BGH · KZR 14/79 vom 27.11.1979
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Pfeiffer und die Richter Offterdinger, Dr. Kellermann, Lohmann und Dr. Hesse am 27. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Revision bekämpfte Auffassung zutrifft, wonach der Streitwert einer Vollstreckungsabwahrklage dem Wert des Vorprozesses entspricht. Auch wenn mit der Revision angenommen wird, daß für diesen Wert allein die wirtschaftliche Bedeutung maßgebend ist, die die Vollstreckungs-abwehrklage für die Klägerin hat> kann hier der Streitwert nicht über den Betrag der Revisionssumme von 40.000 DM festgesetzt werden. Nach den .Feststellungen des Berufungsgerichts sind die von dem Beklagten in 15 Monaten erstellten Rechnungen jedoch um höchstens 450 DM überhöht. Das bedeutet, daß der Streitwert selbst dann nicht höher als auf 20.000 DM festgesetzt werden könnte, wenn mit der Revision in Anwendung des § 9 ZPO der 25fache Jahresbetrag zugrunde gelegt und zugunsten der Klägerin angenommen würde, der zu Unrecht geforderte Betrag erhöhe sich auf das Doppelte.