BGH · KZR 16/75 vom 03.06.1976

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1974 wird im Kostenpunkt und insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.252,187,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Anläßlich der im Jahre 1956 mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen geführten Verhandlungen über eine Vergrößerung der Anlage der Beklagten schrieb diese dem Minister am 13. Juni 1956 teilte der Minister der Beklagten schriftlich mit, auf Grund der von der Beklagten mündlich und schriftlich durch Brief gegebenen Erklärung hebe er die gegen das Bauvorhaben der Beklagten ausgesprochene Beanstandung unter folgenden von ihr anerkannten Bedingungen bzw. Daraufhin bat die Gesellschaft für Stromwirtschaft GmbH, an der die Klägerin beteiligt ist, die Beklagte mit Schreiben vom 6. Für die Klägerin nahm die Gesellschaft für Stromwirtschaft zu dem Vertragsangebot der Beklagten mit Schreiben vom 26. In einem neuen Vertragsentwurf der Beklagten war eine gesicherte Vorhalteleistung von 8.8oo kVA (= 8000 KW) und eine ungesicherte Vorhalteleistung von 10.000 KW vorgesehen; eine gesicherte Vorhalteleistung bis zu Höhe von 10.000 kVA machte die Beklagte hingegen vom Bau einer neuen Umspannstation abhängig, an deren Kosten die Klägerin sich beteiligen sollte. Die Verhandlungen über die Umspannstation wurden fortgesetzt und endeten schließlich 1973 mit einer Einigung dahin, daß die Station, ausgelegt für eine noch höhere Vorhalteleistung, als sie 1970/71 im Gespräch war, und mit einem Baukostenzuschuß der Klägerin in Höhe von 3 Millionen DM, errichtet werden sollte. Die Klägerin hat vorgetragen: Der vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigte neue Strompreis habe für die Beklagte spätestens ab 1. Die Beklagte habe jedoch die Gewährung der niedrigen Strompreise von dem Abschluss eines neuen Vertrages abhängig gemacht, der gegenüber dem laufenden Vertrag in mehreren Punkten für die Klägerin nachteilige Änderungen enthalten sollte. sie die Strompreissenkung mit der Durchsetzung ihrer Forderung nach Beteiligung der Klägerin an den Baukosten für die neue Umspann station gekoppelt habe. Sie, die Beklagte, habe den Abschluß des Vertrages über die niedrigen Strompreise auch nicht von der Errichtung der neuen Umspannstation und einem von der Klägerin zu leistenden Baukostenzuschuß abhängig gemacht. Die Klagesumme sei ein rein fiktiver rechnerischer Wert und könne daher nicht als Schaden der Klägerin angesehen werden. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus (Bü 32 f) , dass die Anwendung des § 826 BGB im Streitfall nicht durch § 11 Abs. 2 der 5. 1. Während das Landgericht die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt eines gegen die guten Sitten ver-stossenden Monopolmissbrauchs (§§ 138, 826 BGB) als begründet angesehen hat, steht der Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu, weil bereits der objektive Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sei. Diese hätten ergeben, dass der Beklagten, selbst wenn sie die Klägerin gegenüber gleichartigen Unternehmen unterschiedlich behandelt hätte, jedenfalls ein sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite gestanden habe. Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt (BU 27 ff), nach Ansicht der Klägerin habe es eines sachlich gerechtfertigten Grundes entbehrt, dass die Beklagten die Einführung der neuen Preise mit dem Angebot eines neuen Vertrages gekoppelt habe, statt der Klägerin unabhängig von den Verhandlungen über den neuen Vertrag die neuen Preise bereits ab 1. Hätte die Beklagte - so führt das Berufungsgericht weiter aus - sich so verhalten, so hätte sie den bestehenden Zusammenhang zwischen den Preiskonditionen und den anderen Bedingungen des Vertrages von 1958 zerreissen und diesen Vertrag einseitig zu Gunsten der Klägerin verändern müssen. sie sich der Möglichkeit beraubt, den neuen Vertrag mit der Klägerin auszuhandeln und für sich die bestmöglichen Bedingungen herauszuholen. Denn, hätte die Klägerin den Vorteil der günstigeren Strompreise schon im Rahmen des alten Vertrages erreicht, so wäre für sie ein wesentlicher Anreiz entfallen, der Beklagten bei den Verhandlungen über die sonstigen Bedingungen des neuen Vertrages noch besondere Konzessionen zu machen. Die Beklagte habe daher einen sachlich gerechtfertigten Grund dafür gehabt, den Vorteil, neue niedrige Strompreise bieten zu können, gegenüber der Klägerin ebenso wie gegenüber ihren sonstigen Sonderabnehmern zu dem Abschluss eines neuen Gesamtvertrages auszunutzen. An dieser Art der Verhandlungsführung sei die Beklagte auch nicht durch ihre gegenüber dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen abgegebene Erklärung vom 13. März 1956 gehindert gewesen, sie werde ihre Strompreise mindestens auf die Höhe der Preise senken, die das RWE den in Duisburg und Umgebung von ihm versorgten vergleichbaren Unternehmen gewähre. Auch sei es nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund geschehen, dass die neuen niedrigeren Preise im Rahmen der hiernach zulässigen Verhandlungen über einen neuen Vertrag nicht schon nach dem allgemein geltenden Tag des Inkrafttretens (1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein gegen die Vorschrift des § 826 BGB verstossender Monopolmissbrauch vor, wenn ein Unternehmen seine Monopolstellung in sittenwidriger Weise dazu ausnutzt, um sich aus eigensüchtigen Beweggründen unter Missachtung berechtigter Belange des Vertragspartners und ohne sachliche Berechtigung zu bevorzugen (BGH NJW 1959, 1423). Die Beklagte hat auf Grund des von ihr mit dem RWE geschlossenen Gebietsabgrenzungsvertrages eine marktbe-herrschende Stellung im Bereich der Stadt iflHHB Da die Beklagte in diesem Raum die einzige Anbieterin von Strom ist, kann die Klägerin Strom nur von der Beklagten beziehen. Der Klägerin ist es daher nicht möglich gewesen, mit dem RWE einen Stromlieferungsvertrag abzuschließen, das die Tarife für Sonderabnehmer bereits ab 1.Januar 1969 gesenkt hatte. Die Beklagte war daher gehalten, ihre auf Grund der Gebietsabgrenzung bestehende Monopolstellung so auszuüben, daß sie ihren Sonderabnehmern keine höheren Preise berechnete als das RWE seinen Sonderabnehmern. Sie war daher auf Grund ihrer Monopolstellung gehalten, ihren Sonderabnehmern den "richtigen" Tarif zu gewähren0 Die Beklagte hat selbst angenommen, daß sie die Auflage des Ministers erfüllte# als sie diesem mit Schreiben vom 14. Da die neuen Tarife der Beklagten vom Minister nicht beanstandet worden sind, ist davon auszugehen, daß der Tarif L 1/69 in seiner Preisgestaltung dem neuen Tarif des RWE im wesentlichen entspricht. Die Beklagte hat daher ihre Monopolstellung mißbräuchlich ausgenutzt, wenn sie nach dem 1. Januar 1970 eingeführten niedrigeren Tarif L 1/69 der Klägerin nicht vorbehaltlos von diesem Zeitpunkt ab eingeräumt, sondern das davon abhängig gemacht hat, daß die Klägerin das Angebot der Beklagten zu dem Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrages annehme, der von dem damals zwischen den Parteien in Kraft befindlichen und noch bis 1975 laufenden Vertrage zu Lasten der Klägerin in mehreren Punkten abwich. Auch in weiteren Punkten wich der Entwurf vom laufenden Vertrag für die Klägerin nachteilig ab. Im Auftrag der Klägerin beanstandete die Gesellschaft für Stromwirtschaft in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 26. Da die Klägerin wegen dieser beiden Punkte zur Annahme des Vertragsangebots nicht bereit war, wurde schließlich unter Ausklammerung der Meinungsverschiedenheiten über die neue Umspannstation der neue Vertrag am 22./ 26. Im neuen Vertrag ist, wie im alten Vertrag und entgegen dem Entwurf der Beklagten vom Dezember 1969 zu Gunsten der Klägerin die Möglichkeit der Abhitzeverwertung und zur Stromabgabe an Unternehmen zur Verwendung bei der Ausführung von Arbeiten in den Betrieben der Klägerin vorgesehen. Die Verhandlungen über die Umspannstation wurden fortgesetzt und endeten 1973 mit einer Einigung dahin, dass die Station, ausgelegt für eine noch höhere Vorbehalteleistung, als sie 1970/1971 im Gespräch war, und mit einem Baukostenzuschuss der Klägerin in Höhe von 3 Millionen DM errichtet werden sollte. Wie der Gang der Dinge zeigt, hat die Beklagte dadurch, dass sie im Dezember 1969 das Inkrafttreten der neuen günstigeren Strompreise von der Unterzeichnung eines Vertragsentwurfs abhängig machte, der in mehreren Punkten zu Lasten der Klägerin vom laufenden Vertrag abwich, die Klägerin genötigt, in Verhandlungen mit ihr einzutreten, um zu erreichen, dass die ihr nachteiligen Änderungsvorschläge nicht in den neuen Vertrag übernommen wurden. Ohne das Inkraftreten des neuen Vertrages hatte die Klägerin aber keine Möglichkeit, in den Genuss der neuen günstigeren Leistungspreisreglung L 1/69 zu gelangen. Da der alte Vertrag noch bis 1975 lief, hatte die Beklagte jedoch rechtlich keinen Anspruch darauf, das Inkraftreten der neuen Leistungspreisreglung vom Abschluss des neuen Stromlieferungsvertrages abhängig zu machen, der gegenüber dem bestehenden Vertrag und dessen Handhabung zu Lasten der Klägerin eine niedrigere Vorhalteleistung sowie Denn insoweit wäre durch die Inkraftsetzung der neuen Leistungspreisregelung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (Bü 28) auch der bestehende Zusammenhang zwischen Preiskonditionen und den anderen Bedingungen des laufenden Vertrages nicht zerrissen worden. Die Beklagte hätte der Klägerin daher bei Fortdauer des laufenden Stromliefervertrages anbieten müssen, zu dem 1. Auch die Tatsache, dass die Klägerin - nachdem sie infolge des geschilderten Vorgehens der Beklagten zu Vertragsverhandlungen mit dieser gezwungen war -nunmehr auch Verhandlungen über eine höhere Vorhaltsleistung der Beklagten vorschlug, stellte vom Zusammenhang zwischen Preiskonditionen und den übrigen Bedingungen des Stromlieferungsvertrages her gesehen, keinen Umstand dar, der die Beklagte berechtigt hätte, das Inkrafttreten der neuen Leistungspreisregelung L 1/69 bis zur Einigung Denn auch während dieser Verhandlungen erbrachte die Beklagte auf Grund des laufenden Vertrages und dessen Handhabung nach wie vor nur die gleiche Vorhalteleistung wie bisher. Januar 1969 gesenkt hatte, hat demnach für die Beklagte kein sachlich begründeter Anlass bestanden, entgegen der Auflage des Ministers, nämlich ihren Abnehmern mindestens dieselben Preisvergünstigungen spätesten zu demselben Zeitpunkt einzuräumen, hinsichtlich der Klägerin das Inkrafttreten der neuen Leistungspreisregelung L 1/69 bis zu dem Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrages hinauszuschieben. Die Beklagte hat während der Verhandlungen über den Abschluß des neuen Vertrages die massgeblichen Tatumstände gekannt. 18 f) nochmals hingewiesen hat - das bereits als Anlage 10 zur Klage vorgelegte Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 3. Die Klägerin hat höhere Zinsen verlangt und mit ihrer Berufung im Wege der Klagerweiterung ihre Zinsforderung aufgeschlüsselt auf den zunehmenden Anteil an der Gesamtforderung abgestellt (vgl.

Schlagwörter

VorhalteleistungBGBvertragenStrompreisepreisenKlägerinVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 16/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 3. Juni 1976 Schnurr Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der "BÜHP1 MflHHHBB^Gesellschaft mbH, W■■■■G RBBBB^”SBHHB“Straße ^0, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Willi Hörster und Hans Rudolf ebendort. Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen AG, Dmm, Z^MBstraße , gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dipl, rer.pol. Hans Johannes S| ,, Dipl.-Ing. Georg H| „ ebendort. und Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.Dr. h.c. Fischer und die Richter Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Ballhaus und Dr. Kellermann für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1975 aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 1974 wird im Kostenpunkt und insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.252,187,— DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Oktober 1973 an die Klägerin richtet. 3. Wegen der restlichen Zinsforderung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 4. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte . Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte ist ein auf privatwirtschaftlicher Basis geführtes Versorgungsunternehmen im Bereich der Stadt Aufgrund eines Gebietsabgrenzungsver- trages mit dem (Rheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerk) obliegt ihr ausschließlich die Versorgung der in ihrem Bereich gelegenen Abnehmer von Energie. Anläßlich der im Jahre 1956 mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen geführten Verhandlungen über eine Vergrößerung der Anlage der Beklagten schrieb diese dem Minister am 13. März 1956 wie folgt: "Wir beziehen uns auf die heute in Ihrem Haus stattgefundenen Verhandlungen und bestätigen die dabei bereits mündlich abgegebenen Erklärungen wie folgt: Die Strompreise für alle zur Zeit von den Stadtwerken versorgten Verbraucher werden im Rahmen der der Werkleitung gegebenen Kompetenzen jeweils mindestens auf die Höhe der Preise abgesenkt, die das RWE den in DflH^V und Umgebung von ihm versorgten vergleichbaren Verbrauchern gewährt". Unter dem 2. Juni 1956 teilte der Minister der Beklagten schriftlich mit, auf Grund der von der Beklagten mündlich und schriftlich durch Brief gegebenen Erklärung hebe er die gegen das Bauvorhaben der Beklagten ausgesprochene Beanstandung unter folgenden von ihr anerkannten Bedingungen bzw. Auflagen auf: "1. Die Preise, zu denen die Stadtwerke Duisburg ihre Verbraucher mit elektrischer Energie beliefern, müssen mindestens auf die Höhe der Preise gesenkt werden, die von anderen Unternehmen in und seiner Umgebung für gleichartige Verbraucher berechnet werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass diese Preise auch künftig nicht wieder über das gesamte Niveau hinausgehen und dass bei Preissenkungen benachbarter Unternehmen spätestens zu demselben Zeitpunkt auch die Stadtwerke DflH^ ihren Abnehmern mindestens dieselben Preisvergünstigungen einräumen. ii Zu den Abnehmern der Beklagten gehört seit langem auch die Klägerin. Sie ist einer der sog. Sonderabnehmer, mit denen besondere, auf die jeweilige Abnahmecharakteristik abgestellte Verträge geschlossen werden. Der im Jahre 1969 zwischen den Parteien bestehende Vertrag stammte aus dem Jahre 1958; er war 1965 abgeändert worden und hatte eine Laufzeit bis zu dem 31. Dezember 1975. Das RWE ermäßigte mit Wirkung vom 1. Januar 1969 seine Preise für Sonderabnehmer. Daraufhin bat die Gesellschaft für Stromwirtschaft GmbH, an der die Klägerin beteiligt ist, die Beklagte mit Schreiben vom 6. Mai 1969, ihren Tarif für Sonderabnehmer zu überprüfen und der Klägerin einen dem RWE-Tarif entsprechenden Tarif abzubieten. Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Dezember 1969 ein Vertrag sangebot, dem der neue Tarif L 1/69 zugrundelag. In dem Begleitschreiben hieß es: "Vom 1.1.70 an wollen wir nun endgültig Netto-Strorapreise, basierend auf den Löhnen und Kohlenpreisen vom 1.1.1969, einführen und gleichzeitig unsere Strompreise senken. Ebenfalls haben wir unsere seit langem gültigen Verträge überarbeitet und zu dem Teil geändert. Der dem Schreiben beigefügte Vertrag mit der neuen Preisregelung führt gegenüber der derzeitigen Regelung zu einem günstigeren Strompreis, wobei wir Ihre Abnahraecharakteristik aus dem Jahre 1968 zugrundegelegt haben. Die Verträge bitten wir nach Prüfung uns in beiden Ausfertigungen unterzeichnet wieder zuzusenden, so daß nach unserer Gegenzeichnung und der Rücksendung einer Ausfertigung die neuen Preise vom Rechnungsmonat Januar 1970 an in Kraft treten können. Sollten Sie noch Rückfragen haben, so stehen wir Ihnen dazu gerne zur Verfügung." Die Beklagte beabsichtigte, die neue Preisregelung für diejenigen Sonderabnehmer am 1. Januar 1970 in Kraft treten zu lassen, welche die neuen Verträge bis zu dem 5. März 1970 annehmen würden; bei späteren Vertragsabschlüssen sollten die neuen Preise erst vom Vertragsschluß an wirksam werden. Hiervon sind nach Darstellung der Beklagten die Sonderabnehmer, darunter auch die 6 Klägerin, im Februar/März 1970 durch Rundschreiben verständigt worden. Die Klägerin will hiervon jedoch erst durch fein Schreiben der Beklagten vom 31. Juli 1970 erfahren haben. Für die Klägerin nahm die Gesellschaft für Stromwirtschaft zu dem Vertragsangebot der Beklagten mit Schreiben vom 26. Februar 1970 Stellung. Sie wünschte Abänderungen in einer Reihe von Punkten, insbesondere die Wiederherstellung verschiedener Vertragsbedingungen, die im laufenden Vertrag vorgesehen waren, im Vertragsangebot der Beklagten aber fehlten, sowie in Abänderung des laufenden Vertrages, der eine Vorhalteleistung der Beklagten von nur 3.333 kVA vorsah - was in der Praxis bereits seit der Jahreswende 1969/70 bei weitem überschritten wurde -, eine Vorhalteleistung von 10.000 kVA. Es kam zu einer Besprechung der Parteien am 30. April 1970, in welcher die Beklagte in einigen Punkten auf die Wünsche der Klägerin einging. In einem neuen Vertragsentwurf der Beklagten war eine gesicherte Vorhalteleistung von 8.8oo kVA (= 8000 KW) und eine ungesicherte Vorhalteleistung von 10.000 KW vorgesehen; eine gesicherte Vorhalteleistung bis zu Höhe von 10.000 kVA machte die Beklagte hingegen vom Bau einer neuen Umspannstation abhängig, an deren Kosten die Klägerin sich beteiligen sollte. Außerdem sah der Entwurf die Berechnung der neuen, ermäßigten Strompreise erst ab Inkrafttreten des neuen Vertrages vor. Insbesondere wegen dieser beiden zuletzt genannten Punkte war die Klägerin zur Annahme dieses Vertragsangebots nicht bereit. Es kam zu neuen Verhandlungen, in denen man sich hierüber jedoch nicht einigen konnte. Schließlich wurde der neue Vertrag unter Ausklammerung der Meinungsverschiedenheit über die neue Umspannstation 4 r am 22./26. November 1971 abgeschlossen, wobei eine Laufzeit von 10 Jahren und als Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Strompreise der 1. Oktober 1971 vereinbart wurden. Die Klägerin behielt sich wegen Nichtgewährung des neuen Tarifs schon zu dem 1. Januar 1970 Schadensersatzansprüche vor. Die Verhandlungen über die Umspannstation wurden fortgesetzt und endeten schließlich 1973 mit einer Einigung dahin, daß die Station, ausgelegt für eine noch höhere Vorhalteleistung, als sie 1970/71 im Gespräch war, und mit einem Baukostenzuschuß der Klägerin in Höhe von 3 Millionen DM, errichtet werden sollte. Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung eines Betrages von 1.251.187,— DM verlangt. Nach ihrer Darstellung lagen ihre Strompreiszahlungen für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 30. September 1971 um den genannten Betrag über der Summe, welche sie hätte zu zahlen brauchen, wenn die neuen Strompreise bereits ab 1. Januar 1970 für sie gegolten hätten. Die Klägerin hat vorgetragen: Der vom Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigte neue Strompreis habe für die Beklagte spätestens ab 1. Januar 1970 die obere Preisgrenze dargestellt. Die Beklagte habe jedoch die Gewährung der niedrigen Strompreise von dem Abschluss eines neuen Vertrages abhängig gemacht, der gegenüber dem laufenden Vertrag in mehreren Punkten für die Klägerin nachteilige Änderungen enthalten sollte. Auch habe die Beklagte sie, die Klägerin, im Vergleich zu anderen Sonderabnehmern dadurch diskriminiert, daß 8 - sie die Strompreissenkung mit der Durchsetzung ihrer Forderung nach Beteiligung der Klägerin an den Baukosten für die neue Umspann station gekoppelt habe. Durch die Art ihrer Verhandlungsführung habe die Beklagte außerdem ihre Monopolstellung in sittenwidriger Weise ausgenutzt. Bei freiem Wettbewerb würde sie, die Klägerin, bei einem derartigen Verhalten der Beklagten den Stromlieferanten gewechselt haben. Die Klage sei daher auch nach § 138 in Verbindung mit § 817 BGB und nach § 826 BGB begründet. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.251.187,— DM nebst Zinsen und 11% Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat vorgetragen, außer der Klägerin hätten auch andere Sonderabnehmer über die neu abzuschließenden Verträge verhandelt und andere wiederum die alten Verträge beibehalten wollen. Es hätten sich also mehrfach unterschiedliche Bedingungen für die Sonderabnehmer ergeben. Sie, die Beklagte, habe den Abschluß des Vertrages über die niedrigen Strompreise auch nicht von der Errichtung der neuen Umspannstation und einem von der Klägerin zu leistenden Baukostenzuschuß abhängig gemacht. Dies ergebe gerade die Fortsetzung der Verhandlung über dieses Thema nach Abschluß des Vertrages über die Stromkosten im November 1971. Der von der Klägerin begehrte Betrag sei zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitig. Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache und hinsichtlich der Zinsforderung für die Zeit nach Rechtshängigkeit stattgegeben; den Zinsanspruch für die früher liegende Zeit hat es abgewiesen. At Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung unter gleichzeitiger Erweiterung ihrer Klage gegen die Streichung eines Teils der beanspruchten Zinsen. Im Wege der Klageerweiterung stellt sie ihre Zinsforderung jetzt aufgeschlüsselt auf den zunehmenden Anteil an der Gesamtforderung ab. Sie trägt vor, die Beklagte sei bereits durch Schreiben vom 26. Februar 1970 und in der Besprechung am 8. Mai 1970 in Verzug gesetzt worden (II 268). Die Beklagte hat bezüglich der Berufung der Klägerin ausgeführt, sie bestreite, wie bereits im ersten Rechtszuge, daß der Klägerin ein Schaden in Höhe der Klagesumme entstanden sei. Die Klagesumme sei ein rein fiktiver rechnerischer Wert und könne daher nicht als Schaden der Klägerin angesehen werden. Die Landeskartellbehörde hat im zweiten Rechtszuge zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. 10 - Entscheidungsgründe Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der von der Klägerin erhobene Zahlungsanspruch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, insbesondere auch nicht aus § 35 GWB i.V.m. § 26 Abs. 2 GWB oder aus § 826 BGB. I. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus (Bü 32 f) , dass die Anwendung des § 826 BGB im Streitfall nicht durch § 11 Abs. 2 der 5. DVO vom 21. Oktober 1940 (RGBl I 1391) zu dem Energiewirtschaftsgesetz vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I 1451) ausgeschlossen sei. Nach § 11 Abs. 1 DVO besteht kein klagbarer Anspruch auf Anschluss und Versorgung zu Bedingungen und Preisen, die für den Abnehmer günstiger sind als die allgemeinen Bedingungen und die allgemeinen Tarifpreise. In Absatz 2 dieser Bestimmung heisst es, soweit ein klagbarer Anspruch gemäss Abs. 1 nicht bestehe (Sonderabnehmerverträge) , gelte der Grundsatz der Vertragsfreiheit, soweit er nicht durch abweichende Anordnungen des Reichswirtschaftsministers auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes oder durch die Preisvorschriften eingeschränkt werde. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, geht die den Stromversorgungsunternehmen durch diese Vorschrift eingeräumte Vertragsfreiheit nicht weiter als der das bügerliche Recht allgemein beherrschende Grundsatz der Vertragsfreiheit. Wird im Bereich der Stromversorgung die Vertragsfreiheit in sittenwidriger Weise ausgenutzt, so können demnach dadurch Schadensersatzansprüche gemäss § 826 BGB ausgelöst werden. II. 1. Während das Landgericht die Klageforderung unter dem Gesichtspunkt eines gegen die guten Sitten ver-stossenden Monopolmissbrauchs (§§ 138, 826 BGB) als begründet angesehen hat, steht der Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts deshalb kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB zu, weil bereits der objektive Tatbestand dieser Gesetzesbestimmung nicht erfüllt sei. Zur Begründung nimmt das Berufungsgericht auf seine Auführungen zu § 26 Abs. 2 GWB*Bezug (BU 33). Diese hätten ergeben, dass der Beklagten, selbst wenn sie die Klägerin gegenüber gleichartigen Unternehmen unterschiedlich behandelt hätte, jedenfalls ein sachlich gerechtfertigter Grund zur Seite gestanden habe. Unter diesen Umständen könne daher von dem Missbrauch einer Monopolstellung durch die Beklagte nicht die Rede sein. Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführt (BU 27 ff), nach Ansicht der Klägerin habe es eines sachlich gerechtfertigten Grundes entbehrt, dass die Beklagten die Einführung der neuen Preise mit dem Angebot eines neuen Vertrages gekoppelt habe, statt der Klägerin unabhängig von den Verhandlungen über den neuen Vertrag die neuen Preise bereits ab 1. Januar 1970 zu gewähren. Hätte die Beklagte - so führt das Berufungsgericht weiter aus - sich so verhalten, so hätte sie den bestehenden Zusammenhang zwischen den Preiskonditionen und den anderen Bedingungen des Vertrages von 1958 zerreissen und diesen Vertrag einseitig zu Gunsten der Klägerin verändern müssen. Damit hätte 12 sie sich der Möglichkeit beraubt, den neuen Vertrag mit der Klägerin auszuhandeln und für sich die bestmöglichen Bedingungen herauszuholen. Denn, hätte die Klägerin den Vorteil der günstigeren Strompreise schon im Rahmen des alten Vertrages erreicht, so wäre für sie ein wesentlicher Anreiz entfallen, der Beklagten bei den Verhandlungen über die sonstigen Bedingungen des neuen Vertrages noch besondere Konzessionen zu machen. Die Beklagte habe daher einen sachlich gerechtfertigten Grund dafür gehabt, den Vorteil, neue niedrige Strompreise bieten zu können, gegenüber der Klägerin ebenso wie gegenüber ihren sonstigen Sonderabnehmern zu dem Abschluss eines neuen Gesamtvertrages auszunutzen. An dieser Art der Verhandlungsführung sei die Beklagte auch nicht durch ihre gegenüber dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen abgegebene Erklärung vom 13. März 1956 gehindert gewesen, sie werde ihre Strompreise mindestens auf die Höhe der Preise senken, die das RWE den in Duisburg und Umgebung von ihm versorgten vergleichbaren Unternehmen gewähre. Diese Zusage könne auch nicht dahin verstanden werden, die Beklagte habe verpflichtet sein sollen, sämtliche Preissenkungen des RWE in der Weise nachzuvollziehen, dass diese am selben Tage in Kraft treten müssten. Auch sei es nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund geschehen, dass die neuen niedrigeren Preise im Rahmen der hiernach zulässigen Verhandlungen über einen neuen Vertrag nicht schon nach dem allgemein geltenden Tag des Inkrafttretens (1. Januar 1970), sondern erst sehr spät, nämlich erst nach 1 3/4 Jahren, wirksam geworden seien. Denn die lange Dauer der Verhandlungen sei beiden Parteien anzulasten. 13 2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein gegen die Vorschrift des § 826 BGB verstossender Monopolmissbrauch vor, wenn ein Unternehmen seine Monopolstellung in sittenwidriger Weise dazu ausnutzt, um sich aus eigensüchtigen Beweggründen unter Missachtung berechtigter Belange des Vertragspartners und ohne sachliche Berechtigung zu bevorzugen (BGH NJW 1959, 1423). Die Beklagte hat auf Grund des von ihr mit dem RWE geschlossenen Gebietsabgrenzungsvertrages eine marktbe-herrschende Stellung im Bereich der Stadt iflHHB Da die Beklagte in diesem Raum die einzige Anbieterin von Strom ist, kann die Klägerin Strom nur von der Beklagten beziehen. Der Klägerin ist es daher nicht möglich gewesen, mit dem RWE einen Stromlieferungsvertrag abzuschließen, das die Tarife für Sonderabnehmer bereits ab 1.Januar 1969 gesenkt hatte. Die Beklagte war daher gehalten, ihre auf Grund der Gebietsabgrenzung bestehende Monopolstellung so auszuüben, daß sie ihren Sonderabnehmern keine höheren Preise berechnete als das RWE seinen Sonderabnehmern. Nach der Verfügung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1956, die ihre Grundlage im Energiewirtschaftsgesetz hatte, hatte die Beklagte im Falle von Preissenkungen benachbarter Unternehmen den von ihr mit elektrischer Energie belieferten Abnehmern spätestens zu demselben Zeitpunkt mindestens dieselben Preisvergünstigungen einzuräumen. Nachdem das RWE seine Preise für Sonderab- 14 nehmer mit Wirkung vom 1. Januar 1969 gesenkt hatte, waren die Tarife der Beklagten zu hoch. Sie war daher auf Grund ihrer Monopolstellung gehalten, ihren Sonderabnehmern den "richtigen" Tarif zu gewähren0 Die Beklagte hat selbst angenommen, daß sie die Auflage des Ministers erfüllte# als sie diesem mit Schreiben vom 14. Otkober 1969 ihre neuen Tarife, darunter den Tarif L 1/69, mit der Mitteilung übersandte, die neuen Strompreisregelungen würden vom 1. Januar 1970 an in Kraft treten. Da die neuen Tarife der Beklagten vom Minister nicht beanstandet worden sind, ist davon auszugehen, daß der Tarif L 1/69 in seiner Preisgestaltung dem neuen Tarif des RWE im wesentlichen entspricht. Die Beklagte hat daher ihre Monopolstellung mißbräuchlich ausgenutzt, wenn sie nach dem 1. Januar 1970 der Klägerin höhere Preise berechnete, als sich nach dem Tarif L 1/69 ergaben. Dies hat sie getan, indem sie den von ihr zu dem 1. Januar 1970 eingeführten niedrigeren Tarif L 1/69 der Klägerin nicht vorbehaltlos von diesem Zeitpunkt ab eingeräumt, sondern das davon abhängig gemacht hat, daß die Klägerin das Angebot der Beklagten zu dem Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrages annehme, der von dem damals zwischen den Parteien in Kraft befindlichen und noch bis 1975 laufenden Vertrage zu Lasten der Klägerin in mehreren Punkten abwich. So war nicht wie bisher die Möglichkeit vorgesehen, zur Verwertung der im Betrieb der Klägerin anfallenden Abhitze eine eigene Stromerzeugungsanlage zu betreiben. Als Vorhalteleistung der Beklagten waren nur 3.333 KVA vorgesehen, obwohl dieser Wert Ende 1969 wie der Beklagten -*15*" bekannt war, weit überschritten war und zwischen 7.000 und 8.000 KVA betrug. Während im laufenden Vertrag vorgesehen war, dass die Stromabgabe an Unternehmen zur Verwendung bei der Ausführung von Arbeiten in den Betrieben der Klägerin nicht als - unzulässige - Abgabe von Strom an Dritte galt, fehlte eine solche Bestimmung im neuen Vertragsentwurf. Anders als im alten Vertrag war im Entwurf eine Gebühr für die Bereitstellung der Messeinrichtungen vorgesehen. Auch in weiteren Punkten wich der Entwurf vom laufenden Vertrag für die Klägerin nachteilig ab. Im Auftrag der Klägerin beanstandete die Gesellschaft für Stromwirtschaft in ihrem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 26. Februar 1970 diese Punkte und teilte ferner mit, dass in Anbetracht der Geschäftsentwicklung der Klägerin nunmehr eine Vorhalteleistung von 10.000 KVA in Frage käme. Durch dieses Verlangen der Klägerin wurde die Forderung der Beklagten nach einer Beteiligung der Klägerin an den Kosten des Baues einer neuen Umspannstation ausgelöst. Ein neuer Vertragsentwurf der Beklagten sah eine gesicherte Vorhalteleistung von 8.800 KVA (- 8.800 KW) und eine ungesicherte Vorhalteleistung von 10.000 KW sowie die Berechnung der neuen ermässigten Strompreise erst ab Inkrafttreten des neuen Vertrags vor. Da die Klägerin wegen dieser beiden Punkte zur Annahme des Vertragsangebots nicht bereit war, wurde schließlich unter Ausklammerung der Meinungsverschiedenheiten über die neue Umspannstation der neue Vertrag am 22./ 26. November 1971 abgeschlossen, wobei als Zeitpunkt des Inkraftretens der neuen Strompreise 16 der 1. Oktober 1971 vereinbart wurde.Die Klägerin behielt sich Schadensersatzansprüche vor, weil ihr die neue Strompreisregelung nicht schon ab 1. Januar 1970 gewährt worden war. Im neuen Vertrag ist, wie im alten Vertrag und entgegen dem Entwurf der Beklagten vom Dezember 1969 zu Gunsten der Klägerin die Möglichkeit der Abhitzeverwertung und zur Stromabgabe an Unternehmen zur Verwendung bei der Ausführung von Arbeiten in den Betrieben der Klägerin vorgesehen. Die Verhandlungen über die Umspannstation wurden fortgesetzt und endeten 1973 mit einer Einigung dahin, dass die Station, ausgelegt für eine noch höhere Vorbehalteleistung, als sie 1970/1971 im Gespräch war, und mit einem Baukostenzuschuss der Klägerin in Höhe von 3 Millionen DM errichtet werden sollte. Wie der Gang der Dinge zeigt, hat die Beklagte dadurch, dass sie im Dezember 1969 das Inkrafttreten der neuen günstigeren Strompreise von der Unterzeichnung eines Vertragsentwurfs abhängig machte, der in mehreren Punkten zu Lasten der Klägerin vom laufenden Vertrag abwich, die Klägerin genötigt, in Verhandlungen mit ihr einzutreten, um zu erreichen, dass die ihr nachteiligen Änderungsvorschläge nicht in den neuen Vertrag übernommen wurden. Ohne das Inkraftreten des neuen Vertrages hatte die Klägerin aber keine Möglichkeit, in den Genuss der neuen günstigeren Leistungspreisreglung L 1/69 zu gelangen. Da der alte Vertrag noch bis 1975 lief, hatte die Beklagte jedoch rechtlich keinen Anspruch darauf, das Inkraftreten der neuen Leistungspreisreglung vom Abschluss des neuen Stromlieferungsvertrages abhängig zu machen, der gegenüber dem bestehenden Vertrag und dessen Handhabung zu Lasten der Klägerin eine niedrigere Vorhalteleistung sowie / f bezüglich der Abhitzeverwertung und Stromabgabe für Arbeiten auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin für diese nachteilige Änderungen vorsah. Denn insoweit wäre durch die Inkraftsetzung der neuen Leistungspreisregelung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (Bü 28) auch der bestehende Zusammenhang zwischen Preiskonditionen und den anderen Bedingungen des laufenden Vertrages nicht zerrissen worden. Wie das Schreiben der Beklagten vom 14. Oktober 1969 an den Minister für Wirtschaft? Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zeigt? sollten in den bestehenden "Normal-elektrizitätslieferverträgen" lediglich die eine Anlage dieser Verträge bildenden Preisregelungen für Sonderabnehmer geändert, und zwar gesenkt werden, während die Stromlieferverträge selbst unverändert fortgelten sollten. Die Beklagte hätte der Klägerin daher bei Fortdauer des laufenden Stromliefervertrages anbieten müssen, zu dem 1. Januar 1970 an die Stelle der bisherigen Anlage 2 die neue Leistungspreisregelung L 1/69 treten zu lassen. Denn infolge der Auflage des Ministers vom 2. Juni 1956 war die Beklagte gehalten, ihren Abnehmern die Preissenkungen benachbarter Unternehmen, wie des RWE, "spätestens in demselben Zeitpunkt" einzuräumen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin - nachdem sie infolge des geschilderten Vorgehens der Beklagten zu Vertragsverhandlungen mit dieser gezwungen war -nunmehr auch Verhandlungen über eine höhere Vorhaltsleistung der Beklagten vorschlug, stellte vom Zusammenhang zwischen Preiskonditionen und den übrigen Bedingungen des Stromlieferungsvertrages her gesehen, keinen Umstand dar, der die Beklagte berechtigt hätte, das Inkrafttreten der neuen Leistungspreisregelung L 1/69 bis zur Einigung über diesen Punkt hinauszuschieben. Denn auch während dieser Verhandlungen erbrachte die Beklagte auf Grund des laufenden Vertrages und dessen Handhabung nach wie vor nur die gleiche Vorhalteleistung wie bisher. Streitig konnte nur sein, ob sich das Erbringen einer höheren Vorhalteleistung von dem Zeitpunkt an, in dem sie nach erfolgter Einigung erbracht werden sollte, in einer Änderung der Preisregelung nieder-schlagen konnte. Das zeigt auch das mit der Klageschrift vorgelegte Schreiben des Ministers vom 31. Mai 1972 (Korrespondenzhefter). Darin hatte der Minister der Beklagten empfohlen, die beiden Hauptkomplexe der bisherigen Auseinandersetzungen, nämlich die Regelung der mit der bestellten Leistung verbundenen Fragen der Anschlußkostenbeisteuer der Klägerin und die Konzedierung der Preisregelung bereits ab 1. Januar 1970 zu trennen und unter Aus-klammerung der Frage der Beisteuer im Falle erhöhter Vorhalteleistung die Preisregelung L 1/69 - ähnlich wie in den übrigen vergleichbaren Versorgungsfällen - mit Wirkung ab 1. Januar 1970 einzuräumen. Nachdem das RWE seine Preise für Sonderabnehmer ab 1. Januar 1969 gesenkt hatte, hat demnach für die Beklagte kein sachlich begründeter Anlass bestanden, entgegen der Auflage des Ministers, nämlich ihren Abnehmern mindestens dieselben Preisvergünstigungen spätesten zu demselben Zeitpunkt einzuräumen, hinsichtlich der Klägerin das Inkrafttreten der neuen Leistungspreisregelung L 1/69 bis zu dem Abschluss eines neuen Stromlieferungsvertrages hinauszuschieben. Dies konnte die Beklagte nur durchsetzen, indem sie ihre Monopolstellung gegenüber der Klägerin missbräuchlich ausnutzte. Für die Klägerin hat eine freie Verhandlungsmöglichkeit mit dem // T Ziel, die neue Leistungspreisregelung mit Wirkung vom 1. Januar 1970 ab in Kraft zu setzen, nicht bestanden. Die Beklagte hat während der Verhandlungen über den Abschluß des neuen Vertrages die massgeblichen Tatumstände gekannt. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 826 BGB erfüllt (vgl. betr. § 138 BGB; BGH GRÜR 1972, 718 f - Stromlieferung). Der Klägerin steht daher gemäss § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. III. Die Klageforderung von 1.251.187,—DM ist auch der Höhe nach begründet. Entgegen den Ausführungen der Beklagten (Schrifts. v. 24. April 1974 S. 11 ; Berufungsbegrdg. S. 19) macht die Klägerin nicht den Betrag geltend, der sich ergeben würde, wenn der neue Vertrag in seiner Gesamtheit bereits ab 1. Januar 1970 in Kraft getreten wäre. Vielmehr verlangt die Klägerin Rückzahlung der Beträge, die sie aus dem Grunde hat mehr entrichten müssen, weil die neue Leistungspreisregelung statt am 1. Januar 1970 erst am 1. Oktober 1971 in Kraft getreten ist. Dieser Mehrbetrag beläuft sich unstreitig auf 1.251.187,— dm (vgl. Klageerwiderung S. 7). Das ergibt- worauf die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung (S. 18 f) nochmals hingewiesen hat - das bereits als Anlage 10 zur Klage vorgelegte Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 3. Juli 1973, in dem es heißt, dieser Betrag sei identisch mit der Differenz aus den streitigen Stromrechnungen . Auf die Revision der Klägerin ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Urteil des Landgerichts insoweit wiederherzustellen, als die Beklagte zur Zahlung von 1.251.187,— DM an die Klägerin verurteilt worden ist. IV. 1. Die Revision ist ferner insoweit begründet, als der Klägerin Zinsen jedenfalls seit Rechtshängigkeit - dem 10. Oktober 1973 - in Höhe von 4 % kraft Gesetzes zustehen (vgl. § 284 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) . 2. Wegen der weiteren Zinsforderung der Klägerin gilt folgendes. Die Klägerin hat höhere Zinsen verlangt und mit ihrer Berufung im Wege der Klagerweiterung ihre Zinsforderung aufgeschlüsselt auf den zunehmenden Anteil an der Gesamtforderung abgestellt (vgl. Bü 11/14). Hier-zu hat sie in dem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29. Januar 1975 (S. 1) Zinsaufstellungen überreicht. Die Beklagte hat der Verwertung dieses Schriftsatzes widersprochen (Schrifts. v. 21. Februar 1975 S. 1). Weiter hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vorgetragen (S. 14) die Gesellschaft für Stromwirtschaft habe mit Schreiben vom 26. Februar 1970 die Beklagte der Klägerin gegenüber in Verzug gesetzt. Die Klägerin selbst habe die Beklagte nochmals in der Besprechung vom 8. Mai 1970 in Verzug gesetzt. Hierzu hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, keine Feststellungen getroffen, weil es die Klageforderung dem Grunde nach nicht für gerechtfertigt gehalten hat. Soweit es sich um die über 4 % hinausgehenden Zinsforderungen der Klägerin handelt, muss die Sache daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, zurückverwiesen werden. V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Dr. Fischer Offterdinger Sprenkmann Ballhaus Kellermann