BGH · KZR 15/75 vom 12.05.1976

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Wenn der Kasseninhalt eines oder mehrerer Geräte nicht das für den Aufsteller erforderliche Rentabilitätsminimum erreicht, ist er berechtigt, diese Geräte nach einer Anzeigefrist von einer Woche abzuräumen. Bei einem Verstoß des Gastwirtes, der das Ausschließlichkeitsrecht des Aufstellers verletzt oder zu dem Verlust des Aufstellplatzes führt, und für den Fall der Verhinderung der Aufstellung aller oder einzelner Geräte verwirkt der Gastwirt eine Vertragsstrafe von 2.000 DM. Einen an demselben Tag auf beide Beklagte ausgefertigten Vertrag über die Gewährung eines Darlehens von 12.000 DM durch die Klägerin Unterzeichnete ebenfalls allein die Beklagte zu 2, dagegen nicht der Beklagte zu 1.In § 4 des Vertrages ist bestimmt: Nach ihrer Meinung kommt es für die Inhaltsbestimmung der Hauptpflichten der Parteien nicht auf die Angabe von Art und Zahl der Automaten an; es genüge, daß in dem Vertrag bestimmt sei, daß die AufStellplätze gemeinsam festzulegen seien. Das Landgericht, für dessen Entscheidung die erst im Berufungsverfahren erörterte Frage der Einhaltung der Schriftform des § 34 GWB noch nicht von Bedeutung gewesen war, hat durch Teilurteil der Klage gegen die Beklagte zu 2 (im Folgenden: die Beklagte) entsprochen. Das Berufungsgericht hat den Automaten-Auf-steilvertrag, aus dessen Nichterfüllung die geltend gemachte Schadensersatzforderung und die beanspruchte Vertragsstrafe allein hergeleitet werden könnte, wegen Nichteinhaltung der für den gesamten Vertragsinhalt durch § 34 GWB vorgeschriebenen Schriftform als nichtig angesehen; über Art und Zahl der den Vertragsgegenstand bildenden Geräte hätten sich die Parteien nur mündlich geeinigt, das Ergebnis dieser Einigung aber nicht in den Vertrag auf genommen. Eine Anwendung des § 139 Hs. 2 BGB sowie der entsprechenden Bestimmung der Nr. 14 des Vertrags hat das Berufungsgericht abgelehnt, da es sich hier nicht um die (Teil-) Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen handle, sondern der gesamte Vertrag nichtig sei. Eine Umdeutung des ‘nichtigen Ausschließlichkeitsvertrags in einen Automatenaufstellvertrag ohne Ausschließlichkeitsbindung scheitert nach Auffassung des Berufungsgerichts daran, daß die Klägerin - bei Kenntnis der Formnichtigkeit des Vertrags - Die Revision verkennt nicht, daß der strittige Automatenaufstellvertrag nach § 34 GWB der Schriftform bedarf, da er Wettbewerbsbeschränkungen der in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB bezeichneten Art enthält; die in dem Vertrag enthaltene Ausschließlichkeitsbindung geht - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - über den Inhalt von aus Treu und Glauben hergeleiteten Nebenpflichten hinaus und führt zu einer Beschränkung des Wettbewerbs (vgl. Zu Unrecht meint die Revision jedoch, der Schriftform sei bereits dadurch genügt, daß in dem schriftlichen Vertrag durch die Angabe des Vertragsgegenstands - nämlich das Auf stellen von Spiel-, Musik-, Unterhaltungsund sonstigen Automaten in der Gaststätte an gemeinsam festzulegenden Plätzen - und durch die Angabe der auf 10 Jahre vereinbarten Ausschließlichkeit Art und Dauer der Beschränkung ausreichend bestimmt seien; es sei nicht erforderlich, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die genaue Zahl der einzelnen Automaten schriftlich festzulegen; entscheidend für den Vertragsinhalt seien allein das Aufstellungsrecht und dessen Ausschließlichkeit, ferner die Vertragsdauer und die Höhe der Gewinnbeteiligung; dagegen sei die Anzahl der einzelnen Automaten unerheblich, zu demal diese jeweils nur im Einverständnis der Parteien festgelegt werden könne. Zu solchen für die Entscheidung von Kartellbehörden und Gerichten zweifelsfrei unerheblichen Nebenabreden gehört jedoch - nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - die Einigung der Parteien über Art und Zahl der unter den Automatenaufstellvertrag fallenden Geräte nicht. Diese Hauptpflichten erfahren aber, nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, ihre nähere Bestimmung erst durch die Festlegung der Art und der Anzahl der Automaten, auf die sich diese Verpflichtungen beziehen. Wieviel Geräte der im Vertrag angeführten Gerätearten tatsächlich Gegenstand des Vertrags sind, kann -wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat - aus dem Automatenaufstellvertrag nicht ohne weiteres entnommen werden. Das wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt; sie meint Jedoch zu Unrecht, eine solche ausdrückliche Angabe von Art und Anzahl der Automaten sei überflüssig, weil sie sich aus den Begleitumständen, nämlich aus dem bei Vertragsabschluß in der Gaststätte bereits vorhandenen Automatenbestand, aus der räumlichen Beschränkung der Gaststätte und aus der gesetzlichen Beschränkung der behördlichen Betriebserlaubnis auf höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte, ergäben. Das Erfordernis der Schriftform soll, wie bereits ausgeführt worden ist, den Kartellbehörden und Gerichten eine umfassende Prüfung des Vertrags nach Maßgabe des § 18 GWB ermöglichen. In einem solchen Fall müssen zu demindest diese den' Vertragsinhalt konkretisierenden Begleitumstände im schriftlichen Vertrag festgehalten werden; andernfalls ist die durch § 34 GWB vorgeschriebene Schriftform für den von den Parteien selbst als maßgeblich erachteten Vertragsinhalt nicht eingehalten. 3. Entgegen der Meinung der Revision erübrigt sich eine Angabe der Art und Anzahl der unter den Automatenaufstellvertrag (mit Ausschließlichkeitsabreden) fallenden Geräte auch nicht etwa deshalb, weil für die Kartellbehörden die wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Verträge auch ohne Kenntnis dieser Angaben offenkundig seien. Die Revision wendet sich im Ergebnis ferner ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht aufgrund der Verletzung der Formvorschrift des § 34 GWB den gesamten Auto- Das Erfordernis der Schriftform nach § 34 GWB erstreckt sich, wie zu Ziff.II, 2 ausgeführt worden ist, grundsätzlich auf den gesamten Vertrag. Eine Teilnichtigkeit könnte in Frage kommen, wenn der Mangel der Schriftform eine Nebenabrede betrifft, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt ist; die Nichtigkeit einer solchen selbständigen Nebenabrede muß nicht auch die Nichtigkeit des Hauptgeschäfts nach sich ziehen (vgl. Automatenaufstellvertrag aber nicht vun einen bloßen Rahmenvertrag handelt, zu dessen Ausführung die Vertragsparteien mündlich eine an sich selbständig gewollte Abrede über Art und Anzahl der aufzustellenden Automaten getroffen hätten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, wie im einzelnen zu Ziff.II ausgeführt worden ist (anders OLG Düsseldorf BB 1975, 1079, 1080 - Automatenaufstellvertrag). Mit ihrer Meinung, daß es sich bei dem Automatenaufstellvertrag um einen bloßen Rahmenvertrag handle, setzt sich die Revision im übrigen in Widerspruch zu ihrem (zu Ziff.II, 2 erörterten) Vorbringen, Art und Anzahl der unter den Automatenaufstellvertrag fallenden Geräte ergebe sich bereits aus den Begleitumständen bei Vertragsabschluß, so daß es insoweit überhaupt keiner besonderen Abrede bedurft habe. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) des - wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 34 GWB für den gesamten Vertragsinhalt - nichtigen Ausschließlichkeitsvertrags in einen - der Schriftform nicht bedürftigen -Automatenaufstellvertrag ohne Ausschließlichkeitsklausel hat das Berufungsgericht abgelehnt. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - bereits aus Rechtsgründen eine Umdeutung des Rechtsgeschäfts auszuschließen sei, weil eine solche Umdeutung dem Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 34 GWB, die die Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde erleichtern solle, zu- Das Berufungsgericht ist unabhängig hiervon in eingehender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Umdeutung daran scheitere, daß die Klägerin bei Kenntnis der Nichtigkeit des Ausschließlichkeitsvertrags den Abschluß eines Automatenaufstellvertrages ohne Ausschließlichkeitsbindung nicht gewollt hätte.

Schlagwörter

vertragenGWBBerufungsgerichtAutomatGastwirtVertragGerätKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES KZR 15/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 12. Mai 1976 Schnurr , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Automatenaufstellerin Ingrid T Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1. den Gastwirt Karl-Heinz E| Beklagter, 2. seine Ehefrau, die Gastwirtin Marianne DI geh. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2: w Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1976 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer und die Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin hatte in der Gaststätte "Dorfkrug HW in u.a. eine sogenannte Musikbox, ein Geldspielgerät und ein Unterhaltungsgerät aufgestellt. Im Oktober/November 1972 übernahmen die Beklagten die Gaststätte. Die Beklagte zu 2 Unterzeichnete einen Automatenaufstellvertrag der Klägerin, der ab 7. November 1972 auf zehn Jahre Geltung haben sollte• Der Beklagte zu 1, gegen den das Verfahren noch in erster Instanz anhängig ist, hat den Vertrag nicht unterzeichnet. Der Vertrag ist auf einem (bei der SflHB Verlag GmbH erschienenen) Formular ausgefertigt. In dem Vertrag heißt es u.a.: "1. Der Gastwirt gewährt dem Aufs teller das ausschließliche Recht, ab 7.11,1972 in der vorbezeichneten Gaststätte an den gemeinsam festgelegten Plätzen Spiel-, Musik-, Unter-haltungs- und sonstige Automaten aufzustellen. Der Aufsteller zahlt an den Gastwirt bei jeder Abrechnung folgende Anteile des vorhandenen Einspielergebnisses nach vorherigem Abzug der Umsatzsteuer, der Vergnügungssteuer, der GEMA- und GVL-Tantiemen und der sonstigen laufenden Gebühren: a) bei Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten nach Auffüllung der Zahlröhre und Rückvergütung vom Gastwirt verauslagter Gewinne 40 %, b) bei Musikautomaten 25 %, c) bei Unterhaltungsautomaten 30 %. • • • 3. Die für die Aufstellung der Automaten am vereinbarten Platz erforderlichen Installationen und die dadurch entstehenden Kosten übernimmt der Aufsteller. Einen Wechsel des vereinbarten Aufstellplatzes ist nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Die Auswahl der für die Gaststätte geeigneten Geräte typen obliegt dem Aufsteiler, er ist zu dem Geräteaustausch innerhalb der vereinbarten Geräteart berechtigt. 6. Der Gastwirt hat sämtliche aufgestellten Geräte während der gesamten Öffnungszeit der Gaststätte spielbereit zu halten. Ist eine Musikbox aufgestellt, wird er auf keine andere Art Musik darbieten. Der Gastwirt ist verpflichtet, während der Dauer dieses Vertrages in seiner Gaststätte ohne Zustimmung des Aufstellers weder eigene 3 Spiel-, Musik-, Unterhaltungs- und sonstige Automaten aufzustellen noch einem Dritten die Aufstellung zu gestatten. • • • 10. Wenn der Kasseninhalt eines oder mehrerer Geräte nicht das für den Aufsteller erforderliche Rentabilitätsminimum erreicht, ist er berechtigt, diese Geräte nach einer Anzeigefrist von einer Woche abzuräumen. Die Abräumung einzelner Geräte berührt die übrigen Verpflichtungen des Gastwirtes aus diesem Vertrag hinsichtlich weiterer aufgestellter Geräte nicht. Werden aber sämtliche Geräte einer bestimmten Art (Musikboxen, Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte oder andere; abgeräumt, so verzichtet der Aufsteller hinsichtlich dieser Geräteart auf sein Ausschließlichkeitsrecht. • • ♦ 12. Ist der Gastwirt dem Auf steiler gegenüber zu dem Schadensersatz verpflichtet, so kann der Aufsteller unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens 70 % des ihm nach Abzug des Wirteanteils verbliebenen durchschnittlichen Einspielergebnisses beanspruchen; hat der Vertrag länger als ein Jahr bestanden, so ist das durchschnittliche Einspielergebnis nach dem der letzten 12 Monate zu ermitteln. Bei einem Verstoß des Gastwirtes, der das Ausschließlichkeitsrecht des Aufstellers verletzt oder zu dem Verlust des Aufstellplatzes führt, und für den Fall der Verhinderung der Aufstellung aller oder einzelner Geräte verwirkt der Gastwirt eine Vertragsstrafe von 2.000 DM. Hierdurch werden die Schadensersatzansprüche nicht berührt. 14. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann vielmehr - soweit gesetzlich zulässig - eine der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommende als vereinbart. n • • # Einen an demselben Tag auf beide Beklagte ausgefertigten Vertrag über die Gewährung eines Darlehens von 12.000 DM durch die Klägerin Unterzeichnete ebenfalls allein die Beklagte zu 2, dagegen nicht der Beklagte zu 1. In § 4 des Vertrages ist bestimmt: "Als Gegenleistung zu dem Darlehen verpflichtet sich der Wirt, mit dem Auf steiler einen Aufstellvertrag abzuschließen. Das Darlehen ist voll und ganz hiervon abhängig. Dieser Vertrag ist nur in Verbindung mit einem Aufstellvertrag gültig. Der Aufsteller ist berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn der Wirt irgendwelche vertragliche Pflichten nicht einhält." Am 8. November 1972 erklärte der Beklagte zu 1, daß er und seine Ehefrau von den Verträgen zurücktreten wollten, sie hätten wider Erwarten von anderer Seite ein Darlehen erhalten. Auf seine Aufforderung, die Spielautomaten umgehend abzuholen, erklärte die Klägerin, daß sie die Automaten in den nächsten Tagen abholen werde, die Beklagten aus dem Automatenaufstellvertrag jedoch nicht entlasse. Die Klägerin holte die Geräte ab. Das Darlehen zahlte sie nicht aus. 'S/ Nach Auffassung der Klägerin ist der Automatenaufstellvertrag mit beiden Beklagten rechtswirksam zustande gekommen, so daß sich das Verhalten der Beklagten als Vertragsbruch darstelle. Die Klägerin verlangt die Vertragsstrafe nach Ziff. 12 Abs. 2 des Vertrags sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags. Sie hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihr 5.000 IM nebst 4 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen. Nach Auffassung der Beklagten sind die Verträge nicht rechtswirksam zustande gekommen. Die Beklagten halten den Automatenaufstellvertrag ferner wegen des ihrer Meinung nach bestehenden krassen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung für nichtig. Weiter sind sie der Meinung, daß der Vertrag der durch § 34 GWB erforderten Schriftform nicht genüge; der schriftliche Vertrag enthalte weder die Art noch die Zahl der vom Vertrag erfaßten Automaten. Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Nach ihrer Meinung kommt es für die Inhaltsbestimmung der Hauptpflichten der Parteien nicht auf die Angabe von Art und Zahl der Automaten an; es genüge, daß in dem Vertrag bestimmt sei, daß die AufStellplätze gemeinsam festzulegen seien. Das Landgericht, für dessen Entscheidung die erst im Berufungsverfahren erörterte Frage der Einhaltung der Schriftform des § 34 GWB noch nicht von Bedeutung gewesen war, hat durch Teilurteil der Klage gegen die Beklagte zu 2 (im Folgenden: die Beklagte) entsprochen. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihren mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat den Automaten-Auf-steilvertrag, aus dessen Nichterfüllung die geltend gemachte Schadensersatzforderung und die beanspruchte Vertragsstrafe allein hergeleitet werden könnte, wegen Nichteinhaltung der für den gesamten Vertragsinhalt durch § 34 GWB vorgeschriebenen Schriftform als nichtig angesehen; über Art und Zahl der den Vertragsgegenstand bildenden Geräte hätten sich die Parteien nur mündlich geeinigt, das Ergebnis dieser Einigung aber nicht in den Vertrag auf genommen. Eine Anwendung des § 139 Hs. 2 BGB sowie der entsprechenden Bestimmung der Nr. 14 des Vertrags hat das Berufungsgericht abgelehnt, da es sich hier nicht um die (Teil-) Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen handle, sondern der gesamte Vertrag nichtig sei. Eine Umdeutung des ‘nichtigen Ausschließlichkeitsvertrags in einen Automatenaufstellvertrag ohne Ausschließlichkeitsbindung scheitert nach Auffassung des Berufungsgerichts daran, daß die Klägerin - bei Kenntnis der Formnichtigkeit des Vertrags - einen Vertrag ohne Ausschließlichkeitsrecht nicht gewollt hätte« Die gegen diese Beurteilung erhobenen Revisionsrügen bleiben ohne Erfolg. II. 1. Die Revision verkennt nicht, daß der strittige Automatenaufstellvertrag nach § 34 GWB der Schriftform bedarf, da er Wettbewerbsbeschränkungen der in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB bezeichneten Art enthält; die in dem Vertrag enthaltene Ausschließlichkeitsbindung geht - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - über den Inhalt von aus Treu und Glauben hergeleiteten Nebenpflichten hinaus und führt zu einer Beschränkung des Wettbewerbs (vgl. BGHZ 53, 304, 308 - Diskothek). Zu Unrecht meint die Revision jedoch, der Schriftform sei bereits dadurch genügt, daß in dem schriftlichen Vertrag durch die Angabe des Vertragsgegenstands - nämlich das Auf stellen von Spiel-, Musik-, Unterhaltungsund sonstigen Automaten in der Gaststätte an gemeinsam festzulegenden Plätzen - und durch die Angabe der auf 10 Jahre vereinbarten Ausschließlichkeit Art und Dauer der Beschränkung ausreichend bestimmt seien; es sei nicht erforderlich, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die genaue Zahl der einzelnen Automaten schriftlich festzulegen; entscheidend für den Vertragsinhalt seien allein das Aufstellungsrecht und dessen Ausschließlichkeit, ferner die Vertragsdauer und die Höhe der Gewinnbeteiligung; dagegen sei die Anzahl der einzelnen Automaten unerheblich, zu demal diese jeweils nur im Einverständnis der Parteien festgelegt werden könne. 2. Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 26* Februar 1970 (aaO) ausgeführt hat, unterliegt ein Vertrag, der Wettbewerbsbeschränkungen der in § 18 GWB bezeichneten Art enthält, in seinem gesamten Inhalt dem Erfordernis der Schriftform des § 34 GWB, da andernfalls den Kartellbehörden und Gerichten eine Überprüfung des gesamten Vertrags nach Maßgabe des § 18 GWB unmöglich ist. Dementsprechend müssen auch alle Nebenabreden schriftlich niedergelegt werden, die für die Entscheidung der Kartellbehörden und Gerichte Bedeutung erlangen können; nur solche Nebenabreden, die schlechterdings keinen Einfluß auf die Entschließung der zuständigen Stellen haben können, ob eine Mißbrauchsverfügung nach § 18 GWB zu erlassen ist, sind formfrei (BGHZ 54, 145, 148, 149 - Biesenkate). Zu solchen für die Entscheidung von Kartellbehörden und Gerichten zweifelsfrei unerheblichen Nebenabreden gehört jedoch - nach den rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - die Einigung der Parteien über Art und Zahl der unter den Automatenaufstellvertrag fallenden Geräte nicht. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehört die Angabe von Art und Anzahl der Automaten zur notwendigen Beschreibung des Gegenstands des vertraglich festgelegten Leistungsaustauschs. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß als Hauptverpflichtung des Automa-tenaufstellers die Lieferung und Aufstellung der Automaten sowie die Zahlung der Wirteanteile und als Hauptverpflichtung des Gastwirts die Eingliederung der von 10 - ihm spielbereit zu haltenden Geräte in seine Gastwirtschaft und die Beachtung des Ausschließlichkeitsrechts des Automatenaufstellers festgestellt. Diese Hauptpflichten erfahren aber, nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, ihre nähere Bestimmung erst durch die Festlegung der Art und der Anzahl der Automaten, auf die sich diese Verpflichtungen beziehen. Wieviel Geräte der im Vertrag angeführten Gerätearten tatsächlich Gegenstand des Vertrags sind, kann -wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat - aus dem Automatenaufstellvertrag nicht ohne weiteres entnommen werden. Weder der Hinweis auf die Einigung der Vertragsparteien über die Aufstellplätze in Nr. 1 Abs. 1 des Vertrags noch die Vereinbarung der (prozentual bestimmten) Wirteanteile in Nr. 1 Abs. 2 des Vertrags besagt hierzu etwas Abschließendes. Das wird von der Revision auch nicht in Abrede gestellt; sie meint Jedoch zu Unrecht, eine solche ausdrückliche Angabe von Art und Anzahl der Automaten sei überflüssig, weil sie sich aus den Begleitumständen, nämlich aus dem bei Vertragsabschluß in der Gaststätte bereits vorhandenen Automatenbestand, aus der räumlichen Beschränkung der Gaststätte und aus der gesetzlichen Beschränkung der behördlichen Betriebserlaubnis auf höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte, ergäben. Ob dem aus der Sicht der Vertragsparteien, denen diese Begleitumstände bekannt gewesen sind, gefolgt werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Für die durch § 3^ GWB vorgeschriebene Schriftform für den gesamten Vertragsinhalt genügt es Jedenfalls nicht, wenn sich 11 die für die Bestimmung des beiderseitigen Leistungs-austauschs maßgebenden Kriterien erst aus weiteren -außerhalb des im übrigen schriftlich festgelegten Vertragstextes liegenden - Begleitumständen ergeben. Das Erfordernis der Schriftform soll, wie bereits ausgeführt worden ist, den Kartellbehörden und Gerichten eine umfassende Prüfung des Vertrags nach Maßgabe des § 18 GWB ermöglichen. Das setzt aber voraus, daß in dem Vertrag alle zur Kennzeichnung und Beschreibung der beiderseitigen Leistungsverpflichtungen maßgebenden Kriterien enthalten sind. Ebensowenig wie mündliche Nebenabreden formlos Vorbehalten werden können, können Angaben, die den Vertragsgegenstand erst näher konkretisieren, nur deshalb von der schriftlichen Niederlegung des Vertrags ausgenommen werden, weil sie sich für die Vertragsparteien nach den ihnen bekannten Begleitumständen von selbst verstehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 = GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtungen) . In einem solchen Fall müssen zu demindest diese den' Vertragsinhalt konkretisierenden Begleitumstände im schriftlichen Vertrag festgehalten werden; andernfalls ist die durch § 34 GWB vorgeschriebene Schriftform für den von den Parteien selbst als maßgeblich erachteten Vertragsinhalt nicht eingehalten. 3. Entgegen der Meinung der Revision erübrigt sich eine Angabe der Art und Anzahl der unter den Automatenaufstellvertrag (mit Ausschließlichkeitsabreden) fallenden Geräte auch nicht etwa deshalb, weil für die Kartellbehörden die wirtschaftlichen Auswirkungen solcher Verträge auch ohne Kenntnis dieser Angaben offenkundig seien. Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen 12 - des Berufungsgerichts können die Kartellbehörden die ihnen obliegenden Prüfungsaufgaben regelmäßig nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn sich aus den Automatenaufstellverträgen die Art und Anzahl der erfaßten Geräte ergibt. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß die allgemeine Marktlage auch für die Beurteilung der EingriffsvoräusSetzungen in einem konkreten Einzelfall mit von Bedeutung sein könne; die Kartellbehörde müsse daher das Marktgeschehen beobachten und festgestellten Mißbräuchen entgegenwirken. Das sei ihr, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, nur möglich, wenn sie wisse, was auf dem Markt tatsächlich geschehe; dazu gehöre auf dem Gebiet der Automatenaufstellung nicht nur die Kenntnis, in wievielen Verträgen Ausschließlichkeitsvereinbarungen enthalten seien; die Kartellbehörden müßten vielmehr auch wissen, welchen tatsächlichen Umfang und welche wirtschaftliche Bedeutung diese Vereinbarungen hätten; sie müßten also auch die Zahl der Geräte und ihre Art kennen, die von der Ausschließlichkeitsbindung betroffen seien; denn nur dann könnten sie ermessen, was wirklich am Markt geschehe und ob die Jeweils in Frage stehenden Beschränkungen unwesentlich seien oder bereits Maßnahmen der Mißbrauchsaufsicht erforderten; es mache einen wesentlichen Unterschied, ob zu dem Bestand eines Automatenaufstellers etwa 100 Verträge mit Jeweils nur einem Musikautomaten oder etwa 50 Verträge mit 50 Musikautomaten und mit 200 weiteren Geräten gehörten. Das läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. III. Die Revision wendet sich im Ergebnis ferner ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht aufgrund der Verletzung der Formvorschrift des § 34 GWB den gesamten Auto- matenaufstellvertrag als nichtig angesehen hat (§ 125 BGB) und die Bestimmung des § 139 Hs. 2 BGB nicht hat durchgreifen lassen. Das Erfordernis der Schriftform nach § 34 GWB erstreckt sich, wie zu Ziff. II, 2 ausgeführt worden ist, grundsätzlich auf den gesamten Vertrag. Von der Nichtigkeitsfolge des § 125 S. 1 BGB wird daher das gesamte - unter § 18 GWB fallende - Ausschließlichkeitsgeschäft erfaßt, also die - das Erfordernis der Schriftform begründende - Ausschließlichkeitsklausel mit allen dazugehörigen und in ihrer sachlichen Gestaltung von der Ausschließlichkeitsvereinbarung abhängigen Vertragsbestimmungen. Hierzu zählen u.a. die Abreden, aus deren behaupteter Verletzung die Klägerin die Klageansprüche herleitet. Insoweit ist daher für eine Anwendung des § 139 Hs. 2 BGB kein Raum. Eine Teilnichtigkeit könnte in Frage kommen, wenn der Mangel der Schriftform eine Nebenabrede betrifft, die als selbständiges Rechtsgeschäft neben dem Hauptvertrag gewollt ist; die Nichtigkeit einer solchen selbständigen Nebenabrede muß nicht auch die Nichtigkeit des Hauptgeschäfts nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 1972, 1712, 1713 « GRUR 1974, 742, 744 - Großkücheneinrichtung). Eine solche selbständig gewollte Nebenabrede kann insbesondere in einem - aufgrund eines Rahmenvertrags geschlossenen -Einzelvertrag liegen; die wegen Formmangels.eintretende Nichtigkeit dieses Einzelvertrags hat dann nicht auch die Nichtigkeit des Rahmenvertrags zur Folge (vgl. BGH GRUR 1968, 95, 102 - Büchereinachlaß; ferner BGH Ul Nr. 42 zu § 139 BGB). Daß es sich bei dem hier in Frage stehenden Automatenaufstellvertrag aber nicht vun einen bloßen Rahmenvertrag handelt, zu dessen Ausführung die Vertragsparteien mündlich eine an sich selbständig gewollte Abrede über Art und Anzahl der aufzustellenden Automaten getroffen hätten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt, wie im einzelnen zu Ziff. II ausgeführt worden ist (anders OLG Düsseldorf BB 1975, 1079, 1080 - Automatenaufstellvertrag). Mit ihrer Meinung, daß es sich bei dem Automatenaufstellvertrag um einen bloßen Rahmenvertrag handle, setzt sich die Revision im übrigen in Widerspruch zu ihrem (zu Ziff. II, 2 erörterten) Vorbringen, Art und Anzahl der unter den Automatenaufstellvertrag fallenden Geräte ergebe sich bereits aus den Begleitumständen bei Vertragsabschluß, so daß es insoweit überhaupt keiner besonderen Abrede bedurft habe. IV. Eine Umdeutung (§ 140 BGB) des - wegen Nichteinhaltung der Schriftform des § 34 GWB für den gesamten Vertragsinhalt - nichtigen Ausschließlichkeitsvertrags in einen - der Schriftform nicht bedürftigen -Automatenaufstellvertrag ohne Ausschließlichkeitsklausel hat das Berufungsgericht abgelehnt. Auch die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob - wie das Berufungsgericht gemeint hat - bereits aus Rechtsgründen eine Umdeutung des Rechtsgeschäfts auszuschließen sei, weil eine solche Umdeutung dem Sinn und Zweck der Formvorschrift des § 34 GWB, die die Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde erleichtern solle, zu- widerlaufe. Das Berufungsgericht ist unabhängig hiervon in eingehender tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Umdeutung daran scheitere, daß die Klägerin bei Kenntnis der Nichtigkeit des Ausschließlichkeitsvertrags den Abschluß eines Automatenaufstellvertrages ohne Ausschließlichkeitsbindung nicht gewollt hätte. Diese tatrichterliche Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere konnte das Berufungsgericht dabei ohne Rechtsverstoß auch die Stellungnahme des Automaten-Verbands in seinem Schreiben an die Landeskartellbehörde (Bl. 127 GA), die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat (BU S. 26), mitberücksichtigen. Das Schreiben des Automaten-Verbands bezieht sich zwar nicht auf den zur Entscheidung stehenden konkreten Fall. Das hat aber auch das Berufungsgericht nicht verkannt; es hat diese Stellungnahme lediglich im Rahmen der gebotenen Berücksichtigung aller maßgebenden Begleitumstände zur Klärung der allgemeinen Interessenlage zwischen Automatenaufsteiler und Gastwirt mitherangezogen und diese allgemeine Interessenlage bei der Ermittlung des hypothetischen Parteiwil-lens im konkreten Fall mitberücksichtigt. Darin liegt kein Rechtsfehler. Mit ihren weiteren Angriffen gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung versucht die Revision in imzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Wertung zu setzen. V. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr. Fischer Sprenkmann Ballhaus Dr. Kellermann v. Gamm