BGH · KZR 14/77 vom 13.06.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juni 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Herdegen, Lohmann und Dr. Hesse für Recht erkannt: Das Berufungsgericht hat nunmehr den Sachvortrag unter dem Gesichtspunkt des § 26 Abs. 2 GWB gewürdigt. Es hat den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr als B®-Händler oder -Werkstatt zu bezeichnen oder unter Verwendung des Bjp-Zeichens, insbesondere auf Leuchttransparenten und Ortshinweis-schildem, zu werben, wiederum als begründet erachtet und die Berufung zurückgewiesen. ist mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Durchführung der Revision nicht entfallen. Die Parteien streiten im Kern nur noch darum, ob die Klägerin durch ihr Verhalten die KG im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt hat und deshalb die fristlose Kündigung vom 23. eigenmächtig einen Vertrag über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Peugeot-Werke abgeschlossen habe und mit Wirkung vom 1. Die Kündigung könne nicht mit der Begründung als unwirksam angesehen werden, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, der KG die Übernahme der Peugeot-Vertretung zu gestatten. Der Klägerin könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Entscheidung darüber, ob sie die Zustimmung zur Übernahme der Peugeot-Vertretung erteile, ungebührlich verzögert. Juli 1976 noch einmal herausgestellt hat, kann unter diesem Gesichtspunkt auch eine starke wirtschaftliche Stellung einen Lieferanten nicht dazu zwingen, die Gesc.häftsbeziehungen mit einem Abnehmer aufrechtzuerhalten, der die notwendige Vertrauensbasis durch schwerwiegende Vertragsverletzungen zerstört hat. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fischer KG im Hinblick auf die Schutzwirkungen des § 26 Abs. 2 GWB berechtigt gewesen wäre, unter Bruch der vertraglichen Verpflichtungen den beanstandeten Vertrag mit Peugeot abzuschließen, wenn die Klägerin die Entscheidung über die nach dem Direkthändlervertrag erforderliche Zustimmung schuldhaft hinausgezögert hätte. FSHBKG habe der Klägerin nichts davon mitgeteilt, daß die Entscheidung besonders dringlich sei, weil Peugeot ihr eine Frist zu dem Abschluß des Händlervertrages gesetzt habe. Die Revision übersieht bei ihren Angriffen, daß es Sache der F0BB KG gewesen wäre, die Klägerin vor Abschluß eines solchen Vertrages klar und eindeutig zu informieren. Da die KG durch die vertragswidrige Übernahme einer Zweitvertretung die notwendige Vertrauensbasis im Verhältnis zur Klägerin zerstört hat, ist, wie dargelegt, für die weitere Beurteilung grundsätzlich davon auszugehen, daß die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 26 Abs. 2 GWB nicht gehindert war, die Geschäftsbeziehungen zur f||HHB KG zu beenden. Dementsprechend erweisen sich alle Angriffe der Revision von vornherein als unbegründet, die sich gegen die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts wenden, daß die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, der FflHHI KG die Übernahme der Peugeot-Vertretung zu gestatten. Als besondere Umstände, die im vorliegenden Falle trotz des vertragswidrigen Verhaltens der F^BkG die Klägerin hätte zwingen können, die Geschäftsbeziehungen fortzusetzen, kommen nur die folgenden von der Revision angeführten Tatbestände in Betracht: Durch die Kündigung der Klägerin sei die FflHB KG in ihrer Existenz gefährdet worden. Im übrigen hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter unangefochten festgestellt (BU 21), daß die Klägerin bereit gewesen sei, der damals durch die Errichtung neuer Geschäftsräume in finanzielle Schwierigkeiten geratenen F^KG zu helfen. Hinsichtlich der Neuinvestitionen hält es das Berufungsgericht für nicht nachgewiesen, daß die Klägerin durch ihr Mitwirken bei der Planung des Neubaues die im Jahre 1973 entstandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Fmm KG ausgelöst habe. Den Gesichtspunkt, daß die Parteien nahezu 50 Jahre miteinander in Geschäftsverbindung standen, hat das Berufungsgericht besonders hervorgehoben. Die Revision meint zu Unrecht, dies könne hier deshalb angenommen werden, weil der Vertrag mit Peugeot die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung offengehalten habe. Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht angenommen, daß die Klägerin die Geschäftsbeziehungen mit der F|HHB KG lösen und - wie geschehen - verlangen konnte, daß die F0HHK& im geschäftlichen Verkehr nicht mehr als BB-Händlerin oder BjB-Werkstatt auftritt und nicht mehr unter Verwendung des BMW-Emblems wirbt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KGvertragenBerufungsgerichtÜbernahmeKündigungKlägerinPeugeotRevision

Volltext der Entscheidung

u BUNDESGERICHTSHOF 20~° I. IJ JO IM NAMEN DES VOLKES KZR 14/77 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. Juni 1978 Schnurr, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle de^RecMsanwalt G.R. O^^H, Kj^Bstraße (B, SflHBBBBMF» als Konkursverwalter über das Vermögen der Autohaus fBBBBBKG, Ijjpstraße, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen dieBaflHIHHi^^^H^erlce AG, p(dpring|J0r ^vertreten durch den Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte Dr. Dr. und 2 vj Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Pfeiffer und die Richter Dr. Kellermann, Herdegen, Lohmann und Dr. Hesse für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 1977 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Sache befindet sich zu dem zweiten Male im Revisionsrechtszug. Wegen des Sachverhalts wird auf das erste Revisionsurteil vom 1. Juli 1976 (KZR 3^/75) Bezug genommen. Das Berufungsgericht hat nunmehr den Sachvortrag unter dem Gesichtspunkt des § 26 Abs. 2 GWB gewürdigt. Es hat den Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr als B®-Händler oder -Werkstatt zu bezeichnen oder unter Verwendung des Bjp-Zeichens, insbesondere auf Leuchttransparenten und Ortshinweis-schildem, zu werben, wiederum als begründet erachtet und die Berufung zurückgewiesen. Nach Verkündung des Berufungsurteils ist über das Vermögen der Beklagten, der Autohaus KG 3 (im folgenden: F KG), das Konkursverfahren er- öffnet worden. Der Konkursverwalter hat das Verfahren aufgenommen. Mit der Revision verfolgt er den Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. ist mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Durchführung der Revision nicht entfallen. Der Konkursverwalter hat die Masse möglichst günstig zu verwerten; die Art der Verwertung hängt von seinem pflichtgemäßen Ermessen ab. Er kann das Handelsgeschäft des Gemeinschuldners auch im ganzen veräußern und einstweilen für die Masse fortführen. Hierfür ist es aber von erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Bedeutung, ob er die Bezeichnung "Bfl" führen darf. II. Die Parteien streiten im Kern nur noch darum, ob die Klägerin durch ihr Verhalten die KG im Sinne des § 26 Abs. 2 GWB ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt hat und deshalb die fristlose Kündigung vom 23. November 1973 rechtlichen Bedenken begegnet. Das Berufungsgericht hält das Vorgehen der Klägerin für sachlich gerechtfertigt. Sie sei berechtigt gewesen, den Direkthändlervertrag mit der Ffm KG mit sofortiger Wirkung zu beenden, weil diese sich eines Vertrauensbruches schuldig gemacht habe, als sie Entscheidungsgründe: I. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung Vermögen der F KG das Rechtsschutzinteresse zur rW eigenmächtig einen Vertrag über den Vertrieb von Kraftfahrzeugen der Peugeot-Werke abgeschlossen habe und mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in die Händlerorganisation der Peugeot-Automobile Deutschland GmbH eingetreten sei. Die Kündigung könne nicht mit der Begründung als unwirksam angesehen werden, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, der KG die Übernahme der Peugeot-Vertretung zu gestatten. Der Klägerin könne auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die Entscheidung darüber, ob sie die Zustimmung zur Übernahme der Peugeot-Vertretung erteile, ungebührlich verzögert. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine unterschiedliche Behandlung "ohne sachlich gerechtfertigten Grund” vorliegt, zutreffend davon ausgegangen, daß es auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes ankommt (vgl. hierzu SenUrt. v. 20.11.75 -KZR 1/75, LM GWB § 26 Nr. 27 m.w.N.,). Wie der Senat wiederholt ausgesprochen und im ersten Revisionsurteil vom 1. Juli 1976 noch einmal herausgestellt hat, kann unter diesem Gesichtspunkt auch eine starke wirtschaftliche Stellung einen Lieferanten nicht dazu zwingen, die Gesc.häftsbeziehungen mit einem Abnehmer aufrechtzuerhalten, der die notwendige Vertrauensbasis durch schwerwiegende Vertragsverletzungen zerstört hat. Dem Berufungsgericht ist auch kein Rechtsfehler vorzuwerfen, wenn es einen ’’Vertrauensbruch” der fH| KG 5 mit der Begründung bejaht, sie habe "eigenmächtig” -gegen die klare Bestimmung des Direkthändlervertrages vom 7. Dezember 1972 - die Peugeot-Vertretung übernommen. Die f|B KG verstieß mit der Übernahme einer solchen Zweitvertretung gegen eindeutige Vertragspflichten und verletzte die Interessen der Klägerin in besonders schwerer Weise. Die Peugeot-Werke standen damals jedenfalls in einem potentiellen Wettbewerb mit der Klägerin. Die Übernahme ihrer Vertretung begründete deshalb die Gefahr, daß die KG in ihrem Einsatz für die Klägerin nachlassen und Wettbewerb zu deren Lasten betreiben werde. Daß Peugeot in Deutschland nur einen Marktanteil von "nicht einmal 3 %" haben soll (RB Bl. 8 und Behauptung der FÜlKG GA 210), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 2. Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe die besonderen Umstände, die dem vorliegenden Falle ein besonderes Gepräge gäben, nicht hinreichend berücksichtigt. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fischer KG im Hinblick auf die Schutzwirkungen des § 26 Abs. 2 GWB berechtigt gewesen wäre, unter Bruch der vertraglichen Verpflichtungen den beanstandeten Vertrag mit Peugeot abzuschließen, wenn die Klägerin die Entscheidung über die nach dem Direkthändlervertrag erforderliche Zustimmung schuldhaft hinausgezögert hätte. Die Revision kann insoweit schon deshalb nicht durchdringen, weil nicht angenommen werden kann, daß die Klägerin schuldhaft gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, die FSHBKG habe der Klägerin nichts davon mitgeteilt, daß die Entscheidung besonders dringlich sei, weil Peugeot ihr eine Frist zu dem Abschluß des Händlervertrages gesetzt habe. Die Revision übersieht bei ihren Angriffen, daß es Sache der F0BB KG gewesen wäre, die Klägerin vor Abschluß eines solchen Vertrages klar und eindeutig zu informieren. Das ist nicht geschehen. Die FBI KG hat lediglich der Sekretärin des verantwortlichen Verhandlungsführers der Klägerin - allgemein erklärt, sie müsse sich bis 30. September 1973 entscheiden. Im übrigen hat der persönlich haftende Gesellschafter der PfU^pKG selbs"t dargelegt, er habe den Vertrag mit Peugeot am 2. Oktober 1973 unterschrieben und am 28. September 1973 bereits eine mündliche Zusage gegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte aber bei den gegebenen Verhältnissen eine Entscheidlang der Klägerin nicht erwartet werden; erst Mitte September 1975 war es zu konkreten Verhandlungen über den Wunsch der Klägerin gekommen, eine weitere "Kraftfahrzeugvertretung" übernehmen zu können. b) Mit ihren weiteren Angriffen versucht die Revision in unzulässiger Weise, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Sie verkennt überdies den Ausgangspunkt des Berufungsurteils. Da die KG durch die vertragswidrige Übernahme einer Zweitvertretung die notwendige Vertrauensbasis im Verhältnis zur Klägerin zerstört hat, ist, wie dargelegt, für die weitere Beurteilung grundsätzlich davon auszugehen, daß die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des § 26 Abs. 2 GWB nicht gehindert war, die Geschäftsbeziehungen zur f||HHB KG zu beenden. Nur außergewöhnliche Umstände könnten danach zu einem anderen Ergebnis führen. Dementsprechend erweisen sich alle Angriffe der Revision von vornherein als unbegründet, die sich gegen die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichts wenden, daß die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, der FflHHI KG die Übernahme der Peugeot-Vertretung zu gestatten. Als besondere Umstände, die im vorliegenden Falle trotz des vertragswidrigen Verhaltens der F^BkG die Klägerin hätte zwingen können, die Geschäftsbeziehungen fortzusetzen, kommen nur die folgenden von der Revision angeführten Tatbestände in Betracht: Durch die Kündigung der Klägerin sei die FflHB KG in ihrer Existenz gefährdet worden. Sie sei wirtschaftlich auf eine Zweitvertretung angewiesen, weil ihre Neuinvestitionen den Betrag von über 1 Mio. DM aufgrund von Änderungsvorschlägen der Klägerin erreicht hätten. Die Parteien hätten 50 Jahre in Geschäftsverbindung miteinander gestanden. Der Vertrag mit Peugeot habe die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung vorgesehen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht diese Umstände im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung in rechtlich einwandfreier Weise gewürdigt. Es hat ausdrücklich ausgeführt, die Interessenabwägung könne möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen, wenn anzunehmen wäre, daß die Fortsetzung der Vertriebspolitik der Klägerin die 8 Existenz der F KG vernichte. Eine Prüfung im einzelnen hat es mit der Begründung unterlassen, es fehle insoweit an einem substantiierten Vorbringen der Betroffenen; zu dem anderen müßte gegebenenfalls auch der Kündigung bereits in vertraglichen Beziehungen zu einem Kraftfahrzeughersteller gestanden habe. Die Revision wendet sich hiergegen zwar mit Verfahrensrügen. Sie kann damit Jedoch keinen Erfolg haben: Ihrer Rüge, die Existenzgefährdung habe sich daraus ergeben, daß es Jahre dauere, bis die Übernahme einer guten europäischen AutoVertretung möglich sei, und daß die Einrichtungen und Maschinen der Beklagten ausschließlich für BpB-Fahrzeuge hergerichtet seien, steht die unangefochtene Feststellung entgegen, die F^^KG habe bereits solche vertraglichen Beziehungen begründet gehabt. Im übrigen hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter unangefochten festgestellt (BU 21), daß die Klägerin bereit gewesen sei, der damals durch die Errichtung neuer Geschäftsräume in finanzielle Schwierigkeiten geratenen F^KG zu helfen. Sie habe insbesondere die Gewährung eines Überbrückungsbonus sowie die Gestattung einer Zweitvertretung in Aussicht gestellt, sofern keine Konkurrenzsituation mit der Klägerin entstünde. Hinsichtlich der Neuinvestitionen hält es das Berufungsgericht für nicht nachgewiesen, daß die Klägerin durch ihr Mitwirken bei der Planung des Neubaues die im Jahre 1973 entstandenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Fmm KG ausgelöst habe. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). berücksichtigt werden, daß die F KG im Zeitpunkt 9 Die Klägerin war deshalb auch unter diesem Blickpunkt nicht verpflichtet, der F0HB KG weiter entgegenzukommen. Den Gesichtspunkt, daß die Parteien nahezu 50 Jahre miteinander in Geschäftsverbindung standen, hat das Berufungsgericht besonders hervorgehoben. Es hat ihn mit zutreffenden Gründen als nicht geeignet angesehen, um die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Klägerin als zu demutbar erscheinen zu lassen. Die Revision meint zu Unrecht, dies könne hier deshalb angenommen werden, weil der Vertrag mit Peugeot die Möglichkeit einer kurzfristigen Kündigung offengehalten habe. Die grobe Vertragsverletzung und die damit verbundene erhebliche Interessenbeeinträchtigung der Klägerin läßt auch unter diesen Umständen eine fristlose Kündigung als sachlich gerechtfertigt erscheinen. Die Klägerin konnte sich insbesondere deshalb als getäuscht und hintergangen ansehen, weil die F^m| KG noch bei den am 2. Oktober 1973 geführten Verhandlungen - nachdem der Vertrag mit Peugeot bereits abgeschlossen war - weiteren Aufklärungsmaßnahmen zugestimmt und nichts von diesem Vertrag erwähnt hatte (vgl. hierzu die unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts - BU 18 - i.V.m. den Aussagen des Zeugen O^Hm^ - GA 80). III. Das Berufungsgericht hat nach alledem zu Recht angenommen, daß die Klägerin die Geschäftsbeziehungen mit der F|HHB KG lösen und - wie geschehen - verlangen konnte, daß die F0HHK& im geschäftlichen Verkehr nicht mehr als BB-Händlerin oder BjB-Werkstatt auftritt und nicht mehr unter Verwendung des BMW-Emblems wirbt. Ohne vertragliche Grundlage stehen ihr solche Rechte und Befugnisse nicht zu (vgl. SenUrt. v. 24.5.62 -KZR 4/61, LM WZG § 24 Nr. 51). Pfeiffer Dr. Kellermann Lohmann Hesse Herdegen