BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
K2R 14/83
URTEIL
Verkündet am 10. April 1984 Schwarz,
Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
in dem Rechtsstreit
der Firma R( führer Wolfgang Bl
GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäfts-Peter DfljiB und Karl-Otto
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Dr. und
gegen
die Firma KÄ^ GmbH, führer Karl^!einrich
gesetzlich vertreten
durch ihren
Geschäf ts-
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1984 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Hesse, Theune und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurfickverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin stellt Baustoffe her und vertreibt diese. Die Beklagte handelt mit Korkschrot, den sie von der Firma aus Portugal bezieht. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden: die Klägerin) beabsichtigte, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen. Sie wollte Trockenfußböden mit einer Kork-
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schüttung herstellen. Zum Zwecke der Rohstoffbeschaffung traf sie mit der Beklagten im Jahre 1978 eine Vereinbarung. Danach verpflichtete sich die Klägerin, ihren gesamten Korkbedarf ausschließlich von der Beklagten zu beziehen. Die Beklagte verpflichtete sich, die jährlich festzusetzende Menge zu beschaffen und ausschließlich an die Klägerin zu liefern. Die Beklagte sagte ferner zu, keine Wettbewerber der Klägerin zu beliefern; im Zweifelsfall sei eine vorherige Abstimmung erforder1 ich. Die Beklagte wollte ferner sicherstellen, daß sich ihre Rohstofflieferanten an diese Absprachen hielten. Die Parteien ergänzten diese Vereinbarung in der Folgezeit und legten die zu beschaffenden Jahresmengen fest. Sie trafen ferner eine Schiedsge-r ichtsvere inbarung.
Aufgrund der Rahmenlieferungsvereinbarung bestellte die Klägerin bei der Beklagten Korkschrot und leistete eine entsprechende Vorauszahlung. Sie nahm jedoch weniger Korkschrot ab als vorgesehen und stellte im Verlauf des Jahres 1980 die Verarbeitung dieses Materials ein.
Die Klägerin hat von der Beklagten Rückzahlung der durch die Lieferungen nicht verbrauchten Vorauszahlungen in Höhe von 334.648,14 DM und von Spesen in Höhe von 30.019,75 DM verlangt. Sie hat zur Begründung geltend gemacht, die Beklagte sei um diese Beträge ungerechtfertigt bereichert. Sie hat insbesondere zur Rechtfertigung der Klageerhebung vor dem ordentlichen
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Gericht vorgetragen, der Wirksamkeit der Schiedsabrede stehe $ 91 Abs. 1 GWB entgegen, da die Rahmenlieferungsvereinbarung eine nach § l Abs. I GWB verbotene Kartellabsprache darstelle. Sie habe durch die Vereinbarungen sicherstellen wollen, daß sie allein in der von ihr gesehenen Marktlücke tätig sein könne. Die Beklagte sei einer der größten Korkimporteure; die Firmengruppe A^m^, die Lieferantin der Beklagten, beherrsche in Portugal 20 % und mehr des dortigen Korkschrotmarktes; sie habe von 1979 bis 1981 einen Anteil am portugiesischen Korkschrotexport von etwa 50 % gehabt. Bei der geplanten TCinfuhrmenge von bis zu 15.000 t jährlich sei abzusehen gewesen, daß die Beklagte in Kürze in allen Teilen der Welt hätte Korkschrot aufkaufen müssen, um die versprochenen Mengen liefern zu können. Dadurch wären alle bedeutenden Korkschrotexporteure Lieferanten der Beklagten geworden. Sie habe durch ihre Vereinbarung mit der Beklagten ihre Konkurrenten von der Belieferung mit Korkschrot "abschotten" wollen. Die Beklagte habe auf der anderen Seite angesichts der Liefermengen den Korkschrotmarkt beherrschen sollen.
Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hat sich in erster Linie darauf berufen, der Rechtsstreit sei durch ein Schiedsgericht zu entscheiden. Sie hat vorgetragen, sie habe in den letzten Jahren durchschnittlich nur 7,4 % des in die Bundesrepublik eingeführ ten Korkschrots bezogen. Sie hat die Marktanteile ihrer Lieferantin bestritten und
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weiter vorgetragen, auch bei den vorgesehenen Liefermengen von bis zu 15.000 t jährlich wäre eine spürbare Marktbeeinflussung nicht entstanden, denn die Herstellungskapazitäten in der ganzen Welt betrügen ca. 141.000 t jährlich, wobei allein in Portugal eine Steigerung der Produktion auf etwa 75.000 t im Jahr möglich sei.
Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die von den Parteien getroffene Schiedsabrede als unzulässig abgewiesen.
Die von der Klägerin eingelegte Berufung, mit der sie den Klag-antrag unter Erweiterung im Zinsanspruch weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Die Beklagte beantragt, die Revision zurück-zuwe isen.
Entsche idungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die auf Rückzahlung gerichtete Klage sei in unzulässiger Weise vor dem ordentlichen Gericht erhoben. Die Parteien hätten eine wirksame Schiedsabrede getroffen. Ihre Vereinbarungen erfüllten nicht den Tatbestand des $ 1 Abs. 1 S. 1 GW3, wobei offenbleiben könne,
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ob sie bei Abschluß der Rahmenvereinbarung zu einem "gemeinsamen Zweck" i.S. dieser Vorschrift gehandelt hätten. Selbst wenn das der Fall sei, seien die vertraglichen Abmachungen nicht geeignet, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Prüfung der Wirksamkeit der Schiedsabrede ohne Rechtsfehler darauf beschränkt, ob die vertraglichen Abreden der Parteien den Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 GWB erfüllen, und dabei nicht erörtert, ob auch die Voraussetzungen der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB erfüllt seien, denn Schiedsabreden sind nach § 91 GWB nur in den in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen unwirksam (WuW/E BGH 810, 817 - Zimcofot).
2. a) Für eine mögliche Anwendung des § 1 GWB auf die Parte ivereinbarungen hat das Berufungsgericht einen Vertragsschluß zu einem gemeinsamen Zweck unterstellt; von dessen Bestehen ist für die Rev is ions ins tanz auszugehen.
b) Das Berufungsgericht hat alsdann die Eignung der Wettbewerbsbeschränkung, die Marktverhältnisse im Inland zu beeinflussen, verneint, wobei es rechtsfehlerfrei die Angabe konkreter Tatsachen gefordert hat, denn eine nur gedanklich vorstell-
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bare Beeinflussung des in räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgegrenzten Marktes, auf dem sich Angebot und Nachfrage begegnen, würde den Tatbestand des § 1 GWB nicht erfüllen (BGHZ 68,
6, 11 f. - Fertigbeton I; WuW/E BGH 1732, 1734 - Fertigbeton II) .
Bei Erörterung der Voraussetzungen verneint das Berufungsgericht die Eignung der Wettbewerbsbeschränkung, die Marktverhältnisse im Inland spürbar zu beeinflussen. Dabei stellt es zunächst zutreffend auf den (engeren) Markt für Fußbodendämmung aus Korkschrot ab, bezieht sich dann jedoch zu Unrecht ganz allgemein auf den deutschen Markt für Korkschrot. Aus dieser Blickrichtung verneint es eine spürbare Beeinflussung der Marktverhältnisse, da die Beklagte nur 7,4 % Marktanteil gehabt habe und die Importmöglichkeiten für andere Verwendungszwecke durch die Parteivereinbarungen unberührt geblieben seien. Um letztere ging es jedoch, wie auch das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, den Parteien nicht. Durch ihre Vereinbarungen sollte allein ein potentieller Wettbewerb auf dem Spezialmarkt der Fußbodendämmung aus Korkschrot ausgeschaltet, zu demindest erschwert werden. Für diesen Spezialverwendungszweck, der neu und zunächst neben die bisherigen Verwendungszwecke von Korkschcot treten sollte, waren aber zusätzliche Importe ecforder1 ich. Geht man hiervon aus, läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen, daß die Bindung einer der portugiesischen Hauptexporteure spürbare Marktauswirkungen auf den zusätzlichen Import von Korkschrot und damit für
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den potentiellen Wettbewerb auf dem neuen zusätzlichen Markt (Fußbodendämmung aus Korkschrot) haben würde. Das zeigt besonders deutlich die auch von dem BeruEungsgericht erörterte Einfuhr Statistik, wonach im Jahre 1981 der Gesamtimport der Bundesrepublik 21.127 t betrug, wovon 15.947 t aus Portugal kamen.
Für die Zeit von Januar bis Juli 1982 wurden 16.674 t importiert, davon kamen 14.526 t aus Portugal. Demgegenüber hat die Klägerin ihren zusätzlichen Bedarf allein mit bis zu 15.000 t jährlich angegeben. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen eine spürbare Marktbeeinflussung für mögliche Konkurrenten der Klägerin verneinen wollte, denen angesichts der Marktstellung der Lieferanten der Beklagten und der getroffenen Vereinbarung der Parteien 50 % des Marktes aus dem wichtigsten Exportland verschlossen bleiben sollten, hätte es weitergehender konkreter Feststellungen darüber bedurft, daß und weshalb eine spürbare Marktbeeinflussung nicht gegeben sein sollte. Der allgemeine Hinweis auf die Bezugsmöglichkeiten aus anderen Ländern reichte hierzu nicht aus. Es sind keine Feststellungen darüber getroffen, ob überhaupt andere Lieferanten vorhanden waren, in welchem Umfang und vor allen Dingen zu welchen Preisen und Bedingungen diese Korkschrot für den Trocken fußbodenbau an mögliche Wettbewerber der Klägerin hätten liefern können. Für solche Wettbewerber wären die Importmöglichkeiten aus Portugal für den neuen Zweck zunächst in erheblichem Umfang nach den Parteiabsprachen gesperrt gewesen. Das hätte sich auch bei einer Steigerung der Produktion von Korkschrot in Portugal nicht ge-
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ändert, weil nicht festgestellt ist, daß nicht auch die gebundenen Lieferanten der Beklagten an dieser Produktionssteigerung beteiligt gewesen wären, und so weiterhin 50 % des Exportmarktes aus Portugal anderen Fußbodenherstellern verschlossen geblieben wären.
3. Oie von dem Berufungsgericht getroffene Entscheidung läßt sich auch nicht deshalb aufrechterhalten, weil die Abrede der Parteien über die Lieferung der Beklagten und die damit verbundenen Beschränkungen sich nur für kurze Zeit und in einem geringen Umfang tatsächlich ausgewirkt haben. Denn das Gesetz fordert in § 1 Abs. 1 GWB mit der Verwendung des Begriffs "Eignung", daß mit Wahrscheinlichkeit für die konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen - wie das nach dem vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalt der Fall ist -, Auswirkungen auf dem Markt durch die Parteiabreden entstehen können. Es verlangt aber nicht, daß diese Wirkungen tatsächlich eingetreten sein müssen (BGHZ 68, 6, 11 - Fertigbeton I).
III. Das Berufungsgericht wird zunächst die bisher unterlassene Prüfung nachzuholen haben, ob die Rahmenvereinbarung der Parteien zu einem gemeinsamen Zweck i.S. des ^ 1 GWB getroffen worden ist, zu demal sich daraus auch Rückschlüsse auf die Eignung der Vereinbarung zur Marktbeeinflussung ergeben können. Das Revisionsgericht kann diese Prüfung von sich aus nicht dem Wortlaut des Rahmenabkommens entnehmen (WuW/E BGH 1525, L526 - Fer-
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tighäuser); denn die Klägerin hat zu dem Inhalt und dem Zweck der Vereinbarungen unter Beweisantritten vorgetragen, dieser sei dahin gegangen, daß die Klägerin möglichen Wettbewerbern auf dem Markt für Korkschrotböden den Zugang zu dem Markt für das Rohmaterial erschweren und daß die Beklagte wegen des großen Umfangs der geplanten Importe im Verhältnis zu den bis dahin getätigten Importen ihre Stellung als Importeurin auf dem Markt insgesamt verstärken wollte.
IV. Das Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben; es war auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Der Rechtsstreit war an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, zurückzuverweisen.
Pfeiffer v. Gamm Hesse
Theune
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