BGH · KZR 15/81 vom 18.05.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

a) Haben die Vertragsparteien keine wettbewerbsbeschränkenden Abreden im Sinne des § 18 GWB getroffen, ergeben sich solche jedoch aus dem Vertragszweck oder aus Treu und Glauben, dann bedarf der Vertrag nicht der Schriftform. b) Der Vertrag bedarf auch dann nicht der Schriftform, wenn wettbewerbsbeschränkende Abreden zwar ausdrücklich getroffen worden sind, diese sich aber auch ohne Vereinbarung aus dem Vertragszweck oder aus Treu und Glauben ergeben würden. Es liegt lediglich eine schriftliche Bestellung des Beklagten vor; daß auch die Klägerin ihre Vertragserklärungen schriftlich niedergelegt und unterzeichnet habe, hat sie nicht behauptet. Der Vertrag bedurfte der Schriftform, da er hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Leistung Verwendungsbeschränkungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB enthielt: Nach § 6 der Vertragsbedingungen durfte der Beklagte mit Das Berufungsgericht hat hierin keine unter § 18 GWB fallende Beschränkung gesehen, sondern dem Sinn und Zweck des Vertrages entnommen, daß die in § 6 auf geführten Verpflichtungen des Beklagten von vornherein ein wesentlicher Bestandteil der Leistung der Klägerin gewesen seien, der sich aus der Natur der Leistung ergeben und auch dann bestanden hätte, wenn eine darauf gerichtete Vereinbarung nicht getroffen worden wäre. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß vertragliche Nebenverpflichtungen, die sich aus dem Sinn und Zweck des Vertrages sowie aus Treu und Glauben unmittelbar ergeben, nicht der schriftlichen Niederlegung bedürfen. wettbewerbsbeschränkende Abreden im Sinne des § 18 GWB nicht enthält, sich solche vielmehr auch ohne Vereinbarung der Parteien aus dem Vertragszweck oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben, und hat zur Folge, daß der Vertrag insgesamt der Schriftform nicht bedarf.Das folgt aus der Bedeutung des § 34 GWB, die darin besteht, daß die schriftliche Abfassung des vollständigen Inhalts der getroffenen Vereinbarungen den Kartellbehörden und Gerichten die umfassende Kenntnisnahme von Ausmaß, Tragweite und Auswirkungen der abge- Bedürfen aber Verpflichtungen, die eine Wettbewerbsbeschränkung zu dem Inhalt haben, deshalb nicht der schriftlichen Niederlegung, weil sie sich auch ohne darauf gerichtete Vereinbarung der Parteien aus dem Vertragszweck oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben, dann kann sich aus dem Bestehen solcher Verpflichtungen nicht ein Formzwang hinsichtlich der getroffenen Vereinbarungen ergeben, wenn diese keine Wettbewerbsbeschränkungen enthalten. Daraus folgt weiter, daß ein Vertrag auch dann nicht der Form des § 34 GWB bedarf, wenn in ihm zwar ausdrücklich wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen getroffen worden sind, diese Vereinbarungen in Wahrheit aber nur Verpflichtungen und Beschränkungen enthalten, die nach Vertragszweck oder Treu und Glauben auch bestehen würden, wenn eine Absprache darüber nicht getroffen worden wäre. Umgekehrt ergibt sich daraus, daß der gesamte Vertrag der Schriftform bedarf, sobald eine wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen worden ist, die sich nicht auch ohne Vereinbarung aus der Natur des Rechtsverhältnisses oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben herleiten ließe. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht untersucht, ob die in § 6 der Vertragsbedingungen enthaltenen Verwendung sbeSchränkungen schon nach dem Sinn und Zweck des Vetrages verbindlich gewesen wären, auch ohne daß es ihrer Vereinbarung bedurft hätte. beanstanden sein, daß das Berufungsgericht meint, ein Verbot der Weitergabe des Anschriftenmaterials an andere Unternehmen und der Verbundwerbung mit anderen Unternehmen unter Verwendung der gelieferten Anschriften folge unmittelbar aus dem Vertragszweck und hätte daher der Vereinbarung nicht bedurft. Denn jedenfalls handelt es sich bei dem ausnahmslosen Verbot der Speicherung im eigenen Betrieb des Bestellers um eine Verwendungsbeschränkung, die nicht unmittelbar aus dem Vertragszweck folgt, sondern, soll sie Gültigkeit erlangen, der Vereinbarung bedarf.Dieses Verbot hindert den Bezieher des Anschriftenmaterials nicht nur daran, die Anschriften für spätere - oder auch gleichzeitige - Werbeaktionen erneut zu verwenden und unterbindet nicht nur eine erneute Verwendung innerhalb derselben Werbeaktion, zu dem Beispiel dann, wenn der Bezieher sein Angebot nach gewisser Zeit durch ein weiteres Schreiben an diejenigen Angebotsempfänger, die bisher kein Interesse gezeigt haben, in Erinnerung rufen, ihnen zusätzliche Vorteile seines Angebots nahebringen oder zwischenzeitlich erzielte Verkaufserfolge mitteilen will. hierzu BGH NJW 1976, 1886, 1887), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung: Denn bei einander widerstreitenden berechtigten Interessen läßt sich jedenfalls nicht sagen, daß sich die einseitige Bevorzugung der Interessen des einen Vertragspartners und die gänzliche Nichtberücksichtigung der Belange des anderen schon aus dem Sinn und Zweck des Vertrages oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgern ließen. Der Vertrag zwischen den Parteien enthält mithin auch Verwendungsbeschränkungen im Sinne des § 18 GWB, die sich nur aus der Vereinbarung herleiten lassen. Das Berufungsgericht hat sich von dem Zugang einer Auftragsbestätigung der Klägerin nicht zu überzeugen vermocht. Eines Eingehens auf die weiteren von der Revison erhobenen Rügen - das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Tatbestand einer Verbundwerbung bejaht; es sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zu der Auffassung gelangt, dem Beklagten seien die Vertragsbedingungen der Klägerin bekannt gewesen; auf die Vertragsstrafe sei keine Umsatzsteuer zu entrichten - bedarf es deshalb nicht.

Schlagwörter

vertragenGWBInteresseVerbotschriftlichSpeicherungVereinbarungKlägerinAnschriften

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ;___________2a. GWB § 34 a) Haben die Vertragsparteien keine wettbewerbsbeschränkenden Abreden im Sinne des § 18 GWB getroffen, ergeben sich solche jedoch aus dem Vertragszweck oder aus Treu und Glauben, dann bedarf der Vertrag nicht der Schriftform. b) Der Vertrag bedarf auch dann nicht der Schriftform, wenn wettbewerbsbeschränkende Abreden zwar ausdrücklich getroffen worden sind, diese sich aber auch ohne Vereinbarung aus dem Vertragszweck oder aus Treu und Glauben ergeben würden. BGH, Urt. v. 18. Mai 1982 - KZR 15/81 - OLG Celle LG Göttingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES kzr 15/81 URTEIL Verkllndet am 18. Mai 1982 Schwarz, Justizangestellte als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Goldschmiedemeisters Günter B (Inhabers der Firma W $ Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die f^^^^-pd^^B^^gesellschaf t mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die NflV’Dflp* eilschaft mit beschränkter Haftung, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Heinz-Dieter und Erika I^flj^^lftstraßeflB, El Klägerin und Revisionbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 / Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1982 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr.. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Kellermann, Dr. Hesse und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juni 1981 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Göttingen vom 7. November 1980 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen / Tatbestand Die Klägerin stellt anderen Unternehmen gegen Entgelt für deren Werbung Anschriften zur Verfügung. Ihre Lieferbedingungen enthalten in § 6 ein Verbot der Mehrfachverwendung, der Weitergabe an andere Unternehmen, der Benutzung in der Verbundwerbung mit anderen Unternehmen und der Speicherung. Für Verstöße hiergegen haben die Bezieher eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen Rechnungsbetrages der mißbräuchlich verwendeten Lieferung zu entrichten. Der Beklagte bestellte am 7. September 1979 bei der Klägerin Selbstklebe-Etiketten mit den aufgedruckten Anschriften von Angehörigen bestimmter Zielgruppen. Er benutzte hierfür eine vorgedruckte Bestellkarte der Klägerin, die den Hinweis enthielt, daß die Lieferung zu den "bekannten Liefervereinbarungen" der Klägerin erfolge. Der Beklagte versah die Karte mit dem Stempelaufdruck "Uhren W^Bl Inhaber Günter B^m" und Unterzeichnete sie. Einem Teil des an die gelieferten Anschriften versandten Werbematerials fügte er einen Prospekt bei, in welchem ein Spezialitäten-Versand E. R^^^ + 0. BlSHHP" unter anderem für Schwarzwälder Schinken und Genußmittel warb. Mit der Klage macht die Klägerin den zehnfachen Rechnungsbetrag als Vertragsstrafe, zuzüglich Mehrwertsteuer hierauf geltend. Der Beklagte beruft sich darauf, daß er die Lieferbedingungen nicht erhalten habe, daß es sich bei dem Spezialitäten-Versand um ein Unter- nehmen handele, das er und zwei Gesellschaften, deren Geschäftsführer er sei, erworben hätten, und daß § 6 der Lieferbedingungen Verwendungsbeschränkungen im Sinne des § 18 GWB enthalte, so daß der Vertrag zwischen den Parteien wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 34 GWB nichtig sei. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.230,82 DM (Vertragsstrafe und Mehrwertsteuer) nebst Zinsen verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin möchte die Revision zurückgewiesen haben. Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Abweisung der Klage. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist der Vertrag zwischen den Parteien wegen Verletzung des Schriftformerfordernisses des § 34 GWB nichtig. Der Vertrag ist nicht schriftlich abgeschlossen worden. Es liegt lediglich eine schriftliche Bestellung des Beklagten vor; daß auch die Klägerin ihre Vertragserklärungen schriftlich niedergelegt und unterzeichnet habe, hat sie nicht behauptet. Der Vertrag bedurfte der Schriftform, da er hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Leistung Verwendungsbeschränkungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 GWB enthielt: Nach § 6 der Vertragsbedingungen durfte der Beklagte mit s dem gelieferten Anschriftenmaterial nicht nach seinem Gutdünken verfahren? er durfte es nur einmal benutzen, und zwar nur für eine Werbemaßnahme seines eigenen Unternehmens; auch war es ihm verboten, die Anschriften zu speichern. Das Berufungsgericht hat hierin keine unter § 18 GWB fallende Beschränkung gesehen, sondern dem Sinn und Zweck des Vertrages entnommen, daß die in § 6 auf geführten Verpflichtungen des Beklagten von vornherein ein wesentlicher Bestandteil der Leistung der Klägerin gewesen seien, der sich aus der Natur der Leistung ergeben und auch dann bestanden hätte, wenn eine darauf gerichtete Vereinbarung nicht getroffen worden wäre. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß vertragliche Nebenverpflichtungen, die sich aus dem Sinn und Zweck des Vertrages sowie aus Treu und Glauben unmittelbar ergeben, nicht der schriftlichen Niederlegung bedürfen. Diesen Grundsatz hat der Senat in seiner Rechtsprechung bei der Prüfung formbedürftiger Verträge auf die Vollständigkeit ihrer schriftlichen Niederlegung befolgt (vgl. BGHZ 53, 308 - Diskothek; BGH NJW 1979, 2247? BGHZ 77, 1 -Preisblätter). Er gilt jedoch auch dann, wenn ein Vertrag 4 wettbewerbsbeschränkende Abreden im Sinne des § 18 GWB nicht enthält, sich solche vielmehr auch ohne Vereinbarung der Parteien aus dem Vertragszweck oder nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben, und hat zur Folge, daß der Vertrag insgesamt der Schriftform nicht bedarf. Das folgt aus der Bedeutung des § 34 GWB, die darin besteht, daß die schriftliche Abfassung des vollständigen Inhalts der getroffenen Vereinbarungen den Kartellbehörden und Gerichten die umfassende Kenntnisnahme von Ausmaß, Tragweite und Auswirkungen der abge- 6 sprochenen Wettbewerbsbeschränkungen gestatten soll (vgl. BGH GRUR 1967, 676, 680 - Gymnastiksandale; BGHZ 54, 145 -Biesenkate; BGHZ 72, 371, 377 - Butaris; BGHZ 77, 1 - Preisblätter) . Bedürfen aber Verpflichtungen, die eine Wettbewerbsbeschränkung zu dem Inhalt haben, deshalb nicht der schriftlichen Niederlegung, weil sie sich auch ohne darauf gerichtete Vereinbarung der Parteien aus dem Vertragszweck oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergeben, dann kann sich aus dem Bestehen solcher Verpflichtungen nicht ein Formzwang hinsichtlich der getroffenen Vereinbarungen ergeben, wenn diese keine Wettbewerbsbeschränkungen enthalten. Daraus folgt weiter, daß ein Vertrag auch dann nicht der Form des § 34 GWB bedarf, wenn in ihm zwar ausdrücklich wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen getroffen worden sind, diese Vereinbarungen in Wahrheit aber nur Verpflichtungen und Beschränkungen enthalten, die nach Vertragszweck oder Treu und Glauben auch bestehen würden, wenn eine Absprache darüber nicht getroffen worden wäre. Umgekehrt ergibt sich daraus, daß der gesamte Vertrag der Schriftform bedarf, sobald eine wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen worden ist, die sich nicht auch ohne Vereinbarung aus der Natur des Rechtsverhältnisses oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben herleiten ließe. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht untersucht, ob die in § 6 der Vertragsbedingungen enthaltenen Verwendung sbeSchränkungen schon nach dem Sinn und Zweck des Vetrages verbindlich gewesen wären, auch ohne daß es ihrer Vereinbarung bedurft hätte. Das Ergebnis, zu dem das Berufunsgericht gelangt ist, verdient jedoch jedenfalls keine uneingeschränkte Billigung. Dabei mag es nicht zu 7 beanstanden sein, daß das Berufungsgericht meint, ein Verbot der Weitergabe des Anschriftenmaterials an andere Unternehmen und der Verbundwerbung mit anderen Unternehmen unter Verwendung der gelieferten Anschriften folge unmittelbar aus dem Vertragszweck und hätte daher der Vereinbarung nicht bedurft. Zweifelhafter erscheint es bereits, ob sich das ausnahmslose Verbot der mehrfachen Verwendung schon aus der Natur der Sache ergibt oder ob ein solches Verbot eine Vereinbarung hierüber voraussetzt. Dies mag indes offen bleiben. Denn jedenfalls handelt es sich bei dem ausnahmslosen Verbot der Speicherung im eigenen Betrieb des Bestellers um eine Verwendungsbeschränkung, die nicht unmittelbar aus dem Vertragszweck folgt, sondern, soll sie Gültigkeit erlangen, der Vereinbarung bedarf. Dieses Verbot hindert den Bezieher des Anschriftenmaterials nicht nur daran, die Anschriften für spätere - oder auch gleichzeitige - Werbeaktionen erneut zu verwenden und unterbindet nicht nur eine erneute Verwendung innerhalb derselben Werbeaktion, zu dem Beispiel dann, wenn der Bezieher sein Angebot nach gewisser Zeit durch ein weiteres Schreiben an diejenigen Angebotsempfänger, die bisher kein Interesse gezeigt haben, in Erinnerung rufen, ihnen zusätzliche Vorteile seines Angebots nahebringen oder zwischenzeitlich erzielte Verkaufserfolge mitteilen will. Das Verbot jeglicher, auch kurzfristiger Speicherung hindert den Bezieher des Anschriftenmaterials auch daran, den Erfolg seiner Werbung zuverlässig zu analysieren und daraus Folgerungen für künftige Aktionen zu ziehen: Ohne Speicherung der Anschriften wird er kaum in der Lage sein, persönliche, strukturelle oder regionale Ursachen für Unterschiede in der Resonanz seiner Werbung innerhalb der angesprochenen 8 Zielgruppe genau zu erkennen und die künftige Gestaltung, das Ausmaß und die Zielrichtung seiner Werbung danach auszurichten. Der Bezieher der Anschriften hat daher ein Interesse an deren kurzfristiger Speicherung, dem die Berechtigung nicht abgesprochen werden kann. Ob diesem Interesse des Beziehers ebenso anerkennenswerte Belange des Anschriftenlieferers gegenüberstehen (vgl. hierzu BGH NJW 1976, 1886, 1887), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung: Denn bei einander widerstreitenden berechtigten Interessen läßt sich jedenfalls nicht sagen, daß sich die einseitige Bevorzugung der Interessen des einen Vertragspartners und die gänzliche Nichtberücksichtigung der Belange des anderen schon aus dem Sinn und Zweck des Vertrages oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgern ließen. Das uneingeschränkte Verbot der Wiederverwendung und der Speicherung des Anschriftenmaterials bedurfte daher der Vereinbarung. Der Vertrag zwischen den Parteien enthält mithin auch Verwendungsbeschränkungen im Sinne des § 18 GWB, die sich nur aus der Vereinbarung herleiten lassen. Deshalb bedurfte der gesamte Vertrag der Schriftform des § 34 GWB. Diese ist nicht eingehalten. Das Berufungsgericht hat sich von dem Zugang einer Auftragsbestätigung der Klägerin nicht zu überzeugen vermocht. Die Frage, ob und unter welchen Umständen die Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung die Schriftform der Erklärung der einen Vertragspartei wahrt, stellt sich daher nicht. Der Vertrag ist somit nichtig (§ 125 Satz 1 BGB); die Klägerin kann den geltend gemachten Vertragsstrafanspruch nicht daraus herleiten. Eines Eingehens auf die weiteren von der Revison erhobenen Rügen - das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Tatbestand einer Verbundwerbung bejaht; es sei unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zu der Auffassung gelangt, dem Beklagten seien die Vertragsbedingungen der Klägerin bekannt gewesen; auf die Vertragsstrafe sei keine Umsatzsteuer zu entrichten - bedarf es deshalb nicht. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da weitere Sachaufklärung nicht in Betracht kommt und die Klage auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und Abänderung des Urteils des Landgerichts ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. Pfeiffer Lohmann Dr. Kellermann Hesse Scholz-Hoppe