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 17/12 vom 11. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit OLG München - Az. U 3365/11 Kart vom 23.02.2012; LG München I - Az. 37 O 14793/10 vom 27.07.2011; Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 173.003,11 € Meier-Beck Raum Strohn Grüneberg Bacher Beglaubigt: Bürk, Justizhauptsekretärin