BUNDESGERICHTSHOF
^ .-x ^
*7 n
*"-1
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24. September 1979 Schnurr,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
KZR 16/78
URTEIL
in dem Rechtsstreit
der "r^P" Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Hubertus Konrad und Wilhelm
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
die Firma Antonius H^Hfttraße
Inhaber: Antonius
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. von Gamm und die Richter Offterdinger, Lohmann und Dr. Hesse
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juni 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Herrenbekleidung und - seit 1974 - mit Modellbauartikeln. Diese verkauft sie zu dem geringeren Teil in ihrem Ladenlokal, zu dem größeren Teil im Versandhandel. Nach ihren Angaben hat sie im Jahre 1975 für etwa 2.000.000,— DM Modellbauartikel verkauft, davon für 341.000,— DM im Ladengeschäft, für
1.726.000,— DM im Versand. 1977 betrugen ihre Umsätze
3
in Modellbauartikeln angeblich etwa 1.000.000,— DM im Laden, 2.500.000,— DM im Versand.
Die Beklagte stellt Modellbauartikel her und vertreibt sie unter der Marke "robbe" an Einzelhändler. Ihr Sortiment umfaßt Segel- und Motorflugmodelle, Boots- und (auch historische) Schiffsmodelle, Rennautomobilmodelle sowie Motoren, Funkfernsteueranlagen, Zubehör und Bauteile. Die Beklagte hat auf dem Markt der Modellbauartikel einen Anteil von nicht unter 5 %.
Seit dem Spätsommer 1974 belieferte die Beklagte die Klägerin. In einem Schreiben vom 24. März 1975 teilte sie ihr mit, sie habe die generelle Entscheidung getroffen, ab sofort keine neuen Geschäftsverbindungen mit Abnehmern einzugehen, die fast ausschließlich oder ausschließlich als Versandgeschäfte arbeiteten. Bestehende Geschäftsverbindungen mit Firmen "der vorgenannten Struktur" werde sie aufkündigen. Sie werde deshalb künftige Aufträge der Klägerin nicht mehr ausführen.
Die Klägerin bestritt in ihrer Erwiderung, daß sie die Waren der Beklagten fast ausschließlich im Versandhandel absetze. Sie habe, so führte sie aus, die Preise mit Wirkung vom 1. April 1975 erheblich angehoben und sei somit den Forderungen der Beklagten nachgekommen; sie bitte um weitere Belieferung.
Die Beklagte belieferte die Klägerin danach weiter.
Unter dem 23. Dezember 1975 lehnte sie die Weiterbelieferung - außer mit Zubehör und Ersatzteilen für eine Übergangszeit - ab und begründete dies damit, daß sie zwischen-
4
zeitlich festgestellt habe, daß die Klägerin "wie kaum eine andere Firma in Deutschland Abnehmer in überörtlichen Bereichen" mit ihren Werbemaßnahmen anspreche.
Seither beliefert die Beklagte die Klägerin nicht mehr. Die Klägerin wird auch von anderen deutschen Herstellern von Modellbauartikeln, die, ähnlich der Beklagten, ein breites Sortiment ("Vollsortiment") derartiger Waren vertreiben, nicht beliefert.
Die Klägerin verneint die Rechtmäßigkeit der Liefersperre, die nach ihrer Behauptung nur verhängt worden sei, weil ihre Verkaufspreise erheblich unter den empfohlenen Listenpreisen der Hersteller lägen. Sie hat die Verurteilung der Beklagten zur Ausführung einer von ihr aufgegebenen Bestellung beantragt.
Die Beklagte hat Klagabweisung begehrt und ihre Liefersperre damit begründet, daß die Klägerin als Versandhandelsgeschäft nicht in der Lage sei, die Abnehmer beim Kauf und bei der Benutzung der Modellbauartikel so zu beraten und zu unterstützen, wie dies nach ihren Geschäftsgrundsätzen erforderlich sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin eine Anzahl näher be-zeichneter Modellbauartikel Zug um Zug gegen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises zu dem Zwecke der Weiterveräußerung an Endverbraucher, auch im Versandwege, zu liefern.
5
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiter verfolgt. Die Klägerin möchte die Revision zurückgewiesen haben.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht hat eine sortimentsbedingte Abhängigkeit der Klägerin von der Belieferung durch die als marktstark im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB angesehene Beklagte bejaht, die Liefersperre als eine Behinderung in einem gleichartigen Unternehmen allgemein zugänglichen Geschäftsverkehr angesehen und für nicht gerechtfertigt gehalten.
I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, auch soweit die Klägerin Modellsportartikel im Versandhandel betreibe, sei ihr Unternehmen dem von der Beklagten belieferten Facheinzelhandel gleichartig; denn für das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals komme es lediglich auf die Funktion der Unternehmen als letzte Handelsstufe an; weitere Differenzierungen nach Art und Zuschnitt des Geschäfts seien erst unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung zu prüfen.
Der Revision ist zuzugeben, daß mit dem Hinweis darauf, daß das Unternehmen der Klägerin und die von der Beklagten belieferten Einzelhändler derselben Wirtschaftsstufe angehören, die Annahme der Gleichartigkeit allein noch nicht
6
gerechtfertigt werden kann. Zwar ist im allgemeinen die Zugehörigkeit verschiedener Unternehmen zu einer und derselben Wirtschaftsstufe eine Voraussetzung dafür, sie als gleichartig im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB anzusehen (vgl.
BGHZ 52, 65, 69 - Sportartikelmesse? Urteil des Senats vom 10. Oktober 1978 - KZR 10/77 - GRUR 1979, 177, 178 - Zeitschriften -Grossisten) . Zu dieser Gleichheit der allgemeinen Grundfunktion müssen jedoch die Gleichartigkeit der Tätigkeit und der wirtschaftlichen Funktion der verschiedenen Unternehmen im Hinblick auf diese übereinstimmende Aufgabenstellung hinzutreten; es dürfen sich keine Verschiedenheiten ergeben, die sich auf den Vertrieb der Ware wesentlich auswirken (Urteil des Senats vom 18. September 1978 - KZR 17/77 -NJW 1979, 107, 108 = GRUR 1979, 69, 70 - Faßbierpflegekette).
Die Revision sieht jedoch in dem Umstand, daß der ortsgebundene Facheinzelhandel - nach der Sachdarstellung der Beklagten im Gegensatz zu dem Versandhandel - allein in der Lage sei, die Endabnehmer beim Erwerb und bei der Benutzung von Modellbauartikeln in dem von ihr für erforderlich gehaltenen Umfang zu beraten, zu Unrecht ein Merlanal, welches die Ungleichartigkeit dieser Vertriebsarten begründe. Geht man von der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten über die Bedeutung der persönlichen Beratung des Abnehmers sowie über die im Verhältnis zu dem ortsgebundenen Facheinzelhandel erheblich geringere Leistungsfähigkeit des Versandhandels in dieser Beziehung aus, dann ergibt sich daraus doch nicht eine solche Verschiedenartigkeit der wettbewerblichen Ausgangsläge, daß die Gleichartigkeit verneint werden könnte. Die Revision verkennt mit ihrer Auffassung die Bedeutung und Tragweite des Tatbestandsmerkmals der Gleichartigkeit. Dieses bezweckt im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot nur eine verhältnismäßig grobe Sichtung. Die
7
nähere Differenzierung, die durch die Interessenlage im Einzelfall geboten ist, erfolgt demgegenüber bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagten für die Liefersperre ein sachlich rechtfertigender Grund zur Seite steht (Urteil des Senats vom 8. Mai 1979 - KZR 13/78 - WuW/E BGH 1587 -Modellbauartikel) . Legt man diesen Maßstab an, dann ist die Gleichartigkeit des Versandhandelsgeschäfts der Klägerin mit dem ortsgebundenen Facheinzelhandel zu bejahen. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ohne Rechtsfehler feststellt, ist der Inhaber der Klägerin selbst fachkundig auf dem Gebiet des Handels mit Modellbauartikeln; außerdem beschäftigt die Klägerin fachkundiges Personal. Auch soweit die Klägerin Modellbauartikel im Versandwege absetzt, kann ihr, wie den ortsgebundenen Händlern, die Einordnung als Facheinzelhandelsgeschäft nicht abgesprochen werden. Damit ist die Gleichartigkeit hinlänglich begründet. Die von der Revision hervorgehobenen Unterschiede ändern daran nichts. Dem von der Beklagten behaupteten Vorteil der besseren persönlichen Beratung des Endabnehmers durch den ortsgebundenen Facheinzelhandel stehen andere Umstände auf seiten des Versandhandels gegenüber, die von den Abnehmern wiederum als Vorteile im Verhältnis zu dem Angebot im Ladengeschäft angesehen werden. Hierzu gehören das oftmals breitere, vielfach auch preisgünstigere Angebot sowie - vor allem für Abnehmer in ländlichen entlegenen Gebieten - die Ersparnis an Wegen und Zeitaufwand, die der Besuch eines Fachgeschäfts mit sich bringen würde. Diese Unterschiede wirken sich im Hinblick auf die wettbewerbliche Ausgangssituation nicht entscheidend aus, da beide Vertriebswege von den Verbrauchern als im wesentlichen gleichwertige Alternativen angesehen werden. Das Berufungsgericht hat daher die Gleichartigkeit des von der Klägerin betriebenen Versandhandels mit dem ortsgebundenen Facheinzelhandel im Ergebnis zu
8
*
Recht bejaht. Da die Beklagte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, Facheinzelhändler mit Ladengeschäften ohne erkennbare Einschränkungen beliefert, ist der Geschäftsverkehr, von dem sie die Klägerin ausgeschlossen hat, gleichartigen Unternehmen allgemein zugänglich.
II. 1. Zur Frage der Abhängigkeit der Klägerin von Lieferungen der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführts Ob eine unternehmensbedingte Abhängigkeit vorliege, könne offen bleiben. Denn jedenfalls sei eine sortimentsbedingte Abhängigkeit zu bejahen. Die Beklagte vertreibe ihre Erzeugnisse unter der Marke "robbe" und werbe dafür mit erheblichem Aufwand. Ihre Waren erfreuten sich eines guten Rufes. Sie habe einen Marktanteil von mindestens 5 % erzielt. Der Anteil ihrer Erzeugnisse am Umsatz der Klägerin liege deutlich höher. Sie habe vor allem als einer von nur vier Anbietern des vollständigen Sortiments eine starke Marktposition, weil viele Abnehmer einen vollständigen Bausatz gerade der von ihnen bevorzugten Marke "robbe" verlangten. Auch bezüglich der Ersatzteile sei ein Ausweichen auf andere Marken oft nicht möglich. Hinzu komme, daß auch die anderen das volle Sortiment liefernden Hersteller Liefersperren gegen die Klägerin verhängt hätten. Ein Ausweichen auf andere Mitbewerber komme allenfalls in geringem Umfang in Frage. Ausländische Erzeugnisse entsprächen oft nicht den geltenden Sicherheitsbestimmungen oder seien bei den Abnehmern nicht gefragt. Viele ausländische, vor allem japanische Hersteller seien durch Ausschließlichkeitsverträge an die deutschen Hersteller gebunden, schieden also als Lieferanten aus. Auf die Erzeugnisse der Beklagten zu verzichten, sei der Klägerin nicht zuzu demuten, weil dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr geschäftliches Ansehen erheblich beeinträchtigt würden.
9
2. Die Revision greift die Feststellung der Sortiment sbedingten Abhängigkeit der Klägerin von der Belieferung durch die Beklagte mit Sachund Verfahrensrügen an.
Sie macht im einzelnen geltend:
Die Verbrauchererwartung gehe weder dahin, daß ein Versandhaus für Modellbauartikel alle technischen Spezialprodukte führe, noch sei der Werbeaufwand der Beklagten so beschaffen, daß der Verbraucher jedenfalls erwarte, daß die Klägerin deren Erzeugnisse in ihrem Sortiment habe. Der Marktanteil der Beklagten sei mit etwa 5 % so gering, daß er für eine Sortimentsabhängigkeit der Klägerin nicht ausreiche. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß der Anteil der Produkte der Beklagten an den Bezügen der Klägerin deutlich höher liege. Einmal komme es, insbesondere angesichts der geringen Dauer der Geschäftsverbindung zwischen den Parteien, hierauf nicht an? außerdem habe die Klägerin den angeblichen Anteil der Erzeugnisse der Beklagten nicht ihren Gesamtbezügen gegenübergestellt, sondern willkürlich nur fünf Marken in den Vergleich einbezogen. Das Berufungsgericht habe die Zahlenangaben der Klägerin schon deshalb nicht verwerten dürfen, weil sie bestritten und unbewiesen seien.
Das Berufungsgericht habe schließlich bei der Erörterung der Ausweichmöglichkeiten der Klägerin unkritisch den von dieser willkürlich geprägten Begriff des Vollsortimentanbieters übernommen und die entscheidenden Schlüsse daraus gezogen, daß angeblich alle deutschen Vollsortimentanbieter die Klägerin nicht belieferten. Das eingehende unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten betreffend das vielseitige Angebot zahlreicher anderer inund ausländischer Anbieter habe das Berufungsgericht übergangen.
3. Diese Rügen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die Feststellung der sortimentsbedingten Abhängigkeit der Klägerin von der Belieferung durch die Beklagte beruht vielmehr auf einer Würdigung des Sachund Streitstandes, die verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist. Indem die Revision ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen versucht, begibt sie sich auf ihr verschlossenes Gebiet.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß für eine starke Marktposition der Beklagten, aufgrund deren sie als Normadressat des Diskriminierungsverbots nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GWB anzusehen ist, Art und Umfang der werbenden Selbstdarstellung der Beklagten und die durch diese Werbung und andere Umstände beeinflußte Verbrauchererwartung auch dann erheblich sein können, wenn der von der Beklagten erzielte Marktanteil absolut betrachtet, nicht außergewöhnlich hoch ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 1975 - KZR 1/75 - WuW/E BGH 1391, 1393 f -Rossignol). Mit Recht hat das Berufungsgericht auch in seine Betrachtung einbezogen, daß die Klägerin nicht nur von der Beklagten, sondern auch von anderen namhaften Herstellern von Modellbauartikeln, deren Markenwaren möglicherweise geeignet wären, die zur Wettbewerbsfähigkeit der Klägerin erforderliche Sortimentsbreite herzustellen, nicht beliefert wird (Urteil des Senats vom 17. Januar 1979 - KZR 1/78 - WRP 1979, 445, 447 - Fernsehgeräte).
In diesem Zusammenhang ist vor allem nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei der Untersuchung von Ausweichmöglichkeiten entscheidendes Gewicht darauf gelegt hat, daß auch die anderen Vollsortimentanbieter die
11
Klägerin von der Belieferung ausgeschlossen haben. Unter Vollsortimentanbietern versteht das Berufungsgericht dabei solche Hersteller, die außer den eigentlichen Modellen auch die erforderlichen Motoren, Steueranlagen und dergleichen liefern, so daß der Käufer in der Lage ist, aus dem Angebot eines einzigen Herstellers einen "vollständigen Bausatz" zusammenzustellen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß viele Kunden das Angebot der VollSortimenthersteiler anderen vorzögen und daß folglich der Klägerin ein Ausweichen auf andere Hersteller, deren Sortiment nicht die gewünschte Vollständigkeit aufweise, nicht zuzu demuten sei, beruht weder auf einem Verfahrensverstoß noch widerspricht sie Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen. Daß die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einen Marktanteil von möglicherweise nicht mehr als 5 % besitzt, spricht jedenfalls angesichts ihrer vom Berufungsgericht festgestellten erheblichen Werbeaufwendungen, ihrer Bekanntheit in den interessierten Kreisen und angesichts der Feststellung, daß es nur wenige Vollsortimentanbieter gibt und daß diese ausnahmslos die Belieferung der Klägerin ablehnen, nicht gegen deren Abhängigkeit von der Belieferung durch die Beklagte.
Die Feststellung der Abhängigkeit kann im Revisionsrecht szuge nicht mit Erfolg beanstandet werden. Da das angefochtene Urteil indessen, wie anschließend darzulegen sein wird, aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann, ist die Beklagte nicht gehindert, in der Tatsacheninstanz auf ihren Tatsachenvortrag zu dieser Frage zurückzukommen und ihn zu erläutern und zu ergänzen.
In diesem Zusammenhang besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß, sofern dem Marktanteil der Beklagten eine wesentliche Bedeutung zukommen sollte, auf den Anteil abzustellen ist.
12
/* .
" V
den die Beklagte allgemein an dem Markt errungen hat, nicht dagegen auf den Anteil, den sie in der Zeit, in der sie die Klägerin beliefert hat, an deren Bezügen erzielt hat. Auf diesen letzteren Anteil kann es hier schon deshalb nicht ankommen, weil die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien nur kurze Zeit angedauert hat, so daß sich bei dem Verbraucher etwa eine Vorstellung, daß er von der Klägerin in besonders starkem Umfang mit Erzeugnissen der Beklagten bedient werde, noch nicht hat bilden können.
III. 1. Das Berufungsgericht billigt der Beklagten keinen berechtigten Grund für die Liefersperre zu. Hierzu hat es ausgeführt:
Nach dem Inbegriff des Parteivortrags und der vorgelegten Beweismittel habe es die Überzeugung gewonnen, daß der ausschlaggebende Grund für die Liefersperre in der Preisgestaltung der Klägerin gelegen habe; der von der Beklagten angeführte Grund, die Klägerin berate die Abnehmer nicht ausreichend, habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Das ergebe sich unter anderem daraus, daß die Beklagte nicht ausnahmslos alle Einzelhändler, die auch Versandhandel betrieben, von der Belieferung ausgeschlossen habe, sondern nur solche, die ausschließlich oder fast ausschließlich im Versandhandel tätig seien. In die gleiche Richtung deute der Umstand, daß die Beklagte die unterbrochene Belieferung der Klägerin für längere Zeit wieder aufgenommen habe, nachdem die Klägerin eine erhebliche Erhöhung ihrer Verkaufspreise zugesagt habe. Die Beklagte habe ihre Liefersperre auch auf das gesamte Unternehmen der Klägerin erstreckt, obwohl deren Inhaber zusätzlich ein Ladengeschäft betreibe, Fachpersonal beschäftige und selbst fachkundig sei. Die von ihr hierfür gegebene Begründung,
13
stationärer und Versandhandel der Klägerin könnten nicht voneinander getrennt werden, überzeuge nicht. Die Beklagte beliefere schließlich eine Anzahl von Einzelhändlern, die offenbar nicht nur in geringem Umfang Versandhandel betrieben. Auf eine selektive Vertriebspolitik unter Ausschluß des Versandhandels könne sich die Beklagte jedenfalls so lange nicht berufen, wie sie diese Politik nicht lückenlos durchhalte.
2. Die Revision rügt Verstöße gegen die Denkgesetze und ungerechtfertigtes Übergehen von Beweisantritten. Im einzelnen führt sie aus:
Vorgänge, aus denen das Berufungsgericht hätte schließen dürfen, daß die Beklagte der Klägerin die Belieferung wegen deren Preispolitik verweigert habe, seien in Wahrheit nicht feststellbar. Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Preisfrage sei für die Liefersperre maßgebend gewesen, weil die Beklagte den Abbruch der Geschäftsbeziehungen nicht mit dem Erfordernis der Kundenberatung begründet habe, sei deshalb denkwidrig, weil die Beklagte in ihrer Aufkündigung überhaupt keinen Aufschluß über ihre Beweggründe gegeben habe. Das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang nicht beachtet, daß sich die Beklagte auf ein Rundschreiben an ihre Reisenden bezogen habe, in welchem diese unter Hinweis auf die vertriebspolitische Grundsatzentscheidung, keine Versender zu beliefern, gebeten worden seien, auf den Vertriebsweg der Abnehmer, nicht jedoch auf deren Preisgestaltung zu achten.
Denkwidrig sei weiter die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte eine lückenlose Sperrung aller
✓ s
V '
Abnehmer mit Versandhandelsanteil durchgeführt, wenn der mangelhafte Kundendienst im Versandgeschäft der wahre Grund für die Liefersperre gewesen sei. Dabei werde übersehen, daß es oft unmöglich sei, ein Geschäftsprinzip perfek-tionistisch durchzusetzen, und daß man sich damit begnügen müsse, einen Grundsatz nur annäherungsweise durchzuführen. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, daß das Berufungsgericht unterstelle, daß die von der Beklagten belieferten Händler sich allenfalls in sehr geringem Umfang am Versandhandel beteiligten.
Aus dem Umstand, daß die Beklagte die Klägerin nicht für den Vertrieb im Ladengeschäft weiterbeliefert habe, könne schon deshalb kein Schluß auf das Motiv für die Liefersperre gezogen werden, weil die Klägerin nicht zu erkennen gegeben habe, daß sie bereit sei, die Erzeugnisse der Beklagten ausschließlich im Ladengeschäft zu vertreiben. Das gehe auch aus dem Klagantrag hervor.
Die Weiterbelieferung der Klägerin nach der ersten Ankündigung der Liefersperre sei erfolgt, weil die Klägerin erklärt habe, sie sei nicht fast ausschließlich als Versandhändler tätig; das ergebe sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 30. März 1975, sei aber von dem Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden. Falls das Berufungsgericht nicht schon ohnehin die Überzeugung gewonnen hätte, daß nicht die Preisgestaltung der Klägerin, sondern deren Vertriebsform die Ursache für die Einstellung der Belieferung gewesen seien, hätte es den hierzu von der Beklagten angetretenen Beweisen nachgehen müssen.
3. Diesen Angriffen der Revision kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden.
15
a) Die Frage, ob die Beklagte für die Verweigerung der Belieferung der Klägerin einen rechtfertigenden Grund hat, steht, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, zur Behauptungs- und Beweislast der Beklagten (vgl. Urteil des Senats vom 30. September 1971 - KZR 12/70 - NJW 1972, 486, 487 - IATA) . Dabei geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß die Behauptung der Beklagten, eine eingehende persönliche Beratung der Verbraucher durch den Händler sei, auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Ansehens der Marke, wünschenswert oder gar geboten, zutreffend ist. Das Berufungsgericht zieht daraus, wenn nicht ausdrücklich, so doch stillschweigend den Schluß, daß eine unterschiedliche Behandlung gleichartiger Unternehmen je nach dem Maße der von ihnen gebotenen individuellen Kundenberatung gerechtfertigt sein könne, und es unterstellt offensichtlich auch, daß diese Kundendienstleistung in Ladengeschäften wesentlich wirksamer erbracht werden könne als im Versandhandel. Gegen diese Annahmen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. In diesem Zusammenhang setzt sich das Berufungsgericht jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinander, trotz dieser ungünstigeren Ausgangslage erbringe sie im telephonischen und schriftlichen Verkehr mit den Abnehmern eine den Erfordernissen genügende Beratungsleistung? im übrigen seien die Käufer allgemein so sachkundig, daß einer individuellen Beratung nicht die von der Beklagten behauptete Bedeutung zukomme.
Da die vom Berufungsgericht für die Verneinung eines rechtfertigenden Grundes für die Liefersperre gegebene Begründung, wie sogleich darzulegen sein wird, indessen nicht stichhaltig ist, wird das Berufungsgericht auch diesem Vortrag der Klägerin nachzugehen haben.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, die Beklagte sei zu dem Abbruch der Geschäftsbeziehung zu der Klägerin dadurch bewogen worden, daß ihr deren Preisgestaltung nicht zugesagt habe; der Gesichtspunkt der unzureichenden Kundenberatung habe allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich schon hieraus das Fehlen eines sachlich gerechtfertigten Grundes ergebe, kann indes nicht gebilligt werden. Ob dem diskriminierenden Unternehmen ein solcher Grund zur Seite steht, richtet sich in erster Linie nach den objektiven Gegebenheiten. Ist eine unterschiedliche Behandlung gleichartiger Abnehmer zur Förderung eigener legitimer Sachinter-essen des diskriminierenden Unternehmens objektiv angebracht oder erforderlich, dann kann es für die Frage der Berechtigung der Liefersperre keinen Unterschied machen, ob das sperrende Unternehmen diesem Grund die allein entscheidende Bedeutung für seine Entschließung beimißt oder ob andere, eine Rechtfertigung der Liefersperre nicht begründende Umstände ebenfalls zu der Willensbildung beigetragen haben.
c) Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß es ein - unter Umständen sogar entscheidendes - Anzeichen gegen das Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung sein kann, wenn das sperrende Unternehmen dem später für die Rechtfertigung der Liefersperre herangezogenen Grund bei seiner Entscheidung gegen die Belieferung des ausgeschlossenen Unternehmens keine oder eine nur nebensächliche Bedeutung beigemessen hat. Denn dies kann gegebenenfalls, besonders dann, wenn auch weitere Anzeichen in diese Richtung deuten, den Schluß nahe legen, daß für das sperrende Unternehmen auch tatsächlich der angeführte Grund keine objektiv erhebliche Bedeutung besitzt. Stellt man die Erörterungen
17
des Berufungsgerichts unter diesen Gesichtspunkt, dann kann ihnen die Berechtigung im Ausgangspunkt nicht grundsätzlich abgesprochen werden.
d) Jedoch beruht die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß ausschlaggebend die mit der Preisgestaltung zusammenhängenden Fragen, nicht dagegen die unternehmerische Entscheidung der Beklagten gegen die Belieferung des Versandhandels wegen dessen geringerer Fähigkeit zur Kundenberatung und zu dem Kundendienst den Entschluß der Beklagten zu dem Abbruch der Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin bestimmt habe, auf einer einseitigen Heranziehung einiger Umstände und auf der Nichtberücksichtigung anderer unstreitiger sowie von der Beklagten unter Beweisantritt vorgebrachter streitiger Umstände.
Es muß zunächst Bedenken begegnen, daß das Berufungsgericht lediglich untersucht, ob die Beklagte durch den einen oder den anderen dieser Gründe zu der Sperre bewogen worden ist. Das Berufungsgericht hat dabei nicht ausreichend beachtet, daß beide Gründe die Entschließung der Beklagten gleichermaßen bestimmt haben können. Daß die Beklagte möglicherweise - was sie bestritten hat - an den niedrigen Preisen der Klägerin Anstoß genommen hat, schließt nicht aus, daß sie ebenso sehr oder überwiegend durch ihre Entscheidung den Gefahren für den Ruf ihrer Erzeugnisse hat begegnen wollen, die sich nach ihrer Behauptung daraus ergeben, daß die Klägerin, soweit sie ihre Erzeugnisse auf dem Versandwege vertreibt, die erforderlichen oder wünschenswerten Beratungsleistungen nicht zu erbringen vermag. Eine gleichzeitige Berücksichtigung des niedrigen Preisniveaus der Klägerin schließt die Maßgeblichkeit des Fehlens ausreichender Kundenberatung für den Entschluß der Beklagten,
die Klägerin nicht mehr zu beliefern, um so weniger aus, als durchaus ein sachlicher Zusammenhang zwischen Preisniveau und Kundenberatung bestehen kann, in dem Sinne nämlich, daß ein niedriges Preisniveau ein Anzeichen für geringere Beratungs- und Kundendienstleistungen sein kann.
Darüber hinaus ist zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einzelne Umstände so gewertet hat, daß sie für die ausschließliche Bedeutsamkeit der Preisfrage sprächen, und dabei Gesichtspunkte vernachläßigt hat, die dafür sprechen, daß die Vertriebsform der Klägerin und die sich daraus ergebenden Folgen für Art und Umfang der Kundenberatung für die Nichtbelieferung - zu demindest ebenfalls - ausschlaggebend gewesen sind.
So hat das Berufungsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 24. März 1975 entnommen, daß der Beklagten mangelhafte Beratungsleistungen der Klägerin nicht zur Begründung für die Liefersperre gedient hätten, und dies als ein sicheres Anzeichen dafür gewertet, daß die Preisgestaltung der Klägerin der wahre Grund für die Sperre gewesen sei. Ein solcher Schluß findet jedoch in dem Schreiben der Beklagten keine Stütze. Denn auch die Preisgestaltung ist in diesem Brief mit keinem Wort erwähnt, so daß schon aus diesem Grunde die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Briefes ohne Grundlage ist. Darüber hinaus ist unbeachtet geblieben, daß die Beklagte die Liefersperre mit einer "generellen Entscheidung" gegen die Belieferung von Versandhändlern begründet hat. Da mangels gegenteiliger Feststellungen davon ausgegangen werden muß, daß sich der Versandhandel allgemein und einheitlich denselben Schwierigkeiten hinsichtlich der Kundenberatung gegenübersieht, andererseits
19
aber nicht feststeht, daß alle Versandhändler die von der Beklagten empfohlenen Preise unterschreiten - das Vorbringen der Klägerin, andere Versandhändler würden von der Beklagten beliefert, sofern sie diese Preise nicht unterschritten, spricht gegen eine solche Annahme -, hätte das Berufungsgericht erwägen müssen, ob diese Begründung für die Liefersperre nicht eher gegen die Darstellung der Klägerin spricht. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch das Rundschreiben der Beklagten an ihre Reisenden nicht gewürdigt, obwohl nicht ohne weiteres auszuschließen ist, daß dieses Rundschreiben ein Anzeichen für die Richtigkeit der Sachdarstellung der Beklagten sein kann.
Weiter hat das Berufungsgericht zwar das Schreiben der Klägerin vom 30. März 1975 berücksichtigt, in dem diese unter Hinweis auf die Preisanhebung, zu der sie sich entschlossen habe, um weitere Belieferung bat. Es hat aber unbeachtet gelassen, daß die Klägerin in diesem Brief auch Ausführungen über ihre Vertriebswege gemacht und hervorgehoben hat, daß ihre Umsätze im Ladengeschäft besonders groß seien und von nur wenigen großstädtischen Fachgeschäften erreicht würden. Eine Begründung dafür, daß die Wiederaufnahme der Lieferungen gleichwohl darauf schließen lasse, daß für die Beklagte nur die Endverkaufspreise der Klägerin von Bedeutung gewesen seien, hat das Berufungsgericht nicht gegeben; die Behauptung der Beklagten, sie habe angesichts der Angaben der Klägerin zunächst einmal die weitere Entwicklung abwarten wollen, ehe sie endgültig über eine Liefersperre entschied, ist vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden, obwohl sie nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen war.
-A: '
Zu Unrecht zieht das Berufungsgericht für seine Entscheidung die angeführte Weigerung der Beklagten heran, die Klägerin wenigstens für den Vertrieb in ihrem Ladengeschäft zu beliefern. Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Klägerin zu keiner Zeit verläßliche Zusicherungen des Inhalts, daß sie von der Beklagten bezogene Ware nicht im Versandwege vertreiben werde, abgegeben hat, so daß die Beklagte nicht davon ausgehen konnte, die Klägerin werde eine solche Beschränkung auf einen Vertriebsweg respektieren. Daß die Klägerin bei Verkäufen im Ladengeschäft eine den Anforderungen der Beklagten genügende Beratungs-leistung zu erbringen vermag, ist deshalb in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Das Berufungsgericht verweist schließlich darauf, daß sich die Beklagte an ihr angebliches Vertriebssystem selbst nicht halte und auch Versandhändler beliefere.
Diesen Umstand würdigt es unter zwei unterschiedlichen Gesichtspunkten. Einmal sieht es dadurch den Mangel der Ernstlichkeit des von der Beklagten für die Liefersperre angegebenen Grundes bestätigt, und zu dem anderen meint es, nur eine lückenlose Durchführung eines Vertriebssystems könne eine unterschiedliche Behandlung gleichartiger Nachfrager rechtfertigen. Unter beiden Gesichtspunkten kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß eine Differenzierung bei der Belieferung von Händlern, die auch Versandhandel betreiben, der Beklagten die Berufung auf einen an sich vorhandenen berechtigten Grund für die Nichtbelieferung verwehren würde, wenn sie andere Händler beliefert, denen sie aus demselben Grunde die Belieferung
21
verweigern könnte. Einen solchen Schluß lassen die getroffenen Feststellungen jedoch nicht zu. Die Klägerin hat zwar behauptet, die Beklagte beliefere zahlreiche Händler, die in größerem Umfange Modellbauartikel auch im Versandwege vertrieben. Die Beklagte hat dies aber substantiiert bestritten. Sie hat hierzu eine Anzahl von Erklärungen der von ihr belieferten Händler vorgelegt, in denen diese versichern, daß der Versandhandel nur einen verschwindend geringen Anteil an ihrem Gesamtzmsatz ausmache und daß dadurch ihre Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Beratung der Endabnehmer nicht beeinträchtigt werde. Diese Erklärungen stellen zwar keine zulässigen Beweismittel dar; die Beklagte hat aber die darin enthaltenen Angaben zusätzlich unter Beweis gestellt; diesen Beweisantritten hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. In diesem Zusammenhang besteht Anlaß zu dem Hinweis, daß Versandhandel ausländischer Abnehmer nur dann ein Umstand ist, der gegen die Berechtigung der Liefersperre sprechen kann, wenn die ausländischen Abnehmer mehr als nur ganz geringfügig auch ins Inland versenden; hierzu finden sich in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen.
Hat die Beklagte aber Lieferungen ausschließlich an solche Händler vorgenommen, die Versandhandel nur zu einem im Vergleich zu ihrem Gesamtumsatz sehr geringen Anteil betrieben, bei denen der Verkauf im Versandwege nicht nennens' wert ins Gewicht fällt und die - nach der Behauptung der Beklagten notwendige - Beratungsleistung nicht oder nur ganz unwesentlich beeinträchtigt, dann kann weder von einer willkürlichen noch von einer lückenhaften oder nicht ernstlichen Durchführung des Vertriebskonzepts der Beklagten die Rede sein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird das Berufungsgericht aufzuklären haben. Dabei wird es auch Erhebungen darüber anzustellen haben, bis zu welcher Grenze
22
/
nach den tatsächlichen Verhältnissen des Geschäftszweiges Belieferung von Unternehmen, die nebenher auch versenden, toleriert werden kann, ohne daß die Beklagte das Recht auf eine Berufung auf die von ihr für die Liefersperre angeführten Gründe einbüßt.
IV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das zunächst durch Erhebung der angebotenen Beweise dem einander wider-streitenden Parteivorbringen zur Frage des rechtfertigenden Grundes für die Liefersperre nachzugehen haben wird.
Sollte sich das Berufungsgericht danach in der Lage sehen, über den Hilfsantrag der Klägerin entscheiden zu müssen, dann wird zu beachten sein, daß auch durch diesen Hilfsantrag in seiner gegenwärtigen Formulierung eine Belieferung der Klägerin auch zu dem Zwecke des Versandhandels nicht ausgeschlossen wird.
Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits nicht feststeht, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Dr. Pfeiffer
Lohmann
v. Gamm
Hesse
Offterdinger