BGH · KZR 14/92 vom 10.02.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Die Klägerin, deren Klage das Berufungsgericht abgewiesen hat, macht geltend, das Berufungsgericht habe den Wert der Beschwer ermessensfehlerhaft auf 50.000 DM festgesetzt. schnittlichen Gewinn, den sie in der Vergangenheit bei Bestehen eines Teilnehmervertrages mit der Beklagten erzielt hatte, gegenübergestellt dem Gewinn ohne Bestehen eines solchen Vertrages und daraus einen Unterschiedsbetrag von monatlich 912 DM errechnet. Sie hat einen Zeitraum von April 1990 bis Dezember 1997 zugrundegelegt, also den Zeitraum seit Ende des Anschlusses an die Beklagte bis zur Vollendung des 63. Sie hat ferner geltend gemacht, die Nutzung eines weiteren Fahrzeugs und eine Tätigkeit über das 63. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Festsetzung der Beschwer auf einen Wert über 60.000 DM zu begründen. wäre der Wert der Beschwer auch dann noch unter 60.000 DM festzusetzen, wenn die Klägerin deutlich länger als bis zu ihrem 63.

Zitierte Normen

Schlagwörter

monatlichWertBerufungsgerichtZeitraum63KlägerinBeschwer

Volltext der Entscheidung

2047 029 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 14/92 vom 10. Februar 1993 in dem Rechtsstreit Marianne R Am L Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen T^I^BHP-Zentrale durch ihren Vorstand, M< eingetragene Genossenschaft, vertreten Straße 0, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, den Vorsitzenden Richter Brandes sowie die Richter Theune, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Melullis am 10. Februar 1993 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 1992 auf über 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen . Gründe : Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, die eine Taxi-Funk-Zentrale betreibt, verpflichtet ist, mit der Klägerin, einer freien Taxiunternehmerin, einen Teilnehmervertrag abzuschließen. Die Klägerin, deren Klage das Berufungsgericht abgewiesen hat, macht geltend, das Berufungsgericht habe den Wert der Beschwer ermessensfehlerhaft auf 50.000 DM festgesetzt. Zur Begründung hat sie den durch- 3 schnittlichen Gewinn, den sie in der Vergangenheit bei Bestehen eines Teilnehmervertrages mit der Beklagten erzielt hatte, gegenübergestellt dem Gewinn ohne Bestehen eines solchen Vertrages und daraus einen Unterschiedsbetrag von monatlich 912 DM errechnet. Sie hat einen Zeitraum von April 1990 bis Dezember 1997 zugrundegelegt, also den Zeitraum seit Ende des Anschlusses an die Beklagte bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres der Klägerin und daraus unter Berücksichtigung einer Abzinsung von 5,5 % einen voraussichtlichen Mehrgewinn von 63.770,68 DM errechnet. Sie hat ferner geltend gemacht, die Nutzung eines weiteren Fahrzeugs und eine Tätigkeit über das 63. Lebensjahr hinaus sei möglich und daher in die Bewertung einzubeziehen. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, die Festsetzung der Beschwer auf einen Wert über 60.000 DM zu begründen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Berechnung der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BGH, Beschluß vom 25. April 1989 - XI ZR 18/89, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 1} . Zu berücksichtigen war daher nur der Zeitraum ab 31. März 1992. Zu Recht weist die Beklagte überdies darauf hin, daß die Gewinnrechnung der Klägerin nicht die bei Anschluß an die Beklagte monatlich fällige Teilnehmergebühr von 380 DM berücksichtigt, so daß nach den Zahlen der Klägerin nur von einem monatlichen Unterschiedsbetrag von 532 DM auszugehen ist. Die Berücksichtigung eines weiteren Fahrzeugs kam nicht in Betracht, nachdem die Klägerin bisher stets nur ein Taxi genutzt hat und keine Anhaltspunkte für eine Ausweitung der Geschäftstätigkeit bestehen. Damit 6 wäre der Wert der Beschwer auch dann noch unter 60.000 DM festzusetzen, wenn die Klägerin deutlich länger als bis zu ihrem 63. Lebensjahr in ihrem Beruf tätig wäre. Odersky Brandes Theune v. Ungern-Sternberg Melullis