Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein
GWB § 92
Ist für eine Rechts Streitigkeit das Landgericht nicht nach § 87 GWB zuständig und ergibt sich auch aus dem Urteil des Landgerichts nicht, insbesondere auch nicht aus den Gründen, daß es als Kartellspruchkörper i. S. des § 87 GWB habe entscheiden wollen, so kann allein aus der Verwendung eines Kartellaktenzeichens und aus der Benachrichtigung des Bundeskartellamts (§90 GWB) nicht entnommen werden, daß eine Entscheidung des nach §§ 87 , 89 zuständigen Landgerichts vorliegt.
BGH, Urt. v. 24. Februar 1976 - KZR 15/74 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
/'
KZR 15/74
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
24. Februar 1976
Zug,
Justi zhaupt sekr etär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ln dem Rechtsstreit
der Firma T
semplice), Via
ihren Geschäftsführer Agostino
S.A.S. (societä in accomandita
, vertreten durch
Klägerin und Revisions Klägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. flBB -
gegen
die Firma RSHi GmbH, ihren Geschäftsführer Dr. Rudolf Rl
vertreten durch
Beklagte und Revisionsbeklagte, • Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dres. flHBV tnd
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1976 durch die Richter Off terdinger, Dr. Sprenkmann, Dr. Kellermann, Dr. Fr hr. v. Gamm und Saiger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. September 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt auf dem italienischen Markt Büromaschinen. Die Beklagte handelt mit Fotokopiergeräten und von ihr dafür hergestelltem Spezialpapier«
Anfang Juli 1968 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem die Beklagte der Klägerin das Alleinvertriebsrecht hinsichtlich des von der Firma (4HHHI hergestellten Fotokopiergerätes "Safir EF A04" für Italien einräumte. In einem mit der Beklagten geschlossenen Weltvertriebsvertrag hatte die Firma QHHB sich jedoch den Vertrieb für Italien ausdrücklich Vorbehalten und für dieses Gebiet einen Vertriebsvertrag mit der Firma Ufli geschlossen. Die Beklagte belieferte deswegen in der Folgezeit die Klägerin nicht mit dem Gerät "Safir EF 404" und kündigte vorsorglich den Vertrag zu dem 31* Dezember 1969«
Die Klägerin verlangt mit der Klage den ihr in der Zeit bis zu dem 31« Dezember 1969 entgangenen Gewinn als Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Die bei der 2* Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln eingereichte Klage ist von der 4* Kammer für Handelssachen als der für "Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen " zuständigen Kammer des Landgerichts übernommen worden. Durch Grundurteil vom 10. Februar 1971 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch die N icht er füllung des Vertriebsvertrages entstandenen Schadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Entscheidungsgründen ist aus geführt, daß der Vertriebs vertrag nicht nach Artikel 85 Abs. 2 EWG-Vertrag nichtig ist.
Durch Schlußurteil vom 6. September 1972 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln die Beklagte zur Zahlung von 100.000,— DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 1969 verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die gegen dieses Urteil von der Beklagten bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegte Berufung ist die Klage in vollem Umfange abgewiesen worden.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe
I.
Die Beklagte trägt vor, nach ihr zugegangenen Informationen sei die Klägerin liquidiert und erloschen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung Beweis dafür angetreten, die Klägerin sei im Handelsregister in Mailand gelöscht, und zwar durch Einholung einer Auskunft des das Handelsregister führenden Amtes in Mailand.
Das Gericht hat einen Mangel der Parteifähigke it \nd Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 56 ZPO). Angesichts des Umstands jedoch, daß die Klägerin noch die vorliegende Klagforderung auch in der Revisionsinstanz weiter verfolgt, und der Beklagten selbst nach ihrem Vortrag nur eine nicht näher substantiierte Information über die Liquidation und Löschung der Klägerin zugegangen sein soll, eine zusätzliche Auskunft von der zuständigen Behörde in Mailand aber andererseits mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre, bedürfen die genannten Prozeßvoraus-Setzungen vor der Sach ent s cheidung keiner weiteren Klärung. Dies umso weniger, als durch eine Sachentscheidung keine der Parteien von ihrem Standpunkt aus einen Nachteil erleidet: Die Klägerin ihrerseits wird entsprechend ihren Anträgen wie bisher als partei- und prozeßfähig behandelt; die Beklagte andererseits hat mit ihrem Sachantrag Erfolg.
II.
Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 119 Nr.3 GVG als Berufungsgericht zuständig zur Entscheidung über das
Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile der Landgerichte seines Bezirks. Über Berufungen gegen Endurteile der nach den §§ 87, 89 GWB zuständigen Landgerichte aller Oberlandes gerichtsbezirke des Landes Nordrhein-Westfalen entscheidet das Ober land esgericht Düsseldorf (§§ 92,
9k GWB i.V.m. § 2 der nordihein-westf älischen Verordnung vom 7.1.1958, GVB1. S. 17 in der damals maßgebenden Fassung vom 11. März 1966, GVB1 S. 76). Das Oberlandesgericht Köln hat seine Zuständigkeit als Berufungsgericht im Sinn des § 119 Nr. 3 GVG zur Entscheidung über die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil der k. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln bejaht. Es hat dazu ausgeführt, es fehle sowohl nach den Ausführungen des Landgerichts als auch nach dem Parteivortrag Jeder Anhaltspunkt für eine kartell re chtlida zu beurteilende Frage. Wenn auch die Sache sowohl im Verfahren über den Grund als auch über die Höhe des Klaganspruchs mit einem Kartell-Aktenzeichen versehen md das Bundeskartellamt benachrichtigt worden sei, habe die auch für normale Handelssachen zuständige zweite (richtig: vierte) Kammer für Handelssachen gleichwohl nicht "deutlich erkennbar" in ihrer Eigenschaft als ein für Kartell Sachen zuständiger Kartell Spruchkörper entschieden (Hinweis auf BGHZ 31« 162, 167).
Die Revision rügt, daß unter Verstoß gegen §§ 92 $ 93, 9k i.V.m. § 87 GWB wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf die 'Berufung beim unzuständigen Oberlandesgericht angebracht worden sei. Da die Klägerin die Einrede der Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln in der Berufungsinstanz vorgebracht habe, ihr diese Einrede gemäß § 328 ZPO also nicht
genommen sei, beruhe die angefochtene Entscheidung auf Verletzung des Gesetzes (§ 551 Nr. 4 ZPO). Die ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf im Sinn der §§ 92 ff GWB stützt die Revision darauf, daß sich diese Zuständigkeit nicht - wie nach § 87 GWB die Zuständigkeit des Landgerichts - nach der Natur des Klaganspruchs, sondern "ausschließlich danach richte, welches Gericht in erster Instanz entschieden" habe. Habe die Kammer für Handelssachen erkennbar in ihrer Eigenschaft als ein für Kartell Sachen nach § 87 GWB zuständiges Gericht entschieden, so sei zur Entscheidung über die Berufung seines Endurteils nur der Kartellsenat des landesrechtlich bestimmten Oberlandesgerichts zuständig •
Die Rüge ist nicht begründet.
In den Entscheidungen des erkennenden Senats, auf die sich die Revision bezieht (Senatsurteil vom 24. Juni 1965, NJW 1965, 2249 -"Brotkrieg" und vom 9. November 1967, BGHZ 49 , 33 - "Kugelschreiber") handelte es sich um Fälle, in denen die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 87 GWB und dementsprechend die Zuständigkeit des Berufungsgerichts nach § 92 GWB "an sich" gegeben war, der Berufungskläger die Berufung jedoch gleichwohl bei dem nach § 119 GVG für die Berufung zuständigen Oberlandesgericht eingelegt hat. Diese Berufung wurde «zu demindest auch" (BGHZ 49, 33, 37) als zulässig angesehen, wenn das Landgericht nicht erkennbar zugleich in seiner Eigenschaft als ein für Kartell-Sachen zuständiges Gericht entschieden hat. In den genannten Fällen ist der Rechtsstreit von dem angerufenen
Berufungsgericht oder von dem Revisionsgericht im Ergebnis an das für die Entscheidung über die Berufung nach § 92 i. V.m. § 87 zuständige Oberlandesgericht verwiesen worden* BGHZ 31» 163 behandelt die Zuständigkeit des Berufungsgerichts für den Fall, daß ein Kartell-spruchkörper bei der Entscheidung über einen nicht -kartellrechtlichen Anspruch zugleich über eine kartell-rechtliche Vorfrage mit ent schieden hat. Danach ist in einem solchen Fall zur Entscheidung über die Berufung das für Kartellsachen zuständige Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel im Ganzen berufen; jedoch ist in Übereinstimmung mit den genannten Fa 11 gestalt tilgen - um eindeutige Voraus Setzungen für die Frage zu schaffen, welches von zwei Berufungsgerichten zuständig ist - dann (nur) das nach dem Gerichtsverfassungsgesetz berufene Oberlandesgericht als zuständig erachtet, wenn nicht gleichzeitig deutlich erkennbar ist, daß das Landgericht als der für Kartellsachen nach § 87 zuständige Spruchkörper entschieden hat (aaO S. 167)«
Für die vorliegende Rechts Streitigkeit war das Landgericht nicht nach § 87 GWB ausschließlich zuständig, weil sie sich weder aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ergab noch aus einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes sich auswirkenden Kartell vertrag oder Kartellbeschluß« Die Kammer für Handelssachen hat keine der beiden Voraussetzungen, sondern nur die Vereinbarkeit des dem Klaganspruch zugrundeliegenden Vertriebsvertrags mit Art. 85 EWGV geprüft. Daß eine Frage vor lag, die nach den kartellrechtlichen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu entscheiden war, begründet aber entgegen der Ansicht des Ober-
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landesgerichts Nürnberg (BB 1965, 1164) nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts im Sinn des § 87 GWB. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt aber auch nicht von einer Entscheidung ab, die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu treffen ist (§96 Abs. 2 GWB). Dies wurde weder von einer Partei vor gebracht, noch vom Landgericht in Betracht gezogen. Mangels der Zuständigkeit im Sinn des § 87 GWB war daher auch das Oberlandesgericht Düsseldorf an sich nicht nach §§ 92 ff zur Entscheidung über die Berufung gegen das Schlußurteil des Landgerichts zuständig. Zweifel über das zuständige Berufungsgericht können unter diesen Umständen in der Regel nicht entstehen und damit auch nicht die Gefahr, daß eine Berufung beim unzuständigen Berufungs gericht eingelegt wird.
Zweifel können in einem Fall, wie dem vorliegenden, allenfalls dadurch erweckt werden, daß das Landgericht seine Ansicht über seine Zuständigkeit dadurch zu dem Ausdruck gebracht haben könnte, daß es - wie es § 90 GWB für Kartell Streitigkeiten vor sieht - das Bundeskartell amt benachrichtigte und ein Kartellaktenzeichen verwendete, ohne Jedoch im Verfahren und im Urteil eindeutig klarzustellen, ob es als Karteilspruchkörper entscheiden wollte. Eine solche Unklarheit darf auf der einen Seite nicht zu Lasten des Berufungsklägers gehen. Sie ist aber auf der anderen Seite auch kein hinreichender Aalaß, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz festgelegte Zuständigkeit aufzuheben und die besondere Zuständigkeit im Sinn der §§ 92 ff GWB in Fällen zu unterstellen, in denen sie nach dem Gesetz nicht gegeben ist. Eine hinreichende Klärung
über die Zuständigkeit des Berufungsgerichts nach § 92 GWB kraft der Entscheidung des Landgerichts als Kartell spruch körper läßt sich nur sicherstellen, wenn sich die vom Landgericht ln Anspruch genommene kartell-rechtliche Zuständigkeit aus seinem Urteil eindeutig ergibt.
Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Weder allein aus der Verwendung des Registerzusatzes "(Kart)” (so zutreffend OLG Düsseldorf WuW/E OLG 1305 und Oberlandesgericht Köln in der vorliegenden Entscheidung) noch in Verbindung mit der Benachrichtigung des Bundeskartellamts während des Rechtsstreits nach § 92 GWB (vgl. dazu OLG Düsseldorf WuW/E OLG 1617) läßt sich eindeutig entnehmen, daß das Landgericht von seiner Zuständigkeit im Sinn des § 87 GWB aus ge gangen ist. Das eine kann geschehen sein, weil die Kammer für Handelssachen, über die Zuständigkeit des § 87 GWB hinaus kraft Geschäftsver-teilungsplans für Rechtsstreitigkeiten, "aus dem Gebiet des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" allgemein zuständig war, das andere, weil die Kammer vorsorglich dem Bund es kartell amt Gelegenheit zur Äußerung geben wollte. Dagegen läßt sich weder etwas aus dem Grundurteil noch aus dem Schlußurteil, insbesondere auch nicht aus den Entscheidungsgründen, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, etwas dafür entnehmen, daß das Landgericht von einer ausschließlichen Zuständigkeit im Sinn des § 87 GWB aus gegangen wäre und als Kartell spruch körper im Sinn dieser Vorschrift hätte entscheiden wollen.
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Das Oberlandesgericht Köln hat daher zu Recht seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Berufung bejaht.
III.
Auf die Revision war daher das angefochtene Urteil in der Sache selbst nachzuprüfen. Sie erweist sich als unbegründet.
1. Die Revision me int , das Berufungsgericht habe gegen die Bindung an das Grundurteil verstoßen, indem es sich auf den Standpunkt gestellt habey die Erwartung eines Gewinns aus dem Vertriebs vertrag sei bereits aus allgemeinen Gründen nicht wahrscheinlich gewesen. Insoweit kann der Revision nicht gefolgt werden. Durch die Bindung an das Grundurteil war das Berufungsgericht nicht gehindert, die Klage abzuweisen; denn diese Bindung schließt nicht aus, daß die Klage im Betragsverfahren abgewiesen wird, weil kein Betrag nachgewiesen ist (BGH VersR 1965# 1173, 1174).
2. Ob den Ausführungen des Berufungsgerichts# ein Gewinn sei aus allgemeinen Gründen nicht wahrscheinlich gewesen, gefolgt werden kann, kann dahingestellt bleiben. Aus den rechtsfehler freien Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß der Klägerin ein Gewinn nicht entgangen ist.
a) Das Berufungsgericht konnte zur Feststellung der hypothetischen Umsatz Verhältnisse von dem Umsatz der
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Firma UfHIP ausgehen , zu demal die Klägerin sich in der Klageschrift selbst auf die Umsätze dieser Firma als Vergleichs maß stab berufen hat. In der Zeit von September 1968 bis Dezember 1969 hat diese Firma nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 112 Geräte, im Durchschnitt also monatlich 7 Geräte verkauft. Diese monatliche Verkaufszahl legt das Berufungsgericht im folgenden seiner Schätzung zugrunde. Soweit auf Seite 33 des Berufungsurteils der Umsatz der Firma UflBmit 105 Geräten angegeben ist, liegt ein Fehler vor, der sich im folgenden jedoch nicht auswirkt, da der Ausgangspunkt der Schätzung des Berufungsgerichts die monatliche Umsatz zahl von 7 Geräten ist.
b) Das Berufungsgericht hat ohne Verfahrens verstoß angenommen, daß der Umsatz der Klägerin in der Zeit von September bis Dezember 1968 mit nur 4 Geräten pro Monat anzunehmen sei. Hierin liegt keine unzulässige Doppelbewertung . Entgegen den Ausführungen der Revision befand sich die Firma UflBi nach den Feststellungen des Tatrichters in diesem Zeitraum nicht mehr in der Anlauf -phase. Sie hatte mit der Veräußerung der vergleichbaren Geräte bereits 1/2 Jahr früher begonnen (BU S. 5)» nämlich im April 1968, so daß im September 1968 die Anlauf phase bereits vorbei war. Die hypothetische Ge samt ums atz zahl der Klägerin hat das Berufungsgericht auf rund 100 Geräte geschätzt, nämlich 86 Stück für das Jahr 1969 und 4 mal 4 Stück für die Monate September bis Dezember 1968. Soweit die Revision annimmt, für 1968 sei von 6 mal 4 Stück auszugehen, übersieht sie, daß der Umsatz von der Klägerin \mstreitig erst für die Zeit ab September 1968 vorgesehen war (BU S. 5 .
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c) Die Revision wendet sich ferner dagegen, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Klägerin infolge von Mängeln an den Kopiergeräten eine Umsatz Schmälerung bei dem Vertrieb der Kopierpapiere hätte hinnehmen müssen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß Mängel an den Maschinen lediglich zur Wandlung oder Minderung und damit zur Erstattung
des Einkaufspreises der Maschinen geführt hätten (BU S. 28), nicht aber zur Erstattung des Papierverlustes, sind rechtsfehlerfrei. Daß die Beklagte bestimmte Eigenschaften der Geräte zugesichert hatte, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Soweit die Revision aus dem Schreiben der Firma VB an die Firma eine stillschwei-
gende Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin, für eine kostenlose Beseitigung der Anfangsmängel zu sorgen, schließen will, setzt sie unzulässigerweise ihre Beweis Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts .
d) Es läßt schließlich keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht annimmt, die Unkosten, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im wesentlichen aus ums atz unabhängigen Kosten bestehen, würden bei einem geringeren als dem ursprünglich erwarteten Umsatz nicht geringer werden. Das Berufungsgericht hat
in diesem Zusammenhang auch den Vortrag der Klägerin nicht unberücksichtigt gelassen, daß die im Sommer 1968 zusätzlich eingestellten Mitarbeiter später wieder entlassen wurden. Die Klägerin hat diese Kündigung jedoch selbst damit begründet, daß sie notwendig wurde, weil der Vertrag nicht durchgeführt wurde (Blatt 49). Hierauf stützt sich gerade das Berufungsgericht, wenn es aus führt.
es sei nicht vorgetragen und wäre auch mit Rücksicht auf die Geschäftspolitik der Klägerin, den Umsatz möglichst auszuweiten, schwer vorstellbar, daß sie - wenn der Vertrag dur chgeführt worden wäre - etwa wegen der Anlauf Schwierigkeiten diese Mitarbeiter wieder entlassen hätte. Hierin ist ein Rechtsfehler nicht zu sehen.
IV.
Die Kos ten ent Scheidung folgt aus § 97 ZPO.
Off ter ding er Sprenkmann Dr. Kellermann
v
Gamn
Saiger