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Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
GWB § 26 Abs.2
Zur Frage, ob der Hersteller eines technisch hochentwickelten Gerätes, das der laufenden Wartung bedarf, zu dem Abschluß eines WartungsVertrages verpflichtet ist.
BGH, Urt. v. 19. September 1974 - KZR 14/73 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
19. September 1974
Spengler,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
KZR 14/73 URTEIL
in dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Dr. H. Jochen
straße
*
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
die Firm^sBBiBl^^D^entechnik GmbH, Zweigniederlassung E|^pstraße®P, vertreten durch ihren Geschäftsführer Rudolf G. R^BV> ZflH/Schweiz,
;traße
2.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. -
2
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1974 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Fischer und die Richter Dr. Sprenkmann, Ballhaus, Dr. Kellermann und Saiger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1973 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte zu 2 verkaufte am 21./30. Mai 1969 an den Kläger einen Schreibvollautomaten 4000-SL mit Zusatzaggregaten und verschiedenem Zubehör zur gemeinsamen Nutzung durch die Rechtsanwälte Dr. Ro|^ & PflHB und die GmbH in
zu dem Preise von 38.280 DM nebst Transportkosten.
Er bezog den Automaten von der Beklagten zu 1 und lieferte ihn am 29. August 1969 - nach Vornahme von Umbauten - an den Kläger aus.
Bis November 1970 wartete der Beklagte das Gerät kostenlos. Am 16. November 1970 bot er dem Kläger den Abschluß eines Wartungsvertrages zu bestimmten Bedingungen an. Dieser beanstandete den Inhalt des Angebots, insbesondere den Preis, und lehnte die Unter-
Zeichnung ab. Gleichzeitig wandte er sich an die Firma
Vertriebsunternehmen für Deutschland - mit dem Verlangen, einen Wartungsvertrag abzuschließen. Diese erklärten sich nur unter der Voraussetzung zu dem Vertragsabschluß bereit, daß der Automat wieder in seinen ursprünglichen Zustand versetzt wird.
Der Kläger hält die laufende Wartung des Automaten durch die Beklagte zur Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit des Automaten für notwendig und demgemäß die Beklagte für verpflichtet, einen Wartungsvertrag über das von dem Beklagten tatsächlich gelieferte, veränderte Gerät abzuschließen. Er hat den Automaten einige Zeit nach der Weigerung der Beklagten, einen Wartungsvertrag über das veränderte Gerät zu schließen, stillgelegt. Mit der Klage beantragte er,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-
urteilen, an den Kläger zu zahlen:
a) 39.210,86 DM Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Schreibautomaten,
b) 2.486,— DM Zug um Zug gegen Herausgabe bestimmter Zusatzteile,
c) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1972 eine Lagermiete von 150,— DM und ab
1. April 1972 eine Lagermiete von 20,— DM monatlich,
4000-SL - und an die Beklagte - dem
in
den Herstel-
d) einen vom Gericht als angemessen festzusetzenden Schadensersatzbetrag;
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2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger alle Kosten zu ersetzen, die ihm, der tHBHIH GmbH und/oder den Rechtsanwälten K^^» RoJ® & durch
die Neuerstellung der Adressenlochkartei und Textprogramme entstehen.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte - durch Teilurteil - wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei sachlich unbegründet. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge gegen die Beklagte weiter. Diese beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits schriftlich Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Keine Bedenken sind dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts, das die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit abgewiesen hatte, mit der Begründung bestätigt hat, die Klage sei sachlich unbegründet (vgl. BGHZ 23, 36, 49 f).
II. Das Berufungsgericht hat vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten, aus
denen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche entstanden sein könnten, mit zutreffenden Gründen verneint. Die Revision greift insoweit das Berufungsurteil auch nicht an.
III. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger auch Ansprüche aus §§ 35, 26 Abs. 2 GWB und aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff BGB in Verbindung mit § 249 ff BGB mit der Begründung versagt, die Beklagte zu 1 sei nicht verpflichtet gewesen, den vom Kläger geforderten Wartungsvertrag abzuschließen.
1. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit es angenommen hat, ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB liege deshalb nicht vor, weil der Kläger kein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung sei.
Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Freiheit des Wettbewerbs sicherzustellen, wjedwede Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr den Unternehmensbegriffw erfüllt (BGHZ 36, 91, 103; zuletzt Senatsurteil vom 6.11.72 - KRB 1/72, NJW 1973, 94). Im vorliegenden Falle geht es um die Nachfragetätigkeit eines Rechtsanwalts zur Befriedigung eines Bedarfs, der sowohl bei der Ausübung seines Berufs auftritt als auch bei dem Betrieb eines gewerblichen Unternehmens, der 'ifmi GmbH. Es kann deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger insoweit die Unternehmenseigenschaft erfüllt und durch das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB geschützt ist.
2. Ob die Angriffe der Revision berechtigt sind, die sich dagegen richten, daß das Berufungsgericht eine Monopolstellung der Beklagten auf dem hier in Frage stehenden Gebiet der Reparatur- und Wartungsarbeiten verneint hat (vgl. hierzu die Sen.Urt.v. 26.10.72 -KZR 54/71 und v. 22.10.73 - KZR 22/72, WuW/E BGH 1238, 1288), kann dahingestellt bleiben. Das ange-fochtene Urteil ist schon deshalb zu bestätigen, weil dadurch, daß die Beklagte den Abschluß eines Wartungsvertrages unter den vom Kläger gesetzten Bedingungen verweigert hat, keines der beiden in § 26 Abs. 2 GWB festgelegten Tatbestandsmerkmale des Diskriminierungs-verbots - das Verbot der "unbilligen Behinderung" und das Verbot der "unterschiedlichen Behandlung ohne sachlich gerechtfertigten Grund" - erfüllt wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entscheidend auf eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes an (BGHZ 38, 90, 102),
a) Unter diesem Gesichtspunkt fällt zugunsten der Beklagten vor allem ins Gewicht, daß der Automat, den der Kläger vom Beklagten erworben hat, von diesem! mit Anbauten versehen und durch Umbauten den besonderen Bedürfnissen des Klägers angepaßt worden ist. Die Revision hat in anderem Zusammenhang selbst ausgeführt (RB 3), daß auch der hochspezialisierte Fachmann für die Wartung eines Gerätes, welches nicht demjenigen entspricht, das er üblicherweise zu warten hat, "Zeit und Erfahrung" braucht. Außerdem ist
zu berücksichtigen, daß derartige Veränderungen die Funktionsfähigkeit des ursprünglich in Verkehr gebrachten Gerätes mit der Folge beeinträchtigen können, daß der Ruf der gelieferten Waren aufs Spiel gesetzt wird und leichter Fehlleistungen bei der Wartung auftreten. Der Beklagten muß deshalb ein berechtigtes Interesse daran zugestanden werden, den Wartungsdienst nur an unveränderten Geräten vorzunehmen und Veränderungen nicht dadurch zu unterstützen, daß sie zur Wartung derart veränderter Geräte verpflichtet wird.
Die Revision meint insofern zwar, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob solche An- und Umbauten vorgenommen worden seien. Sie übersieht hierbei jedoch die Ausführungen des Berufungsgerichts unter S. 15 (oben) und S. 17 (untere Hälfte) des angefochtenen Urteils. Diese Tatsache folgt überdies auch aus dem vom Kläger vorgelegten Schriftwechsel mit den Beklagten und der Firma S^H^^p Rudolf G. fP, aus dem sich ergibt, daß die Beteiligten nicht über die Tatsache der Veränderungen gestritten haben, sondern über die Frage, welche Folgerungen aus den vorgenommenen Veränderungen zu ziehen sind (Schreiben der Beklagten vom 11.1. und 5.3.71 = GA 64, 80; Schreiben vom und 13.4.71 = GA 77,
86 f; Bl. 3 des Schreibens des Klägers vom 27.4.71 = GA 96; Schreiben RpJ^p vom 30.4.71 = GA 104 f; Schreiben des Klägers vom 8.5.71 = GA 109 f; Schreiben des Beklagten vom 11.5.71 = GA 112; Schreiben Bfggf vom 21.5.71 = GA 117).
b) Gegenüber dem Interesse der Beklagten, nur ein solches Gerät zu warten, das nach der Lieferung
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nicht verändert worden ist, muß zwar auch das Interesse des Klägers daran anerkannt werden, für die erworbenen Geräte einen technisch einwandfreien Reparatur- und Wartungsdienst zu erhalten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Dritter daran Umbauten vorgenommen hat oder nicht. Wenn es sich - wie hier - um ein wertvolles und technisch hochentwickeltes Gerät handelt, das der laufenden Wartung bedarf, kann dieses Interesse derart überwiegen, daß dem Käufer gegen den Hersteller oder seinen inländischen Repräsentanten ein Anspruch auf Abschluß eines angemessenen Wartungsvertrags zugebilligt werden muß. Das mag insbesondere dann gelten, wenn der Hersteller (oder sein Repräsentant) ein derartiges Gerät zur Weiterveräußerung liefert und sein Abnehmer einerseits mit seiner Zustimmung daran An- und Umbauten vornimmt, andererseits aber zur technisch einwandfreien Wartung nicht in der Lage ist. Keinesfalls kann ein derartiger Anspruch aber dann anerkannt werden, wenn sich der Wartungsdienst auf ein Gerät beziehen soll, das -wie im vorliegenden Falle - ohne Zustimmung oder Kenntnis des Herstellers oder seines Repräsentanten in einer nicht unerheblichen Weise umgestaltet worden ist; daß die vom Beklagten zu 2 entwickelten und eingebauten Zusatzeinrichtungen und die damit verbundenen Veränderungen an dem Gerät auf die Funktionstüchtigkeit und die Durchführung des Wartungsdienstes einen nicht unwesentlichen Einfluß ausübten, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Klägers, eine RückverSetzung des Schreibvollautomaten 4000 - SL in den Originalzustand verändere seinen - des Klägers - Programmablauf so stark, daß er seinen Anforderungen nicht mehr genüge. Im ursprünglichen Zustand biete er nicht die technischen Möglichkeiten der vom Beklagten zu 2 veränderten Maschine und sei ungeeignet, seine Probleme zu lösen. Es wäre unbillig und hätte keine sachliche Rechtfertigung, wenn dem
Hersteller in einem solchen Falle die Gewährleistung für ein technisch einwandfreis Funktionieren in der Weise aufgebürdet würde, daß ihm die Übernahme des Wartungsdienstes für eine von ihm nicht zu verantwortende Gestaltung auferlegt wird.
c) Der Umstand, daß der Kläger beim Abschluß des Kaufvertrages von den Veränderungen des Beklagten zu 2 nichts gewußt hat (Bl. 7 der Berufungsbegründung vom 19.3.1973 = GA 461) kann an dieser Würdigung nichts ändern. Entgegen seiner Meinung sind die Veränderungen, die der Beklagte vorgenommen hat, nicht dem Gefahren- und Verantwortungsbereich des Herstellers und der Beklagten zu 1 zuzurechnen. Denn der Kläger hat den Kaufvertrag über den veränderten 4000-SL - wie das Berufungsgericht
unangefochten festgestellt hat - allein mit dem Beklagten zu 2 abgeschlossen; dieser ist als Eigenhändler aufgetreten und hat offen und erkennbar im eigenen Namen gehandelt. Die Beklagte und der Hersteller sind namentlich nicht in Erscheinung getreten. Der Kläger hat ihre Beteiligung an den entstehenden Vertragsbeziehungen auch nicht gefordert, sich vielmehr selbst damit begnügt, daß lediglich der Beklagte die Verpflichtung übernahm, vom Hersteller zu verantwortende Mängel innerhalb von 6 Monaten nach Übernahme kostenlos zu beseitigen und nach Ablauf dieser Zeit einen Wartungsvertrag zu bestimmten Bedingungen abzuschließen. Er kann sich deshalb auch nur an seinen Vertragspartner halten und sich dem Hersteller und seinem Repräsentanten gegenüber nicht darauf berufen, daß er ihnen sein Vertrauen entgegengebracht habe und es aus diesem Grunde sachgerecht sei, sie neben dem Beklagten für
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das haften zu lassen, was in dessen Verantwortungsbereich fällt.
IV. Aus den dargelegten Gründen - insbesondere angesichts der Tatsache, daß sich die Beklagte zu dem Abschluß eines WartungsVertrages unter der Voraussetzung bereit erklärt hat, der Schreibautomat werde in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt -
kann auch von einem Verstoß gegen die guten Sitten nach § 826 BGB keine Rede sein. Ebensowenig ist in dem Verhalten der Beklagten ein unter § 823 BGB fallender rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu erblicken (vgl. BGHZ 38, 90, 103).
V. Ob aus den vorstehend angeführten Vorschriften abgeleitet werden kann, die Beklagte sei jedenfalls verpflichtet gewesen, den Beklagten bei der Vornahme der Wartungsarbeiten am Gerät des Klägers zu "unterstützen", bedarf keiner Entscheidung; denn die Beklagte war hierzu bereit: Für den Fall, daß die besonderen Belange des Klägers eine Rückversetzung des Vollautomaten in den ursprünglichen Zustand nicht zulassen sollten, schlug sie einerseits vor, einen Wartungsvertrag mit dem Beklagten abzuschließen, sagte andererseits aber zu, die Reparaturarbeiten auszuführen, zu denen nur ihre Techniker in der Lage sind (Schreiben der Beklagten vom 5.3*71 = GA 80; Schreiben Ruppli vom 13.4.71 = GA 86). Zum Abschluß einer derartigen Vereinbarung
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kam es nur deshalb nicht, weil der Kläger auch dieses Angebot als nicht ausreichend ansah.
Dr. Fischer Sprenkmann Ballhaus
Dr. Kellermann Der Richter am Bundesge-
richtshof Saiger ist beurlaubt und deshalb nicht in der Lage zu unterschreiben.
Dr. Fischer