BGH · KZR 16/79 vom 18.12.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

v. Gamm und die Richter Offterdinger, Herdegen und Lohmann am 18. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). In jenem Fall band sich die damalige Beklagte im Warenbezug gegenüber dem Kläger. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ausschließlichkeitsbindung beim Vertrieb von Waren im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB (zutreffend Berufungsurteil S. des Beklagten als Absatzmittler im Verhältnis zu dem geschützten Kunden und im Vettbeverb mit Waren Dritter liegt in der Natur der AusschlieBlichkeitsblndung und stellt sich allein nicht als gemeinsamer Zweck im Sinn des § 1 GWB dar* Diese Art von Wettbewerbsbeschränkung unterliegt nach § 18 GWB nur der kartellbehördlichen Aufsicht*

Zitierte Normen

Schlagwörter

GWBFallKlägerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF KZR 16/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Heinz L straBe Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die KG in Firma Anton M H , vertreten durch deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Alfred GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Alfred VI Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. *V V ' Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Offterdinger, Herdegen und Lohmann am 18. Dezember 1979 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. Mai 1979 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). GrUnde Das angefochtene Urteil stützt sich auf das Senatsurteil vom 14. Oktober 1976 (BGHZ 68, 6). In jenem Fall band sich die damalige Beklagte im Warenbezug gegenüber dem Kläger. Das vereinbarte Wettbeverbsverbot des Klägers beschränkte diesen aber in der Produktion und im Vertrieb; es traf diesen in seiner Stellung als potentiellen Wettbewerber (aaO S. 8 unter 1). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Ausschließlichkeitsbindung beim Vertrieb von Waren im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB (zutreffend Berufungsurteil S. 8), die sich als solche Vertriebsbindung erschöpfte. Die mit der Bindung der Klägerin (Her steiler in) verbundene Sicherung der Marktstellung des Beklagten als Absatzmittler im Verhältnis zu dem geschützten Kunden und im Vettbeverb mit Waren Dritter liegt in der Natur der AusschlieBlichkeitsblndung und stellt sich allein nicht als gemeinsamer Zweck im Sinn des § 1 GWB dar* Diese Art von Wettbewerbsbeschränkung unterliegt nach § 18 GWB nur der kartellbehördlichen Aufsicht* Da die Vereinbarung vom 13* Juni 1975 sonach der Formvorschrift des § 34 GWB genügen mußte, diese aber nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichts nicht erfüllt war, bleibt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg* Streitwert des Revisionsverfahrens: 56 520,60 DM* Dr* Pfeiffer v* Gamm Offterdinger Herdegen Lohmann