BGH · KZR 14/79 vom 27.11.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer und die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Lohmann und Dr. Hesse am 27. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision bekämpfte Auffassung zutrifft, wonach der Streitwert einer Vollstreckungsabwahrklage dem Wert des Vorprozesses entspricht. Auch wenn mit der Revision angenommen wird, daß für diesen Wert allein die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend ist, die die Vollstreckungs-abwehrklage für die Klägerin hat> kann hier der Streitwert nicht über den Betrag der Revisionssumme von 40.000 DM festgesetzt werden. Nach den .Feststellungen des Berufungsgerichts sind die von dem Beklagten in 15 Monaten erstellten Rechnungen jedoch um höchstens 450 DM überhöht. Das bedeutet, daß der Streitwert selbst dann nicht höher als auf 20.000 DM festgesetzt werden könnte, wenn mit der Revision in Anwendung des § 9 ZPO der 25fache Jahresbetrag zugrunde gelegt und zugunsten der Klägerin angenommen würde, der zu Unrecht geforderte Betrag erhöhe sich auf das Doppelte.

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betragenRechtsanwaltProfessorStreitwertKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF K2R it/71 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der _____ gesellschaft, vertreten Rechtsanwalt Detlef Kl „ Reparaturversicherung Aktien-furch den Vorstand: Kurt itraße fl). Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Herrn Horst Inhaber der Firma Fernseh-] Allee f Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer und die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Lohmann und Dr. Hesse am 27. November 1979 beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Klägerin vom 8. November 1979 werden als unbegründet zurückgewiesen. Gründe : I. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision bekämpfte Auffassung zutrifft, wonach der Streitwert einer Vollstreckungsabwahrklage dem Wert des Vorprozesses entspricht. Auch wenn mit der Revision angenommen wird, daß für diesen Wert allein die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend ist, die die Vollstreckungs-abwehrklage für die Klägerin hat> kann hier der Streitwert nicht über den Betrag der Revisionssumme von 40.000 DM festgesetzt werden. Entgegen der Auffassung der Revision bestimmt sich das Interesse der Klägerin nicht nach dem Jahresumsatz, den der Beklagte mit der Klägerin abrechnet, sondern nach dem Betrag, den dieser angeblich zuviel fordert. Den angemessenen Betrag hätte die Klägerin nämlich auch für den Fall einer Sperre des Beklagten zu vergüten, weil ihre Versicherungsnehmer dann ein anderes Unternehmen in Anspruch nehmen würden, dessen Rechnungen sie - die Klägerin - begleichen müßte. Nach den .Feststellungen des Berufungsgerichts sind die von dem Beklagten in 15 Monaten erstellten Rechnungen jedoch um höchstens 450 DM überhöht. Das bedeutet, daß der Streitwert selbst dann nicht höher als auf 20.000 DM festgesetzt werden könnte, wenn mit der Revision in Anwendung des § 9 ZPO der 25fache Jahresbetrag zugrunde gelegt und zugunsten der Klägerin angenommen würde, der zu Unrecht geforderte Betrag erhöhe sich auf das Doppelte. II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Pfeiffer Offterdinger Dr. Kellermahn Lohmann Hesse