BGH · KZR 17/12 vom 08.06.2012

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juni 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. L. 2 Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V. m. Die - vom Gesetz so bezeichnete - Selbstablehnung ist begründet, wie der Senat bereits für einen ebenso gelagerten Sachverhalt entschieden hat (Beschluss vom 20.

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KZRMünchenBacherBundesgerichtshofsSelbstablehnungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 17/12 vom 8. Juni 2012 in dem Rechtsstreit -2- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2012 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Bacher beschlossen: Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. L. wird für begründet erklärt. Gründe: 1 Mit dienstlicher Äußerung vom 24. April 2012 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. L. darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten. -3- 2 Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1, 46 ZPO zu entscheiden. Die - vom Gesetz so bezeichnete - Selbstablehnung ist begründet, wie der Senat bereits für einen ebenso gelagerten Sachverhalt entschieden hat (Beschluss vom 20. Februar 2012 - KZR 23/11, juris Rn. 2 f.). Tolksdorf Meier-Beck Raum Strohn Bacher Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.07.2011 - 37 O 14793/10 -OLG München, Entscheidung vom 23.02.2012 - U 3365/11 Kart -