BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
KZR 16/72 URTEIL Verkündet am
5. Juli 1973 Zug,
Justi zobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des RflH) AjBIBe^V^jVertreten durch
den Vorsitzenden, Herrn RainerMBBBJMLjujld den Schrift führer, Herrn Rolf BflB, fli»
Klägers und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den DflHHB S(||^^-Verband e.V. Vorsitzenden Herrn Dietrich Straße fl|.
vertreten durch den HflBI, AdB-
Beklagten und Revisionsbeklagten
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. fllB
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer und die Richter Offterdinger, Dr. Sprenkmann, Ballhaus und Saiger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. März 1972 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten, ob der klagende Verein beanspruchen kann, die Mitgliedschaft des beklagten Verbandes zu erwerben.
Der am 19. Juni 1969 irj das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragene, bei Klagerhebung 15 Segler in olympischen Klassen mit 7 Booten umfassende Kläger begehrt Aufnahme als Mitglied des Beklagten. <
In der Satzung des Klägers heißt es
" § 1 Der Verein dient dem gemeinnützigen Zweck, das sportliche Rennsegeln zu fördern und kollektiv zu entwickeln.
§ 3 Der Vereins Stander ist rot und hat in der linken Hälfte eine weiße Ankerkontur."
Der Beklagte ist ein eingetragener Verein. Er ist als Spitzenverband für den deutschen Segelsport der national und international anerkannte Zusammenschluß der Segler-Vereine. In der Satzung des Beklagten in der zu Beginn des Rechtsstreits geltenden Fassung heißt es:
können nur solche Vereine sein, die ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken das Segeln als Sport auf der Grundlage des Amateurgedankens in der Gemeinnützigkeit betreiben.
Unter dem 18. Juni 1969 beantragte der Kläger Aufnahme als Mitglied des Beklagten. Der Aufnahmeantrag des Klägers wurde im Verbandsblatt des Beklagten, "Die Y veröffentlicht. Mit Schreiben vom 2. Februar 1970 erhob
§ 2 Der Verein führt den Namen "S
§ 1 1.-5.
6. Der
^verband verfolgt
keine politischen oder wirtschaftlichen Ziele.
§2 1. Mitglieder des
•Verbandes
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der dem Beklagten angehörige Y^BP-Club Ein-
spruch mit der Begründung:
"Wir wissen nicht, was dieses Segler-Kollektiv mit einem Gesamtmitgliederbestand von 8 Personen bewegt hat, ostzonale Formulierungen für eine Seglervereinigung zu wählen.
Es läßt jedoch darauf schließen, daß es sich hierbei um Mitglieder handelt, die nicht nur bewußt provokatorisch den Sprachschatz der Ostzone nach hier übertragen wissen wollen, sondern auch dieses Gedankengut innerhalb des Seglerverbandes verbreiten wollen. Der Seglerverband ist eine Sportorganisation und es ist nicht angängig, daß auf irgendwelche Art und Weise versucht wird, diese Sportorganisation politisch zu untermauern.”
Einer Einladung zur Teilnahme an der Vorstandssitzung des Beklagten am 26. April 1970 folgte der Kläger nicht. In dieser Sitzung wurde die Aufnahme des Klägers abgelehnt, was der Geschäftsführer des Beklagten dem Kläger mitteilte. Auf ein Auskunftsersuchen über die Gründe der Ablehnung übersandte der Beklagte dem, Kläger eine Fotokopie des Einspruchs des YC der Erklärung,
daß der Vorstand des Beklagten den Aufnahmeantrag unter anderem wegen der vom YC vorgetragenen Gründe
abgelehnt habe.
Der Kläger hält die Entscheidung des Beklagten für rechtswidrig und hat vorgetragen, der Beklagte nehme als
Fachverband des Segelsports hinsichtlich der Ausübung des Wettsegelns in Deutschland wie auf internationaler Ebene und auch in der Vergabe öffentlicher Fördermittel eine Monopolstellung ein, die allein insbesondere auch die Teilnahme an olympisehen Wettbewerben eröffne. Daher sei der Beklagte zur Aufnahme des Klägers verpflichtet. Nach der Satzung des Beklagten sei nur diesem eine politische Zielsetzung untersagt, nicht aber den Mitgliedsvereinen.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger in den Deutschen Seglerverband aufzunehmen.
Der Beklagte hat erwidert, im Rahmen der Vertragsfreiheit sei ihm ebenso wie dem Kläger in dessen Satzung Vorbehalten zu regeln, wen er aufnehme. Der Beklagte habe kein Monopol. Die Gründung von Seglervereinen unterliege nicht der Kontrolle des Beklagten. Alle Mitglieder des Klägers gehörten zudem auch dem Beklagten angeschlossenen Vereinen an, so daß sie nicht gehindert seien, an Veranstaltungen des Beklagten teilzunehmen. Der unter Verwendung des Wortes "Kollektiv" gebildete Name des Klägers deute auf eine politische Zielsetzung hin, die durch die Satzung des Beklagten ebenso wie für ihn, so auch für seine Mitglieds-Vereine ausgeschlossen sei. Der Kläger sei dem Hinweis des Beklagten, den Vereinsnamen zu ändern, nicht nachgekommen,, womit die Aufnahme ermöglicht worden wäre.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben
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Während des zweiten Rechtszuges ist die Satzung des Beklagten in mehreren Punkten durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 20./21. November 1971 geändert worden. § 2 Ziffer 1 Satz 1 der Satzung lautet nunmehr:
"Mitglieder des D^H^H Verbandes
können nur solche Vereine sein, die ausschließlich oder neben anderen sportlichen Zwecken das Segeln als Sport auf der Grundlage des Amateurgedankens, der Gemeinnützigkeit und unter Ausschluß von politischen, konfessionellen, weltanschaulichen, sowie wirtschaftlichen Zielen betreiben."
Das1 Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Antrag weiter, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe A. Die Revision ist fristgerecht eingelegt.
Der Beklagte trägt vor, die Revision sei am 26. April 1972 nicht rechtzeitig eingelegt worden. Denn die Zustellung des angefochtenen Urteils von Anwalt zu Anwalt sei nicht am 5. April 1972 erfolgt, wie die dem
Revisionsgericht vorgelegte Empfangsbestätigung aus-weise, sondern bereits am 22. März 1972, da an diesem Tage das zuzustellende Urteil in das Gerichtsfach des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingelegt worden sei.
Es kann dahinstehen, ob dem zu folgen wäre, wenn eine formgerechte Zustellung erfolgt wäre. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Zustellung nicht formgerecht, weil die Beglaubigung der Fotokopie des singefochtenen Urteils durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang p(B( nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Beglaubigungswille muß sich auf den Inhalt der ganzen Abschrift erstrecken (Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 170 zu Ziffer III). Wie der Beklagte vorgetragen hat (Schrifts. v. 15. März 1973 S. 2 f), ist der Beglaubigungsvermerk - weil der Prozeßbevollmächtigte verreisen wollte - am 21. März 1972 auf der letzten fotokopierten Seite des Urteils (S. 30) unterzeichnet worden, als die Ablichtung des vollständigen Urteils noch nicht hergestellt war. Die vorangegangenen 29 Seiten des Urteils sind am folgenden Tage von Büroangestellten abgelichtet und zusammengeheftet worden. Diese Art der Beglaubigung steht auch dann mit den gesetzlichen Anforderungen im Widerspruch, wenn Rechtsanwältin Frau Gerhild PflB darauf geachtet haben mag, daß die in der Postmappe liegende Fotokopie des Urteils vollständig gewesen ist, wie der Beklagte zuletzt unter Beweisantritt vorgetragen hat (Schrifts. v. 16. April 1973 S. 5). Denn es widerspricht dem Zweck der Beglaubigung, wenn die Verwantwortung für die Übereinstimmung der Abschrift (Fotokopie) mit der Ausfertigung
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vom Beglaubigenden in die Hand eines anderen gelegt wird. Das Urteil ist daher nicht wirksam zugestellt.
Demnach ist die Revision am 26. April 1972 rechtzeitig eingelegt worden.
B. Nach Auffassung des Berufungsgericht ist der Anspruch des Klägers auf Aufnahme in den beklagten Verband nicht begründet, weil der Kläger die in der Satzung des Beklagten auch für die Mitgliedsvereine rechtlich wirksam aufgestellte Forderung, keine politischen Ziele zu verfolgen, nicht erfüllt und weil das Bestehen der Beklagten auf der Erfüllung dieser satzungsgemäßen Voraussetzung und die auf ihr Fehlen gestützte Verweigerung der Aufnahme des Klägers nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
I. 1. Da es auf den Wortlaut der Satzung in dem Zeitpunkt ankommt, in dem über den Aufnahmeanspruch des Klägers zu entscheiden ist, legt das Berufungsgericht zu Recht nicht die frühere Fassung, sondern die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung geltende Fassung des § 2 Ziff. 1 Satz 1 zu Grunde (BU 22).
2. Diese Satzungsbestimmung ist auch rechtlich wirksam.
Der Gesetzgeber hat dem Verein die grundsätzlich freie Befugnis eingeräumt, Zwecke und Aufgabenbereiche
selbst festzulegen und zu bestimmen, auf welche Weise und mit welchen Mitgliedern er seine Zwecke verfolgen will (BGH NJW 1969, 316, zu Ziff. I 2 - Landessportbund). Dem Beklagten steht es daher grundsätzlich frei, in seiner Satzung zu bestimmen, daß er keine politischen Zwecke verfolge und daß Mitglied nur solche Vereine sein können, die das Segeln als Sport unter Ausschluß politischer Ziele betreiben.
3. Wie das Berufungsgericht annimmt, erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzung der neugefaßten Satzungsbestimmung des § 2 Zi,ff. 1 Satz 1, nach der Mitglieder des Beklagten nur solche Vereine sein können, die das Segeln als Sport unter Ausschluß von politischen, konfessionellen, weltanschaulichen sowie wirtschaftlichen Zielen betreiben.
a) Hierzu führt das Berufungsgericht aus (BU 26 -28), bereits die Wahl des Vereinsnamens kennzeichne nach außen hin einen politischen Standort des Beklagten. Zwar sei das Wort "Kollektiv” dann nicht geeignet, Lebensverhältnisse politisch zu werten und mit bestimmten Ideologien in Verbindung zu bringen, wenn es lediglich die Arbeitstechnik in der Bewältigung einer Aufgabe verdeutliche, wie es etwa auch in § 1 der Satzung des Klägers verstanden werden könne. Diese sachliche Begrenzung lasse sich der Verwendung dieses Wortes im Vereinsnamen des Klägers jedoch nicht beilegen, weil es mit den Worten AflB" in Beziehung gesetzt sei. Dabei
sei zu berücksichtigen, daß nach dem Urteil BGH NJW 1969, 316 der gesellschaftliche Standort eines Vereins nach
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außen hin durch nichts stärker gekennzeichnet werde als durch den Vereinsnamen. Von der allgemeinen Verkehrsauffassung her gesehen wäre die Annahme lebensfremd, der Kläger habe die propagandistische Bedeutung seines Vereinsnamens verkannt und sei sich nicht bewußt, daß diese Namenswahl einen politischen Standort kennzeichne, sich an einen ideologisch ausgerichteten Personenkreis wende und derart zu einer Gruppenbildung führe, die mittels des Klägers als Verein auch politische Ziele zu verfolgen suche. Daß der Name des Klägers so verstanden werde, zeige sich darin, daß sich ihm inzwischen etwa 150 Mitglieder aus dem Bundesgebiet angeschlossen hätten, denen es wegen ihrer Entfernung vom Sitz des Klägers schwerlich darum zu tun sei, beim Kläger Gelegenheit zur Ausübung des Segelsports zu finden. Dem entspreche es ferner, daß der Kläger an seinem Vereinsnamen festhalte, obwohl er ihn des politischen Charakters leicht entkleiden könnte, wenn es ihm nur um segelsportliche Betätigung ginge.
Die politische Ausrichtung zeige sich auch in der Flugblattaktion des Klägers anläßlich der Kieler Woche 1971. Die in den Flugblättern enthaltenen Wendungen bildeten den Rahmen für einen Angriff auf das bestehende Gesellschaftssystem in seiner Gesamtheit, von dem sich der Kläger wie von allen Erscheinungsformen des überkommenen Sportsystems befreien wolle.
b) Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
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Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, bei den 150 Mitgliedern aus dem Bundesgebiet handele es sich um auswärtige Mitglieder, wie sie jeder Verein in mehr oder minder großer Zahl aufweise, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht mehr berücksichtigt werden kann. Es ist daher rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht ausführt, die im Vereinsnamen zutage tretende politische Zielsetzung zeige sich in dem Beitritt von 150 auswärtigen Mitgliedern, denen es schwerlich darum zu tun sei, beim Kläger Gelegenheit zur Ausübung des Segelsports zu finden. Die Zielrichtung der Namenswahl wird besonders deutlich, wenn man sich vor Augen hält, daß der Name "RflH gewählt
worden ist, obwohl der Anker auf dem roten Stander weiß dargestefl.lt ist. Auch dies stützt die Annahme des Berufungsgerichts, der Name solle eine politische Haltung dokumenti eren.
Die Revision trägt weiter vor, zu der Flugblattaktion bei der Kieler Woche 1971 wäre es nicht gekommen, wenn der Kläger vom Beklagten auf genommen worden wäre. Damit kann jedoch der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger sei bei der Kieler Woche politisch hervorgetreten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Denn es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen der Kläger zu der Flugblattaktion veranlaßt worden ist. Maßgeblich ist allein, daß der Kläger seine politische Haltung in der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Weise zu dem Ausdruck gebracht hat.
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4. Demnach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen, die nach der Satzung des Beklagten für eine Aufnahme als Mitgliedsverein erforderlich seien.
Die Ablehnung der Aufnahme des Klägers steht daher mit der Satzung des Beklagten in Einklang.
II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt der Beklagte bei der Ablehnung des Aufnahmeantrages des Klägers nicht sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB.
Der Beklagte nimmt nach der Feststellung des Berufungsgerichts (BU 17) eine Monopolstellung ein hinsichtlich seiner Beteiligung an öffentlichen Förderungsmitteln, der Vergabe von Lizenzen, ferner weil er die internationale Vertretung des bundesdeutschen Segelsports innehat und weil an den Segelwettbewerben, die eine Teilnahme an anerkannten Meisterschaften und an olympischen Regatten ermöglichen, nur Segler teilnehmen können, die einem Verein angehören, der Mitglied des Beklagten ist.
Da § 826 BGB auch dem Schutz nicht vermögensrechtlicher Rechtsgüter dient, kann zwar auch bei einem Idealverein nicht ausgeschlossen werden, daß die auf die Nichterfüllung satzungsmäßiger Voraussetzungen gestützte Verweigerung der Aufnahme eines Bewerbers sich wegen der Monopolstellung des Vereins als sittenwidrig darstellt. Jedoch ist die Ablehnung der Aufnahme regelmäßig nicht schon aus dem Grunde sittenwidrig, weil
der Verein eine Monopolstellung besitzt. Denn auch ein Verein mit Monopolstellung ist grundsätzlich nicht ge« nötigt, Mitglieder aufzunehmen oder in seinen Reihen zu dulden, die den satzungsmäßig bestimmten Vereinsgrundsätzen nicht entsprechen oder nachhaltig zuwiderhandeln (BGH NJW 1SJ73, 35). Einem solchen Verein kann jedenfalls der Vorwurf sittenwidrigen Handelns dann nicht gemacht werden, wenn er an seiner Satzung festhält, sofern sich der Bewerber der Satzung anpassen könnte, ohne unverhältnismäßige Opfer auf sich zu nehmen (BGH NJW 1969, 316 - Landessportbund).
Das Berufungsgericht verneint, daß die Ablehnung der Aufnahme des Klägers seitens des Beklagten sittenwidrig sei* Es führt aus (BU 23), die nach der Satzung dem Bewerber um die Mitgliedschaft abverlangte Beschränkung des Vereinsziels auf sportliche Betätigung und die Bindung der Mitgliedsvereine an das für den Beklagten selbst geltende Prinzip politischer und weltanschaulicher Neutralität entspreche dem verbreitenen traditionellen Gedanken, daß der Sport Menschen aller Bevölkerungsschichten ohne Rücksicht auf Religion, weltanschauliche und politische Überzeugung gerade unter Ausklammerung ihrer hierdurch gegebenen Unterschiede zusammenführen und der gleichartigen sportlichen Betätigung wie der damit ermöglichten menschlichen Begegnung freien Raum geben solle. Dies steht in Einklang mit dem genannten Urteil "Landessportbund” des erkennenden Senats, nach dem es der sportlichen Grundsatz vor Stellung entspricht, daß ein Sportverein einseitige Gruppenbildungen nicht begünstigen solle. Wie das
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Berufungsgericht feststellt (BU 25), wird das vom Beklagten für sich und seine Mitgliedsvereine satzungsmäßig festgelegte Prinzip politischer Neutralität auch von den internationalen Dach-Organisationen und vom Olympischen Komitee gebilligt, denen der Beklagte seine Anerkennung und damit seine Monopolstellung hinsichtlich der Zulassung zu internationalen und olympischen Wettbewerben verdankt.
Auch wenn berücksichtigt wird, daß im Streitfall die verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB unter Beachtung der Wahrung der Grundrechte des Klägers und seiner Mitglieder zu erfolgen hat, kann die Verweigerung der Aufnahme des Klägers durch den Beklagten nicht als sittenwidrig angesehen werden. Dem Interesse des Klägers, neben dem Segelsport auch eine politische Zielrichtung zu verfolgen und diese in seinem Namen und auch sonst, wie zu dem Beispiel bei den Flugblattaktionen anläßlich der Kieler Woche 1971 zu dem Ausdruck zu bringen, steht das Interesse des Beklagten gegenüber, den Segelsport von politischen und ideologischen Zielrichtungen frei zu halten und solche Gegensätze auch nicht in die Wettbewerbe hineinzutragen. Dieses Anliegen des Beklagten braucht nicht hinter "dem des Klägers zurückzutreten. Im Fall "LandessportbundM hat der Senat ausgeführt, auch einem Verein mit Monopolstellung, der an seiner Satzung festhalte, könne der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens jedenfalls dann nicht gemacht werden, wenn sich der Bewerber der Satzung anpassen könnte, ohne unverhältnis-mäßige Opfer auf sich nehmen zu müssen (BGH NJW 1969,
316). 3o liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall.
Bei Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien erscheint es für den Kläger durchaus zu demutbar, die in seinem Namen und seinen Aktionen zu dem Ausdruck kommende politische Zielrichtung zurückzustellen. Die vom Beklagten verfolgte sportliche Grundsatzvorstellung, den Segelsport unter Ausschluß politischer oder weltanschaulicher Ziele zu betreiben, ist sachlich gerechtfertigt. Denn nach Auffassung der Mehrzahl der Sporttreibenden hat im sportlichen Bereich die Verfolgung politischer oder weltanschaulicher Ziele nachteilige Folgen, weil sie einer gedeihlichen sportlichen Betätigung im Wege steht. Diese setzt vielmehr die Ausübung des Sports durch Angehörige aller Schichten unabhängig von ihren politischen, weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen voraus. Das schließt nicht aus, daß es Sportvereine gibt, die sich mehr oder minder aus Angehörigen bestimmter Überzeugungen dieser oder jener Art zusammensetzen, weil die Betreffenden die Ausübung des Sports im Kreise Gleichgesinnter vorziehen, ohne jedoch ihre Überzeugung nach außen herauszustellen. Werden diese Überzeugungen jedoch herausgestellt und zu einer Zielrichtung des Vereins bestimmt, so werden bei der Ausübung des Sports, insbesondere bei Wettbewerben, Momente hineingetragen, die der sportlichen Betätigung an sich fremd sind. Bei dieser Sachlage stellt es kein unverhältnismäßiges Opfer für den Kläger dar, wenn er, um Mitglied des Beklagten werden zu können, seine politische Zielrichtung zurückstellt, das in seinem Namen zu dem Ausdruck bringt und von politischen Aktionen nach außen wie anläßlich der Kieler Woche Abstand nimmt.
Sofern aber der Kläger seine politische Zielrichtung nicht auf geben will, muß er sich damit abfinden, daß er nicht in den beklagten Verband auf genommen werden kann. Denn diesem kann nicht zugemutet werden, um des Klägers willen von seinem sachlich gerechtfertigten Ziel, den Segelsport von politischen Zielrichtungen freizuhalten, abzusehen. Bei Abwägung der hier in Betracht kommenden widerstreitenden Interessen kann es unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB dem Kläger zugemutet werden, sich zwischen den beiden hier bestehenden Möglichkeiten zu entscheiden, entweder seine politische Zielrichtung aufzugeben und damit das Hindernis für seine Aufnahme in den beklagten Verband auszuräumen oder seine politische Zielrichtung beizubehalten, dann aber auf die Aufnahme in den beklagten Verband und die Teilhabe an den damit verbundenen Vergünstigungen zu verzichten.
Nach all dem kann der Kläger nicht verlangen, daß der Beklagte ihn als Mitglied aufnimmt und damit den Grundsatz politischer Neutralität aufgibt.
Weder die Mitglieder des Klägers noch der Kläger selbst werden in ihren Grundrechten beeinträchtigt, wenn sie im Rahmen der Betätigung im Segelsport den auf diesem Gebiet anerkannten Grundsätzen folgen.
Aus den vorherstehenden Ausführungen folgt weiter, daß die Änderung der Bestimmung des § 2 Ziffer 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten entgegen dem Vorbringen der Revision dem Kläger gegenüber auch dann nicht rechts-
mißbräuchlich wäre, wenn sie zu dem Zweck erfolgt wäre, die Ablehnung der Aufnahme des Klägers hierauf stützen zu können.
Demnach ist die Ablehnung des Aufnahmeantrages des Klägers durch den Beklagten auch bei Berücksichtigung der Monopolstellung des Beklagten nicht als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB anzusehen.
III. Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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